§ 1618 BGB Einbenennung
Übersicht über das Thema Lernziele Kurzer geschichtlicher Abriss Die Tatbestandsvoraussetzungen des § 1618 BGB Die einzelnen Teilerklärungen Zuständigkeiten Die einzelnen Nachweise Möglichkeiten der Namensführung Fälle mit Auslandsberührung Grenzen des § 1618 BGB
Lernziele Die einzelnen Voraussetzungen verstehen und auf konkrete Fälle anwenden können Die Zustimmungserfordernisse verstehen und anwenden können Die Möglichkeiten der Namensführung anwenden können und ihre Rechtsfolgen verstehen Die Zuständigkeiten zur Entgegennahme anwenden können Die Grenzen des § 1618 BGB verstehen
Geschichtlicher Abriss 01.01.1900 (BGB) Regelungsziel: Verheimlichen der nichtehelichen Geburt 01.07.1998 (KindRG) Regelungsziel: namensrechtliche Integration des Kindes in die Stieffamilie, in der es lebt 01.01.2005 (LPartÜbG) Regelungsziel: Gleichstellung bei Lebenspartnern
Die (Tatbestands)Voraussetzungen Nur wenn alle zum Zeitpunkt der Namenserklärung erfüllt sind, ist die Einbenennung möglich. Bestehen der Ehe von erklärendem Elternteil und Stiefelternteil Das Führen eines Ehenamens von erklärendem Elternteil und Stiefelternteil Die Aufnahme des Kindes in den gemeinsamen Haushalt von erklärendem Elternteil und Stiefelternteil Bestehen der elterlichen Sorge Minderjähriges, unverheiratetes Kind
Bestehende Ehe Einbenennung möglich Mutter oder Vater sind mit einer dritten Person (= Stiefelternteil) verheiratet - diese Ehe besteht noch Der Elternteil, dessen Ehename erteilt wird, ist die erklärende Person
Bestehende Ehe Umkehrschluss - Einbenennung nicht möglich vor der Eheschließung nach Auflösung der Ehe durch Erklärung des anderen Elternteils (dessen Ehenamen also nicht erteilt werden soll) wenn es um den Ehenamen von Mutter und Vater geht (hier gilt § 1617c BGB)
Ehename § 1355 Abs. 2 BGB Einbenennung möglich Elternteil und Stiefelternteil führen einen gemeinsamen Familiennamen (=Ehename)
Ehename Umkehrschluss - Einbenennung nicht möglich wenn Elternteil und Stiefelternteil in der Ehe getrennte Familiennamen führen
Gemeinsamer Haushalt Einbenennung möglich Es besteht eine häusliche Gemeinschaft aller drei Beteiligten (erklärender Elternteil, Stiefelternteil und Kind)
Gemeinsamer Haushalt Umkehrschluss - Einbenennung nicht möglich wenn Elternteil und Stiefelternteil getrennt leben wenn das Kind nicht (mehr) bei Elternteil und Stiefelternteil wohnt
Elterliche Sorge ODER Einbenennung möglich Der erklärende Elternteil hat entweder die Alleinsorge für das Kind oder die gemeinsame Sorge zusammen mit dem anderen Elternteil
Elterliche Sorge Umkehrschluss - Einbenennung nicht möglich wenn der erklärende Elternteil kein Sorgerecht hat
Minderjähriges, unverheiratetes Kind Einbenennung möglich Kind ist unter 18 Jahre alt Kind war noch nie verheiratet
Minderjähriges, unverheiratetes Kind Umkehrschluss - Einbenennung nicht möglich bei Volljährigen wenn der Familienstand des Kindes lautet: verheiratet, geschieden, verwitwet, Ehegatte für tot erklärt oder Ehe aufgehoben
Die einzelnen Teilerklärungen Einbenennungserklärung des sorgeberechtigten Elternteils und seines Ehegatten ggf. Einwilligung des Kindes Ggf. Einwilligung des anderen Elternteils
Allgemeines zu den Namenserklärungen Öffentliche Beglaubigung Höchstpersönliche Erklärungen Möglich: jede Person einzeln zu unterschiedlichen Zeiten an unterschiedlichen Orten Jede einzeln beurkundete Erklärung: 20 Euro Wichtig: Zugang beim zuständigen Standesamt
Begriff „Einwilligung“ Richtig: „Zustimmung“ Unbeachtlich sind Reihenfolge der Teilerklärungen Reihenfolge des Zugangs beim zuständigen Standesamt
Einwilligung des Kindes Kind < 5 Jahre => keine Einwilligung Kind > 5 < 14 Jahre => gesetzlicher Vertreter Kind > 14 Jahre => Kind + Zustimmung ges. Vertreter Kind > 18 Jahre => keine Einbenennung möglich
Einwilligung des anderen Elternteils Führt das Kind den Familiennamen des anderen Elternteils ? ja nein Besteht gemeinsames Sorgerecht der Eltern ? Einwilligung ja ja nein Einwilligung ja Einwilligung ja Einwilligung nein Nachweis Alleinsorge!!
Ersetzung der Einwilligung durch FamG Auf Antrag prüft FamG, ob die Einbenennung für das Wohl des Kindes erforderlich ist => Entscheidung durch Beschluss Ersetzungsbeschluss mit Rechtskraftvermerk => Standesamt ist im Verfahren nicht beteiligt; nur informationspflichtig
Zuständigkeit zur Beurkundung Beurkundung der Namenserklärung und der Einwilligungen § 45 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 PStG => jedes Standesamt Aufgabe dieses Standesamts: Beglaubigte Abschrift an zuständiges Standesamt Unterlagen/Nachweise dazu Originalerklärung in besonderem Aktenband verwahren, § 6 PStG und Nr. 6.1.1 PStG-VwV
Zuständigkeit zur Entgegennahme Entgegennahme der Einbenennung § 45 Abs. 2 PStG – Reihenfolge Geburtenregister Wohnsitz des Kindes St.Amt I in Berlin
Zuständigkeit zur Entgegennahme Aufgabe dieses Standesamts Eingang der Erklärungen aktenkundig machen Vorliegen der Voraussetzungen prüfen Ggf. Nachweise fordern (§§ 9 und 10 PStG) Vorliegen der erforderlichen Einwilligungen prüfen => Wirksamkeitsdatum feststellen Oder => Ablehnung der Entgegennahme
Aufgaben Bei wirksamer Einbenennung Folgebeurkundung im GR (wenn vorhanden) (§ 27 Abs. 3 PStG, Anlass der Beurkundung: Nr. 3.11 der Anlage 2 zur PStG-VwV) Mitteilungen (§§ 57 Abs. 4 PStG, § 62 Abs. 1 Nr. 1 PStG) Auf Wunsch gebührenfreie Bescheinigung (Nr. 3 der Anlage 2 zu § 6 Satz 1 PStG-DVO)
Die einzelnen Nachweise Bestehende Ehe Neu ausgestellte Eheurkunde oder eine ältere Eheurkunde und Einsichtnahme in Melderegister. Ehename Eheurkunde mit eingetragenem Ehenamen oder Eheurkunde und Bescheinigung über Ehenamensführung Zusätzlich: Personalausweis/Reisepass
Die einzelnen Nachweise Elterliche Sorge Bei Alleinsorge: - Negativbescheinigung nach § 58a SGB VIII dabei KSÜ beachten - Entscheidung des FamG über die Übertragung der elterlichen Sorge nach § 1671 BGB - Sterbeurkunde des anderen Elternteils Bei gemeinsamer Sorge: - Kein Nachweis erforderlich
Die einzelnen Nachweise Haushaltsgemeinschaft Familienbescheinigung oder Haushaltsbescheinigung der Meldebehörde Unverheiratetes Kind (> 16 Jahre) - Melderegister - Hinweisspalte GR - Befragen der Beteiligten
Möglichkeiten der Namensführung Unabdingbar: Namensführung des Kindes richtet sich nach deutschem Recht. Unerheblich: Aufgrund welcher (deutschen) Rechtsvorschrift das Kind seinen bisherigen Namen erworben hat.
Möglichkeiten der Namensführung Erteilung des Ehenamens von Elternteil und Stiefelternteil => substitutive (= ersetzende) Einbenennung => bisheriger Familienname wird durch den neuen Namen ersetzt
Möglichkeiten der Namensführung Erteilung des Ehenamens von Elternteil und Stiefelternteil unter Hinzufügung des bisherigen Namens => additive (= hinzufügende) Einbenennung => bisheriger Familienname wird dem Ehenamen hinzugefügt (vorangestellt oder hinzugefügt) => echter Doppelname => mit Bindestrich (Nr. 45.4 PStG-VwV)
Möglichkeiten der Namensführung Erneute Einbenennung => mehrfach möglich Achtung, wenn Kind bereits DN nach § 1618 BGB führt => bei substitutiver Einbenennung wird der gesamte Doppelname ersetzt => bei additiver Einbenennung entfällt der bisherige Ehename = Doppelname aus (neuer) Ehename + (früherer) Geburtsname
Möglichkeiten der Namensführung Gegenläufige Einbenennung Einbenennung: Kind erhält den Ehenamen von Mutter und Stiefvater Kind wechselt Wohnsitz zum anderem Elternteil Einbenennung: Kind erhält den Ehenamen von Vater und Stiefmutter
Möglichkeiten der Namensführung Namensneubestimmung nach Einbenennung Einbenennung: Kind erhält Ehename von Mutter und Stiefvater Eltern begründen die gemeinsame Sorge durch Sorgeerklärung Eltern bestimmen den Namen des Kindes innerhalb von 3 Monaten neu (§ 1617b Abs. 1 BGB)
Möglichkeiten der Namensführung Keine Erstreckung der Wiederannahme eines Namens durch den einbenennenden Elternteil nach Auflösung seiner Ehe BGH, 14.01.2004 (StAZ 2004,131)
Fälle mit Auslandsberührung Einbenennung im Ausland beurkundet GR vorhanden => Zuständigkeit ergibt sich hieraus GR nicht vorhanden => Zuständigkeit prüfen: Melderegister und ODIS Zuständig als Wohnsitzstandesamt
Fälle mit Auslandsberührung Einbenennung für ein ausländisches Kind Art. 10 Abs. 1 EGBGB Namensführung nach Heimatrecht Möglichkeit der Rechtswahl wenn ein Elternteil seinen gewöhnlichen Aufenthalt im Inland hat oder der den Namen Erteilende Deutscher ist !! Beratung !! Hinkende Namensführung !!
Grenzen des § 1618 BGB Nicht alle Voraussetzungen erfüllt ? => Ablehnung (Bescheid mit Rechtsmittelbelehrung) Namensänderungsgesetz = Auffanggesetz