Gesetz II 1. Rechtsquellen 2. Funktion und Bedeutung

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Gesetz II 1. Rechtsquellen 2. Funktion und Bedeutung der gesetzlichen Grundlage 3. Auslegung der Gesetze

Art. 5 BV Grundsätze rechtsstaatlichen Handelns 1 Grundlage und Schranke staatlichen Handelns ist das Recht. Rechtsquellen

1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: Art. 110 BV Arbeit 1 Der Bund kann Vorschriften erlassen über: d. die Allgemeinverbindlicherklärung von Gesamtarbeitsverträgen. 2 Gesamtarbeitsverträge dürfen nur allge- meinverbindlich erklärt werden, wenn sie begründeten Minderheitsinteressen und regionalen Verschiedenheiten angemessen Rechnung tragen und die Rechtsgleichheit sowie die Koalitionsfreiheit nicht beein- trächtigen. Rechtsgrundsätze Völkerrecht Verfassungsrecht Rechtsquellen des Verwaltungsrechts Gesetzesrecht Verordnungsrecht Satzungen Gesamtarbeitsverträge Sozialpartnerschaft Gewohnheitsrecht

Geltung des Grundsatzes der Gesetzmässigkeit

Art. 164 BV Gesetzgebung 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmungen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu ge- hören insbesondere die grundlegenden Bestim- mungen über: a. die Ausübung der politischen Rechte; b. die Einschränkungen von verfassungsmässigen Rechten; c. die Rechte und Pflichten von Personen; d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegen- stand und die Bemessung von Abgaben; e. die Aufgaben und die Leistungen des Bundes; f. die Verpflichtungen der Kantone bei der Umsetzung und beim Vollzug des Bundesrechts; g. die Organisation und das Verfahren der Bundesbe- hörden. 2 Rechtsetzungsbefugnisse können durch Bundesgesetz übertragen werden, soweit dies nicht durch die Bun- desverfassung ausgeschlossen wird.

Begriff der Rechtsetzenden Bestimmung Parlamentsgesetz Art. 22 Abs.4 4 Als rechtssetzend gelten Bestimmungen, die in unmittelbar verbindlicher und generell- abstrakter Weise Pflichten auferlegen, Rech- te verleihen oder Zuständigkeiten festlegen.

BGE 123 I 1 E. 2b) Das Legalitätsprinzip besagt, dass ein staatlicher Akt sich auf eine materiellgesetzli- che Grundlage stützen muss, die hinrei- chend bestimmt und vom staatsrechtlich hiefür zuständigen Organ erlassen worden ist. Es dient damit einerseits dem demokrati- schen Anliegen der Sicherung der staatsrecht- lichen Zuständigkeitsordnung, andererseits dem rechtsstaatlichen Anliegen der Rechts- gleichheit, Berechenbarkeit und Vorherseh- barkeit des staatlichen des staatlichen Han- delns.

Art. 3 Datenschutzgesetz Begriffe k. formelles Gesetz: Verordnung über technische Anforderungen an Motorräder Art. 1.2.1. Fahrzeuge, die unter den Geltungsbereich dieser Verordnung fallen, müssen vollumfänglich den in den Ziffern 2.4–2.10 aufgeführten Vorschriften der EG (EWG/EG-Richtlinien) oder der Wirtschaftskom- mission für Europa (ECE-Reglemente) sowie den Angaben des Herstellers oder der Herstellerin nach der umfassenden Liste nach Anhang I der Richtlinie Nr. 92/61/EWG des Rates vom 30. Juni 1992 über die Betriebserlaubnis für zweirädrige und dreiräd- rige Kraftfahrzeuge entsprechen. Art. 148 FR Bau- Raumplanungsgesetz 3 Sie (Verordnung) kann die Anwendung von Normen und Richtlinien von Spezialorganisa- tionen vorschreiben wie: – Schweizerischer Ingenieur- und Architek- tenverein (SIA); – Vereinigung Schweizerischer Strassen- fachleute (VSS); – Institut für Orts‑, Regional- und Landes- planung der ETH in Zürich (ORL); – Verband Schweizerischer Abwasserfachleute (VSA); – Schweizerische Zentralstelle für Bau- rationalisierung (CRB). Art. 3 Datenschutzgesetz Begriffe k. formelles Gesetz: 1. Bundesgesetze und referendumspflichtige allgemeinverbindliche Bundesbeschlüsse, 2. für die Schweiz verbindliche Beschlüsse internationaler Organisationen und von der Bundesversammlung genehmigte völkerrechtliche Verträge mit rechtsetzen- dem Inhalt. Art. 36 Zollgesetz 1 Soweit nicht durch Gesetz, Verordnung oder Dienstanweisung etwas anderes angeordnet ist, können die Zollämter zur Zollbehandlung angemeldete oder der Zollmeldepflicht unterliegende Waren umfassend oder durch Stichproben prüfen oder die Abfertigung auf Grund der Deklaration vornehmen. Funktion des Prinzips der Gesetzmässigkeit Art. 13 USG Immissionsgrenzwerte 1 Für die Beurteilung der schädlichen oder lästigen Einwirkungen legt der Bundesrat durch Verordnung Immissionsgrenzwerte fest. Weisung Rechtsgleichheit Rechtssicherheit Gesetz im materiellen Sinne Demokratische Legitimation Gesetz im formellen Sinne

1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmun- § 41 Gesetz über die Organisation von Regierung und Verwaltung (Organisa- tionsgesetz vom März 1995) Kt. LU 1 Der Regierungsrat ist befugt, zur Weiter- entwicklung der Methoden der Verwal- tungsführung versuchsweise neue Formen einzuführen. 2 Soweit von geltenden Gesetzesbestim- mungen abgewichen werden soll, hat der grosse Rat die versuchsweise Einführung neuer Formen der Verwaltungsführung mit Grossratsbeschluss zu genehmigen. Eingriffsverwaltung Art. 164 BV Gesetzgebung 1 Alle wichtigen rechtsetzenden Bestimmun- gen sind in der Form des Bundesgesetzes zu erlassen. Dazu gehören insbesondere die grundlegenden Bestimmungen über: d. den Kreis der Abgabepflichtigen sowie den Gegenstand und die Bemessung von Abgaben; Art. 36 BV Einschränkungen von Grundrechten 1 Einschränkungen von Grundrechten bedürfen einer gesetzlichen Grundlage. Schwerwiegende Einschränkungen müssen im Gesetz selbst vorgesehen sein. Ausgenommen sind Fälle ernster, unmittel- barer und nicht anders abwendbarer Gefahr. Leistungsverwaltung Abgabeverwaltung Bedarfsverwaltung Handlungen, Informationen, Empfehlungen NPM und Legalitätsprinzip 16.4.

Wie ist mit folgender Bestimmung umzugehen? Beschluss vom 9. Januar 1968 Betreffend Änderung der in verschiedenen Beschlüssen und Reglementen vorgeschriebenen Bussenta- rife, sowie Verwendung des Bussenertrages Artikel 1 Der in Beschlüssen und Reglementen vorgesehene Bussentarif wird in dem Sinne abgeändert, dass der Mindestbetrag der Bussen verdoppelt und, da wo kein Mindestbetrag vor- geschrieben ist, dieser auf 10 Franken festge- setzt wird.

Gesetz als Schranke Gesetz als Auftrag Legitimation BürgerInnen Partizipation Gerechtigkeit Bedürfnisse Legitimation Leistungsauftrag Gesetz Verantwort- lichkeiten Evaluation Effizienz Wettbewerb Anreize Rechtsschutz Vollzug Vollzug

Auslegung der Gesetze

Hunde haben keinen Zutritt Auslegung Hunde haben keinen Zutritt Pekinese? Katzen? Mäuse? Bären?

Vom Grösseren auf das Kleinere Vom Kleineren auf das Grössere Vom Teil auf das Ganze Klassische Auslegungs- regeln Vom Ganzen auf die Teile z.B. Organ-, Gen- transplantation E contrario

Vorbehalt anderer Gesetze 1 Strengere Vorschriften in anderen Ge- Art. 3 USG Vorbehalt anderer Gesetze 1 Strengere Vorschriften in anderen Ge- setzen des Bundes bleiben vorbehalten. Art. 4 VwVG Bestimmungen des Bundesrechts, die ein Verfahren eingehender regeln, finden Anwendung, soweit sie den Bestimmun- gen dieses Gesetzes nicht widersprechen. Ziel Wille des Gesetzgebers? subjektiv objektiv geltungszeitlich entstehungszeitlich Sprachgebrauch/ Wissenschaft Wortlaut Mittel verfassungs- konform systematisch Lex posterior 23.4. teleologisch Lex specialis