Grundlagen des Winterdienstes

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Hähnchen-Highway im LK Celle ?
Advertisements

Sonder- und Wegerechte §§ 35 und 38 StVO
Fachsymposium Winterdienst
Antonia v. Saint Paul & Clara Cowley (10a)
Ausbildung zum Gabelstaplerfahrer.
Aufbauhilfeprogramm Hochwasser des TMWAT
Schadensausgleich im Arbeitsverhältnis
eXtreme Programming (XP)
Berufshaftpflicht bei Übernahme von Unternehmerpflichten?
EINFÜHRUNG Die Ladung sowie Spannketten, Geräte und sonstige Ladeeinrichtungen sind verkehrssicher zu verstauen und gegen Herabfallen und gegen vermeidbares.
Haftungsfragen bei Debit - Kartenzahlungsvorgängen
Geplant zum : Das Zweite Gesetz zur Änderung schadensersatzrechtlicher Vorschriften.
Eingliederungshilfe für seelisch behinderte Kinder und Jugendliche
Gesundes Führen lohnt sich !
Das neue Motivationshaus
LEADER Fördergrundlagen für Kooperationsprojekte
Das Subsidiaritätsprinzip Grundlage der Kommunalen Selbstbestimmung & der gesetzlichen Vorrangstellung der freien Wohlfahrtspflege Erstellt von der.
Betriebspraktikum Hagenbeck-Schule
Ergebnisse ZEB 2012 Landesstraßen ge
Winterdienst in Thüringen
Verkehrssicherungspflichten des Gebäudeeigentümers
Befreiung von Verboten der StVO
Die Bedeutung des Winterdienstes für den ÖPNV
DISPARITÄTEN Disparität = räumliche Ungleichheit innerhalb einer Volkswirtschaft, „unausgeglichene Raumstruktur“ Ebenen: ökonomisch, sozial, kulturell,
Deckung / Haftung Kreisdiagramm: Farben entsprechend corporate design, Legende und Werte werden automatisch aktualisiert.
Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB
Sicherheitswachen Erstellt: Berthold Hubrich Stand: 15. Oktober 2001 Referent: Konrad Tonhauser Layout: Alexander Hölzl.
Wettbewerb im ÖPNV Sachstand – Entwicklung- Perspektiven
Die Umsetzung des Landesgleichstellungsgesetzes
Grundlagen des Zivil- und Katastrophen- Schutzes
Feuerwehr im Straßenverkehr
Das Ende der Vertragsraumordnung im Land Salzburg? Eine Folgenabschätzung aus der Sicht der Planung und der Regionalwissenschaft Peter Weichhart Parlamentarische.
Das neue Gewährleistungsrecht
Vormerksystem Arbeitsrechtliche Konsequenzen
Gemeinsame Tagung Bezirksleitung und Kreiswasserwachten
Dienstordnung – Knackpunkt des Entwurfs Entwurf März 2011
Gemeinde Küsnacht: Mitwirkungsverfahren Zentrumsentwicklung 1 Grundlagen Verkehr.
Was möchten wir heute tun?
Allgemeine Informationen zum Betriebspraktikum
XII. Arbeitnehmerpflichten
Pressekonferenz "30+1 Maßnahmen zur Verbesserung der Luftqualität: Schwerpunkte 2006/2007 und Zwischenergebnisse" DI Arthur Sottopietra Umweltinstitut.
WÄRMEDÄMMUNG 1.
SBauVO NRW - Teil 1 - Versammlungsstätten
3.) Sonder- und Wegerecht
SEVESO-II-RL und Störfall-Verordnung
8. Öffentlichkeitsveranstaltung Bau Kompetenz München
Aufbauorganisation Teil des strategischen Managements
DAX 8.000? Kein Grund für Höhenangst! Hans-Jörg Naumer Global Head of Capital Markets & Thematic Research Mai 2013 Nur für Vertriebspartner und professionelle.
Geschäftsplanpräsentation
Aufsichts- und Sorgfaltspflicht
Referent: Joachim König, Rechtsanwalt und Fachanwalt
Erstellt: Christoph Marik Folie 1/14 Die richtige Anwendung der Vorteilsregel.
By Tabea May, Kevin Schmitt und Bilal Khan
1 Bauleitplanung und Einzelbauvorhaben in Überschwemmungsgebieten Rechtliche Grundlagen und Zuständigkeiten Amt für Wasser- und Bodenschutz © Landratsamt.
INHALT Über Syngenta Was bedeutet Nachhaltigkeit? Ressourcenknappheit Biodiversität Klimawandel Ernährungssicherheit Fazit.
Fußballengesundhei t
Vertragswidrige Erfüllung des Kaufvertrages
Arbeitsfähigkeit und Wohnungslosigkeit BAWO Fachtagung 7. Mai 2009 Mag. Ulrike Oberauer, AK Salzburg.
Kosten- und Finanzmittelplanung
Aufbauschema - § 315 c StGB Obj. Grundtatbestand:
Merkblatt für den Ablauf der Brauchtums-Begutachtung vom TÜV Hessen
European Patients’ Academy on Therapeutic Innovation Spezielle Bevölkerungsgruppen.
Kap 7 - Gläubigerverzug 1 Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug; § 1419 ABGB (1) qDer Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real.
[ § ] A NWALTSBÜRO H ESSLING Der Arbeitgeber ändert einseitig den Dienstplan – was nun? Eine Praxishilfe für Betriebsräte von Rechtsanwalt Marc Hessling,
Übung 2 Einführung in die Ökonomie 18. April 2016.
Erwartungen und finanzielle Auswirkungen. Winterdienst Finanzielle Auswirkungen und Erwartungen Gemeinde Steinbach an der Steyr AL Kurt Barteder Stadtgemeinde.
Text: Gudrun Becker Fotos: Dr. Renate Keil, Elias Neideck, Gudrun Becker retten Wir helfen, wenn Fledermäuse durch Unfälle (z.B. Baumfällungen und Haussanierungen)
Zum Wertungswiderspruch
 Präsentation transkript:

Grundlagen des Winterdienstes Dipl.-Ing. Rudolf Schacherl

Was ist wichtig: Winterdienstplanung Information Dokumentation Entscheidung Splitt oder Salz

1. Winterdienstplanung ► Verantwortlichkeiten ► Vorschriften (Anforderungsniveau) ► Räum- und Streupläne ► Benachrichtigungssystem - Tritt der Winterdienstfahrer selbst in Aktion - Wird er benachrichtigt - Von wem

ANFORDERUNGSNIVEAU FÜR DEN WINTERDIENST Erläuterungen : „Befahrbarkeit" Für Kraftfahrzeuge mit Winterausrüstung ist die Benützung der Straßen möglich. „Umlaufzeit" ist der Zeitraum zwischen einem Einsatz und einem neuerlichen Einsatz auf derselben Stelle. „Starker Schneefall" bedeutet, dass die Neuschneehöhe in einem Zeitraum von 3 Stunden mehr als 10 cm beträgt.

Räum- und Streuplan

Räum- und Streuplan

2. Information ► Grundlagen (Gesetze, Entscheidungen § 1319a ABGB, § 17 OÖ.Straßengesetz) StVO § 93 ► Wetterinformation ► Glatteiswarnsystem ► Weiterleitung der Information an Ausführende Durch wen und wie - Benachrichtigung - Info durch EDV

§ 1319a ABGB Wird durch den mangelhaften Zustand eines Weges ein Mensch getötet, an seinem Körper oder an seiner Gesundheit verletzt oder eine Sache beschädigt, so haftet derjenige für den Ersatz des Schadens, der für den ordnungsgemäßen Zustand des Weges als Halterverantwortlich ist, sofern er oder einer seiner Leute den Mangel vorsätzlich oder grobfahrlässig verschuldet hat. Ist der Schaden bei einer unerlaubten, besonders auch widmungswidrigen, Benützung des Weges entstanden und ist die Unerlaubtheit dem Benützer entweder nach der Art des Weges oder durch entsprechende Verbotszeichen, eine Abschrankung oder eine sonstige Absperrung des Weges erkennbar gewesen, so kann sich der Geschädigte auf den mangelhaften Zustand des Weges nicht berufen.

§ 1319a ABGB (2) Ein Weg im Sinn des Abs. 1 ist eine Landfläche, die von jedermann unter den gleichen Bedingungen für den Verkehr jeder Art oder für bestimmte Arten des Verkehrs benützt werden darf, auch wenn sie nur für einen eingeschränkten Benützerkreis bestimmt ist; zu einem Weg gehören auch die in seinem Zug befindlichen und dem Verkehr dienenden Anlagen, wie besonders Brücken, Stützmauern, Futtermauern, Durchlässe, Gräben und Pflanzungen. Ob der Zustand eines Weges mangelhaft ist, richtet sich danach, was nach der Art des Weges, besonders nach seiner Widmung, für seine Anlage und Betreuung angemessen und zumutbar ist. (3) Ist der mangelhafte Zustand durch Leute des Haftpflichtigen verschuldet worden, so haften auch sie nur bei Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit.

§ 17 OÖ. Straßengesetz Winterdienst Der Winterdienst (Aufstellen von Schneezeichen und Schneezäunen, Schneeräumung und Streuung) auf den öffentlichen Straßen obliegt der Gemeinde, in deren Gebiet die Straßen liegen. In Besorgung dieser Aufgabe ist die Gemeinde auch zur Straßenverwaltung der Verkehrsflächen des Landes berufen. Das Land kann den Winterdienst auf Verkehrsflächen des Landes teilweise oder zur Gänze selbst besorgen; das Land bleibt dabei im Sinne des § 12 Abs. 2 zur Straßenverwaltung seiner Verkehrsflächen berufen. Zur Erfüllung der Verpflichtung nach Abs. 1 steht es der Gemeinde frei, Vereinbarungen mit anderen Gemeinden (Gemeindeverbände) oder sonstigen Rechtsträgern zu treffen.

§ 17 OÖ. Straßengesetz (3) Auf Radfahrwegen, Fußgängerwegen und Wanderwegen, die lediglichder Erschließung von Erholungsräumen für Wanderer dienen, sowie aufsonstigen Verkehrsflächen der Gemeinde von untergeordneter Bedeutungdann, wenn sie keine Ortschaftsteile verbinden und wenn bzw. soweitan ihnen keine bewohnten Gebäude liegen, kann der Winterdienstentfallen. Auf den Entfall ist jedoch von der Straßenverwaltung ingeeigneter Weise aufmerksam zu machen.

§ 17 OÖ. Straßengesetz (4) Die Kosten des Winterdienstes auf den öffentlichen Straßen sind grundsätzlich von der Gemeinde zu tragen. Zu den Kosten des Winterdienstes auf Verkehrsflächen des Landes leistet das Land nach Maßgabe der im Voranschlag des Landes Oberösterreich für das jeweilige Verwaltungsjahr vorgesehenen Mittel Beiträge, deren Gewährung durch Verordnung der Landesregierung zu erfolgen hat; dabei sind insbesondere die Länge des Landesstraßennetzes in der Gemeinde, die Höhenlage und die Finanzsituation der Gemeinde zu berücksichtigen. (Anm: LGBl.Nr. 82/1997)

Glättefrühwarnsystem

3. Dokumentation Winterdiensttagebuch ► Firma / Fahrer ► Beginn – Ende ► Streumittel ► Fahrtroute ► Umkehrpunkte mit Zeitpunkt ► Straßenzustand

4. Splitt oder Salz ► Salzverbauch ► Streumengen ► Auswirkung auf Straßenzustand ► Vorteile und Nachteile von Splitt und Salz

Land Oberösterreich und Gemeinden SALZVERBRAUCH Land Oberösterreich und Gemeinden

L e i t f a d e n für den Einsatz von Auftaumitteln Streusalzmengen

Der Grundsatz ist: „So wenig wie möglich, soviel wie nötig“! Unser Streusalz ist hochwertigstes Auftaumittel und wir können damit bis zu einer Temperatur von etwa -15°C bis -18°C arbeiten. Welche Mengen wir bei jedem Streuvorgang pro m² auf die Fahrbahn aufbringen sollen, ist von verschieden Faktoren abhängig. Der Grundsatz ist: „So wenig wie möglich, soviel wie nötig“! Dem erfahrenen Winterdienstfachmann soll der Leitfaden helfen, sich zu orientieren und die richtige Entscheidung über die Mengeneinstellung zu finden. Es ist es wichtig, dass wir laufend unsere Erfahrungen im Winterdienstteam austauschen Winterdiensteinsätze vor- und nach besprechen, wann immer die Gelegenheit dazu ist.

Im praktischen Winterdiensteinsatz hängt die erforderliche Streumenge von mehreren Faktoren ab: Richtwerte für die Streumengen: (Einstellmenge am Gerät!) g/m² - normal g/m² - maximum   Leichte Reif- und Eisglätte 5 15 Glatteis / Eisregen 20 40 Schneefall / Schneeglätte 10 Vorbeugende Streuung (auf feuchter oder trockener Fahrbahn) Anmerkung: Die niedrigen Dosierungen gelten für Einsätze bei Temperaturen um den Gefrierpunkt, die höchsten Werte für sehr tiefe Temperaturen.

Der Einsatz von Feuchtsalz

Feuchtsalzstreuung hat wesentliche Vorteile: Geringere Umweltbelastung - keine Wehverluste in die angrenzenden Grundstücke - stark verringerte Streusalzmengen durch vollständige Ausnutzung Steigerung der Verkehrssicherheit - besseres Haftvermögen des Salzes auf der Fahrbahn - längere Verweildauer - sofortige Tauwirkung - gleichmäßiges und dichtes Streubild - Einsatz auch bei tiefen Temperaturen - ermöglicht vorbeugende Glättebekämpfung Wirtschaftlichkeit - 30% - 40% Salz-Einsparung bei verbesserter Tauwirkung - ev. größere Reichweite der Streufahrzeuge

Keine Salzstreuung Gefrierzone

Salzstreuung Gefrierzone

Die Vorteile von Streusplitt: bei allen Temperaturen einsetzbar Grund- und Oberflächenwässer werden nicht beeinträchtigt führt zu geringen Schäden an der Vegetation beeinträchtigt nicht das Landschaftsbild (wichtig vor allem für Tourismusregionen!) Einsatz von Streusplitt anstelle von Streusalz entspricht der Alpenkonvention wird regional produziert und ist stets vor Ort verfügbar Versorgungssicherheit in langen und frost-tau-wechselintensiven Wintern ist bei Streusplitt höher als bei Salz sichert Arbeitsplätze in der Region (Nahversorgerfunktion der Streusplitt-Produzenten!)

Die Vorteile von Streusalz: Ausbringung ist billiger gewährleistet im höherrangigen Straßennetz eine höhere Verkehrssicherheit

Die Nachteile von Streusplitt: trägt an den Einkehrtagen zur Staubbelastung bei Winterdienst mit Streusplitt im primären Straßennetz ist teuer Lack- und Korrosionsschäden an Fahrzeugen vorzeitiger Verschleiß von Fahrbahnmarkierungen Streusplitt muss eingekehrt werden Streusplitt muss rezykliert oder deponiert werden

Die Nachteile von Streusalz: Wirkungsweise der verschiedenen Auftaumittel ist temperatur- abhängig (z.B. wirkt Natriumchlorid (Kochsalz) nur bis minus 8 Grad C) Wirkungsweise ist stark von der zu schmelzenden Schnee- menge abhängig verursacht Korrosionsschäden an Fahrzeugen (Lack- und Elektronikschäden) verursacht Schäden an der Vegetation belastet die straßennahen Böden belastet Grund- und Oberflächenwasser verursacht Schäden an Pflastersteinen kann die Abwasserreinigungsleistung von Kläranlagen beeinträchtigen greift die Pfoten von Haustieren und das Schuhwerk der Passanten an mögliche Versorgungsengpässe in langen Wintern mit vielen Frost-Tauwechseln

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !