Das Gesetz als Grundlage der Verwaltung Begriff und Arten

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Das Gesetz als Grundlage der Verwaltung Begriff und Arten der Rechtsnormen

wahr Aussagesätze oder unwahr gelten Verpflichtungssätze oder sind nichtig

Art. 163 BV Form der Erlasse der Bundes- versammlung 1 Die Bundesversammlung erlässt recht- setzende Bestimmungen in der Form des Bundesgesetzes oder der Verordnung. Die übrigen Erlasse ergehen in der Form des Bundesbeschlusses; ein Bundesbe- schluss, der dem Referendum nicht unter- steht, wird als einfacher Bundesbeschluss bezeichnet. Art. 22 Parlamentsgesetz 4 Als rechtsetzend gelten Bestimmun- gen, die in unmittelbar verbindlicher und generell-abstrakter Weise Pflichten auf- erlegen, Rechte verleihen oder Zustän- digkeiten festlegen.

Art. 164 BV Gesetzgebung 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: a. die Ausübung der politischen Rechte; b. die Einschränkungen von verfassungsmässigen Rechten; c. die Rechte und Pflichten von Personen; d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Um- setzung und beim Vollzug des Bundesrechts; g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbehörden. 2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundes- gesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bundesverfassung ausgeschlossen wird.

1. Norm setzt voraus Art. 26 Gemeindesteuergesetz Die Gemeinden können allgemeine Frondienste verordnen. Sie können von den Frondienstpflichtigen, die die Arbeiten nicht ausführen wollen oder können, eine gleichwertige Geld- leistung fordern. Art. 104 FR RPG 4 Der Oberamtmann oder die Gemeinde kann die vor der Erteilung der Bewilligung bezogenen Räumlichkeiten auf Kosten des Eigentümers räumen lassen, wenn die Umstände diese Massnahme rechtfertigen. Art. 178 RPG FR 2 Das Recht auf Entschädigung bleibt vorbehalten. Geltung Rechte Begründung Pflichten Dieses Gesetz tritt am 1. Dezember 1962 in Kraft. Durchsetzbar- keit Integration in Rechtsordnung

Zuständigkeit Art. 98 BVG 2 Der Bundesrat bestimmt den Zeitpunkt des Inkrafttretens und berücksichtigt dabei insbesondere die sozialen und wirtschaftli- chen Verhältnisse. Er kann einzelne Vorschrif- ten vor diesem Zeitpunkt in Kraft setzen. 3 Die Vorschriften in Artikel 81 Absätze 2 und 3 und in den Artikeln 82 und 83 sind innerhalb dreier Jahre nach Inkrafttreten des Gesetzes in Kraft zu setzen. Asylgesetz vom 26. Juni 1998 Die Bundesversammlung der Schweizerischen Eidgenossenschaft, gestützt auf Artikel 69ter der Bundesverfassung, nach Einsicht in eine Botschaft des Bundesrates vom 31. August 1977, beschliesst: Art. 3 Umfang 1 Der Auslandschweizer, der das 18. Altersjahr zurückgelegt hat, kann an den eidgenössi- schen Wahlen und Abstimmungen teilnehmen sowie eidgenössische Initiativ- und Referendumsbegehren unterzeichnen. Art. 5 BVG Gemeinsame Bestimmungen 1 Dieses Gesetz gilt nur für Personen, die bei der AHV versichert sind. Geltung Personelle Geltung Zeitliche Geltung Örtliche Geltung

Begründung von Rechten und Pflichten Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissions- grenzwerte fest. Art. 6 GSchG Grundsatz 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser ver- unreinigen können, mittelbar oder unmit- telbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Art. 29 BV Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Zuständigkeit zur Begründung von Rechten und Pflichten Normeninhalt Verfahren zur Begrün- dung von Rechten und Pflichten

Nachteile Wettbewerb Durchsetzung Anreize Vollstreckung

Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Stufe FR: Beschluss vom 9. Januar 1968 Betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgeschrie- benen Bussentarife, sowie Verwendung des Bussenertrages Art. 1 Der in Beschlüssen und Reglementen vor- gesehene Bussentarif wird in dem Sinne abgeändert, dass der Mindestbetrag der Bussen verdoppelt und, da wo kein Mindestbetrag vorgeschrieben ist, dieser auf 10 Franken festgesetzt wird. Art. 4 VwVG Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden An- wendung, soweit sie den Bestimmungen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Integration Rechtsordnung Beziehung zu anderen Erlassen Höherer Stufe Gleicher Stufe Unterer Stufe

Art. 1 USG Zweck 1 Dieses Gesetz soll Menschen, Tiere und Pflanzen, ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen schützen insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens erhalten. 2 Im Sinne der Vorsorge sind Einwirkungen, die schädlich oder lästig werden könnten, frühzeitig zu begrenzen. Arten von Normen Lex Friederich Art. 11 Bewilligungskontingente 1 Der Bundesrat bestimmt nach Anhören der Kantonsregierungen, jeweils für die Dauer von zwei Jahren, die jährlichen kantonalen Be- willigungskontingente für den Erwerb von Ferien- wohnungen und Wohneinheiten in Apparthotels im Rahmen einer gesamtschweizerischen Höchstzahl; er berücksichtigt dabei die staats- politischen und volkswirtschaftlichen Interes- sen des Landes. Art. 6 GSchG Grundsatz 1 Es ist untersagt, Stoffe, die Wasser verun- reinigen können, mittelbar oder unmittelbar in ein Gewässer einzubringen oder sie versik- kern zu lassen. 2 Es ist auch untersagt, solche Stoffe ausser- halb eines Gewässers abzulagern oder auszu- bringen, sofern dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht. Unmittelbare Begründung von Rechten und Pflichten Normen, die regeln, wie Rechte und Pflichten be- gründet wer- den können. Kompetenzen/ Verfahren Normen, die die Anwen- dung anderer Normen re- geln (Zweck- Definitionen)

Bewahren Normen als Steuerungs- instrumente Verändern Lösung von Interes- senkonflikten Präzedenzfälle Abstrakte Regel

Technik der Steuerung bei Präzedenzfällen

Apotheke Pulver/ Pille Gefährliches Produkt Gerüst Ungefährliches Produkt für gefährl. Fahrz. Ungefährliches Produkt, aber mangelhaft Gerüst Holzrad Sportflug- zeug

Technik der Abstraktion für die Findung des Norminhaltes

Abstraktion von Präzedenzfällen: Baute muss sich ins Orts- und Land- schaftsbild einfügen Gemeinsamer Nenner

Redaktion der Norm Verhaltens- vorschrift Kompetenznorm Innere Normstruktur Anspruchsnorm Formulierung nach Normstruktur Rechtsfolgenorm Zweck Grundsatz Definition

Informationselemente der Norm

Aussagesätze Das Haus ist gross Verbindung von drei Informations- elementen Subjekt Verb Adjektiv Verpflichtungssätze Das kantonale Enteignungsamt kann ver- langen, dass der Enteigner Profile erstellt und das Projekt absteckt.

Informationselemente von Verpflichtungssätzen: Kantonales Enteignungsamt Direkter Adressat Indirekter Adressat Enteigner Norminhalt dass der Enteigner Profile er- stellt und das Projekt absteckt Normintensität Direkt / indirekt Normgegenstand Enteignungsverfahren Rechtsinstitut Verfügung Art der Norm Kompetenznorm

Veränderung von Normen Das kantonale Enteignungsamt kann ver-langen, dass Profile erstellt und das Projekt absteckt wird. Der Enteigner kann verpflichtet werden, Profile zu erstellen. Für die Projekte sind Profile zu erstellen; vorbehalten bleiben andere Anordnungen. Auf das Gesuch ist einzutreten, wenn die Profile erstellt und das Projekt abgesteckt ist.

Veränderung von Normen Die Projektierung umfasst in der Regel auch das Erstellen der Profile und das Abstecken des Projektes. Zum Gesuch gehört auch das Erstellen der Profile das Abstecken des Projektes

1. Norminhalte Rechte werden: Pflichten werden: gewährt aufgehoben Pflichten werden: auferlegt Aufgaben und Befugnisse werden:

1. Norminhalte Normen definieren: die Träger von Rechten, Pflichten und Befugnissen die Rechte, Pflichten, Befugnisse die zeitliche, räumlich und personelle Geltung

2. Normenintensität Normen sind: unmittelbar anwendbar für direkte und indirekte Adressaten konkretisierungsbedürftig durch Einzelentscheid für indirekte Adressaten konkretisierungsbedürftig durch generelle Norm und/oder Einzelentscheid für indirekte Adressaten unmittelbar anwendbar für direkte Adressaten, konkretisierungsbedürftig durch Handlungen, Entscheid oder Norm für indirekte Adressaten

3. Normengegenstand - Sachbereich - Aufgabenteilung - Organisation - Vollzug - Verfahren - Aufsicht, Kontrolle - Information, Auskünfte - Verhältnis zu anderen Kt. - Finanzrecht - Übergangsrecht - Subvention - Inkrafttreten - Strafbestimmung

4. Direkte Adressaten

5. Indirekte Adressaten Offen: jedermann / alle Einzelperson Juristische Personen Staat — Volk Gesetzgeber Gericht Exekutive - Verwaltung Anstalt — Körperschaft Staat untere Stufe Staat obere Stufe

6. Rechtsinstitute Offen Erlass Genehmigung Verfügung Bewilligung Konzession Nichtigkeit Disziplinarmassnahme Handlung Vertrag Auskunft Anhörung Beschwerde Organbeschluss

7. Normsatzstruktur Verhaltensvorschrift Verbotsnorm Gebotsnorm Anspruchsnorm Kompetenznorm Zuständigkeitsregelung Auftragsnorm Rechtsfolgenorm Zweckbestimmung

Übung für redaktionelle Verbesserung Der Enteignete oder seine Rechtsnachfolger können gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigung die Rückübertragung der gemäss vorliegendem Gesetz enteigneten Grundstücke und dinglichen Rechte durch den Enteigner verlangen, wenn diese innert 5 Jahren seit ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, es sei denn, dass ein neues Enteignungsgesuch eingereicht worden ist.

Übung für redaktionelle Verbesserung Der Enteignete oder seine Rechtsnachfolger können gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigung die Rückübertragung der ge- mäss vorliegendem Gesetz enteigneten Grund- stücke und dinglichen Rechte durch den Enteig- ner verlangen, wenn diese innert 5 Jahren seit ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, es sei denn, dass ein neues Enteignungsgesuch eingereicht worden ist.

1. Allgemeine Rechtspflicht des Enteigners Der Enteigner verwendet die ihm durch die Enteignung übertragenen dinglichen Rechte zu dem für die Enteignung vor- gesehenen Zweck.

2. Zweckänderung Will der Enteigner die dinglichen Rechte zu einem anderen Zweck verwenden, muss er ein neues Enteignungsgesuch einreichen.

3. Anspruch des Enteigneten Kann die Rückübertragung verlangen

4. Geltungsdauer des Rechtsanspruchs Das Recht auf Rückübertragung der enteigneten Grundstücke gilt nach Ablauf einer Frist von 5 Jahren ab dem Zeitpunkt der Eintragung der Enteig- nung im Grundbuch.

5. Preis für die Rückübertragung Bei der Rückübertragung der ent- eigneten dinglichen Rechte erstattet der Enteignete dem Enteigner die für die Enteignung erhaltene Entschädigung.

Artikel a: Änderung des Enteignungszwecks 1 Der Enteigner verwendet die ihm durch die Enteignung übertragenen dinglichen Rechte zu dem für die Enteignung vorgesehenen Zweck. 2 Will der Enteigner die dinglichen Rechte zu einem anderen Zweck verwenden, muss er ein neues Enteig- nungsgesuch einreichen.

Artikel b: Rückübertragung 1 Der Enteignete kann vom Enteigner die Rückgabe der enteigneten dinglichen Rechte ver- langen, wenn diese vom Enteigner nicht für den vorgesehenen Zweck verwendet werden. 2 Das Recht auf Rückübertragung der enteigneten Grundstücke kann frühestens 5 Jahre nach der Eintragung der Enteignung im Grundbuch geltend gemacht werden. 3 Bei der Rückübertragung der enteigneten dinglichen Rechte erstattet der Enteignete dem Enteigner die für die Enteignung erhaltene Ent- schädigung.

Unverständliche Norm Der Enteignete oder seine Rechtsnachfolger können gegen Rückerstattung der erhaltenen Entschädigung die Rückübertragung der ge- mäss vorliegendem Gesetz enteigneten Grundstücke und dinglichen Rechte durch den Enteigner verlangen, wenn diese innert 5 Jahren seit ihrer Eintragung ins Grundbuch nicht zu dem Zweck verwendet worden sind, es sei denn, dass ein neues Enteignungsge- such eingereicht worden ist.

Definition statt Rechtsfolgenorm Das Ausstellen und die Ausgabe des Jagdausweises ist an die Voraussetzung geknüpft, dass angemessene Sicherheit für allfällige Schadensstiftung geleistet wird. Wer den Jagdausweis erwerben will, muss nachweisen, dass er eine aus- reichende Haftpflichtversicherung abge- schlossen hat.

Falsche Adressaten Anspruch auf Invalidenleistungen haben Perso- nen, die bei Eintritt der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren und denen eine Rente der Eidgenössischen Invalidenversi- cherung zusteht. Erfüllt ein Ausländer oder Staatenloser die Bedingungen von Abs.1 nur wegen Art. 6 Abs. 2 des Bundesgesetzes über die Invalidenver- sicherung nicht, so hat er dennoch Anspruch auf Invalidenleistungen der Vorsorgeeinrichtungen.

Richtige Adressaten Anspruch auf Invalidenleistungen haben Personen, die bei Beginn der zur Invalidität führenden Arbeitsunfähigkeit versichert waren und zu mindestens 50% invalid sind.

Rechtsfolgenorm statt Verhaltenspflicht Ist der Bestand einer nicht jagdbaren Tierart in einem Gebiet so angewachsen, dass der Lebensraum und damit der Fortbestand der Art als bedroht erscheint, so trifft der betreffende Kanton im Einvernehmen mit der zuständigen Bundesbehörde die nötigen jagd- lichen Vorkehren zur Wiederherstellung des Gleich- gewichts. Die Kantone sorgen dafür, dass das biologische Gleichgewicht zwischen Tier- und Pflanzenwelt und innerhalb des Wildbestandes erhalten bleibt.