Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB

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Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB Große Bedeutung für die Praxis § 1311 Satz 1 ABGB: Grundsätzlich hat jeder seinen Schaden selbst zu tragen Viele Schäden werden daher nicht ersetzt: zB verlorener Schlüsselbund, Sturz mit Fahrrad ‚Zufall‘ im juristischen Sinn = Ereignis, das von keiner Seite zu verantworten ist; kein Verschuldensvorwurf Zur Schadensüberwälzung vom Geschädigten auf den Schädiger braucht es (eine) Norm/en: SchadenersatzR = Summe der (Überwälzungs)Normen (im ABGB) + Sondergesetze: zB EKHG, AHG, D(N)HG, PHG ... Barta: Zivilrecht online

Woraus entstehen Schadenersatzansprüche? Aus ‚verletztem‘ Vertrag (ex contractu) oder vertragsähnlicher Beziehung (cic): zB Lieferant liefert ‚schlampig‘ Aus (zivilrechtlichem) Delikt (ex delicto) Ohne Zusammenhang mit einem Vertrag; zB Autofahrer stößt Fußgängerin nieder Verletzung allgemeiner Sorgfaltspflichten Günstiger sind Ansprüche aus Vertrag! Daher stützt man – wenn möglich – seinen Schadenersatzanspruch darauf Ersatz kann aber nur ‚1x‘ erlangt werden Barta: Zivilrecht online

SchadenE = gesetzliches Schuldverhältnis Vgl § 859 ABGB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB Andere gesetzliche Schuldverhältnisse – D.h. es entstehen (ohne weiteres Zutun der involvierten Parteien) allein aufgrund des Gesetzes Schuldverhältnisse: Ungerechtfertigte Bereicherung Kondiktionen: §§ 1431ff ABGB ua Geschäftsführung ohne Auftrag (GoA) §§ 1035 ff ABGB Gläubigeranfechtung AnfO culpa in contrahendo (cic) Barta: Zivilrecht online

‚Warum‘ ist Schaden zu ersetzen? Gedanke ausgleichender Gerechtigkeit; sogenannter Schadensausgleich Gedanke der Schadensprävention iSv Schadensverhütung General-prävention Spezial-prävention Vergeltungsgedanke/Rache Talionsprinzip: ‚Auge um Auge, Zahn um Zahn‘ Soziale Überlegungen/Billigkeit spielen im Schadenersatzrecht grundsätzlich keine Rolle der Schädiger kann arm, der Geschädigte reich sein, dennoch hat der Arme vollen Ersatz zu leisten Ausnahmen: zB § 1310 ABGB (3 Fälle); § 2 DNHG Barta: Zivilrecht online

Schadenersatzrecht - Strafrecht Derselbe Sachverhalt kann zugleich (also kumulierend) zur (Rechts)Folge haben: privatrechtlichen Schadenersatz Zivilgericht gerichtliche Strafe Strafgericht; StGB Verwaltungsstrafe Verwaltungsbehörde; VStG, StVO § 1338 ABGB Abgrenzung der Bereiche bereitet immer wieder Schwierigkeiten Bedeutsam auch für die Zuständigkeit: Verwaltungsbehörde - Strafgericht - Zivilgericht Barta: Zivilrecht online

Voraussetzungen des Schadenersatzanspruchs Es müssen kumulativ vorliegen : 1. Schaden Frage: Ist ein Schaden entstanden ? Welcher ? 2. Kausalität Frage: Ist der Schaden vom Schädiger (durch eine Handlung oder Unterlassung) verursacht worden ? 3. Verschulden Frage: Wurde der Schaden schuldhaft zugefügt? Bei Gefährdungshaftungen fehlt dieses Kriterium 4. Rechtswidrigkeit Frage: War die Handlung oder Unterlassung rechtswidrig? Rechtswidrigkeit setzt einen Normverstoß voraus! Konkret: einen Verstoß gegen gesetzliche Ge- oder Verbote oder einen Vertrag Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Was heißt Schaden? § 1293 Satz 1 ABGB unterscheidet: Vermögensschäden: §§ 1331, 1332 ABGB Nicht-Vermögensschäden: §§ 1325 - 1330 ABGB Körperverletzungen, Freiheitsverletzungen etc Ersatz ideeller/immaterieller Schäden: zB "Schmerzengeld“; § 1325 ABGB "Wert der besonderen Vorliebe“; § 1331 ABGB Barta: Zivilrecht online

Schadensermittlung: Differenzmethode Nach Gschnitzer Wie stünde der Betroffene ohne das Schadensereignis ? Besser? Dann hat er dadurch einen Nachteil erlitten, ist geschädigt. Wir vergleichen also 2 Lagen miteinander: die wirkliche, die durch das (Schadens)Ereignis eingetreten ist, und die gedachte, hypothetische Lage, die ohne Schadenseintritt bestehen würde Ist die wirkliche, Lage gegenüber der gedachten zum Nachteil des Betroffenen, sprechen wir von Schaden und schädigendem Ereignis Barta: Zivilrecht online

Kausalität/Verursachung Ein Schaden muß vom Schädiger verursacht werden, sein Verhalten (Handeln oder Unterlassen) muß kausal sein Juristische Kausalität deckt sich nicht völlig mit naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität (Zurechnung): Kausalität der Unterlassung Zurechnung fremden Verhaltens; zB Gehilfenhaftung eigene rechtliche Kausalität des Zusammenwirkens nach § 1301 f ABGB: zB Wirtshausrauferei Rechtliche Kausalitätskonzepte: Äquivalenz- oder Bedingungslehre: csqun-Konzept Adäquanzkonzept Theorie der wesentlichen Bedingung; Sozial(versicherungs)recht und öffentliches Recht Barta: Zivilrecht online

Die großen Zurechnungskonzepte Äquivalenz-/Bedingungs-/csqun-Konzept Faustregel ohne theoretischen Anspruch Gleichheit aller Bedingungen Adäquanzkonzept StrafR + ZivilR Kriterien: Wahrscheinlichkeit + Typizität + Vorhersehbarkeit; ex ante- oder ex post-Betrachtung Theorie der wesentlichen Bedingung ÖffR: zB Sozialversicherung und SozialR Moderne Gefahrkreislehre: haftungsbegründende und haftungsausfüllende Kausalität Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Kausalfilter Input: Naturwissenschaftl-philosoph Bedingungsspektrum + rechtliche Bedingungen Äquivalenz Adäquanz Output: Rechtlich relevante iSv zurechenbare Kausalbedingungen ThdwB Selektions- und Kreationsleistung rechtlicher Zurechnungskonzepte Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Kausalitätsspektrum Kausalität muß vom Anspruchswerber wenigstens wahrscheinlich gemacht werden, nicht nur möglich sein! Wahrheit/ Wirklichkeit 0 % 50 % 100 % Möglichkeit Wahrscheinlichkeit Schlichte W. höhere W. höchste W. In der RO besteht weder ein einheitlicher Kausalitäts-, noch ein einheitlicher Wahrscheinlichkeitsmaßstab an Sicherheit grenzende W. Barta: Zivilrecht online

Sonderformen der Kausalität Natürliche und juristische Kausalität Jurist baut auf naturwissenschaftlich-philosophischer Kausalität auf Alternative Kausalität Jäger schießen, nur einer trifft; man weiß aber nicht wer Kumulative Kausalität mehrere (Teil-)Ursachen führen gemeinsam Schaden herbei zB Abwässer mehrerer Industriebetriebe verursachen Fischsterben Barta: Zivilrecht online

Überholende oder hypothetische Kausalität Anlageleiden konkurriert zB mit Unfallschaden: Etwa ein vorhandener Kopftumor führt nach schwerer Körperver-letzung durch einen Kfz-Unfall zum Tod Frage: Wer trägt welchen Teil des Schadens ? Wer trägt für diese Zeit die Unterhaltskosten? 1. Kausalreihe 2. Kausalreihe Anlageleiden Unfall Tod Angenommener Tod durch Anlageleiden, also ohne Unfall Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Verschulden (culpa) Verschulden = rechtlich vorwerfbares Verhalten ABGB steht auf Standpunkt der Verschuldenshaftung; §§ 1295 und 1306 ABGB Zivilrechtliche Deliktsfähigkeit = Verschuldensfähigkeit Beginn mit Vollendung des 14. Lj: § 153 ABGB aber wichtige Ausnahme: § 1310 ABGB Es gibt aber auch sog: Nicht-Verschuldenshaftungen Gefährdungshaftung; EKHG, PHG, § 1318 ABGB Erfolgs- oder Kausalhaftung; zB § 1315 ABGB Barta: Zivilrecht online

Arten des Verschuldens Vorsatz = böse Absicht, dolus § 1294 ABGB: Verursachung eines Schadens „mit Wissen und Willen“ Fahrlässigkeit = Versehen, culpa § 1294 ABGB: Handeln aus schuldbarer Unwissenheit, mangelnder Aufmerksamkeit/ Sorgfalt etc Kurz: Fahrlässig handelt, wer gebotene Sorgfalt außer Acht läßt; vgl § 1297 ABGB Leichte Fahrlässigkeit: ‚Kleiner‘ Sorgfaltsverstoß, der auch sorgfältigen Menschen bisweilen unterläuft Grobe Fahrlässigkeit: ‚Auffallende Sorglosigkeit‘; die gebotene Sorgfalt wird in ungewöhnlicher Weise verletzt, weshalb der Eintritt des Schadens nicht nur als möglich, sondern geradezu als wahrscheinlich vorauszusehen ist: § 1325 ABGB Barta: Zivilrecht online

Konsequenzen der Verschuldensgrade Umfang/ Höhe des Ersatzes hängt bei Vermögensschäden im bürgerlichen Recht vom Verschuldensgrad ab anders im Handels-/ UnternehmensR! Ersatz des wirklichen/ positiven Schadens (damnum emergens) + des entgangenen Gewinns (lucrum cessans) schon ab leichter (!) Fahrlässigkeit Idee: Je größer das Verschulden, umso mehr ist zu ersetzen – Gerechtigkeitsüberlegung Barta: Zivilrecht online

Mitverschulden: § 1304 ABGB Hier trifft auch den Geschädigten am Schadens-eintritt Verschulden; sog Eigenverschulden Mitverschulden spielt in der Prozeßpraxis eine wichtige Rolle: Schädiger erheben gerne prophylaktisch einen Mitverschuldensvorwurf, um die eigene Ersatzpflicht zu mindern ! Schadensteilung nach Verschuldenanteil oder, wenn sich das Verhältnis nicht bestimmen lässt, zu gleichen Teilen Gesetzliche Mitverschuldensfiktion Verletzung der Sicherheitsgurt- oder Sturzhelmanlegepflicht; Rechtsfolge: Reduzierung eines allfälligen Schmerzengeldanspruchs Barta: Zivilrecht online

Unfallbilanz mit und ohne Sicherheitsgurt Die Gurtenanlegequote liegt bei 72 % = Schlusslicht der OECD-Länder : insgesamt 2.550 : insgesamt 22.381 Stand 2001 Quelle: KfV getötet leicht verletzt nicht erkennbaren Grades verletzt schwer verletzt Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Rechtswidrigkeit Rechtswidrig ist ein Verhalten, das gegen Ge- oder Verbote der Rechtsordnung verstößt § 1294 ABGB gegen einen Vertrag; ‚lex contractus‘ gegen ein Gesetz; zB StGB, StVO gegen die guten Sitten: § 879 ABGB Rechtswidrigkeit beinhaltet einen Normverstoß Unterlassung ist rechtswidrig, wenn Handeln rechtlich geboten ist, etwa: §§ 140 ff ABGB: Unterhaltspflicht der Eltern Barta: Zivilrecht online

Die ‚vier‘ Fragen des Schadenersatzrechts Nach Gschnitzer: Was heißt Schaden ? Wann ist Schaden zu ersetzen ? Wie ist Schaden zu ersetzen ? Warum ist Schaden zu ersetzen ? Barta: Zivilrecht online

‚Wie‘ ist Schaden zu ersetzen? Grundsätzlich § 1323 Satz 1 ABGB: „... muß alles in den vorigen Stand zurückversetzt werden“ sog Naturalersatz (restitutio in integrum) Schädiger kann daher dem Geschädigtem Geldersatz nicht aufdrängen ! (Ausnahmen der Rspr!) Geldersatz: „Schätzwert", wenn Naturalersatz nicht möglich oder nicht ‚tunlich‘ ist sog gemeiner Wert: § 305 ABGB nur ausnahmsweise ist Geldersatz zu leisten zB nach § 1 Abs 1 letzter Satz AHG Barta: Zivilrecht online

Beweislast und Gehilfenhaftung Geltendmachung (von Schäden) aus Vertrag und Delikt: Vergleich Beweislast: vertraglich: § 1298 ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1296 ABGB = ungünstiger für Geschädigte Gehilfenhaftung: vertraglich: § 1313 a ABGB = günstiger für Geschädigte deliktisch: § 1315 ABGB = ungünstiger für Geschädigte Beispiel: Hoteldiener hilft beim Abladen von Gästegepäck a) und beschädigt einen Koffer oder den Gast selbst b) verletzt einen Passanten Barta: Zivilrecht online

Ersatz von Vermögensschäden Höhe des Ersatzes ist abhängig vom Verschuldensgrad §§ 1331, 1332 ABGB Bei leichter Fahrlässigkeit: sog Schadloshaltung (§ 1323 ABGB): Ersatz des erlittenen, ‚positiven‘ Schadens; § 1331 ABGB: gemeiner Wert Bei grober Fahrlässigkeit oder Vorsatz: sog „volle Genugtuung“ = Schadloshaltung + entgangener Gewinn. Im UR/HR ist entgangener Gewinn schon ab leichter Fahrlässigkeit zu ersetzen: § 349 U/HGB (früher Art 8 Nr 2 EVHGB) Bei Verstoß gegen ein Strafgesetz oder Handeln aus Mutwillen und Schadenfreude: § 1331 ABGB sog ‚Affektionsinteresse‘ = „Wert der besonderen Vorliebe“ Barta: Zivilrecht online

Ersatz von Körperverletzungen Nach § 1325 ABGB sind bei Körperbeschädigung immer (!) zu ersetzen: dh. ohne Unterschied des Verschuldensgrades schon ab leichter Fahrlässigkeit ! Heilungskosten Reicht von ärztlicher Erstversorgung bis zur Rehabilitation etc = normativ aufgeladener weiter Begriff Verdienstentgang der entgangene + bei Erwerbsunfähigkeit der künftig entgehende Verdienst angemessenes Schmerzen(s)geld = Ersatz des ideellen Schadens Barta: Zivilrecht online

Berechnung des Verdienstentgangs Nach § 1325 ABGB kann Verdienstentgang auf zwei Arten berechnet werden: entweder(!) konkret = Differenz zwischen bisherigem und künftigem Einkommen/Verdienst oder abstrakt = objektive Minderung/Verringerung der Erwerbsfähigkeit; Minderung der Erwerbsfähigkeit/MdE Der Verdienstentgang ist positiver/wirklicher Schaden nicht bloß entgangener Gewinn ! Geschützt wird auch ein Nebeneinkommen oder das Einkommen Selbständiger Barta: Zivilrecht online

Tödliche Körperverletzung: § 1327 ABGB „Erfolgt aus einer körperlichen Verletzung der Tod, so müssen nicht nur alle Kosten [s. § 1325] , sondern auch den Hinterbliebenen [zB Kindern od Gatte/in], für deren Unterhalt der Getötete zu sorgen hatte, das, was ihnen dadurch entgangen ist, ersetzt werden.“ Hier handelt es sich um die gesetzliche Anordnung von Drittschadensersatz ! Ein Kind muß nach der Rspr, um gem § 1327 ABGB unterhaltsberechtigt zu sein, im Zeitpunkt der Verletzung bereits gezeugt sein Beachte: Vgl mit § 1327 ABGB - § 12 EKHG: Verkehrsunfälle - §§ 332 ff ASVG: zB Arbeitsunfälle Barta: Zivilrecht online

Entgangener Gewinn/Wert der besonderen Vorliebe: § 1331 ABGB Bei Vermögensschäden ist (auch) zu ersetzen: entgangener Gewinn = Verlust von (in nuce bereits existenten, realistischen) Gewinnaussichten ab grober Fahrlässigkeit („auffallende Sorglosigkeit") und natürlich bei Vorsatz. „Wert der besonderen Vorliebe“; sog Affektionsinteresse bei Verstoß gegen ein Strafgesetz, oder bei Schädigung aus Mutwillen und Schadenfreude Barta: Zivilrecht online

Abstrakte Rente (1) - Voraussetzungen Wird Verdienstentgang nach § 1325 ABGB abstrakt berechnet, spricht man von abstrakter Rente Voraussetzungen (ihres Zuspruchs): objektive Minderung der Erwerbsfähigkeit Dauerschaden künftige Einkommensminderung wahrscheinlich Barta: Zivilrecht online

Abstrakte Rente (2) - Funktion Rechtsprechung: Überlegungen Gedacht als Ausnahme für Härtefälle bei Dauerschäden weil zur Zeit kein ziffernmäßig - also konkret ! - faßbarer Verdienstentgang vorliegt, gingen Verletzte leer aus Funktionen Sicherungsfunktion gegen künftige Benachteiligung am Arbeitsmarkt Ausgleichs- oder Erschwernisfunktion: für künftige körperliche und geistige Mehranstrengungen Rente soll die Möglichkeit bieten, einen Deckungsfonds anzulegen Barta: Zivilrecht online

Abstrakte Rente (3) - Berechnung Berechnung nach der Pieglerschen Formel Höhe der abstrakten Rente = 50 % der Minderung der Erwerbsfähigkeit (MdE) in Anlehnung an § 273 ZPO: freies richterliches Ermessen Beispiele Kahnbeinbruch eines Maurers an rechter Hand OGH 3.3.1966, 2 Ob 41/66, EvBl 1966/355 führt zu Arthrose und in der Folge zu Arbeitsbehinderung Angenommene (durchschnittliche) Minderung der Erwerbsfähigkeit: 17,5 % (50 % = 8, 75 %) - Monatliches Durchschnittseinkommen (1963/1964): 2.750,- S (1 % = 27,50 x 8,75 = 240,62) - monatliche (abstrakte) Rente: 250,- S Verletzung eines Hoteldirektors (mit Reitbetrieb) OGH 12.5.1981, 2 Ob 64/81, RZ 1982/9: Angenommene Minderung der Erwerbsfähigkeit: 30 %; Monatseinkommen 21.200,- S; monatliche Rente: 3.000,- S Barta: Zivilrecht online

Abstrakte Rente (4) - Weitere Beispiele Unfall eines Bauernsohnes beim Heuabladen: OGH 14.7.1927, 3 Ob 631/27, SZ 9/85 Österreichische Ur-Entscheidung zur Zeit der großen Wirtschaftskrise Fußverletzung einer Näherin bei Unfall mit Nähmaschine in einer Textilfabrik OGH 26.3.1987, 8 Ob 25/87 Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Beweislast Entscheidend für Prozeßgewinn oder -verlust! Frage: Wer hat im Prozeß, was zu beweisen ? Wer (hat zu beweisen)? Kläger oder Beklagter Was (ist zu beweisen)? Schaden Kausalität Rechtswidrigkeit Verschulden Faustregel: Im Prozeß muß jede Partei die Voraussetzungen der für sie günstigen Rechtsnormen behaupten und beweisen! Barta: Zivilrecht online

‚Wer‘ hat im Prozeß „was“ zu beweisen ? Normale Beweislast: Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Non Liquet (1) „Eine Rechtsnorm ist nur anwendbar, wenn ihr abstrakter Tatbestand mit dem konkreten Sachverhalt übereinstimmt. Sie ist nicht anwendbar, wenn auch nur eine entscheidungserhebliche Tatsache widerlegt wird. Bisweilen läßt sich aber eine solche Tatsache nicht klären (non liquet): dann benachteiligt diese Ungewißheit jene Partei, welche die Rechtsnorm zum Prozeßsieg braucht.“ (R. Holzhammer) Non liquet = es ist nicht klar/ es besteht keine Klarheit ! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Non Liquet (2) Das Gericht entscheidet nach den Regeln über die Beweislast gegen jene Partei, der der Beweis über die nicht aufgeklärte Tatsache oblegen wäre! Im Strafrecht gilt diese Regel nicht und es existiert auch keine Beweislast; sondern materielle Wahrheits- findung. Es gilt der Grundsatz: in dubio pro reo = im Zweifel für den Angeklagten Ausnahme: Privatanklagedelikte ! Alte Regel: schon im antikenGriechenland! Barta: Zivilrecht online

Beweislast im Schadenersatzprozeß § 1295 Abs 1 ABGB § 1296 ABGB Dh nichts anderes, als daß grundsätzlich der Geschädigte beweisen muß, daß ein anderer den Schaden schuldhaft herbeigeführt hat; den Geschädigten trifft im deliktischen Bereich die Beweislast für seinen Schaden, die Kausalität und das Verschulden des Schädigers Barta: Zivilrecht online

Beweislast bei Delikts- und Vertragshaftung Deliktshaftung: Beweislast nach § 1296 ABGB Die Beweislast trifft hier den Geschädigten Der Geschädigte hat aber nicht nur das Verschulden, sondern auch die anderen Schadenersatzvoraus-setzungen zu beweisen Vertragshaftung: Umkehr der Beweislast § 1298 ABGB Hier trifft also den Schädiger die Beweislast. Wenn der Schädiger seine Schuldlosigkeit nicht beweisen kann, gereicht ihm dies zum (prozessualen) Nachteil, er verliert den Prozeß. Beachte: Was nützt es, wenn man recht hat und es doch nicht beweisen kann ?! - Daher: Bei wichtigen Rechts- und Wirtschaftsakten immer auch an die Beweisbarkeit denken ! Barta: Zivilrecht online

Beweislastumkehr nach § 1298 ABGB § 1298 Satz 1: „Wer vorgibt, daß er an der Erfüllung seiner vertragsmäßigen oder gesetzlichen Verbindlichkeit ohne sein Verschulden verhindert worden sei, dem liegt der Beweis ob.“ Konsequenz: Schädiger muß beweisen, daß ihn kein Verschulden trifft ! § 1298 ABGB betrifft Verletzungen schon bestehender schuldrechtlicher (Sonder)Beziehungen OGH: Diese Beweislastumkehr gilt nur (!) bei leichter, nicht für grobe Fahrlässigkeit: Dieser Beweis obliegt nach der Rspr dem Geschädigten; Kritik der Lehre! Gilt auch für Schäden wegen: Schlechterfüllung anläßlich der (Schuld-)Erfüllung und Bei Verletzung (vor)vertraglicher Pflichten Barta: Zivilrecht online

Sonderformen der Beweislast Beweislastumkehr: Insbes § 1298 ABGB; vgl auch §§ 1319, 1320 oder § 970 Abs 1 ABGB Bei sog Schutzgesetzverletzungen iSv § 1311 ABGB gewährt Rspr Beweislastumkehr; Beispiel: Medizin-/Arzthaftung: Verletzung der Aufklärungspflicht durch behandelnden Arzt Andere Beweiserleichterungen: zB Prima-Facie- oder Anscheinsbeweis Kausalvermutungen; § 79 d GTG Barta: Zivilrecht online

Der Prima-Facie-Beweis Zweck: Dient der Beweiserleichterung, insbes des Verschuldensbeweises für Geschädigte/Kläger Beweist der Geschädigte (Kl), daß die Schädigung nur durch das Verhalten des Schädigers (Bekl) eingetreten sein kann (res ipsa loquitur!), dann obliegt dem Schädiger (Bekl) der Gegenbeweis, daß er (trotzdem) schuldlos ist. Beispiel: - Fährt ein Auto gegen einen Alleebaum, spricht dies prima facie für Fahrlässigkeit des Fahrers ...! - Vgl aber SZ 57/20 (1984): Für Abhandenkommen eines Schmuckstücks aus einem Hotelzimmer gibt es keinen typischen Geschehensablauf; daher kommt hier ein prima-facie-Beweis nicht in Betracht Barta: Zivilrecht online

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (1) Ein vertraglicher Schadenersatzanspruch wegen Verletzung von Schutz- und Sorgfaltspflichten steht nach der Rspr allenfalls auch einer dritten (vertragsfremden) Person zu: Wenn der Kontakt des Dritten mit der vertraglichen Hauptleistung bei Vertragsabschluß voraussehbar war (zB Hydraulik-Öl-Fall) oder die Zuwendung an einen Dritten erkennbar war; zB Geschenk Oder der Vertragspartner ein sichtbares Eigeninteresse am Schutz des Dritten hat; zB Krankenhausbesucher Der Vertragspartner selbst offensichtlich dem Dritten zur Fürsorge verpflichtet ist; zB weitere Taxi-Gäste Bedeutsam: §§ 1298 und 1313a ABGB Barta: Zivilrecht online

Vertrag mit Schutzwirkung zugunsten Dritter (2) Hydraulik-Öl-Fall EvBl 1969/96 = JBl 1969,553 = SZ 41/156 Leitsatz: „Bei Verkäufen in einer zu diesem Zweck eingerichteten Handlung (zB Tankstelle, soweit sie Kraftwagenzubehör wie Öl, Treibstoff, Reinigungsmittel usw feilhält) ist nach den Regeln des redlichen Verkehrs anzunehmen, daß vom Verkäufer die Verpflichtungen aus dem Kaufvertrage nicht nur der Person gegenüber, die zwar die Sache kauft, bezahlt und entgegennimmt - aber häufig anonym bleibt - , sondern auch dem Dritten gegenüber, für den die Sache allenfalls bestimmt ist, übernommen werden.“ Barta: Zivilrecht online

Dritt- oder mittelbarer Schaden (1) Grundsätzlich werden nur unmittelbare Schäden ersetzt! OGH: „Mittelbar ist ein Schaden dann, wenn er nicht in der Richtung des Angriffs, sondern infolge einer Seitenwirkung in einer Interessensphäre eintritt, die nicht durch das Verbot des Angriffs geschützt ist.“ SZ 34/112 (Holzbrückeneinsturz); JBl 1966,86 (Heilungs-kosten); EvBl 1966/305 (Pflanzenschutzzeugnisse) ua Wird eine Opernsängerin auf dem Weg zur Oper verletzt, ist das ein unmittelbarer Schaden; nicht dagegen der Kartenausfall (wegen Absage) und ein allfälliges Ersatzengagement ! § 1295 ABGB: „Jedermann ...“ Weite (Drittschadens)Formulierung des Gesetzes wird restriktiv interpretiert; iSv: Jeder unmittelbar Geschädigte! Barta: Zivilrecht online

Dritt- oder mittelbarer Schaden (2) Einen ausdrücklichen gesetzlichen Drittschadenersatz kennen: § 1327 ABGB § 12 EKHG Die Argumente der Rspr für die starke Einschränkung des Drittschadenersatzes sind: Die Ersatzpflicht würde sonst „uferlos“ ausgeweitet Schon bei leichter Fahrlässigkeit des Schädigers könne es zu existenzgefährdenden Schadenersatzsummen kommen. Das überzeugt nicht immer ! Bei Tod des Verletzten Barta: Zivilrecht online

Dritt- oder mittelbarer Schaden (3) Stromkabelfälle JBl 1973, 581: Bauer beschädigt beim Baumfällen Starkstromleitung Dadurch werden in der Nachbarschaft werden Elektrogeräte beschädigt; Fernseher, Tiefkühltruhen. OGH läßt entstandenen Geräteschaden ersetzen: „Ersatzpflicht für einen sich als unmittelbare Folgewirkung einer vorangegangenen Schadenszufügung darstellenden weiteren Schaden, mit dessen Eintritt nach dem gewöhnlichen Verlauf der Dinge gerechnet werden kann“ JBl 1976, 210: Baggerfahrer beschädigt Stromkabel der Chemie Kundl Stromausfall führt zur Vernichtung von Bakterienkulturen; Schaden des Unternehmens wird als Drittschaden nicht ersetzt Barta: Zivilrecht online

Dritt- oder mittelbarer Schaden (4) Lohnfortzahlungsfälle EvBl 1994/135: Ersatzansprüche eines Arbeitgebers gegen den Schädiger seines Arbeitnehmers Sachverhalt: Arbeitnehmer wird bei Verkehrsunfall verletzt und fällt für Arbeitgeber länger aus. Leitsatz: Arbeitgeber ist gesetzlich (§ 8 AngG) zur Lohnfortzahlung verpflichtet. Dadurch wird Schaden auf Arbeitgeber überwälzt. - Diesen Schaden hat der Schädiger nunmehr dem Arbeitgeber zu ersetzen! Die Drittschadensliquidation der Lohnfortzahlungspflicht des Arbeitgebers bei Verletzung seines Arbeitnehmers durch einen Dritten wird hier bejaht! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Haftungssysteme Verschuldenshaftung zB Schadenersatzrecht: §§ 1293 ff ABGB Nichtverschuldenshaftungen: Gefährdungshaftung Haftung für Betriebsgefahr; zB EKHG, PHG/MPG Eingriffshaftung Nachbarrechtlicher Ausgleich: § 364a ABGB Erfolgshaftung = Haftung für rechtswidrig eingetretenen Erfolg Gewährleistung: § 922 ff ABGB Gastwirtehaftung: §§ 970 ff ABGB Schuldnerverzug: zB § 1334 ABGB Gläubigerverzug: §§ 1419, 1425 ABGB Billigkeitshaftung: § 1310 ABGB, § 2 DHG Barta: Zivilrecht online

Verkehrsunfälle in Österreich Getötete Verunglückte Barta: Zivilrecht online Quelle: KfV

Verkehrsunfälle in Deutschland Getötete Verunglückte Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online EKHG 1959 Regelt Haftung für Schäden, die durch ein Kfz oder eine Eisenbahn verursacht(!) wurden Sog Haftung für Betriebsgefahr Gefährdungshaftung Wer haftet? der Betriebsunternehmer der Eisenbahn der Kfz-Halter; Vorbild: § 1320 ABGB Haftungsausschluss für: „blinde Passagiere"; § 3 Z 1 EKHG Autostopper; § 3 Z 2 EKHG beim Betrieb tätige Personen (zB Schaffner); § 3 Z 3 EKHG „Schwarzfahrt"; § 6 EKHG unabwendbares Ereignis: § 9 EKHG Barta: Zivilrecht online

Entwicklung des Halterbegriffs Der wichtige Halterbegriff des EKHG stammt aus der Tierhalterhaftung des § 1320 ABGB Diese aus dem griechischen und römischen Recht: actio de pauperie (Noxalhaftung) Ausdehnung auf immer weitere Bereiche: EKHG 1959: Eisenbahnen (auch Seilbahnen, Sessel- und Schlepplifte) und Kraftfahrzeuge Luftfahrzeuge 1957 AtomhaftpflichtG 1964 RohrleitungsG 1975 Wegehalter: § 1319a ABGB (Verschuldenshaftung!) Gebäudehalter: §§ 1318, 1319 ABGB (-“-) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Wer ist Halter ? Die Rspr zum Halterbegriff stellt – ähnlich wie beim Besitz – auf die tatsächliche Beziehung zum Kfz ab Nicht darauf, wem zB ein Kfz „gehört“ (iSv Eigentum) Halter ist danach, wer ein Kfz: wirtschaftlich auf eigene Rechnung gebraucht und darüber tatsächlich verfügen kann und auch über Aufsicht und Verwahrung (im eigenen Namen) bestimmt Barta: Zivilrecht online

Haftung für ‚Zufall‘ und ‚höhere Gewalt‘ Nur ausnahmsweise wird dafür gehaftet; zB AtomHG Einzelne HaftpflGe casum sentit dominus = den Zufall trägt der ETü = grundsätzlich keine Haftung für Zufall ! - Einige HaftpflichtGe sehen aber eine solche Haftung vor Zufall § 1311 Satz 1 ABGB + HaftpflGe § 1311 Satz 2 Bei SchutzG-Verletzung: Beweislastumkehr Verschulden leichte F Grenze der normalen schaden- ersatzrechtl Verschuldens-haftung: Was nicht mehr leichte Fahrlässigkeit ist, ist Zufall ! ZB Kleinkind erbricht Essen auf Hotel-Spannteppich ABGB grobe F Vorsatz Barta: Zivilrecht online

Entwicklung der Nichtverschuldenshaftung in Österreich ABGB 1811 §§ 1318, 1319, 1320, § 1334 ... Preußisches EisenbahnG 1838 ö.EisbHaftpflG 1869 dt.RHG 1871 Ö: Teilrezeption1940 dt.ArbeiterunfallV 1884 (ö.UVG 1887) ABGB III.TN 1916 §§ 364 Abs2, 364a Immissionen Kfz-Haftungen ab ca 1900 in Kronländern der Monarchie Rechtspolitische Forderung Haftung für Strom & Gas ö.ElektrWegG 1922 § 1a RHG 1943 Luftfahrzeughaftung ab ca 1920 dt.LuftVerkG 1922 AtomHG 1964 Rechtspolitische Forderung EKHG 1959 Eisenbahnen, KFZ Seilbahnen, Sessellifte WasserrechtsG 1934/wv 1959 zB §§ 26, 30f BergG 1954/1975 §§ 183ff RohrleitungsG 1975 GrundbuchUG 1980 ProduktHG 1988 ForstG 1975 §§ 53 ff ImpfschadenG 1973 Nov 1991 UmweltHG ArzneimittelG 1983 Barta: Zivilrecht online Medizinhaftung GentechnikG 1994 Novelle 1998 (§§ 79a ff)

Schadenersatz - BesT: Überblick §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen Barta: Zivilrecht online

Schadenersatz - BesT: Überblick §§ 1299, 1300 ABGB: Sachverständigenhaftung – Rat Ärzte, Rechtsanwälte, Architekten, Baumeister, Pfuscher uvam § 1309 ABGB: Schuldhaftes Vernachlässigen der Aufsichtspflicht/Obsorge; zB für Unmündige § 1310 ABGB: Billigkeitshaftung zB Unmündiger § 1313 a, § 1315 ABGB: Gehilfenhaftung Erfüllungs- und Besorgungsgehilfenhaftung § 1318 ABGB: Haftung für gefährlich aufgehängte oder aufgestellte Sachen; Herauswerfen etc aus einer Wohnung § 1319 ABGB: Haftung für Bauwerke § 1319 a ABGB: sog Wegehalterhaftung § 1320 ABGB: Tierhalterhaftung § 1330 ABGB: Zivilrechtliche Ehrenbeleidigung Schädigung von Kredit(fähigkeit), Erwerb und Fortkommen Barta: Zivilrecht online

§ 1299 ABGB insbesondere a) der Sachverständigen; „Wer sich zu einem Amte, zu einer Kunst, zu einem Gewerbe oder Handwerke öffentlich bekennet; oder wer ohne Not freiwillig ein Geschäft übernimmt, dessen Ausführung eigene Kunstkenntnisse, oder einen nicht gewöhnlichen Fleiß erfordert, gibt dadurch zu erkennen, daß er sich den notwendigen Fleiß und die erforderlichen, nicht gewöhnlichen, Kenntnisse zutraue; er muß daher den Mangel derselben vertreten. Hat aber derjenige, welcher ihm das Geschäft überließ, die Unerfahrenheit desselben gewußt; oder bei gewöhnlicher Aufmerksamkeit wissen können, so fällt zugleich dem Letzteren ein Versehen zur Last.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1300 ABGB „Ein Sachverständiger ist auch dann verantwortlich, wenn er gegen Belohnung in Angelegenheiten seiner Kunst oder Wissenschaft aus Versehen einen nachteiligen Rat erteilt. Außer diesem Falle haftet ein Ratgeber nur für den Schaden, welchen er wissentlich durch Erteilung des Rates dem Andern verursacht hat.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1309 ABGB „Außer diesem Falle gebührt ihm der Ersatz von denjenigen Personen, denen der Schade wegen Vernachlässigung der ihnen über solche Personen anvertrauten Obsorge beigemessen werden kann.“ Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1310 ABGB „Kann der Beschädigte auf solche Art den Ersatz nicht erhalten; so soll der Richter mit Erwägung des Umstandes, [1] ob dem Beschädiger, ungeachtet er gewöhnlich seines Verstandes nicht mächtig ist, in dem bestimmten Falle nicht dennoch ein Verschulden zur Last liege; [2] oder, ob der Beschädigte aus Schonung des Beschädigers die Verteidigung unterlassen habe; [3] oder endlich, mit Rücksicht auf das Vermögen des Beschädigers und des Beschädigten; auf den ganzen Ersatz, oder doch einen billigen Teil desselben erkennen.“ Barta: Zivilrecht online