Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012.

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Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen (Bundeskinderschutzgesetz – BKiSchG) vom 22.12.2011 Inkrafttreten: 01.01.2012

Gliederung des Vortrags Überblick über das Gesetz 1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen 2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/§§ 8a und 8b SGB VIII 3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen (§§ 8, 45, 72a, 79a SGB VIII) 4. Komplex: Statistik und Finanzierung des Gesetzes

Überblick über das BKiSchG Art. 1: Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) Art. 2: Änderung des Achten Buches Sozialgesetzbuch Art. 3: Änderung anderer Gesetze (SGB IX) Art. 4: Evaluation (bis zum 31.12.2015) Art. 5: Neufassung des Achten Buches Sozialgesetzbuch (Ermächtigung zur Veröffentlichung des Gesetzestextes) Art. 6: Inkrafttreten (01.01.2012)

1. Komplex: Prävention und Frühe Hilfen

Das KKG § 1: Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung § 2: Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung § 3: Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz § 4: Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung

§ 1 KKG: Kinderschutz, Elternrecht und staatliche Verantwortung Abs. 1/2 Abs. 3 Abs. 4 Ziel des Gesetzes _______________ Kindeswohl schützen und fördern Bestätigung des Elternrechts aus Art. 6 Abs. 2 GG Beschreibung des staatlichen Wächteramtes Unterstützung bei der Erziehung Risiken erkennen Gefährdung vermeiden oder abwenden „Frühe Hilfen“ Frühzeitiges, koordiniertes und multiprofessio-nelles Angebot vor allem in den ersten Lebensjahren

§ 2 KKG: Elterninformation Elternbesuchsdienste Information der Eltern über Leistungsangebote im örtlichen Einzugsbereich für die ersten Lebensjahre(„soll“-Vorschrift) Befugnis der Jugendhilfe, den Eltern ein persönliches Gespräch anzubieten auf Wunsch der Eltern in deren Wohnung Probleme: Mitteilung der Geburtsdaten an das Jugendamt Widerspruchslösung Beratung und Kontrolle

§ 3 KKG: Frühe Hilfen und Netzwerke Abs. 1: Verbindliche Strukturen der Zusammenarbeit mit den Zielen: Information über Angebote und Aufgaben Struktur der Angebotsgestaltung Abstimmung von Verfahren im Kinderschutz Abs. 2: Beteiligte, insbesondere alle Träger der Jugendhilfe und soziale Dienste, Polizei- und Ordnungsbehörden, Schulen, Gesundheitsämter und Heilberufe, Krankenhäuser, Familiengerichte .. Abs. 3: Verantwortlich: öffentlicher Träger der Jugendhilfe, Vereinbarungen sollen die verbindliche Zusammenarbeit klären Abs. 4: Familienhebammen und Finanzierung des Netzwerks

Familienhebammen und Netzwerke „Frühe Hilfen“ Bundesinitiative 2012: 30 MiO € 2013: 45 MiO € 2014/15: 51 MiO € (jährlich) Nach Ablauf der Befristung Fonds zur Sicherstellung der Netzwerke „Frühe Hilfen“ und zur psychosozialen Unterstützung von Familien: 51 MiO € jährlich dauerhaft Ausgestaltung: Verwaltungsvereinbarung Bund/Länder Keine Beteiligung aus Mitteln des SGB V

Förderung der Kommunen nach dem BKiSchG

Rechtsgrundlage, Höhe und Verteilung der Förderung nach dem BKiSchG § 3 Abs. 4 KKG i.V.m. der Verwaltungsvereinbarung „Bundesinitiative Netzwerke Frühe Hilfen und Familienhebammen“ Vom 31.05.2012 (Inkrafttreten: 01.07.2012) ________________________________ Haushaltsjahr 2012: 30 MiO € Haushaltsjahr 2013: 45 MiO € Haushaltsjahr 2014: 51 MiO € Haushaltsjahr 2015: 51 MiO € Ab 31.12.2015: Fondslösung _______________________________________ Verteilung auf die Bundesländer nach „Königsteiner Schlüssel“ und Kinder von 0 bis 3 Jahren im SGB II-Bezug

Gegenstand der Förderung Förderfähig sind alle Maßnahmen, die nicht bereits am 01.01.2012 bestanden haben und Modelle, die zum Regelangebot ausgebaut werden sollen. Netzwerke „Frühe Hilfen“ Familienhebammen Ehrenamts-strukturen Einsatz von Koordinatoren Qualifizierung von Koordinatoren Dokumentation und Evaluation des Netzwerks Veranstaltungen Öffentlichkeitsarbeit Einsatz von Familienhebammen und verwandten Berufen Qualifizierung für diesen Personenkreis Aufwendungser-stattung für diesen Personenkreis Qualitätssicherung Koordination und Begleitung durch Hauptamtliche Qualifizierung von Koordinatoren und Ehrenamtlichen Fahrtkosten Aufwendungser-stattung

Koordination der Maßnahmen Auf Bundesebene wird beim Nationalen Zentrum Frühe Hilfen (NZFH) eine Koordinierungsstelle eingerichtet (Zeitraum 2012 – 2015) Die Länder richten ebenfalls Koordinierungsstellen ein, die vom Land bestimmt werden. Ziel: Evaluation der Praxis, Beratung der Kommunen, Qualifizierungsmaßnahmen ___________________________________________ Die kommunale Koordinierung erfolgt im Rahmen der Förderung.

Das Verfahren der Förderung Länder erstellen ein länderspezifisches Gesamtkonzept unter Berücksichtigung der kommunalen Gegebenheiten In dem Konzept sind darzustellen: Der bisherige Ausbau der Frühen Hilfen und der Netzwerke im jeweiligen Land und das weitere Entwicklungsinteresse Der Einsatz der Bundesmittel nach den Förderbereichen Fördergrundsätze für die Kommunen Bund stellt auf der Basis dieser Konzepte die Mittel zur Verfügung, Länder leiten die Mittel auf Basis von Förderanträgen an die Kommunen weiter

Frühe Hilfen und Prävention Frühe Hilfen/ Primärprävention Soziales Frühwarnsystem/ Sekundärprävention Kinderschutz als Gefahrenabwehr/ Intervention Präventives, proaktives Handeln Verzahnung von Sozialpädagogik und Medizin Zielgruppe ist unspezifisch/ Angebot an alle Bevölkerungs-gruppen Reaktionskette auf ein bestimmtes Ereignis Ausrichtung auf Kinder in familialen Risikosituationen Stärkung von Wächteramt und Schutzauftrag Intervention zum Schutz des Kindes Handeln auch gegen den Willen der Eltern Zusammenarbeit aller beteiligten Fachdisziplinen

2. Komplex: Der Schutzauftrag nach § 4 KKG/ §§ 8a, 8b SGB VIII

Die kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger nach § 4 KKG Ärztinnen oder Ärzte, Hebammen oder Entbindungspfleger, Angehörige anderer staatlich anerkannten Heilberufe; Berufspsychologinnen oder –psychologen; Ehe- Familien. Erziehungs- oder Jugendberaterinnen oder -berater; Beraterinnen oder Berater in anerkannten Suchtberatungsstellen; Mitglieder einer anerkannten Schwangerschaftskonfliktberatungsstelle; Staatlich anerkannte Sozialarbeiterinnen- oder arbeitern bzw. Sozialpädagoginnen oder –pädagogen Lehrerinnen oder Lehrer an öffentlichen Schulen Lehrerinnen und Lehrer an anerkannten privaten Schulen

Die Pflichten der kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger Bei Bekanntwerden gewichtiger Anhaltspunkte für Kindeswohlgefährdung Erörterung der Situation mit Kindern/Jugendlichen und Personensorgeberechtigten Hinwirken auf Hilfe Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft„ (s. § 8b SGB VIII) Befugnis zur Information des Jugendamts (s. § 34 StGB)

Die Weitergabebefugnis nach § 4 KKG Voraussetzungen Eine Abwendung der Gefährdung scheidet nach Abs. 1 aus oder Ein Vorgehen nach Abs. 1 ist erfolglos und Der Geheimnisträger hält ein Tätig werden des Jugendamts zur Gefährdungsabwendung für erforderlich Die Betroffenen wurden darauf hingewiesen (Ausnahme: Schutz des Kindes) Rechtsfolge Die Geheimnisträger sind befugt (nicht verpflichtet!), das Jugendamt zu informieren und Dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen

Die Beratung nach § 8b Abs. 1 SGB VIII Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen Anspruch auf Beratung durch eine Kinderschutzfachkraft Bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung Gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe

Die Neu-Strukturierung des Schutzauftrags in § 8a SGB VIII Die Pflichten des Jugendamts Die Pflichten des freien Trägers (aufgrund Vereinbarung) Gewichtige Anhaltspunkte feststellen Einschätzung des Gefährdungsrisikos im Fachteam Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (Hausbesuch nach fachlicher Einschätzung) Hilfe anbieten Familiengericht anrufen (Abs. 3) Mündliche Übergabe bei Unzuständigkeit (Abs. 5) Gefährdungseinschätzung mit insoweit erfahrener Fachkraft Einbeziehung des Kindes oder Jugendlichen und der Erziehungsberechtigten (kein Hausbesuch) Auf Hilfen hinwirken Jugendamt informieren, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar Qualifikation der insoweit erfahrenen Fachkraft festlegen

Örtliche Zuständigkeitsvorschriften im Kinderschutz Keine örtliche Zuständigkeitsbegründung für § 8a SGB VIII (Konsequenz: jedes Jugendamt, das von Gefährdung erfährt, ist örtlich zuständig) Zuständigkeitswechsel nach § 8a Abs. 5 SGB VIII ______________________ Anhaltspunkte werden einem örtlich unzuständigen Träger bekannt Dieser hat Verpflichtung zur mündlichen Weitergabe an den für die Leistungsgewährung zuständigen Träger Einbeziehung der Betroffenen (Eltern und Kinder) Zuständigkeitswechsel nach § 86c SGB VIII _____________________ Trägerwechsel bei Leistungsbezug Verpflichtung zur Weitergabe der für den Leistungsbezug notwendigen Informationen Mündliches Übergabegespräch (auch telefonisch)

Die Kindeswohlgefährdung Gefährdung des Kindeswohls: „eine gegenwärtig in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei weiterer Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussehen lässt“ (BGH FamRZ 1956, S. 350) Fähigkeit der Eltern zur Gefahrenabwehr Bereitschaft der Eltern zur Gefahrenabwehr Beachtung des Grundsatzes der Verhältnismäßigkeit: der Eingriff muss notwendig, geeignet und angemessen sein, um die Gefahr abzuwenden

Verfahrensstandards im Kinderschutz – die Verfahrenseinleitung Jede Erstmitteilung mit Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung ist schriftlich aufzunehmen und zu unterschreiben Unverzüglich zu bearbeiten An den/die Vorgesetzte(n) weiterzuleiten Durch diese(n) gegenzuzeichnen Kurz zur Abschätzung des Gefährdungspotenzials kollegial zu beraten Danach Entscheidung über die weitere Vorgehensweise und Einbeziehung der Eltern und Kinder Quelle: Verfahrensstandards der kommunalen Spitzenverbände in JAmt 2009, S. 231ff

Der Hausbesuch nach § 8a SGB VIII Das JA hat sich „sofern dies nach fachlicher Einschätzung erforderlich ist, einen unmittelbaren Eindruck von dem Kind und von seiner persönlichen Umgebung zu verschaffen“ (§ 8a Abs. 1 SGB VIII) Rechtliche Einordnung Verpflichtender Teil der Sachverhaltsaufklärung nach § 20, 21 SGB X Begründung Bundesregierung Einschätzung des körperlichen und geistigen Entwicklungsstandes des Kindes Wohnverhältnisse des Kindes Verhalten des Kindes in der ihm vertrauten Umgebung

Die Pflichten des JA während des Hausbesuchs Alle Kinder der Familie persönlich in Augenschein nehmen Angaben über den Entwicklungsstand der Kinder aufnehmen und dokumentieren Die Wohnverhältnisse aufnehmen und dokumentieren Verhaltensbeschreibungen der Kinder aufnehmen und dokumentieren Das Kooperationsverhalten und die Ressourcen der Eltern oder des erziehenden Elternteils erfassen und dokumentieren

Die Befugnisse des JA während des Hausbesuchs nach den §§ 20, 21 SGB X § 20 SGB X (Untersuchungsgrundsatz) § 21 SGB X (Beweismittel) Die Behörde bestimmt Art und Umfang der Ermittlungen Sie hat alle für den Einzelfall bedeutsamen Umstände zu berücksichtigen Sie ist an das Vorbringen der Beteiligten nicht gebunden Auskünfte jeder Art Anhörungen, Zeugen vernehmen, Äußerungen einholen Urkunden und Akten beiziehen Augenschein einnehmen (auch: Fotos aufnehmen) Ohne Einverständnis der Beteiligten kein Zutrittsrecht zur Wohnung (Art. 13 GG)

Die Pflichten der Eltern während des Hausbesuchs Die Eltern sollen bei der Ermittlung des Sachverhalts mitwirken (§ 21 SGB X) Weitergehende Pflichten nur bei aufgrund besonderer Rechtsvorschriften, hier Die elterliche Verantwortung aus Art. 6 Abs. 2 GG, § 1626 BGB, durchsetzbar durch das Familiengericht

Der Gefährdungsbegriff des § 1666 BGB bei Jugendlichen Risiken und Gefährdungen Abwendung bei Kindern Abwendung bei Jugendlichen Problematische Lebenssituationen und Lebenslagen: z.B. Armut, Schulabsentismus, Kriminalität, Suchtverhalten Durch Eltern oder Hilfen nach dem SGB VIII ________________ Falls nicht möglich: Eingriff in das Sorgerecht Beteiligung des Jugendlichen Gemeinsame Erarbeitung von Hilfsmöglichkeiten Geschlossene Unterbringung? Übergang in die Volljährigkeit – Betreuung?

Die Kooperation zwischen kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträgern und Jugendamt (§ 4 KKG, 8b SGB VIII) Verpflichtung ______________ Berufsgeheim-nisträger haben die Pflichten nach § 4 KKG zu erfüllen Jugendamt muss Beratung leisten Verfahren _____________ In § 4 KKG geregelt Anspruch Berufsgeheim-nisträger haben Anspruch auf Beratung durch Kinderschutz-fachkräfte

Die Kooperation zwischen Berufsträgern außerhalb des § 4 KKG und dem Jugendamt Verpflichtung ______________ Das Jugendamt ist zur Beratung verpflichtet Verfahren Kein geregeltes Verfahren Anspruch Die Berufsträger haben Anspruch auf Beratung bei Gefährdungs-einschätzung im Einzelfall durch Kinderschutz-fachkräfte

Die Kooperation zwischen öffentlichem und freiem Träger der Jugendhilfe nach § 8a SGB VIII Verpflichtung ____________ Jugendamt und freier Träger haben eigene Verpflichtungen nach § 8a Abs. 1 und Abs. 4 SGB VIII Verfahren _____________ Kooperationsver-einbarung nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Anspruch Kein Anspruch auf Beratung

Die Pflichten des Jugendamts nach § 8b Abs. 1 SGB VIII Verpflichtung, den Beratungsanspruch der Berufsgeheimnisträger und der Personen, die beruflich in Kontakt mit jungen Menschen stehen zu erfüllen Schaffung eines „Pools“ geeigneter „im Kinderschutz erfahrener Fachkräfte“ (Gesetzesbegründung) Erweiterten Auftrag der im Kinderschutz erfahrenen Fachkräfte in einem System des kooperativen Kinderschutzes (Gesetzesbegründung) realisieren

Kinderschutzfachkraft und Jugendamt Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter des Jugendamts (ASD) können nicht Kinderschutzfachkräfte nach § 8b SGB VIII sein, denn Kollegiale Beratung muss vor der Information des Jugendamts stattfinden (§ 4 KKG) Anonymität ist in vielen Fällen nicht möglich (was passiert bei Fallübernahme?) Es gibt Interessenkonflikte zwischen Beratung, Hilfeverantwortung und Finanzverantwortung Das Jugendamt ist mit dieser Aufgabe überlastet

Kinderschutzfachkraft und kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger Fallverantwortliche Personen und Mitarbeiter(innen) von Einrichtungen können nicht gleichzeitig die kollegiale Beratung übernehmen, denn Die Beratungsperson hat nicht die Verantwortung für die Entscheidung des Falles Es müssen Interessenkonflikte mit der fallführenden Einrichtung vermieden werden Die Kompetenz im Kinderschutz (d.h. Kenntnis des Hilfesystems etc.) liegt oft nicht bei dem kinder- und jugendnahen Berufsgeheimnisträger (z.B. Ärzte, Lehrer)

Öffentlicher Träger der Jugendhilfe Kinderschutzfachkräfte Die Rolle der Kinderschutzfachkräfte in einem kooperativen Kinderschutz Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnis-träger (§ 4 KKG) Öffentlicher Träger der Jugendhilfe Netzwerk Kinderschutzfachkräfte Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen (§ 8b SGB VIII) Freie Träger der Jugendhilfe (§ 8a Abs. 4 SGB VIII)

Die Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII Vereinbarungen nach § 8a Abs. 4 SGB VIII müssen folgende Elemente enthalten: Gefährdungseinschätzung durch den freien Träger Beratung durch „Kinderschutzfachkraft“ Einbeziehung der Beteiligten (außer: bei Gefährdung des Schutzes des Kindes) Qualifikation der „Kinderschutzfachkraft“ Verpflichtung des freien Trägers, auf Hilfe hinzuwirken Information des Jugendamts, wenn Gefährdung nicht anders abwendbar

Die Verantwortungsgemeinschaft in einem kooperativen Kinderschutz Prävention nach den §§ 2 und 3 KKG Intervention nach den §§ 4 KKG, 8a,8b SGB VIII Netzwerk Frühe Hilfen nach § 3 KKG Jugendhilfe, Gesundheitshilfe, Eingliederungshilfe, Polizei- und Ordnungsbehörden, Beratungsstellen, Familienbildungsstätten, Ärzte, Hebammen, Familienhebammen, Familiengerichte u.a. _________________________ Elterninformation nach § 2 KKG Elternberatung nach § 16 SGB VIII Öffentliche Träger der Jugendhilfe Freie Träger der Jugendhilfe und ihre Einrichtungen und Dienste Kinder- und jugendnahe Berufsgeheimnisträger (neu: Ärzte und Lehrer) Koordinierende und beratende „Kinderschutzfachkräfte“ Familiengericht

3. Komplex: Die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen

Stärkung der Rechte von Kindern und Jugendlichen im SGB VIII § 8 Abs. 3: Beratung ohne Kenntnis der Eltern §§ 8b/45: Schutz von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen; Beschwerdemöglichkeiten § 72a: Führungszeugnisse (auch für Ehrenamtliche) § 74/79a: Qualitätssicherung

Der Beratungsanspruch Jugendlicher nach § 8 Abs. 3 SGB VIII Voraussetzungen Rechtsfolge Not- und Konfliktlage des/r Jugendlichen Kenntnis der Eltern würde den Beratungszweck vereiteln (Gesetzestext: „solange“) Anspruch des/r Jugendlichen auf Beratung Bis zum Ende der Konfliktsituation Danach: evtl. Eingriff in das Sorgerecht nach § 1666 BGB

Die Beratung nach § 8b Abs. 2 SGB VIII Einrichtungsträger haben Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien Zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt Zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen und persönlichen Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche Anspruchsgegner: überörtlicher Träger der Jugendhilfe

Die Betriebserlaubnis nach § 45 Anspruch des Trägers auf Erteilung der Erlaubnis, wenn das Wohl der Kinder und Jugendlichen gewährleistet ist, das ist in der Regel der Fall, wenn Voraussetzungen für den Betrieb erfüllt sind (Personal etc.) Integration unterstützt und gesundheitliche Vorsorge und medizinische Betreuung nicht erschwert sind Beteiligungs-verfahren und Beschwerde-möglichkeiten Anwendung finden (Ombudsstellen) Zur Prüfung dieser Voraussetzungen hat der Träger eine Konzeption vorzulegen und die Vorlage von Führungszeugnissen sicherzustellen.

Probleme des Rechtsschutzes in der Jugendhilfe Hilfeentscheidung Leistungserbringung Eltern als Anspruchsinhaber Entscheidungsspielräume des Jugendamtes Scheu vor Klageverfahren Kommunalaufsicht als Rechtsaufsicht Mangelnde Rechtskenntnisse der Betroffenen Strukturelle Abhängigkeiten (Überwiegend) präventive Heimaufsicht nach § 45 SGB VIII Mangelnder Schutz durch Vormünder und Eltern

Rechtliche Begründungen für eine Ombudsstelle UN-Kinderrechts-konvention Grundgesetz SGB VIII Art. 3: Vorrang des Kindeswohls („best of interest“) Art. 12: Recht auf Beteiligung in allen Rechtsverfahren (selbst, durch Vertretung oder „geeignete Stelle“) Artt. 1 und 2: Recht auf Menschenwürde, freie Entfaltung der Persönlichkeit und körperliche Integrität Art. 19 Abs. 4: Rechtsschutzgarantie § 8: Recht auf Beteiligung und Beratung § 36: Beteiligung bei der Hilfeplanung § 8b, 45: Sicherung der Rechte in Einrichtungen

Aufgaben einer Ombudsstelle Modell einer unabhängigen, partizipativen Ombudsschaft Beratung im Einzelfall Institutionelle Beratung Gesellschaftliche Weiterentwicklung Aufklärung Partizipation Widerspruch Erfahrung aus Einzelfällen Beratung der Einrichtungen Entwicklung von Standards Generelle Tätigkeitsberichte Gesellschaftliche Transparenz Öffentliche Diskussion von Schwachstellen

Das Führungszeugnis nach § 72a Eigene Aufgabenwahrnehmung ______________________ Beschäftigungsverbot für vorbestrafte Personen Vorlage eines Führungszeugnisses nach § 30 Abs.5 und § 30a Abs.1 BZRG Vereinbarungen mit freien Trägern für entsprechende Regelungen Neben- oder ehrenamtliche Personen unter der Verantwortung des Trägers _______________________ Entscheidung über die Tätigkeiten, die auf Grund von Art, Intensität und Dauer des Kontakts mit Kindern und Jugendlichen ein Führungszeugnis erfordern In einem Gutachten sollen diese Tätigkeiten festgelegt werden.

Die Qualitätssicherung nach den §§ 74, 79,79a § 79 ______________ Zur Gesamtverant-wortung der öffentlichen Jugendhilfe gehört auch die Gewährleistung einer kontinuierlichen Qualitätsent-wicklung nach Maßgabe von § 79a § 79a _______________ Qualitätsent-wicklung als Pflicht der öffentlichen Jugendhilfe für alle Aufgaben nach § 2 § 74 Förderung freier Träger der Jugendhilfe nur, wenn die Beachtung der Qualitätsent-wicklung nach § 79a gewährleistet ist

Die Qualitätsentwicklung in der Jugendhilfe nach § 79a Die Träger der öffentlichen Jugendhilfe haben bei Der Leistungser-bringung Der Erfüllung anderer Aufgaben Der Gefährdungsein-schätzung nach § 8a Der Zusammenarbeit mit anderen Institutionen Grundsätze und Maßstäbe für die Bewertung der Qualität sowie geeignete Maßnahmen zu ihrer Gewährleistung weiterzuentwickeln, anzuwenden und regelmäßig zu überprüfen Dazu zählen auch Qualitätsmerkmale für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und deren Schutz vor Gewalt. Die Träger orientieren sich dabei an fachlichen Empfehlungen der überörtlichen Träger und bereits angewandten Grundsätzen.

Handlungsempfehlungen zum Bundeskinderschutzgesetz Arbeitsgemeinschaft für Kinder- und Jugendhilfe (AGJ) Und der Bundesarbeitsgemeinschaft Landesjugendämter (BAGLJÄ) Von Juni 2012

Neu geregelte Vereinbarungen § 3 Abs. 3 KKG Grundsätze für die verbindliche Zusammenarbeit im Netzwerk § 8b SGB VIII Fachliche Handlungsleitlinien für Einrichtungsträger (überörtlicher Träger) § 37 Abs. 2a SGB VIII Veränderte Hilfepläne (Umfang der Beratung von Pflegefamilien, Höhe der laufenden Leistungen) § 72a SGB VIII Vereinbarungen über die Tätigkeiten Ehrenamtlicher mit Relevanz für Führungszeugnisse § 79a SGB VIII Fachliche Empfehlungen zur Qualitätssicherung (überörtlicher Träger)

Weitere Änderungen im SGB VIII §§ 17, 42, 47, 59, 81: Folgeänderungen durch Änderungen anderer Vorschriften §§ 37: Ortsnahe Beratung der Pflegefamilien, Kontinuität der Hilfeleistung sichern §§ 86c, 89a: Zuständigkeitswechsel und Übergabegespräch §§ 43, 44: Folge der Pflicht zur Vorlage eines Führungszeugnisses in Kindertagespflege und Vollzeitpflege

Regelungen im BKiSchG mit Bezug auf Pflegekinder § 37 Abs. 2 SGB VIII § 37 Abs. 2a SGB VIII § 86 Abs. 6 SGB VIII Beratung und Unterstützung am Ort der Pflegestelle Sicherung der Hilfekontinuität Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse

Die Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII - Gesetzgebungsgeschichte 2007 - 2009 Expertengruppe schlägt Änderungen im Kosten- und Zuständigkeitsrecht vor; u.a. Streichung des § 86 Abs. 6 22.12.2010 Referentenentwurf übernimmt diese Vorschläge 16.03.11 Regierungsentwurf streicht alle Vorschläge der Expertengruppe bis auf Änderung des § 86 Abs. 6 26.09.11 Anhörung im BT-Ausschuss: Prof. Salgo plädiert für Beibehaltung der Sonderzuständigkeit; alle anderen Experten für Streichung 27.10.11 BT beschließt das BKiSchG mit Beibehaltung der Sonderzuständigkeit; gibt eine wissenschaftliche Untersuchung im Rahmen der Evaluation des BKiSchG vor

Die ortsnahe Beratung der Pflegeeltern (§ 37 Abs. 2 SGB VIII) Voraussetzungen ______________ Pflegefamilie wohnt nicht im Bereich des zuständigen Jugendamts d.h. nur in den ersten zwei Jahren eines Dauerpflegever-hältnisses Durchführung Freier Träger übernimmt Beratung Öffentlicher Träger übernimmt Beratung Kostenerstattung Komplette Kostenübernahme einschl. Verwaltungs-kosten (nur, wenn Pflegeperson außerhalb des zuständigen JA lebt)

Sicherung der Hilfekontinuität im Hilfeplan (§ 37 Abs. 2a SGB VIII) Dokumentation des vereinbarten Umfangs der Beratung der Pflegeperson und Der Höhe der laufenden Leistungen zum Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen Bestand bei Zuständigkeitswechsel es sei denn, Änderung des Hilfebedarfs und daraus folgende Änderung des Hilfeplans

4. Komplex: Statistik und Finanzierung

Erhebungsmerkmale in der Jugendhilfestatistik (§§ 98 – 103) Jährlich erhoben werden Angaben über die Gefährdungseinschätzung nach § 8a: Art des Trägers, bei dem der Fall bekannt wurde, anregende Institution oder Person, Art der Kindeswohlgefährdung, Ergebnis der Gefährdungseinschätzung (§ 99 Abs. 6) Familiengerichtliche Maßnahmen (§ 99 Abs. 6b)

Die Finanzierung des BKiSchG (alle Angaben in MiO €) 2012 2013 2014 2015 Folge-jahre Familienhebammen 30 Beratung nach § 8b 20 Frühe Hilfen Qualitätsent-wicklung 35 10 insgesamt ~115 ~90 Davon Bundesanteil 45 51 Länder/Kommunen 85 70 39