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 Präsentation transkript:

Prozessbeschreibung Stand: 03.11.2015 Belegmeldung im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 42a Abs. 4, 42b SGB VIII montags bis freitags (außer an Feiertagen) jeweils bis 10.00 Uhr Jugend-amt Bundes- verwaltungsamt Jugendamt Sozial-ministerium Landes-jugendamt montags bis freitags (außer an Feiertagen) jeweils bis 12.00 Uhr Weiterleitung Meldeaufgaben der Jugendämter an UMA@bva.bund.de  Alle Jugendämter senden werktäglich (außer samstags) jeweils bis spätestens 9:45 Uhr die Summe der Belegungszahlen ihrer Einrichtungen unter Verwendung folgender Mailvorlage, die nicht verändert werden darf (keine Formatierungsänderung, kein zusätzlich eingefügter Text)  Belegmeldung CC… an umA@ksv-mv.de Wichtig: bei fehlender Meldung geht die beim Bundesverwaltungsamt eingerichtete Bundesstelle davon aus, dass tatsächlich keine Belegung im Zuständigkeitsbereich des Jugendamtes gegeben ist erstellt Landes- und Bundestabelle und übersendet diese arbeitstäglich per E-Mail bis 12 Uhr (siehe nachstehen-des Beispiel vom 02.11.2015) aus Quotenüber- bzw. Unterschreitung lassen sich zu erwartende Neuverteilungen ableiten

Prozessbeschreibung Stand: 03.11.2015 Verteilmeldung im Rahmen des Verfahrens nach den §§ 42a Abs. 4, 42b SGB VIII 7 Werktage Jugend-amt Landes-jugendamt Bundes-verwaltungs-amt 2 Werktage 3 Werktage 1. Verpflichtung zur vorläufigen Inobhutnahme, sobald die unbegleitete Einreise nach Deutschland festgestellt wird, § 42a Abs. 1 SGB VIII; 2. Verteilmeldung an das LJA mit Angabe, ob Verteilung ausgeschlossen Verteilung soll nicht erfolgen Verteilung soll erfolgen und Personalisierung! Prüfung, ob eine Über- oder Unterschreitung der Quote für MV vorliegt und gemäß § 42a Abs. 4 SGB VIII bei - Quotenüberschreitung: Anmeldung beim BVA zur Verteilung bis 14 Uhr per E-Mail, sofern JÄ melden, dass Verteilung erfolgen soll) - Quotenunterschreitung auf Bundesebene: Meldung per E-Mail an BVA der landes- intern verbliebenen und von der Verteilung ausgeschlossenen umA bis 14 Uhr (landesinterne Überschreitung: neue Zuständigkeitsbestimmung innerhalb von MV, sofern Verteilung lt. Angabe des JA erfolgen soll ) Benennung des zur Aufnahme verpflichteten Landes gem. § 42b Abs. 1 SGB VIII nach Königsteiner Schlüssel (§ 42c SGB VIII) und unter Berück-sichtigung der von der Vertei-lung Ausgeschlossenen (vorrangig Aufnahmebundes-land, bei bereits erfüllter Quote nächstgelegenes Land, § 42b Abs. 2 SGB VIII) - ggf. im Verbund -Entscheidung erfolgt bis jeweils 15 Uhr des laufenden Tages 1. Verbleib in MV 2. Zuweisung aus anderem BL (Meldung vom BVA an Zuweisungs-LJA, Austausch Klardaten mit abgebendem LJA ) 3. Verteilung außerhalb von MV (andere Landesstelle fragt LJA nach Personalisierungsdaten) bei 1.(soweit landesinterne Verteilung) und 2.: Erlass des Zuweisungsbeschei-des an JA in seinem Bereich (aufnehmendes JA) per Fax, zuvor Info per E-Mail, am Folge- tag Bescheidkopie per Telefax an abgebendes JA (Zuweisungsentscheidung nach Quote und personenbezogene Ermessensentschei-dung, § 42b Abs. 3 SGB VIII) - Übergabeerklärung mit abgebendem JA - innerhalb von 3 Tagen Antrag auf Bestellung eines Vormundes (§ 42 Abs. 3 SGB VIII, Clearing, Über-führung in weiterführende Hilfen spätestens nach ca. 3 Monaten) Personalisierung/Meldung an das Landesjugendamt gemäß §§ 42a Abs. 4, 42b Abs. 6 SGB VIII mit der Einschätzung nach § 42a Abs. 2 SGB VIII: jeweils für 1. Fälle, bei denen die Verteilung ausgeschlossen ist, 2. Fälle, bei denen keine Verteilung erfolgen soll und 3. Fälle, die verteilt werden sollen