Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik Regulatorische Anforderungen an Netzbetreiber.

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 Präsentation transkript:

Lokale und landesweite Netzgesellschaften aus Sicht von Kommunalrecht, Regulierung und Versorgungspolitik Regulatorische Anforderungen an Netzbetreiber Dr. Jörg Mallossek, Beisitzer Beschlusskammer 9 - Netzentgelte Gas Rendsburg, 07.12.2009

Übersicht Seit 2009 Anreizregulierung Basisjahr 2010 – Kostenprüfung in 2011 Netzübergang - § 26 ARegV Volkswirtschaftliche Aspekte Verselbständigung eines Netzteiles Regulatorische Praxis Chancen und Risiken Rendsburg, 07.12.2009

Anreizregulierung Übergang von der ex ante zur ex post Regulierung Netzbetreiber stehen Einnahmen bis zur Erlösobergrenze zu ( keinesfalls mehr) Effizienzvorgaben haben die Netzbetreiber zu erfüllen (zusätzliche Ersparnisse stehen ihnen innerhalb der Regulierungsperiode als Gewinne zu  zusätzliche Kosten schmälern ihre Gewinne) Rendsburg, 07.12.2009

Kostenprüfung In 2011 Kostenprüfung auf Basis des Abschlusses 2010 (Strom ein Jahr später) Effizienzvorgaben bilden eine wichtige Obergrenze Kosten haben einem effizienten und strukturell vergleichbaren Netzbetreiber zu entsprechen Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA wird weiter steigen Rendsburg, 07.12.2009

Wettbewerb um Konzessionsverträge in den nächsten Jahren Verteilung der auslaufenden Konzessionsverträge im zeitlichen Verlauf Rendsburg, 07.12.2009

Teilweiser Netzübergang und Netzaufspaltung § 26 Abs. 2 ARegV Bei einem teilweisen Übergang eines Energieversorgungsnetzes auf einen anderen Netzbetreiber und bei Netzaufspaltungen sind die Erlösobergrenzen auf Antrag der beteiligten Netzbetreiber nach § 32 Abs. 1 Nr. 1 ARegV neu festzulegen. Im Antrag ist anzugeben und zu begründen, welcher Erlösanteil dem übergehenden und dem verbleibenden Netzteil zuzurechnen ist. Die Summe beider Erlösanteile darf die für dieses Netz insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten. Rendsburg, 07.12.2009

Antragserfordernisse Keine widerstreitenden Anträge, sondern ein gemeinsamer oder zwei inhaltlich kongruente Anträge. Dies setzt eine Einigung der beteiligten Netzbetreiber für regulatorische Zwecke voraus BNetzA wird hierzu Erhebungsbögen und Leitfaden zur Antragseinreichung bereitzustellen. Zwei getrennte EHB, für den übergebenden und den aufnehmenden Netzbetreiber. Datenerhebung ist zur Erhaltung der Nachvollziehbarkeit durch die Regulierungsbehörde und zur Gewährleistung der Transparenz von Netzübergängen zwingend erforderlich (CAPEX, OPEX und Strukturparameter). BNetzA ist kein Scheidungsrichter!!! Rendsburg, 07.12.2009

Begründung des Antrages Erklärung über Einhaltung der Prämissen: Die Summe beider Erlösanteile darf die insgesamt festgelegte Erlösobergrenze nicht überschreiten Erreichbarkeit und Übertreffbarkeit der in der Erlösobergrenzen abgebildeten Effizienzvorgabe muss gewährleistet sein Gewährleistung einer größtmöglichen Transparenz vor den (regulatorischen) Verhandlungen über die EOG Erläuterung der Aufteilung der festgelegten Erlösobergrenzen Grds. keine Begründung der Einzelpositionen des EHB, allenfalls kurze Erläuterung zur Aufteilung bzw. Anpassung von Sondersachverhalten: KA dnb, vgNK, EF, PIZ, PüS und MEA Rendsburg, 07.12.2009

Zeitpunkt des Netzübergangs Anpassung der Netzentgelte nur zum 01. Januar: Praktische Abgrenzungsprobleme (PüS, Regulierungskonto etc.), insbesondere im Gasbereich bei der Bestimmung unterjähriger Mengen Grundgedanke des § 17 III ARegV, steht mehreren Entgeltanpassungen pro Jahr entgegen Empfehlung: wenn möglich auch Neufestlegung der EOG zum 01. Januar zu beantragen Festlegung kalenderjährlicher Erlösobergrenzen Anschließend zeitgleich Anpassung der Erlösobergrenze nach § 4 Abs. 3 durch den Netzbetreiber möglich Rendsburg, 07.12.2009

Volkswirtschaftliche Aspekte Netze stellen ein natürliches Monopol dar – deshalb gibt es auch Regulierung – Regulierung als Ersatz für Wettbewerb Fallende Durchschnittskosten und Grenzkosten Skalenerträge und Verbundvorteile sind zu erzielen Rendsburg, 07.12.2009

Verselbständigung eines Netzteiles Ausstieg aus den Größen- und Verbundvorteilen Ausstieg aus der Solidargemeinschaft Rosinenpicken des neuen Netzbetreibers ??? Einordnung oder Veränderung der Netzebene hat deutliche Auswirkungen auf die zu tragenden Netzkosten aller Ebenen (pancaking) Aber in Zukunft nur noch ein Marktgebiet Horizontale Wälzung: Jeder trägt seine eigenen Kosten versus alle Kosten werden gleichverteilt (Biogas) Rendsburg, 07.12.2009

Regulatorische Praxis Anforderungen und Prüfungstiefe der BNetzA steigen Detaillierte EHB (z. B. pro rata!) Weitere Unterlagen Daten zum Regulierungskonto Preisblätter inkl. Verprobung Missbrauchsverfahren (ex post) Rendsburg, 07.12.2009

Chancen und Risiken Status quo Betrachtung/Berechnung versus langfristige Perspektive (nach 2018) Status quo Berechnung könnte kurzfristige Vorteile ergeben Verlust an langfristigen Vorteilen und Effizienzgewinnen könnten die kurzfristigen Vorteile überkompensieren Spannungsfeld zwischen Wettbewerb um die Konzession und die Effizienz im Netzbetrieb versus „Rosinenpicken“ und Verlust der Größen- und Verbundvorteile Rendsburg, 07.12.2009

Ich Danke für Ihre Aufmerksamkeit Rendsburg, 07.12.2009