Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen.

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 Präsentation transkript:

Den Europæiske Ombudsmand Der Europäische Bürgerbeauftragte Ο Ευρωπαίος Διαμεσολαβητής The European Ombudsman Il Mediatore Europeo Le Médiateur Européen El Defensor del Pueblo Europeo De Europese Ombudsman O Provedor de Justica Europeu Euroopan oikeusasiamies Europeiska ombudsmannen Konvent zur Zukunft Europas - Die Vorschläge des Europäischen Bürgerbeauftragten Herr Jacob Söderman Europäischer Bürgerbeauftragter bis März 2003 Herr P. Nikoforos Diamandouros Europäischer Bürgerbeauftragter ab April 2003

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention2/12 Die Vorschläge des Europäischen Bürgerbeauftragten

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention3/12 Grundrechte Artikel Grundrechte und Menschenrechte 1. Die Bestimmungen der Charta der Grundrechte der Europäischen Union sind für die Organe und Einrichtungen der Gemeinschaft sowie für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verbindlich. 2. Die Gemeinschaft kann nach Maßgabe der [in Artikel 300 EG-Vertrag] festgelegten Verfahren internationalen Übereinkünften zum Schutz und zur Förderung der Menschenrechte beitreten. Die damit eingegangenen Verpflichtungen sind für die Organe und Institutionen der Gemeinschaft sowie für die Mitgliedstaaten bei der Umsetzung des Gemeinschaftsrechts verbindlich. 3. Wenn der Europäische Bürgerbeauftragte nach Durchführung einer Untersuchung gemäß [Artikel 195 EG-Vertrag] der Meinung ist, dass ein Mitgliedstaat oder ein Organ oder eine Institution der Gemeinschaft ein nach dem Gemeinschaftsrecht verbindliches Grund- oder Menschenrecht missachtet, kann er den Gerichtshof anrufen.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention4/12 Der Entwurf des Präsidiums des Europäischen Konvents Artikel 5: Grundrechte 1. Die Charta der Grundrechte ist integraler Bestandteil der Verfassung. Die Charta ist [im zweiten Teil dieser Verfassung/in einem dieser Verfassung beigefügten Protokoll] wiedergegeben. 2. Die Union kann der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten beitreten. Der Beitritt zu dieser Konvention berührt nicht die in dieser Verfassung festgelegten Zuständigkeiten der Union. 3. Die Grundrechte, wie sie in der Europäischen Konvention zum Schutze der Menschenrechte und Grundfreiheiten gewährleistet sind und wie sie sich aus den gemeinsamen Verfassungsüberlieferungen der Mitgliedsstaaten ergeben, gehören zu den allgemeinen Grundsätzen des Gemeinschaftsrechts.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention5/12 Kapitel über Rechtsmittel Artikel a Allgemeine Grundsätze Zum Schutz der durch das Gemeinschaftsrecht garantierten Rechte, einschließlich der Grund- und Menschenrechte, hat jedermann Zugang zu den folgenden Rechtsmitteln gemäß der in diesem Kapitel enthaltenen Bestimmungen: - Möglichkeit der Klageerhebung bei einem zuständigen Gericht - Petitionsrecht beim Europäischen Parlament und Möglichkeit der Beschwerde beim Europäischen Bürgerbeauftragten - Petitionsrecht bei einem gesetzgebenden Organ oder Möglichkeit der Beschwerde bei einem Bürgerbeauftragten des jeweiligen Mitgliedsstaates.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention6/12 Kapitel über Rechtsmittel (Fortsetzung) Artikel b Gerichtliche Rechtsbehelfe 1 Natürliche und juristische Personen können beim Europäischen Gerichtshof nach [Artikel 230, 232 und 235 EG-Vertrag] Klage gegen die Gemeinschaft und ihre Organe und Institutionen erheben. 2 Natürliche und juristische Personen haben Anspruch auf wirksamen Schutz der ihnen nach dem Gemeinschaftsrecht zustehenden Rechte seitens der nationalen Gerichte. Zum Schutz dieser Rechte können sie bei nationalen Gerichten gegen öffentliche Einrichtungen der Mitgliedstaaten und andere natürliche und juristische Personen Klage erheben. 3. Der Gerichtshof entscheidet im Wege der Vorabentscheidung in Fragen des Gemeinschaftsrechts, die ihm von Gerichten der Mitgliedstaaten nach [Artikel 234 EG-Vertrag] vorgelegt werden.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention7/12 Kapitel über Rechtsmittel (Fortsetzung) Artikel c Petitionsrecht beim Europäischen Parlament 1 Jeder Unionsbürger sowie jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat besitzt das Petitionsrecht beim Europäischen Parlament nach [Artikel 194 EG-Vertrag]. 2 Auf Ersuchen des Europäischen Parlaments wirkt die Europäische Kommission unter Anwendung der im Hinblick auf [Artikel 226 EG-Vertrag] angewandten Verfahren bei der Bearbeitung von Petitionen betreffend mögliche Verstöße von Mitgliedstaaten gegen das Gemeinschaftsrecht mit.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention8/12 Kapitel über Rechtsmittel (Fortsetzung) Artikel d Bürgerbeauftragte und mit Petitionen befasste Organe 1 Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann nach [Artikel 195 EG-Vertrag] beim Europäischen Bürgerbeauftragen Beschwerde über Missstände in der Verwaltungstätigkeit der Organe und Institutionen der Gemeinschaft einlegen. 2 Jeder Unionsbürger und jede natürliche oder juristische Person mit Wohnort oder satzungsmäßigem Sitz in einem Mitgliedstaat kann bei einem unabhängigen Bürgerbeauftragten oder einer unabhängigen Einrichtung, die sich mit Petitionen befasst, Beschwerde über Missstände bei der Anwendung des Gemeinschaftsrechts durch die öffentlichen Einrichtungen eines Mitgliedstaates einlegen. Wenn in dem Mitgliedstaat kein Bürgerbeauftragter oder keine entsprechende Einrichtung, die sich mit Petitionen befasst, dafür zuständig ist, sich mit der Sache zu befassen, kann die Beschwerde an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden. Der Europäische Bürgerbeauftragte kann Fragen, die Grundrechte oder Menschenrechte betreffen, nach [Artikel über Grundrechte und Menschenrechte, s. oben Abschnitt 1] dem Gerichtshof vorlegen.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention9/12 Netzwerk von Bürgerbeauftragten Artikel 195 (….) 4 Der Europäische Bürgerbeauftragte und die nationalen Bürgerbeauftragten und Einrichtungen, die mit Petitionen befasst sind, arbeiten unter Wahrung ihrer Unabhängigkeit vertrauensvoll zusammen. 5 Ein Bürgerbeauftragter oder eine mit Petitionen befasste Einrichtung in einem Mitgliedstaat kann einen Fall, der gemeinschaftsrechtliche Grundrechtsfragen berührt, an den Europäischen Bürgerbeauftragten weiterleiten. Solche Beschwerden können direkt an den Europäischen Bürgerbeauftragten gerichtet werden, wenn in einem Mitgliedstaat kein Bürgerbeauftragter oder keine mit Petitionen befasste Einrichtung zuständig ist. (….)

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention10/12 Das Europäische Verwaltungsrecht Vorgeschlagener Text: Die Organe und Institutionen der Gemeinschaft üben ihre Tätigkeit in Übereinstimmung mit dem Recht auf gute Verwaltung aus. Die von den Organen und Institutionen der Gemeinschaft und ihren Angestellten zu befolgenden Grundsätze guter Verwaltungspraxis werden vom Rat gemäß dem in Artikel 251 bezeichneten Verfahren innerhalb eines Jahres nach Inkrafttreten des Vertrags von […] festgelegt.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention11/12 Andere Vorschläge – Offenheit und Subsidiarität Das Präsidium des Europäischen Konvents legte am 28. Februar 2003 einen Vorentwurf für den ersten Teil des Vertrages vor. Artikel 1.1 lautete: Entsprechend dem Wunsch der Völker und Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, wird mit dieser Verfassung eine Union [mit der Bezeichnung …] gegründet, in deren Rahmen die Politiken der Mitgliedsstaaten aufeinander abgestimmt werden und die bestimmte gemeinsame Zuständigkeiten auf einer föderalen Grundlage verwaltet. Der Europäische Bürgerbeauftragte schlug folgende Änderung vor: Entsprechend dem Wunsch der Völker und Staaten Europas, ihre Zukunft gemeinsam zu gestalten, wird mit dieser Verfassung eine Union [mit der Bezeichnung …] gegründet, in der Entscheidungen so offen wie möglich und so bürgernah wie möglich getroffen werden sollen. Die Union [Bezeichnung] gründet auf der engen Zusammenarbeit zwischen den Mitgliedsstaaten, der Abstimmung ihrer Politiken und der Wahrnehmung bestimmter gemeinsamer Zuständigkeiten auf einer föderalen Grundlage.

April ValenciaThe European Ombudsmans proposals to the Convention12/12 Fortsetzung folgt... Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.