Tag der Österreichischen Reisebürowirtschaft 14. März 2003 Wirtschaftskammer Österreich Dr. Thomas Wolf.

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 Präsentation transkript:

Tag der Österreichischen Reisebürowirtschaft 14. März 2003 Wirtschaftskammer Österreich Dr. Thomas Wolf

Reisestorno wegen Terror/Krieg Rechtliche Grundlagen und Judikatur des OGH 1. RVA darf (muss) stornieren höhere Gewalt § 31 d Abs.2 Z 2 KschG:ungewöhnliches und unvorhersehbares Ereignis, auf das derjenige, der sich darauf beruft, keinen Einfluss hat und deren Folgen trotz der gebotenen Sorgfalt nicht hätten vermieden werden können.

Beispielhafte Aufzählung in ARB Staatliche Anordnung (z.B. Einreise- und Aufenthaltsverbot, Badeverbot,...) Streik (sofern nicht eigene Leistungsträger oder Erfüllungsgehilfen davon betroffen) Krieg oder kriegsähnliche Zustände Epidemien Naturkatastrophen

2. Kunde darf kostenlos stornieren Nicht ausdrücklich im Gesetz geregelt Wegfall der Geschäftsgrundlage Teilnahme an der Reise wird wegen geänderter Umstände nachträglich unmöglich oder unzumutbar

Rechtsfolgen: Rückabwicklung Kunde hat Anspruch auf Rückerstattung des gesamten Reisepreises (kein Einbehalten von Spesenersatz, Buchungsgebühr u.ä.) kostenlose Umbuchung Kunde hat grundsätzlich einer kostenlosen Umbuchung auf ein gleichwertiges Reiseziel zuzustimmen (OGH , 1Ob 257/01b)

Beurteilungskriterien der Unzumutbarkeit des Reiseantritts durch OGH – keine klare Grundlage für die Entscheidungspraxis: (Öcalan/PKK – Entscheidungen) konkreten Umstände des Einzelfalles Typus der Reise (Geschäftsreise, Studienreise, Badeaufenthalt mit Kindern Wie schätzt ein durchschnittlicher Reisender (weder besonders ängstlich noch besonders mutig) die künftige Entwicklung im Zielgebiet ein ? Informationsquelle primär Informationen des Außenamtes – ergänzend auch seriöse Medienberichte

Zeitfaktor - Wie hat sich die Lage seit Buchung objektiv verändert ? War diese Änderung bei Buchung bereits voraussehbar ? Wie viel Zeit bleibt noch bis zur Abreise ? Ein Abwarten der weiteren Entwicklung ist dem Kunden zumutbar, ein vorschnell erklärter Rücktritt kann nicht mit dem Wegfall der Geschäftsgrundlage legitimiert werden.

Zumutbare Gefährdung Allgemeines Lebensrisiko Ereignisse mit deren Auftreten jedermann auf der Welt rechnen muss (nicht reisespezifisch) Vereinzelte Terroranschläge (Rhodos Urteil OGH vom ) Allgemeiner Hinweis des Außenamtes auf weltweit erhöhtes Sicherheitsrisiko seit dem Sensibler Bereich Stufe 2.2 in der Matrix des Aussen- amtes hohes Sicherheitsrisiko Weitere Informationen Berücksichtigung besonderer Umstände (z.B. Badeaufenthalt mit kleinen Kindern ) Unzumutbare Gefährdung Stufe 2.3. Partielle Reisewarnung für eine bestimmte Region Stufe 3.Reisewarnung für ein ganzes Land

Zumutbare Gefährdung Rücktritt vom Vertrag bzw. Umbuchung zu den vereinbarten Bedingungen (Gebühr) Unzumutbare Gefährdung Kostenloser Rücktritt vom Vertrag/Umbuchung auf gleichwertiges, sicheres Reiseziel.

Empfehlungen für die Praxis: regelmäßiges Abrufen der Informationen über die Sicherheitslage auf der web Seite des Aussenamtes (falls Adresse bekanntgegeben wird, können relevante Infos auch durch FV od. FG weitergeleitet werden) Hinweise an den Kunden bereits bei Buchung (am besten durch Beilegen eines Ausdrucks und Passus in Buchungsbestätigung) In Grenzfällen (z.B. Reise mit kleinen Kindern, hohes Sicherheitsrisiko- Stufe 2.2) freiwillig Umbuchungsmöglich- keiten anbieten, wenn eine Verschlechterung der Sicher- heitslage im Zielgebiet erfolgt.