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300 Gründungsmotiv Ausgangslage: Ziel:
Dauerhafte politische Instabilität in der ersten Hälfte des 20. Jahrhunderts Zwei Weltkriege Ziel: Sicherung von Frieden und Wohlstand

301 Etappen der Europäischen Einigung
1952 Montanunion-EGKS 1958 Vertrag von Rom EWG + Euratom 1993 Binnenmarkt in der Europäischen Union 1995 Erweiterung Österreich, Finnland, Schweden 1999 Euro-Einführung Agenda 2000 Vertrag von Amsterdam In Kraft 1959 Beginn des Zollabbaus 1990 Deutsche Einheit 1972 Zusammenarbeit in der Außenpolitik 1986 Beitritt Spaniens und Portugals 2000 Charta der Grundrechte 2002 Euro-Bargeld Grünes Licht für 10 Beitrittskandidaten 1973 Beitritt Dänemarks, Großbritanniens und Irlands 1981 Beitritt Griechenlands 1975 Lomé-Abkommen 1979 EWS: 1. Direktwahl des Europäischen Parlaments 2003 Vertrag von Nizza 2004 EU-Osterweiterung

302 Am 18. Juni 2004 verabschiedete die intergouvernementale Konferenz, zusammengesetzt aus den Staats- und Regierungschefs der 25 Mitgliedstaaten, den Vertrag über die Errichtung einer Verfassung für Europa. Die nachfolgende Präsentation zielt darauf ab, die durch die Verfassung gelösten zentralen Fragen und die auf diese Weise vorgenommenen Änderungen des Vertrags von Nizza zu zeigen. Dieses Dokument wurde von den Dienststellen der Europäischen Union erstellt und bindet die Institution in keiner Weise. Europäische Kommission

303 VOM KONVENT ZUR VERFASSUNG
DEZEMBER DEZEMBER KONVENT Verfassungsentwurf Arbeitsgrundlage für die RK ERKLÄRUNG VON NIZZA ERKLÄRUNG VON LAEKEN RK FORUM Nationale Debatten Europäische Kommission

304 VON DER VERABSCHIEDUNG DER VERFASSUNG BIS ZU IHREM INKRAFTTRETEN
EP WAHLEN DURCH NATIONALES PARLAMENT RK Ratifizierung durch die Mitgliedstaaten INKRAFTTRETEN Unterzeichnung durch die Staats-oder Regierungschefs VERFASSUNG 1. MAI EUR - 25 DURCH REFERENDUM NEUE Kommission 1/11/04 Europäische Kommission

305 Wie sind die Ergebnisse der Verfassung zu bewerten ?
Vereinfachung Demokratie Transparenz Effizienz Legitimität Europäische Kommission

306 DIE EUROPÄISCHE UNION ERHÄLT RECHTSPERSÖNLICHKEIT
EIN EINZIGER TEXT DIE EUROPÄISCHE UNION ERHÄLT RECHTSPERSÖNLICHKEIT ALLGEMEINE ANWENDUNG DES GESETZGEBUNGSVERFAHRENS GERINGERE ANZAHL VON INSTRUMENTEN BESSERE ABGRENZUNG DER ZUSTÄNDIGKEITEN Europäische Kommission

307 ÖFFENTLICHE TAGUNGEN DES RATES IN SEINER EIGENSCHAFT ALS GESETZGEBER
DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE IM VERTRAG ÖFFENTLICHE TAGUNGEN DES RATES IN SEINER EIGENSCHAFT ALS GESETZGEBER VERSTÄRKTE ROLLE DER NATIONALEN PARLAMENTE (Kontrolle der Einhaltung des Subsidiaritätsprinzips) BERÜCKSICHTIGUNG DER ZIVILGESELLSCHAFT Europäische Kommission

308 EINSCHRÄNKUNG DES VETORECHTS
EIN AUSGEWOGENES INSTITUTIONELLES SYSTEM EINSCHRÄNKUNG DES VETORECHTS FORTSCHRITTE IN DEN BEREICHEN FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT STÄRKUNG DER ROLLE DER UNION AUF DER INTERNATIONALEN BÜHNE (Ein Außenminister) Europäische Kommission

309 ERLÄUTERUNGEN Beziehung Union / Mitgliedstaaten
GEMEINSAME WERTE Grundsatz der loyalen Zusammenarbeit Achtung der Gleichheit der Mitgliedstaaten vor der Verfassung durch die EU Grundsatz der begrenzten Einzel ermächtigung (Protokoll über die Anwendung der Grundsätze der Subsidiarität und der Verhältnismäßigkeit) Vorrang des Gemeinschaftsrechts DIE ZIELE DER UNION NACH AUSSEN NACH INNEN Europäische Kommission

310 Merkmale des Gesetzgebungsverfahrens
Die Kommission konsultiert und schlägt vor Der Rat und das Europäische Parlament werden gesetzgeberisch tätig Der Gerichtshof spricht Recht Die nationalen Parlamente wirken mit Der Europäische Wirtschafts- und Sozialausschuss und der Ausschuss der Regionen nehmen Stellung Europäische Kommission

311 EUROPÄISCHE UNION UND DEMOKRATIE
EUROPÄISCHER RAT KOMMISSION EUROP. PARLAMENT MINISTER- RAT REGIERUNGEN Europäischer Bürger- beauftragter VERANTWORTLICHE GEGENÜBER Dialog Anhörungen Wirtschafts- und Sozialausschuss Ausschuss der Regionen Direkte Wahlen NATIONALEN PARLAMENTEN UNIONSBÜRGERINNEN UND -BÜRGER, VERBÄNDE, ZIVILGESELLSCHAFT REGIONEN Europäische Kommission

312 AUSWEITUNG DER ABSTIMMUNG MIT QUALIFIZIERTER MEHRHEIT …..
….. ABER BEIBEHALTUNG DES VETORECHTS IN BESTIMMTEN BEREICHEN Europäische Kommission

313 GESETZBEBUNGSVERFAHREN
DIE QUALIFIZIERTE MEHRHEIT IM MINISTERRAT KOMMT ZUR ANWENDUNG * 55 % DER MITGLIEDER DES RATS WELCHE MINDESTENS 15 MITGLIEDSTAATEN UMFASSEN + 65 % DER GESAMTBEVÖLKERUNG DER UNION Gilt ab 1. November 2009 * Mit Ausnahme der Fälle, in denen die Einstimmigkeitsregel weiterhin gilt (z. B.: Gemeinsame Sicherheits- und Außenpolitik; Steuerwesen) Europäische Kommission

314 BLOCKIERENDE MINDERHEIT MUSS MINDESTENS 4 RATSMITGLIEDER UMFASSEN
GESETZGEBUNGSVERFAHREN BLOCKIERENDE MINDERHEIT MUSS MINDESTENS 4 RATSMITGLIEDER UMFASSEN Europäische Kommission

315 MITWIRKUNG DER NATIONALEN PARLEMENTE
EUROPÄISCHE KOMMISSION NATIONALE PARLAMENTE Gesetzgebungsvorschlag mit Begründung im Hinblick auf das Subsidiaritätsprinzip (qualitative und quantitative Kriterien) Überprüfung des Vorschlags (Beibehaltung, Änderung oder Rücknahme des Vorschlags) 6 Wochen 1/3 der nationalen Parlamentarier Mit Gründen versehene Stellungnahme, gerichtet an die Präsidenten des Rates, des EP und der Kommission Ähnliches Verfahren bei der Gesetzgebung Möglichkeit der Klageerhebung (Mitgliedstaaten) beim EuGH Europäische Kommission

316 Über 15 Rechtsinstrumente…. 6 Rechtsinstrumente
Vor der Verfassung Über 15 Rechtsinstrumente…. Verordnung Abkommen (EG-Vertrag) Abkommen (EU-Vertrag) Richtlinie Rahmenrichtlinie Beschluss/Entscheidung Beschluss/Entscheidung (Titel V EUV) Beschluss/Entscheidung (Titel VI EUV) Allgemeine Grundsätze & Leitlinien Gemeinsame Strategie Aktion Gemeinsamer Standpunkt (Titel V EUV) Gemeinsamer Standpunkt (Titel VI EUV) Empfehlung Stellungnahme Verfassung 6 Rechtsinstrumente Gesetz Rahmen- gesetz Verordnung Beschluss Empfehlung Stellungnahme Gesetz- gebungsakte rechtlich bindend Rechtsakte ohne Gesetzes- charakter Europäische Kommission

317 ÜBERBLICK ÜBER DIE ZUSTÄNDIGKEITEN
Nur die EU wird gesetzgeberisch tätig EU oder MS werden gesetzgeberisch tätig Die EU hat keine Harmonisierungsbefugnisse Ausschließliche Zuständigkeiten Geteilte Zuständigkeiten Unterstützungs-, Koordinierungs- oder Ergänzungsmaßnahmen Koordinierung der Wirtschafts- und Beschäftigungspolitik Gemeinsame Außen- und Sicherheitspolitik Europäische Kommission

318 AUSSCHLIESSLICHE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
Zollunion, Festlegung der für das Funktionieren des Binnenmarkts erforderlichen Wettbewerbsregeln, Währungspolitik für die Mitgliedstaaten, deren Währung der Euro ist, Erhaltung der biologischen Meeresschätze im Rahmen der gemeinsamen Fischereipolitik, Gemeinsame Handelspolitik, Der Abschluß internationaler Abkommen, wenn : - dies in einem Gesetzgebungsakt der Union vorgesehen ist - dies erforderlich ist, damit die Union ihre interne Kompetenz ausüben kann - oder wenn er gemeinsame Regeln beeinträchtigen oder deren Tragweite verändern könnte. Europäische Kommission

319 GETEILTE ZUSTÄNDIGKEITEN DER UNION
Verkehr Transeuropäische Netze Energie Raum der Freiheit, der Sicherheit und des Rechts Gemeinsame Sicherheitsanliegen im bereich des Gesundheitswesens hinsichtlich der inTeil III genannten aspekte Binnenmarkt Sozialpolitik hinsichtlich der in Teil III genannten Aspekte Wirtschaftlicher, sozialer und territorialer zusammenhalt Landwirtschaft und Fischerei, ausgenommen die Erhaltung der biologischen Meeresschätze Umwelt Verbraucherschutz Europäische Kommission

320 UNTERSTÜTZUNGS-, KOORDINIERUNGS- ODER ERGÄNZUNGSMASSNAHMEN
Schutz und Verbesserung der menschlichen Gesundheit Industrie Kultur Tourismus Allgemeine Bildung, Jugend, Sport und berufliche Bildung Bevölkerungsschutz Verwaltungszusammenarbeit Europäische Kommission

321 DIE CHARTA DER GRUNDRECHTE Verfassung Rechtsverbindlichkeit
Eingliederung der Charta der Grundrechte in Teil II der Verfassung Rechtsverbindlichkeit Europäische Kommission

322 EIN AUSGEWOGENES INSTITUTIONELLES SYSTEM
EUROPÄISCHER RAT PRÄSIDENT GRUNDZÜGE DER POLITIK EUROPÄISCHE KOMMISSION PRÄSIDENT RAT PRÄSIDENT Außenminister Vizepräsident der Kommission Präsident des Rates für Auswärtige Angelegen heiten EUROPÄISCHES PARLAMENT PRÄSIDENT GESETZGEBUNGSBEFUGNISSE HAUSHALTSBEFUGNISSE Europäische Kommission

323 Das Europäische Parlament
Vertretung der europäischen Bürgerinnen und Bürger Europäische Kommission

324 EUROPÄISCHES PARLAMENT 5 JAHRE höchstens 750 ALLGEMEINE Mitglieder
Wahl des Kommissions- präsidenten EUROPÄISCHES PARLAMENT höchstens 750 Mitglieder 5 JAHRE ALLGEMEINE DIREKTE WAHLEN Wahl des Parlaments- präsidenten Zustimmung zum Kollegium der Kommission Präsidium Misstrauensantrag gegen die Kommission GEMEINSAM MIT DEM MINISTERRAT AUSÜBUNG DER GESETZGEBUNGSBEFUGNISSE GEMEINSAM MIT DEM MINISTERRAT AUSÜBUNG DER HAUSHALTSBEFUGNISSE POLITISCHE KONTROLLE BERATUNGS- FUNKTION Europäische Kommission

325 Impulsgeber für die EU-Politik
Der Europäische Rat Impulsgeber für die EU-Politik TF-AU/3 Europäische Kommission

326 EUROPÄISCHER RAT ROLLE PRÄSIDENT 1 Tagung pro Quartal
PRÄSIDENT DES EUROPÄISCHEN RATES STAATS- ODER REGIERUNGSCHEFS PRÄSIDENT DER KOMMISSION AUSSENMINISTER Nimmt an den Beratungen teil EUROPÄISCHER RAT 1 Tagung pro Quartal ROLLE PRÄSIDENT Der Europäische Rat entscheidet durch Konsens Gibt die erforderlichen Impulse für Die Entwicklung und Festlegung der breiten Zielvorstellungen und allgemeinen politischen Prioritäten Hat keine gesetzgeberische funktion Der Präsident des Europäischen Rates und der Präsident der Kommission nehmen an den Abstimmungen nicht teil TF-AU/3 Europäische Kommission

327 Der Präsident des Europäischen Rates
TF-AU/3 Europäische Kommission

328 WAHL DES RATSPRÄSIDENTEN FÜR 2,5 JAHRE, EINMALIGE WIEDERWAHL MÖGLICH
EUROPÄISCHER RAT WAHL DES RATSPRÄSIDENTEN FÜR 2,5 JAHRE, EINMALIGE WIEDERWAHL MÖGLICH Qualifizierte Mehrheit Er darf kein einzelstaatliches Amt innehaben Er nimmt unbeschadet der Zuständigkeiten des Außenministers die Vertretung der Union in Angelegenheiten der GASP wahr Er legt dem EP im Anschluss an jede Tagung einen Bericht vor Er sorgt in Zusammenarbeit mit dem Präsidenten der Kommission auf der Grundlage der Arbeiten des Rates „Allgemeine Angelegenheiten“ für die angemessene Vorbereitung und Kontinuität der Beratungen des Europäischen Rates Er wirkt darauf hin, dass Zusammenhalt und Konsens im Europäischen Rat gefördert werden Europäische Kommission

329 Europäische Kommission
Der Ministerrat TF-AU/3 Europäische Kommission

330 Der Der Rat soll öffentlich
MINISTERRAT Der Der Rat soll öffentlich tagen wenn er über einen Gesetzesentwurf berät und abstimmt Ein Vertreter je Mitgliedstaat für jede seiner Zusammensetzungen Rat „Auswärtige Angelegenheiten ” Der Europäische Rat bestimmt die verschiedenen Zusammensetzungen des Rats mit qualifizierter Merheit Rat „Allgemeine Angelegenheiten” Gewährleistung der Kohärenz in der Arbeit der verschiedenen Ratszusammensetzungen Vorbereitung und Gewährleistung der Folgearbeiten nach den Treffen des Europäischen Rates, in Zusammenarbeit mit den Präsidenten des Europäischen Rates und der Kommission Den Vorsitz führt der Außenminister der Union Formuliert die Außenpolitik der Union anf der Grundeage von strategischen zielsetzungen, die Vom Europäischen Rat festgelegt Herden Gewährleistet die Kohärenz der Politiken Europäische Kommission

331 DIE PRÄSIDENTSCHAFT DER RATSFORMATIONEN
Der Außenminister der Union ist Präsident des Rates für Auswärtige Angelegenheiten Die Präsidentschaft anderer Ratsformationen wird von zuvor festgelegten Gruppen von Mitgliedstaaten auf der Basis gleichberechtigter Rotation geführt Präsidentschaft für 18 monate Rotationssystem, das der Vielfalt und geographischen Balance der Mitgliedstaaten innerhalb der Union Rechnung trägt Jeder Mitgliedstaat hat die Präsidentschaft für 6 Monate inne Europäische Kommission

332 Die Europäische Kommission
Förderung der allgemeinen europäischen Interessen TF-AU/3 Europäische Kommission

333 Initiativrecht Funktionen Außenvertretung der EU Förderung der allgemeinen europäischen Interessen Vorschlag für Gesetzgebungsakte, soweit in der Verfassung nichts anderes festgelegt ist Koordinierungsfunktion Exekutivfunktion Verwaltungsfunktion Trägt Sorge für die Anwendung der Bestimmungen der Verfassung Mit Ausnahme der GASP und der übrigen in der Verfassung vorgesehenen Fälle UNABHÄNGIGKEIT Keine Anweisungen vonseiten der Regierungen oder anderer Stellen TF-AU/3 Europäische Kommission

334 ZUSAMMENSETZUNG DER EUROPÄISCHEN KOMMISSION
BIS 2014 NACH 2014 KOLLEGIUM 2 / 3 DER ANZAHL DER MITGLIEDSSTAATEN 1 KOMMISSAR VON JEDEM MITGLIEDSTAAT PRÄSIDENT DER KOMMISSION AUSSENMINISTER DER UNION KOMMISSARE PRÄSIDENT DER KOMMISSION AUSSENMINISTER DER UNION KOMMISSARE System gleichberechtigter Rotation zwischen den Mitgliedstaaten Spiegelt zufriedenstellend die demographische und geographische vielfalt der Mitgliedstaaten wider Europäische Kommission

335 Der Präsident der Kommission
EUROPÄISCHE RAT FESTLEGUNG DER LEITLINIEN ZUR AUSÜBUNG DER AUFGABEN KOHÄRENZ, EFFIZIENZ, KOLLEGIALITÄTSPRINZIP ERNENNUNG DER VIZEPRÄSIDENTEN schlägt mit qualifizierter Mehrheit einen Kandidaten vor Annahme der liste der Kommissare Durch den Kommissionpräsident und den Rat DAS EUROPÄISCHE PARLAMENT Wahl des Kommissionspräsidenten mit der Mehrheit der Mitglieder KOLLEGIUM Verantwortlich gegenüber dem Parlament Geschlossene Amtsniederlegung bei Annahme eines Misstrauensantrags durch das Parlament Europäische Kommission

336 DER AUSSENMINISTER RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION
EUROPÄISCHER RAT Qualifizierte Mehrheit RAT EUROPÄISCHE KOMMISSION Beitrag zur Festlegung der GASP und der ESVP Durchführung der GASP und der ESVP Präsident schaft im rat Auswärtige Angelegheiten - Vizepräsident Innerhalb der Kommission mit den Außenbeziehungen betraut und verantwortlich für andere Aspekte der Außenpolitik der Union AUSSEN- MINISTER Europäische Kommission

337 DIE „ANPASSUNGSKLAUSEL“
DER EUROPÄISCHE RAT Kann einstimmig beschließen, die Bereiche, die Einstimmigkeit erfordern, zugunsten des Prinzips der qualifizierten Mehrheit (normales Verfahren) einzuschränken DIE KLAUSEL KANN NICHT BEI ENTSCHEIDUNGEN MIT MILITÄRISCHER BEDEUTUNG IM BEREICH DER VERTEIDIGUNSPOLITK ANGEWENDET WERDEN ÜBERMITTLUNG DER INITIATIVE AN DIE NATIONALEN PARLAMENTE DIE KLAUSEL KANN NICHT ANGEWENDET WERDEN WENN 1 NATIONALES PARLAMENT DAGEGEN IST Europäische Kommission

338 FORTSCHRITTE IN DEN BEREICHEN FREIHEIT, SICHERHEIT UND RECHT
Visa, Asyl, Gernzkontrollen Justizielle Zusammen- arbeit in Zivil- und Strafsachen Polizeil. Zusammenarbeit Nahezu ausnahmslose Anwendung der Gemeinschaftsmethode und der Abstimmung mit qualifizierter Mehrheit Beibehaltung besonderer Bestimmungen für die polizeiliche und justizielle Zusammenarbeit Beibehaltung der Einstimmigkeit in bestimmten Bereichen Beibehaltung des Initiativrechts der Staaten - gemeinsam mit der Kommission - in bestimmten Bereichen Europäische Kommission

339 Rolle der Union auf der internationalen Bühne
Ein Außenminister / Vizepräsident der Kommission Beschlussfassung einstimmig, bisweilen mit qualifizierter Mehrheit Möglichkeit verstärkter Zusammenarbeit Verteidigung Europäisches Amt für Rüstung, Forschung und militärische Fähigkeiten Gemeinsame Abrüstungs-maßnahmen Solidarität: Terror attacke auf einen mitgliedstaat, oder natukatastrophe, oder katastrophe menschlichen ursprungs Möglichkeit verstärkter Zusammenarbeit Europäische Kommission


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