Mangelhafte Lieferung

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Mangelhafte Lieferung Rechtskunde Firmenlogo hier hinzufügen ©GZ

Gewährleistung Die Garantie des Verkäufers für einwandfreie Lieferung bezeichnet man als Gewährleistung. Der Verkäufer haftet für Mängel, die den Wert der Sache mindern.

Pflichten des Käufers Prüfpflicht Anzeigepflicht Aufbewahrungspflicht

Prüfpflicht Der Käufer hat die Ware sofort nach Eingang zu prüfen. Die Kosten der Prüfung trägt der Käufer Ohne (sofortige) Prüfung keine Gewährleistung des Verkäufers!

Anzeigepflicht (= Mängelrüge) Die festgestellten Mängel sind dem Verkäufer sofort zu melden (= Mängelrüge) Ansprüche wegen Mängel verjähren ein Jahr nach Ablieferung (versteckte Mängel) Wenn die Mängelrüge zu spät erfolgt, verliert der Käufer seine Mängelrechte für die Mängelrüge ist keine besondere Form vorgeschrieben

Aufbewahrpflicht Die beanstandete Ware muss der Käufer aufbewahren Die Sache darf nicht gebraucht werden Wenn der Käufer die Ware zurücksendet, verliert er unter Umständen ein Beweismittel

Wahlrechte des Käufers Wandelung (Rücktritt) Minderung (Rabatt) Ersatzlieferung

Wandelung Wandelung bedeutet, dass der Vertrag rückgängig gemacht wird. Der Käufer gibt die Ware zurück und erhält (falls bezahlt) den Kaufpreis zurück

Minderung Der Käufer behält die gekaufte Sache und erhält vom Verkäufer den Minderwert (Rabatt)

Ersatzlieferung Meist ist dem Käufer bei Gattungsware am besten geholfen, wenn ihm der Verkäufer einwandfreie Ersatzware zustellt

Verjährung Die Gewährleistungsansprüche verjähren 1Jahr nach Ablieferung der Kaufsache. Diese Frist kann ausgeschlossen, verkürzt oder bis auf 10 Jahre verlängert werden

Zusammenfassung Gewährleistung beim Kaufvertrag: Pflichten: prüfen, anzeigen,aufbewahren Rechte: Rücktritt, Rabatt, Ersatz Verjährung: 1 Jahr