Den neuen Versorgungsausgleich im Unternehmen praktisch umsetzen

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 Präsentation transkript:

Den neuen Versorgungsausgleich im Unternehmen praktisch umsetzen Informationsveranstaltung ChemieNord 17. März 2010 Dr. Matthias Dernberger

Gründe für die Reform Überwiegender Ausgleich über Anrechte in der gesetzlichen Rentenver-sicherung hat heute keine Berechtigung mehr Bewertungsproblematik durch Vergleichbarmachung mittels BarWertVO führt zu unrealistischen Größen; Berücksichtigung künftiger Wertentwicklung Strukturwandel der Altersversorgung Bedeutung der gesetzlichen Rentenversicherung als Hauptversorgung nimmt tendenziell ab Zunahme der Bedeutung der privaten/betrieblichen Altersversorgungssysteme und deren Typenvielfalt Zeitnahe abschließende Regelung der Scheidungsfolgen wurde verfehlt (spätere Geltendmachung – schuldrechtlicher Versorgungsausgleich – wurde häufig versäumt) Aufgrund der Komplexität reines Expertenrecht §§ 1587 ff BGB Gesetz zur Regelung von Härten im Versorgungsausgleich (VAHRG) Gesetz zur Überleitung des Versorgungsausgleichs auf das Beitrittsgebiet (VAÜG)

Formen des neuen Versorgungsausgleichs

Was ist auszugleichen? in der Ehezeit erworbene Anteile von bestehenden Anwartschaften auf Versorgung und von laufenden Versorgungsleistungen, sofern sie der Alters- und Invaliditätsversorgung dienen (integrierte Hinterbliebenenversorgung wird in den Versorgungsausgleich einbezogen) - Halbteilungsgrundsatz bei betrieblicher Altersversorgung sowohl Renten- als auch Kapitalleistungen (bei beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführern nur Renten) betriebliche Versorgungsansprüche müssen die gesetzlichen Unverfallbar-keitsfristen erfüllt haben (unschädlich ist dagegen, wenn am Ende der Ehezeit eine für das Anrecht maßgebliche Wartezeit oder Mindestversicherungszeit noch nicht erfüllt ist) verfallbare Ansprüche sind noch nicht ausgleichsreif und werden – nur auf Antrag – im schuldrechtlichen Ausgleich berücksichtigt, wenn der Ausgleichs-verpflichtete diese Leistungen bezieht (dies gilt auch für den Wertzuwachs nachehelicher Steigerungen, z.B. Anstieg des pensionsfähigen Einkommens)

Wann kann ein Versorgungsausgleich entfallen? wenn die Ehezeit weniger als drei Jahre betragen hat (Ausnahme: ein Ehegatte beantragt trotzdem einen Versorgungsausgleich) wenn die Ehegatten den Ausgleich untereinander geregelt und vereinbart haben wenn der Ausgleichswert des auszugleichenden Anrechts unter die Geringfügigkeitsgrenze fällt (Rentenbetrag kleiner als 1% der monatlichen Bezugsgröße – in 2010: 25,55 EUR – bzw. Kapitalwert kleiner als das 1,2-fache dieser Bezugsgröße – in 2010: 3.066 EUR) wenn bei beiden Ehegatten Anrechte gleicher Art bestehen, deren Differenz der Ausgleichswerte gering ist (die Feststellung der Gleichartigkeit liegt beim Familiengericht)

Wie läuft grundsätzlich die Teilung ab? Halbteilungsprinzip: dem ausgleichsberechtigten Ehegatten steht als Ausgleichswert die Hälfte des Ehezeitanteils zu Der Versorgungsträger hat dem Familiengericht einen Vorschlag zur Berechnung des Ausgleichswerts zu unterbreiten (in Form der Leistung bzw. als „korrespondierender Kapitalwert“) Bei interner Teilung wird der „Ausgleichswert“ in eine Leistung für den ausgleichsberechtigten Ehegatten umgerechnet, bei externer Teilung wird er in Höhe des korrespondierenden Kapitalwerts an das „Zielversorgungs-system“ des ausgleichsberechtigten Ehegatten gezahlt und dort nach dessen Rechengrundlagen in eine Leistung umgerechnet

Wie wird der Ehezeitanteil ermittelt? die Ehezeit beginnt mit dem ersten Tag des Monats, in dem die Ehe geschlossen ist; sie endet am letzten Tag des Monats vor Zustellung des Scheidungsantrags es sind alle Rechte einzubeziehen, die in der Ehezeit erworben wurden die Rechte sind in der für das Versorgungssystem vorrangig vorgesehenen Leistungsform, also gewöhnlich als Rente oder als Kapital anzugeben die in der Ehezeit erworbenen Anrechte sind – soweit möglich – „unmittelbar“ zu berechnen (direkte Zuordnung zu einem Zeitabschnitt, ins-besondere bei beitragsorientierten Zusagen), ansonsten „zeitratierlich“ (vor allem bei Leistungszusagen)

Wie ist der Ausgleichswert zu ermitteln? der Ausgleichswert ist der Wert, der von dem Ehezeitanteil des Anrechts auf die ausgleichsberechtigte Person zu transferieren ist, um insoweit die Halbteilung dieses Anrechts zu realisieren bei Angabe in Form der Versorgungsleistung ist maßgeblich, wie im Falle des (fiktiven) vorzeitigen Ausscheidens zum Ende der Ehezeit die Höhe des unverfallbaren Anspruchs gemäß § 2 BetrAVG zu berechnen wäre bei Angabe des „korrespondierenden Kapitalwerts“ ist der Übertragungs-wert gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG maßgeblich generell ist anzunehmen, dass die Betriebszugehörigkeit spätestens zum Ende der Ehezeit beendet ist

Was versteht man unter dem „korrespondierenden Kapitalwert“ ? er soll das Familiengericht in die Lage versetzen, unterschiedliche Versorgungsanrechte miteinander vergleichbar zu machen mit dem korrespondierenden Kapitalwert soll die ausgleichspflichtige Person bei ihrem Versorgungsträger ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts für sich begründen können für den im Bereich der betrieblichen Altersversorgung maßgeblichen „Übertragungswert gemäß § 4 Abs. 5 BetrAVG“ wird im Zusammenhang mit Pensionsverpflichtungen eine Orientierung an dem BilMoG-Wert empfohlen, allerdings unter Vernachlässigung zukünftiger Veränderungen, soweit sie nicht garantiert sind (anders bei einer 2%igen Rentenanpassungsgarantie)

Welche Halbteilungsmöglichkeiten gibt es (1) ? Ehezeitanteil in Form von Versorgungsleistungen (Renten- bzw. Kapitalbeträge) wird halbiert Beispiel : 2.146,00 / 2 = 1.073,00 (Altersrente) 1.502,20 / 2 = 751,60 (Invalidenrente) 60% v. 1.502,20 / 2 = 450,66 bzw. (bei Tod ab 65) 643,80 (Hinterbliebenenrente) Für eine interne Teilung kann dann entweder dieses Leistungspaket aufgegriffen bzw. eine Umrechnung in einen korrespondierenden Kapitalwert und anschließender Rückrechnung in eine reine Altersrente vorgenommen werden. korrespondierender Kapitalwert: 78.881 Umrechnung in eine reine Altersrente: Ehefrau ist 50: 1.101,07 p.m. Ehefrau ist 45: 1.406,98 p.m. Für eine externe Teilung wird der Kapitalwert an das Zielversorgungssystem überwiesen. Herabsetzung der Versorgungsleistungen um die oben ermittelten Festbeträge.

Welche Halbteilungsmöglichkeiten gibt es (2) ? Ehezeitanteil wird als korrespondierender Kapitalwert halbiert und danach – bei Bedarf (interne Teilung) – wieder in Versorgungsleistungen für den ausgleichsberechtigten Ehegatten umgerechnet Beispiel : korrespondierender Kapitalwert: 168.796 / 2 = 84.398 Umrechnung in eine reine Altersrente Ehefrau ist 50: 1.178,09 p.m. Ehefrau ist 45: 1.505,39 p.m. Für eine externe Teilung wird der Kapitalwert an das Zielversorgungssystem überwiesen. Herabsetzung der Versorgungsleistungen um „separat umgerechnete“ (84.398/78.881) Festbeträge. 1.148,05 (Altersrente) 804,17 (Invalidenrente) 482,18 bzw. 688,83 (Hinterbliebenenrente)

Welche Halbteilungsmöglichkeiten gibt es (3) ? Ehezeitanteil wird als korrespondierender Kapitalwert ermittelt und danach in zwei Renten der gleichen Höhe umgerechnet (nur interne Teilung) Beispiel: voller Kapitalwert ist 168.796 gleiche Renten für Mann und Frau: 168.796 / (6,1262 + 6,5547) = 1.109,25 p.m. 776,48 (Invalidenrente) 465,89 bzw. 665,55 (Hinterbliebenenrente) Abzugsrente beim Mann (= gesamter Ehezeitanteil – Rente Frau): (2.146,00 – 1.109,25) = 1.036,75 (Altersrente) 725,73 (Invalidenrente) 435,44 bzw.622,05 (Hinterbliebenenrente

Wie werden bereits laufende Renten geteilt ? im Prinzip gelten die gleichen Grundsätze wie für die Teilung von Anwartschaften ist eine unmittelbare Zuordnung der auf die Ehezeit entfallenden Versorgungsanteile möglich, so ist der Ehezeitanteil nach der unmittelbaren Methode zu berechnen ansonsten wird eine zeitratierliche Berechnung durchgeführt, wobei auf die tatsächlichen Zeitdauern und Versorgungshöhen abzustellen ist, längstens bis zum Ende der Betriebszugehörigkeit

Wer ist der Versorgungsträger für den Ausgleichsberechtigten ? das Gesetz bevorzugt ausdrücklich die „interne“ Teilung, d.h. die Teilung des Anrechts beim jeweiligen Versorgungsträger eine „externe Teilung“ ist nur durchzuführen, wenn die ausgleichsberechtigte Person und der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung vereinbaren oder der Versorgungsträger der ausgleichspflichtigen Person eine externe Teilung verlangt und der Ausgleichswert am Ende der Ehezeit bei einem Rentenbetrag als maßgeblicher Bezugsgröße höchstens 2% (2010: 51,10 EUR), in allen anderen Fällen als Kapitalwert höchstens 240% (2010: 6.132 EUR) der monatlichen Bezugsgröße nach § 18 Abs. 1 SGB IV beträgt (bei Direktzusagen oder Unterstützungskassen höchstens die BBG in der gesetzlichen Rentenversicherung, also 2010 max. 66.000 EUR)

Interne Teilung der Arbeitgeber/Versorgungsträger hat für die ausgleichsberechtigte Person ein eigenständiges und entsprechend gesichertes Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts zu Lasten der Versorgung der ausgleichsverpflichteten Person einzurichten es muss grundsätzlich ein Anrecht mit derselben Risiko- und Leistungsstruktur mit vergleichbarer Wertentwicklung entstehen dem Arbeitgeber/Versorgungsträger wird aber das Recht eingeräumt, das neu einzurichtende Anrecht auf eine reine Altersversorgung zu beschränken, wenn er für das nicht abgesicherte Risiko einen zusätzlichen Ausgleich bei der Altersversorgung schafft für das Anrecht des ausgleichsberechtigten Ehegatten gilt das BetrAVG (vorgezogene Altersrente, Rentenanpassung, Insolvenzschutz), der Ausgleichsberechtigte ist einem mit unverfallbarem Anspruch ausgeschiedenen Anwärter gleichgestellt

Externe Teilung der Arbeitgeber/Versorgungsträger hat den Ausgleichswert als Kapitalbetrag an den vom Ausgleichsberechtigten bestimmten Zielversorgungsträger zu zahlen und hat danach keine weitere Verpflichtung mehr gegenüber dem Ausgleichsberechtigten es darf nur eine solche Zielversorgung gewählt werden, die eine angemesse-ne Versorgung der ausgleichsberechtigten Person gewährleistet (dies ist bei versicherungsförmigen Trägern der bAV und Riester-Verträgen der Fall) der ausgewählte Zielversorgungsträger muss mit der Aufnahme des Kapital-betrages einverstanden sein der Kapitalbetrag wird dann nach den Rechnungsgrundlagen des Zielver-sorgungssystems in ein Leistungsanrecht umgerechnet wählt der Berechtigte keine Zielversorgung, so wird der Kapitalbetrag in die von der Versicherungswirtschaft neu gegründete Versorgungsausgleichs-kasse eingezahlt

Wer trägt die Kosten ? nur bei interner Teilung dürfen überhaupt Kosten - jeweils hälftig - mit den Anrechten der Ehegatten verrechnet werden, soweit sie angemessen sind verrechenbar sind aber nur die Kosten der laufenden Administration des zusätzlichen und des verminderten Anrechts die Kosten für die Ermittlung des Ausgleichswerts und für die Ausarbeitung des Teilungsvorschlags müssen dagegen Arbeitgeber/Versorgungsträger aus eigenen Mitteln bestreiten bisher wurden durch die Rechtsprechung im Rahmen von Realteilungen pauschale Kostenabzüge von 2-3% des Deckungskapitals gebilligt, allerdings dürfen diese nicht außer Verhältnis zu dem tatsächlichen Aufwand stehen (Festlegung von Höchst- und Mindestgrenzen)

Verfügbare Gestaltungsspielräume / Entwicklung einer Teilungsordnung

Verfügbare Gestaltungsspielräume erfolgt eine Aufteilung von Versorgungsleistungen oder von korrespondierenden Kapitalwerten ? welche Bewertungsparameter werden berücksichtigt ? soll eine externe Teilung präferiert werden (nur wenn einseitig möglich) ? Beibehaltung des vorhandenen Leistungspakets oder Beschränkung auf eine Altersrente ? inwieweit werden Kosten für die interne Teilung berücksichtigt ? Wie wird die Zusage des Ausgleichsverpflichteten angepasst und welches Endalter soll für die Zusage für den Ausgleichsberechtigten gelten ? wie soll mit bestehenden Sicherheiten wie bspw. Verpfändungen umgegangen werden ?

Welche Aufteilungsmöglichkeit bietet sich an ? Halbierung der Versorgungsleistungen am plausibelsten und gut ver-mittelbar, bei Berücksichtigung von Kosten bzw. Umrechnung in eine reine Altersrente sind allerdings zusätzliche Bewertungen erforderlich Halbierung des Deckungkapitals am einfachsten, erfordert aber immer – aufgrund unterschiedlicher Leistungen - Erläuterungen Gewährung gleich hoher Leistungen für die Berechtigten schwer verständlich und intransparent exakte Aufwandsneutralität bei allen Alternativen nur in der Theorie erreichbar!

Welche Vor-/Nachteile bringt eine externe Teilung für den Arbeitgeber ? keine Verwaltung im Zusammenhang mit dem Ausgleichsberechtigten evtl. keine PSV-Beiträge Abgabe biometrischer Risiken (das gilt aber auch für Chancen) allerdings Mittelabfluss keine Berücksichtigung von Kosten möglich bei Überschreitung der Grenzen nur mit Zustimmung des Ausgleichsbe-rechtigten möglich

Welchen Einfluss hat eine Rückdeckungsver-sicherung? Es ist eine Teilung des Anrechts vorzunehmen. Die Rückdeckungsver-sicherung ist kein Anrecht! Nur bei Vorliegen einer kongruenten Rückdeckungsversicherung mit Verpfändungsvereinbarung für das Anrecht des Ausgleichspflichtigen ist es erforderlich, das Anrecht des Ausgleichsberechtigten entsprechend zu sichern!

Warum Entwicklung einer Teilungsordnung ? grundsätzlich steht das Versorgungsausgleichsgesetz einer Gestaltung erst im Einzelfall nicht entgegen sinnvoll ist trotzdem eine schriftliche Regelung über die generelle Vor-gehensweise, die bei „kollektivrechtlichen“ Regelungen in eine Teilungsordnung/Versorgungsausgleichsordnung münden sollte unbeabsichtigte arbeitsrechtliche Bindungen werden vermieden Ausübung der Mitbestimmung des Betriebsrats – soweit erforderlich – wird dokumentiert schriftliche Festlegung erleichtert Administration, reduziert Nachfragen des Familiengerichts und ermöglicht verwaltungstechnische Automatisierungen Ergänzung bestehender kollektivrechtlicher Versorgungsregelungen

Elemente einer Teilungsordnung im Anwendungsbereich werden die betroffenen vertraglichen Versor-gungsregelungen aufgeführt und eventuelle Abgrenzungen vorgenommen (z.B. Beschränkung auf Leistungen aus Pensionszusagen) Aufstellung der Kriterien, wann eine interne und wann eine externe Teilung erfolgt bzw. erfolgen soll Angaben über die Ermittlung des Ehezeitanteils und darauf aufbauend des Ausgleichswertes unter Berücksichtigung eventueller Kosten Angaben über die Ausgestaltung der Versorgung der ausgleichsberech-tigten Person Konkretisierung der Herabsetzung der Versorgungsleistungen bei der ausgleichspflichtigen Person salvatorische Klausel (insbesondere für abweichende Entscheidungen eines Familiengerichts)

Erweiterte Beratungs- und Auskunftspflichten

Welche Pflichten hat ein Arbeitgeber / Versorgungs- träger ? Berechnungspflichten Berechnen und Mitteilen des Ehezeitanteils an das Familiengericht Unterbreiten eines Vorschlags an das Familiengericht zur Bestimmung des Ausgleichswerts (in Form von Versorgungsleistungen und /oder in Form eines korrespondierenden Kapitalwerts Auskunftspflichten Verfahrensrechtliche Auskunftspflicht gegenüber dem Familiengericht (Auskunft über Grund und Höhe der Anrechte einschließlich über-sichtlicher und nachvollziehbarer Berechnung; Erläuterung von Einzelheiten der Wertermittlung nach Aufforderung durch das FamG) Gegenüber dem Mitarbeiter, anderen Versorgungsträgern, Ehegatten, Hinterbliebenen oder Erben

Wie läuft der „Prozess“ ab ? Arbeitgeber/Versorgungsträger berechnet Ehezeitanteil, schlägt einen Ausgleichswert (mit Erläuterung) vor und nennt noch nicht ausgleichsreife Anrechte Familiengericht prüft und entscheidet – eventuell nach Rückfragen Familiengericht überträgt ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts (abzüglich der angemessenen Teilungskosten) beim selben Versorgungsträger (interne Teilung) bzw. begründet ein Anrecht in Höhe des Ausgleichswerts bei einem anderen Versorgungsträger (externe Teilung); ggf. Vorbehalt eines späteren schuldrechtlichen Ausgleichs. Umsetzung der internen (Aufnahme des Ausgleichsberechtigten und Einrichtung einer „Zusage“) bzw. externen Teilung (Bereitstellung der Liquidität und Enthaftung) Kürzung des Anrechts des Ausgleichspflichtigen (durch Anpassung der Zusage)

Schuldrechtlicher Ausgleich nach der Scheidung Ausgleich nicht ausgleichsreifer Anrechte (z.B. verfallbare Anrechte, nachehezeitlicher Wertzuwachs des in der Ehezeit erdienten Teils der endgehaltsabhängigen Versorgung, abschmelzende Leistungen) Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Ausgleichsverpflichteten auf (laufende) Zahlung abzüglich SV-Beiträge (Voraussetzung: doppelter Rentenfall) Anspruch des Ausgleichsberechtigten gegenüber dem Versorgungsträger (Arbeitgeber) des Ausgleichsverpflichteten auf (laufende) Zahlungen bei „Teilhabe an der Hinterbliebenenversorgung“ Versorgungsträger/Arbeitgeber kann es zulassen, dass durch Vereinbarung der Ehegatten Anrechte ihm gegenüber begründet oder übertragen werden

Welche steuerliche Rahmenbedingungen gibt es ? Weder bei der internen noch bei externer Teilung ergeben sich im Normalfall für die beteiligten Personen belastende steuerliche Konsequenzen (§ 3 Nr. 55a und 55b EStG) Die bisher für die einzelnen Durchführungswege geltende Besteuerungs-systematik bei Beiträgen und Leistungen bleiben auch für den Ausgleichs-berechtigten erhalten Bei externer Teilung hat der Versorgungsträger des Ausgleichsverpflichteten Mitteilungspflichten an den Versorgungsträger des Berechtigten zu beachten Da der Ausgleichsberechtigte die Stellung eines unverfallbar ausgeschiede-nen Arbeitnehmers hat, sind – auf Arbeitgeberseite - die steuerlichen Vorschriften für den jeweiligen bAV-Durchführungsweg unmittelbar anwendbar Zweifelsfragen müssen noch im Erlassweg geklärt werden