RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES

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 Präsentation transkript:

RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES Begründung von besonderen Grundrechten für Patienten durch das Gesetz vom 4. März 2002 zu den Rechten von Patienten und der Qualität des Gesundheitssystems. => Empfehlung des Wirtschafts- und Sozialrats vom 12. und 13. September 1995:  Eine Krankheit führt zu einem Grand an Verwundbarkeit und Abhängigkeit, welche einen umfassenderen Schutz der Rechte der einzelnen Bürger rechtfertigen. => Die öffentliche Hand hatte sich gegen Ende der 1990'er intensiv mit der Frage der Stellung des Einzelnen innerhalb der Pflegeeinrichtungen und mit dem Schutz der Patientenrechte befasst. => Gesetz Nr. 2002-303 vom 4. März 2002 über die Patientenrechte und die Qualität des Gesundheitssystems. Dennoch können diese Rechte (mit Ausnahme des Anspruchs auf eine gute Behandlung) im Interesse des Patienten gemäßigt und in ihrem Umfang sogar eingeschränkt werden. Dieses Gesetz stützt sich auf die Tatsache, dass es sich bei Kranken um Personen mit den Rechten handelt, die jedem Menschen als Grundrechte eingeräumt werden (Freiheit des Einzelnen, Recht auf Schutz der Privatsphäre, Freiheit des Gewissens), denen auch unter den besonderen Umständen der Krankheit Rechnung getragen werden muss. Dementsprechend gilt es, die Anforderungen aus der medizinischen Versorgung und die Vorschriften aus dem Gesundheitssystem (Beispiel: Vermeidung von Epidemien durch Ansteckung) mit der Achtung vor dem Menschen und seinen Grundrechte zu vereinbaren (Beispiel: Recht auf würdevolle und gute Versorgung). Hinzu kommt, dass der Kranke durch seine Krankheit bereits geschwächt ist und entsprechend in besonderem Maße in seinen Rechten und als menschliches Wesen zu schützen ist. IZZ STRASSBURG 4. JULI 2008

RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES Recht auf Aufklärung Patient Recht auf Aufklärung, um in die Lage versetzt zu werden, einer Therapie zuzustimmen. Pflicht zur Aufklärung über den Gesundheitszustand und die Folgen der zu ergreifenden Maßnahmen Artikel L.1111-1 Code de la santé publique (Gesetz über das Gesundheitswesen): Die den Anwendern eingeräumten Rechte setzen die Übernahme der Verantwortungen voraus, die den Bestand des Gesundheitssystems und der Grundlagen garantieren, auf denen es beruht. Artikel L.1111-2 ff: Allgemeine Grundlagen wie das Recht des Patienten auf Aufklärung, damit die Zustimmung zu den Therapiemaßnahmen und den entsprechenden Veranlassungen in Kenntnis des Sachverhalts erteilt werden kann. Einschränkung: Möglichkeiten, die Patienten im Hinblick auf den Gesundheitszustand und die Krankheit, unter der sie leiden, im Unklaren zu lassen (Artikel R.4127-239 Code de la santé publique). Informierte Zustimmung des Patienten zur Therapie

RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES Recht auf Information Jederzeit Recht auf Einsichtnahme in die eigenen medizinischen Unterlagen und darauf, diese zu kopieren. Muss die Krankenakte anlegen (medizinische Erhebung, Röntgenbilder, Zahnschema). Muss den Zugriff auf die Krankenakte entweder vor Ort oder per Zustellung einer Abschrift ermöglichen. Artikel L.1111-7 : Der Patient hat jederzeit das Recht auf Einsichtnahme in die eigene Krankenakte und darauf, diese zu kopieren.

RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES Patient Arzt Recht auf eine gute Versorgung entsprechend dem neuesten Stand der Wissenschaft Patient Arzt Muss sich weiterbilden und seine Maßnahmen validieren. Pflicht zur Weiterbildung Pflicht zur Vertiefung und Perfektionierung des Fachwissens Recht auf optimal abgestimmte Therapie und die besten Therapeutika entsprechend dem Stand der Wissenschaft. Artikel L.1110-5 Code de la santé publique, Absatz 1 : Jede Person hat unter Berücksichtigung ihres Gesundheitszustands und der Dringlichkeit eines entsprechend erforderlichen Eingriffs das Recht auf eine optimal abgestimmte Versorgung und die Vergabe von anerkannt wirksamen Therapeutika, welche angesichts des medizinischen Wissensstandes die beste gesundheitliche Sicherheit bieten. Präventions-, Untersuchungs- und Pflegemaßnahmen dürfen gemäß dem Stand des medizinischen Fachwissens angesichts des zu erwartenden Nutzens nicht zu unangemessenen Risiken führen. Artikel R.4127-233 Code de la santé publique  Der Zahnchirurg, der sich mit der Behandlung eines Patienten einverstanden erklärt, verpflichtet sich: 1. Den Patienten aufzuklären und entsprechend dem Stand der Wissenschaft entweder selbst zu behandeln oder, sofern es ihm sein Gewissen befiehlt, durch einen anderen Zahnchirurgen oder Arzt behandeln zu lassen; (…)

RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES Sicherheit der Patienten, Achtung vor dem Leben und Achtung der Menschenwürde Patient Arzt Recht auf eine uneingeschränkt sichere Versorgung. Muss die Vorschriften in den folgenden Bereichen einhalten: Hygiene und Keimfreiheit Abfallbeseitigung Kontrolle der Radiologiegeräte etc… Artikel R.4127-202 Code de la santé publique (Gesetz über die Deontologie in der Zahnmedizin) : Der Zahnchirurg steht im Dienste des Einzelnen und der öffentlichen Gesundheit und übt seinen Beruf in Achtung vor dem Leben und vor der Würde des Menschen aus. Er hat die Pflicht, Maßnahmen der zuständigen Behörden zum Schutz der Gesundheit zu unterstützen.

RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES Ärztliche Schweigepflicht Recht auf Schutz der Privatsphäre. Darf keine Informationen offenlegen, die ihm bekannt werden. Recht des Patienten Artikel L.1110-4 Pflicht des Arztes: Bei der ärztlichen Schweigepflicht handelt es sich um eine rechtliche und deontologische Pflicht. Das Konzept des „gemeinsamen Geheimnisses“ existiert nicht. Es wurde jedoch das Konzept des medizinischen Teams entwickelt, das beinhaltet, dass Informationen, die im Rahmen der medizinischen Versorgung durch das Team weitergegeben werden, als Informationen behandelt werden, die im gesamten Team weitergegeben werden. Vorsicht: Das Konzept des „gemeinsamen Geheimnisses“ existiert nicht. Es existiert jedoch das Konzept eines medizinischen Teams.

Diskriminierungsverbot RECHTE DES PATIENTEN PFLICHTEN DES ARZTES Diskriminierungsverbot Patient Arzt Recht auf Versorgung unabhängig von der Herkunft und persönlichen Lage. Pflicht, alle Patienten mit derselben Sorgfalt und unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Bräuchen, etc. zu behandeln. Artikel L.1110-3 Code de la santé publique, 1. Absatz: Niemand darf beim Zugang zur Prävention und medizinischen Versorgung diskriminiert werden. Artikel R.4127-211 Code de la santé publique Der Zahnchirurg muss alle Patienten unabhängig von ihrer Herkunft, ihren Sitten und Lebensumständen, ihrer Zugehörigkeit oder Nichtzugehörigkeit zu einer Ethnie, Nation oder Religion, unabhängig von ihrer Behinderung oder ihrem Gesundheitszustand, ihrem Ruf und unabhängig von den eigenen Empfindungen gegenüber diesen Personen behandeln.