Internationales Privatrecht

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Internationales Privatrecht IWR 2007/2008 2. Kapitel Teil 2 Internationales Privatrecht Besonderer Teil Fälle 9 ff. Präsentation Teil 1 1-12max99

Exkurs/Vorspann Brüssel I - Brüssel II - Brüssel III Rom I - Rom II Brüssel I = EuGVVO Brüssel III = EuVTVO Brüssel II, Brüssel IIa usw. = FamR Rom I = Recht der rechtsgeschäftlichen Schuldverhältnisse Rom II = Recht der gesetzlichen (= außervertraglichen) Schuldverhältnisse (ab 01.01.2009 in Kraft)

Exkurs/Vorspann Vorkenntnisse Exkurs: Regelungen im nationalen Recht: rechtsgeschäftliche/gesetzliche Schuldverhältnisse?BGB-Aufbau? Buch/Abschnitt/Titel Buch 1 Allgemeiner Teil Buch 2 Recht der Schuldverhältnisse Buch 3-5 Sachenrecht, FamR und ErbR Buch 2 Abschnitt 1-8 Zentrale Norm: § 241 BGB: „Pflichten aus dem Schuldverhältnis“ Zentrale Norm: § 311 BGB: „Rechtsgeschäftliche….Schuldverhältnisse“ Abschnitt 8 Einzelne Schuldverhältnisse (§§ 433-853BGB) Titel 1: Kauf… bis Titel 27:Unerlaubte Handlungen rechtsgeschäftliches Schuldverhältnis: Vertrag gesetzliches: Delikt, Bereicherung… (kein Vertrag) Ende Exkurs 34 Seiten Inhalt BGB im Nomos!

EVÜ Römisches EWG-Übereinkomen über das auf vertragliche Schuldverhältnisse anzuwendende Recht vom 19.06.1980 Art. 27 – 37 EGBGB EVÜ vom 19.06.1980 =„Rom I“ zitiert in Art. 36 letzter Halbsatz Art 37 zu Anwendungsausschlüssen „dieses Unterabschnitts“: Ziff 1. Wechsel und Scheckfälle Ziff 2. Gesellschaftsrecht Ziff 3. Vertreterrecht Ziff 4. Versicherungsverträge

Welches Recht gilt für Verträge mit Auslandsberührung? Vorrangig ist – beim Warenkauf -das CISG! CISG Artikel 6 [Ausschluß, Abweichung oder Änderung durch Parteiabrede] Die Parteien können die Anwendung dieses Übereinkommens ausschließen oder, vorbehaltlich des Artikels 12, von seinen Bestimmungen abweichen oder deren Wirkung ändern. Art 27 ff EGBGB bestimmen ( nachrangig) das Vertragsstatut (=Geschäftsstatut) und sind nationales Recht also: Keine Auslegungskompetenz des EuGH Fälle 9,10: zu Art 27,28,31,32 EGBGB

Fall 9 zu Art 27,28 EGBGB   Fall 9: K aus Deutschland und der Portugiese V schließen einen Kaufvertrag unter Beifügung ihrer jeweiligen AGB, die jeweils ihr eigenes nationales Recht für anwendbar erklären. („es gilt deutsches Recht unter Ausschluß des CISG“ contra „es gilt portugiesisches Recht unter Ausschluß des CISG“) 1. Ist der Kaufvertrag wirksam? 2. Ist ein wirksamer Rechtswahlvertrag zustande gekommen? VERMERK: Beurteilen Sie die Rechtslage aus deutscher Sicht und unterstellen Sie , daß K = Kläger und Verkäufer der Ware ist! TRENNEN – Beginn mit Rechtswahlvertrag h.M.: Wirksamkeit voneinander unabhängig! 1. Frage 2: Das Zustandekommen und die Wirksamkeit der Rechtswahl bestimmen sich gem. Art. 27 I, IV , 31 I EGBGB nach dem Recht, das anzuwenden wäre, wenn der Vertrag oder die Bestimmung wirksam wäre. Lex fori! Prinzip der Kongruenzgeltung (nicht: Theorie des letzten Worts)! Ergebnis: Rechtswahlvertrag ist unwirksam. 2. Frage 1: Hauptvertrag: Art.28 EGBGB! Art 28 II: charakteristische Leistung= Leistung des Verkäufers Ergebnis: deutsches Recht findet Anwendung. Zusatzfrage: Gerichtsstand? EuGVVO Art 2 I – 5 Nr. 1- 23 – 24: im Zweifel Beklagtengerichtsstand

Fall 10: Sonderanknüpfung/kaufmännisches Bestätigungsschreiben – Art 31 K aus Deutschland verkauft B in Belgien per Telefonat unter Ausschluss des UN-Kaufrechts 5 Maschinen XY. Kurze Zeit später bestätigt K dem B schriftlich den Inhalt des Telefonats, in dem er dieses zusammenfasst, und zusätzlich auf die in seinem Betrieb geltenden AGB verweist. B antwortet nicht. Nach ordnungsgemäßer Ablieferung an B verlangt K Zahlung der vereinbarten Vergütung. B wendet ein, dass bei der Erfüllung des Vertrags ein Schaden verursacht worden sei, durch Transportmitarbeiter, wobei dies dem K zurechenbar sei. Er rechnet auf, hilfsweise behauptet er ein Zurückbehaltungsrecht. K hingegen verweist auf seine AGB, in denen eine Klausel enthalten ist, die Leistungsverweigerungsrechte des Vertragspartners umfassend ausschließt. K klagt vor einem deutschen Gericht. Erfolgsaussichten ?

Fall 10 Lösungsskizze Art. 3 I 1 EGBGB Art. 3 II EGBGB: hier kein vorrangiger Staatsvertrag UN-Kaufrecht: Art. 6 CISG! Art. 27 EGBGB: keine Rechtswahl Art.28 II EGBGB: Erbringung der „charakteristischen Leistung“. Art.31 I EGBGB: deutsches Recht Schweigen contra Grundsätze des kaufmännischen Bestätigungsschreibens – Exkurs -

Exkurs: kaufm. Bestätigungsschreiben oder Schweigen als Willenserklärung nach deutschem Recht BGB-Grundwertung: Schweigen ist rechtlich irrelevant HGB: andere Grundwertungen ( „Zeit ist Geld“..) neben : § 362 HGB (sowie beim Vertreterrecht: §§ 75 h, 91 a und 386 HGB) Gewohnheitsrecht: kaufmännisches Bestätigungsschreiben § 309 2. , 3. - Klauseln sind über § 310 I BGB gegenüber Unternehmer nicht unwirksam nach deutschem Recht hätte B unverzüglich widersprechen müssen (doppelte Fiktion des kaufmännischen Bestätigungsschreibens)

Fall 10 Art. 31 II EGBGB belgisches Recht kennt diese (deutschen!) Grundsätze nicht - hierauf kann sich B berufen! vom deutschen Gericht zu prüfen (§ 293 ZPO) B kann sein Leistungsverweigerungsrecht geltend machen

BGH NJW 2003, S.2605/2606 „Auf das Vertragsverhältnis der Parteien ist nach dem deutschen internationalen Schuldvertragsrecht, das in allen Verfahrensstadien von Amts wegen zu prüfen ist, deutsches materielles Recht anzu- wenden. Die Parteien haben keine ausdrückliche Rechtswahl nach Art. 27 I 1 EGBGB getroffen. Das deutsche materielle Recht ist anwendbar, weil der Vertrag der Parteien hinreichende Anhaltspunkte für eine konkludente Rechtswahl nach Art. 27 I 2 EGBGB zu Gunsten des deutschen materiellen Rechts enthält. Die Parteien haben die VOB/B vereinbart und die besonderen Vereinbarungen des Vertrags an der VOB/B und den gesetzlichen Vorschriften des deutschen Werkvertragsrechts orientiert. Weitere Anhaltspunkte sind die Gerichtsstandsvereinbarung zu Gunsten der Gerichte in Deutschland und die Fassung des Textes in deutscher Sprache. Diese Umstände sind für eine konkludente Rechtswahl zu Gunsten des deutschen Rechts ausreichend.“

Stillschweigende Rechtswahl - denkbare Konstellationen die Verweisung auf Vorschriften eines bestimmten Rechts die Vereinbarung von Geschäftsbedingungen in einer bestimmten Sprache die Benutzung von Formularen ,die auf einem bestimmten Recht aufbauen die Vereinbarung eines einheitlichen Erfüllungsortes die Vereinbarung eines einheitlichen Gerichtstands oder des Schiedsgerichts eines bestimmten Landes die im Prozess (!) bekundete Einigkeit der Parteien über das anwendbare Recht.

IWR 2007/2008 2. Kapitel Teil 2 Präsentation Teil 2 Fall 11 optional 13ff Fälle11ff

Art 12 EGBGB Schutzzweck und Grenzen Fall 11 Geschäftsfähigkeit Der in der Schweiz lebende achtzehnjährige Schweizer S schließt im Jahr 1990 mit seinem seit Jahren in Dresden wohnhaften Vater dort einen Erbverzichtsvertrag. Deutsches Recht wird vereinbart. S bereut später den Vertragsschluss und beruft sich jetzt auf dessen Ungültigkeit. Er begründet dies mit den Normen : §§ 495 ff. i.V.m. § 14 ZGB Schweiz –Fassung 1991. Danach wäre er erst mit 20 Jahren geschäftsfähig gewesen. Ist der Vertrag wirksam ? Hay S 113 Fall 86 Hemmer S 35 RdZ 86

Zu Fall 11 Lösungsskizze: Art.3 I 1/ Art 3 II EGBGB – 7 I zur Geschäftsfähigkeit: selbständig anzuknüpfen an das ZGB. Art 27 IV iVm. Art 12 ? Ergebnis über Art. 12 Satz 2! Art. 12: Vertragsschluß zwischen Parteien, die sich im selben Staat befinden (2) nach dem Recht des Abschlussorts besteht die Geschäftsfähigkeit; nicht jedoch nach dem Personalstatut einer Partei (3) nicht auf grober Fahrlässigkeit beruhende Unkenntnis der anderen Partei Folge: Vertrauen auf das Recht des Abschlussorts ist geschützt Ausnahme: Bei fam.- und erbrechtlichen Geschäften

IWR 2007/2008 2. Kapitel Teil 2 Präsentation Teil 2 Fälle 12 ff. Inhaltsverzeichnis 2. Kap Teil 2 IPR BT Rechtsgeschäftliche Schuldverhältnisse I – V dort 1. – 9. – nicht VI

Verbraucherschutz Art 29,29 a EGBGB Fall 12 Die deutsche Verbraucherin K erwirbt auf einer Kaffeefahrt von B im Ausland ein Kaffeeservice für 150,-- EUR. Sie will – wieder in Deutschland – den Kaufvertrag widerrufen. Widerrufsrechte nach §§ 312,355 BGB? Exkurs1 : nach deutschem Recht sind Kaffeefahrten „Haustürgeschäfte“ im Sinne des § 312 I 2. BGB….Rechtsfolge u.a. § 355 III Satz 2 BGB (lesen!) - Ende Exkurs Lösungsskizze: - Art 3 I Sachverhalt mit Auslandsberührung - Rechtswahl nach Art.27 nach Sachverhalt nicht feststellbar - Art 28 I-V - Art. 28 II: grundsätzlich ausländisches Recht anwendbar - Art 29 II: Verbraucherschutz (§13 BGB) geht vor - Art 29 I Nr.3 noch zu prüfen – bei „Kaffeefahrt“ ist das Ziel des Initiators vorgegeben Ergebnis: Widerrufsrecht der K besteht!

Zu Fall 12 Exkurs 2 ACHTUNG: anders OLG Frankfurt NJW-RR 2007, H.19, 1357 für einen „normalen“ Teppichkauf eines Deutschen in der Türkei: Geltung des türkischen Rechts KONTROLLFRAGE: unterstellt, das türkische Recht kennt wie das deutsche Recht das Institut des Haustürgeschäfts mit Rücktrittsmöglichkeit: Rechtsfolge? Grundregel: Pacta sunt servanda: Kaufpreis ist nach beiden Rechtsordnungen geschuldet! Achtung (wieder anders): LG Tübingen NJW 2005,1513 Begründung dort: Reise wurde vom Verkäufer mitorganisiert - Ende Exkurs 2

Die Sonderregelung des Art. 29 EGBGB Gilt für Verbraucherverträge – Begriff: § 13 BGB Rechtswahlfreiheit nach Art. 27 I wird im Interesse der schwächeren Partei eingeschränkt Art 29 II: mangels Rechtswahl wird an den gewöhnlichen Aufenthalt des Verbrauchers angeknüpft Sinn der Einschränkungen nach Art. 29 I Nr.1-3: Schutz des Art. 29 wird ausgeschlossen, wenn der Verbraucher sich aus eigenem Antrieb ins Ausland begeben und dort Geschäfte abgeschlossen hat, ohne dass der Anbieter ihn dazu veranlasst hat Fall der Rechtswahl (Parteien wählen etwa ausländisches Recht) : Mindeststandard Verbraucherschutznormen des gewählten Rechts sind damit nicht ausgeschlossen Folge: Meistbegünstigung des Verbrauchers Ausnahme: Beförderungsverträge (IV) Rückausnahme: Pauschalreiseverträge ( IV 2)

Art. 29 a EGBGB „Verbraucherschutz für besondere Gebiete“ Schutzzweck: keine Umgehung der EG-Verbraucherrichtlinien durch Wahl eines Drittstaatrechts seit 2002 in Kraft Tritt „an die Stelle der aufgehobenen AGBG 12 und TzWrG 8“ (Palandt). TzWrG seit 2002: §§ 481, 485,487,355 BGB (lesen!) Vorausgesetzt ist eine Rechtswahl zugunsten eines Nicht – EU – Staates Sowie ein „enger Zusammenhang“ mit einem EU-Staat : Siehe Absatz II „insbesondere…“ Absatz IV: enumerative Aufzählung der zur Anwendung gelangenden Verbraucherschutz RiLi Beispiel IV 2.: RiLi 94/97EG: Teilzeitnutzungsrechte an Immobilien 29 a III führt automatisch zu §§ 481ff BGB §§ 485 I, 355 BGB: Widerrufsrecht! Lösung BGH 1997 Gran Canaria heute hierüber

Time- Sharing Fälle oder: Widerrufsrechte deutscher Urlauber 1. BGH 19.03.1997 = NJW 1997,1697 zu Begründetheitsfragen Ort: Gran- Canaria Laufzeit Jahr 1994-2073 – Jahresbeitrag 28.600.-DM Rechtswahl: Isle of Man BGH verweist zurück: Wucher, § 138 BGB (und das Recht der Isle of Man) sei zu klären 2. OLG Saarbrücken NZM 2007, 703 zu Zuständigkeitsfragen Ort: Teneriffa Laufzeit zunächst Januar-Dezember 2005, mit automatischer Verlängerung bei Nichtkündigung – Jahresbeitrag 996.- € - DAE Tauschpoolsystem (http://www.daelive.com) 22 EuGVVO greift nicht: Schwerpunkt sei „Erwerb tauschfähiger Urlaubswochen“ – Folge: Beklagtengerichtsstand! Damit (erneut) AG Völklingen zuständig: ebenfalls (noch) keine Sachentscheidung Folie zum Vertrag 1994

Noch: Widerrufsrechte „Gran Canaria-Fälle“ Auslandsbezug Art 3 I liegt vor I. Zuständigkeit/Gerichtsstand : Art 2,16II EuGVVO bei der beklagten Partei (nicht: Art 22 EuGVVO Klägergerichtsstand: andere Elemente – Dienstleistungen -im Vertrag enthalten, str.- a.A. etwa AG Völklingen vor dem Jahr 2007) II. Geltung deutsches/spanisches/sonstiges Recht? 1. BGH 1997 Fall: Isle of Man-Recht (ohne Verbraucher- Widerrufsrecht) Lösungsversuche damals - Art. 29 EGBGB (direkt) entfällt: Tätigwerden des Verkäufers in Deutschland?? - Lösung über analoge Anwendung des Art. 29 (OLG Stuttgart 1991) - oder fraus legis (Umgehung des Art. 27 III EGBGB); - oder Art. 34 EGBGB oder Art . 6 EGBGB Lösung heute nach Art 29 a III (in Kraft seit Jahr 2000) 2. Saarbrücken 2007 Fall: Art 28 III spanisches Recht (mit Verbraucherwiderrufsrecht nach EU-Vorgaben – Widerrufsrecht ab Laufzeit >3 Jahre) Art 28 V Anknüpfung versagt mangels anderen Anhalts im Sachverhalt Mankowski NZM 2007, 676: Heimspiel auf der Basis von Auslandsrecht („böses Erwachen…..“) Prognose: der Klage wird stattgegeben! OLG Saarbrücken NZM 2007, H 18, 703; Mankowski S. 671

Fälle 14-17 im Jahr 2007 nicht präsentiert Fälle 14 – 17 nicht erörtert

Struktur Art. 33 EGBGB Abtretung I,II Altgläubiger/Neugläubiger I Schuldner/Neugläubiger II Gesetzlicher Forderungsübergang oder „cessio legis“: III

Art 33 EGBGB Abtretung Fall 14: Die deutsche Bank K gewährt dem Kaufmann B aus Deutschland ein Darlehen. Zur Sicherung dieses Darlehens tritt B der K sämtliche ihm aus Kaufverträgen mit Kunden entstehenden Ansprüche ab. B verkauft nun einige Gegenstände an den Engländer E. Beide vereinbaren beim Kaufvertragsabschluss, dass Grundlage des Vertrages englisches Recht sein soll. Welches Recht gilt für den Anspruch der K gegen E?

Skizze1 zu Fall 14 Abtretung = Übertragung der Forderung

Skizze2 zu Fall 14 Bank K Neugläubiger Globalzession Grundgeschäft 33 I Kaufmann B Altgläubiger Engländer E § 433 mit K – Rechtswahl: englisches Recht 33 II (auch für Ansprüche K  E)

Noch: Fall 14 Lösungsskizze Einstieg: Art 33 I,II EGBGB regeln die rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung Globalzession = rechtsgeschäftliche Forderungsabtretung Sicherungsvertrag = Grundgeschäft unterliegt deutschem Recht Für die Sicherungsabtretung als Verfügungsgeschäft ist das Recht maßgeblich, dem die abgetretene Kaufpreisforderung B gegen E unterliegt. Wahl des englischen Rechts ist zulässig. Art 33 II knüpft akzessorisch an (Schuldnerschutz!) Ergebnis: für den Anspruch von K gegen E gilt englisches Recht!

Fall 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Fall 15: Die deutsche Versicherung K hat das Fahrzeug des B haftpflichtversichert. Noch in Deutschland kurz vor der polnischen Grenze verursacht B einen Unfall, an dem auch der polnische Pkw eines Dritten beteiligt war. Die Versicherung K begleicht den Schaden des Dritten und möchte regressieren. Nach welchem Recht kann K gegen B vorgehen?

Skizze1 zu Fall 15 K D B

Skizze2 zu Fall 15 Gesetzlicher Forderungsübergang Versicherung K = zur Zahlung verpflichteter Dritter Regress nach Zessionsstatut polnischer PKW des D Forderungsstatut Fahrzeug B (deliktisch haftend gegenüber D)

Noch: Fall 15 Lösungsskizze Art. 33 III EGBGB Zessionsstatut: Deutsches Recht - § 67 I VVG Forderungsstatut und Zessionsstatut sind nach der Anknüpfung an den Tatort hier identisch Ergebnis: nach deutschem Recht Rechtsstellung des Schuldners darf sich bei einer cessio legis nicht verschlechtern Beispiel: polnisches Recht gewährt geringere Ersatzbeträge; hierauf wäre der Regress der K gegen B begrenzt, obwohl 33 III 1 insoweit schweigt

Fall 16 Schuldnermehrheit Fall 16: A und B sind Gesellschafter einer OHG, die ihren Sitz in Deutschland haben und in deren Gesellschaftsvertrag unter anderem Regelungen über Ausgleichsansprüche der Gesellschafter untereinander enthalten sind. Die Gesellschaft hat sich auf den An- und Verkauf ausländischer Produkte spezialisiert. Im Jahr 1997 erwarb sie 100 Zentner Reis bei einem chinesischen Geschäftsmann. Bei Vertragsschluss wurde chinesisches Recht (unter Ausschluss des UN-Kaufrechts) als Rechtsgrundlage festgelegt. A begleicht die aus dem Vertrag entstandene Forderung und will nun auf B Rückgriff nehmen. Nach welchem Recht kann A gegen B vorgehen?

Noch: Fall 16 Lösungsskizze: nach deutschem Recht: § 128 HGB-Gesamtschuldnerschaft Art. 33 III 2 EGBGB Schuldstatut aufgrund Rechtswahl: chinesisches Recht (Zweck: Bevorzugung des zuerst leistenden Schuldners) h.M.: Gesellschaftsvertragsstatut aber bei spezieller Regelung im Gesellschaftsvertrag dennoch vorrangig Ergebnis: nach deutschem Recht

Fall 17 Rechtsgeschäftliche Stellvertretung Fall 17: Der Designer K aus Stuttgart beauftragt und bevollmächtigt B, einen Freund aus Stuttgart, nach Indien zu fliegen, um dort preisgünstig Stoffe für ihn zu erwerben. B nimmt diesen Auftrag an, beschließt jedoch in Abweichung von dem Auftrag eigenmächtig, in einem anderen Land L andere Stoffe anderer Qualität einzukaufen. Welches Recht findet im Außenverhältnis auf die Vollmacht Anwendung ?

Noch: Fall 17 37 Nr 3? regelt gesetzliche Stellvertretung! EGBGB enthält keine Regelungen zur rechtsgeschäftlichen Stellvertretung Haager Stellvertretungsübereinkommen vom 14.03.1978 ist in D nicht in Kraft Anknüpfung an welches Land ?? Unterscheidung Innenverhältnis: hier Vertragsstatut h.M. beim Außenverhältnis: für das Vollmachtsstatut gilt das Recht des „Gebrauchsorts“ Verkehrsschutzargument Ergebnis: Recht des Landes L findet Anwendung 31 ff: neues Kapitel. Backofenfall als Füller denkbar BGH NJW 2006, 3200

Verjährung Text Art. 32 I EGBGB Wird „materiellrechtlich qualifiziert“. Art. 32 I Nr. 4 EGBGB : Vertragstatut ! ACHTUNG: fälle nr 17 2x vergeben

2. Kapitel Teil 2 IPR BT B) Gesetzliche Schuldverhältnisse Rom II EGBGB Art 38-42 78 Gewinnzusagen BGH NJW 2006, 230 = JuS 2006,561

2. Kapitel Teil 2 IPR BT B) Gesetzliche Schuldverhältnisse Vertragliches Schuldrecht = Rom I Außervertragliches Schuldrecht = Rom II - tritt in Kraft ab 11.1.2009 32 Artikel Schwerpunkt: Internationales Deliktsrecht Kapitel 1 Artikel 1 - 3: Anwendungsbereich Kapitel 2 Artikel 4 ff.: Unerlaubte Handlungen

Gesetzliche Schuldverhältnisse Art. 38 – 42 EGBGB 1. Aufbau EGBGB: Art. 38: ungerechtfertigte Bereicherung Art. 39: GoA Art. 40: Unerlaubte Handlung Art. 41: Wesentlich engere Verbindung Art.42: Rechtswahl 2. Aufbau Rom II: Kapitel 2 : Unerlaubte Handlungen – Kapitel 3 : Ungerechtfertigte Bereicherung …

Historie des internationalen Deliktsrechts Vor 1.6.1999: Art. 38 EGBGB a. F. Wortlaut: „Aus einer im Ausland begangenen unerlaubten Handlung können gegen einen Deutschen nicht weitergehende Ansprüche geltend gemacht werden, als nach den deutschen Gesetzen begründet sind.“ Ausprägung des ordre public-Vorbehalts Tatortregel: lex loci delicti commissi (= lex loci delicti)

Noch: Historie Anknüpfung erfolgte an den Tatort Handlungsort contra Erfolgsort In Deutschland –vor Rom II -: Ubiquitätsprinzip Tatort bei Distanzdelikten ist sowohl der Handlungsort als auch der Erfolgsort Günstigkeitsprinzip Rechtfertigung: „Sympathie mit dem Opfer“ In ausländischen Kollisionsrechten „nur selten anzutreffen“(Kropholler) – in USA: „last event rule“ Art 4 -Rom II: Erfolgsort als Grundregel in Art 4 I Rechtsanwendungsverordnung von 1942 Dort § 1: deutsches Recht für deutsche Staatsangehörige Auflockerung der Tatortregel durch den BGH Ergebnis heute: Art. 40 II EGBGB – ab 2009: Art 4 II Rom II

Aufbau Art. 40 I EBGB Satz 1: Recht des Handlungsorts Satz 2: Der Verletzte kann die Anwendung des Erfolgsortrechts verlangen Satz 3: begrenzt durch den zeitlichen Rahmen („bis zum Ende des frühen ersten Termins…“) ähnlich beim Umweltschaden Art 7 Rom II

Art 40 II EGBGB Gemeinsamer gewöhnlicher Aufenthalt ist ein dauerhaft verbindendes Element zwischen den Beteiligten demgegenüber der Tatort als flüchtigeres Kriterium zurückzutreten hat Zeitpunkt des Haftungsereignisses ist hierfür maßgebend

Art. 41 EGBGB Ausweichklausel bei „wesentlich engerer Verbindung“ Die engste Verbindung setzt sich durch gegenüber den Art.38- 40-Rechten Beispiele sind in erster Linie Delikte, die zugleich ein Vertragsverhältnis verletzen

Art 4 Rom II Abs. I: Erfolgsort Abs. II: anders bei gemeinsamen Aufenthalt der Parteien Abs. III: Ausweichklausel bei „offensichtlich engerer Verbindung“ zu einem Drittstaat

Art 42 EGBGB Rechtswahl Grundsatz der Parteiautonomie Nur nachträgliche Rechtswahl wird ausdrücklich zugelassen Problem: Führt eine solche Rechtswahl nach Art 42 zu 4 I (Gesamtverweis) oder zu 4 II (Sachnormverweis)? Lösung: 4 II – siehe Gesetzestext Rom II: siehe Art 14-Gesetzestext Art 14 I a) freie Rechtswahl nach Schadenseintritt I b) zuvor nur für Kaufleute II,III Einschränkungen für zwingende Bestimmungen Folie 15 IPR-3 zu Renvoi

Fall 17 K verstarb an den Folgen eines Unfalls auf der deutschen Autobahn, den der in Brasilien lebende B als Fahrer seines in den Niederlanden zugelassenen KFZ verschuldet hatte. Die in Belgien lebenden Eltern und Erben des K verlangen die Erstattung der Beerdigungskosten. Welches Recht ist maßgeblich? Platzdelikt! Lösung über Art. 40 I EGBGB und ab 11.01.2009 über Art 4 I Rom II Ergebnis: deutsches Recht!

Fall 18 Das Bestimmungsrecht des Verletzten Fall 18: Der in Frankreich ansässige Industriebetrieb B produziert chemische Produkte. Die Immissionen rufen bei dem deutschen Grundeigentümer K eine Verseuchung des Bodens hervor. K begehrt Schadensersatz. Welches Deliktsstatut kommt zur Anwendung?

Fall 18 Lösungsskizze 1. Lösung bis 10.01.2009: Art.40 I 1 EGBGB: Handlungsort Art.40 I 2 EGBGB: Bestimmungsrecht des Geschädigten bei Distanzdelikten. Er kann die Anwendung des am Erfolgsort geltenden Rechts verlangen. Zeitliche Grenze: Art 40 I 2,3 Parallele bei Art. 5 Nr. 3 EuGVVO beim Gerichtsstand 2. Lösung danach : grundsätzlich Erfolgsort (über Art 4 I Rom II) beim Umweltschaden Wahlrecht nach Art 7 Rom II

Fall 19 Fall 19: Die Deutsche K verbringt ihren Urlaub in Lloret de Mar. Ohne ihre Einwilligung wird ein Foto von ihr aufgenommen und in einem deutschen Magazin veröffentlicht, Aus diesem Grund wird K später in ihrem Heimatdorf in abfälliger Weise angesprochen. Deshalb begehrt sie Schadensersatz. Der Fotograf wendet ein, dass nach spanischem Recht die Aufnahme und Veröffentlichung derartiger Strandszenen zulässig sei. Welches Recht findet Anwendung?(angelehnt an OLG Oldenburg NJW 1989,400)

Fall 19 Lösungsskizze Art. 40 I 1 EGBGB Recht des Handlungsorts Handlung: Das Fotografieren oder die Veröffentlichung der Fotografie ? h.M: bei Presseerzeugnissen ist auf den Erscheinungsort des Druckwerks abzustellen Zu beachten : Möglichkeit der K, das Recht des Erfolgsorts zu wählen Ergebnis: deutsches Recht!

Fall 20 Beim Störfall eines deutschen Chemieunternehmens gelangen hochgiftige Chemikalien in den Rhein. Dieser leitet die Verschmutzung in die Niederlande weiter. Dadurch kommt es zu einer Behinderung der dortigen Wasserversorgung, weshalb hohe Umsatzeinbußen in den grenznahen niederländischen Hotels K auftreten. Welchem Recht unterliegen mögliche Ansprüche gegen den Inhaber des Chemieunternehmens heute – nach Rom II? 

Fall 20 Lösungsskizze Fall der Gefährdungshaftung Handlungsort: Deutschland Der Ort, wo die Sache, für die gehaftet wird, außer Kontrolle gerät und hierdurch die Rechtsgutverletzung verursacht Erfolgsort: Niederlande K kann niederländisches Recht wählen, Art. 40 I 2 EGBGB Ab 2009: Wahlrecht bei Umweltschäden nach Art 7 Rom II

Fall 21 Wirtschaftsrecht-Student K wird während seinem Praxissemesteraufenthalt in New York von einem Taxi angefahren. Nach Behandlung in einem New Yorker Krankenhaus wird er in die Berliner Universitätsklinik verlegt. Dort stirbt er an den Folgen des Unfalls. Wo ist der Erfolgsort? Erfolgsort ist der Ort der tatbestandlichen Deliktsvollendung Dies ist nicht der Ort, an dem Verletzungsfolgeschäden eintreten Geltung des New York Rechts

Fall 22 K klagt gegen den Autohersteller B vor einem deutschen Gericht auf Schadensersatz. K war mit einem Auto der Marke B geschäftlich in Rochester, N.Y., unterwegs, als der Wagen wegen eines Defekts der Hinterachse von der Straße abkam und sich überschlug. K wurde erheblich verletzt, musste Jahre in Rehabilitationseinrichtungen zubringen, verlor derweil viele seiner Kunden. Der mit der Sache befasste Richter kommt zutreffenderweise zur Anrufung New Yorker Rechts. Bei seiner Recherche findet er eine Entscheidung des obersten New Yorker Gerichts, die in einem gleichgelagerten Fall dem Kläger 2,5 Mio. US$ Schadensersatz gewährte. 2 Mio. der Summe waren „punitive damages“ - kann der Richter nun auch dem K eine entsprechende Summe zusprechen ? 22/F48- Folie51

Fall 22 Lösungsskizze Deliktsstatut ist das Recht von New York Grundsätzliche Bindung des deutschen Richters an die dortigen Vorstellungen von Schadensersatzzweck und dessen Umfang Grenze: Art. 40 III Nr. 1 und 2 Rom II ?? Erwägungsgrund 32 Rom II „ordre public“ Art 26 Rom II Exkurs: was sind „punitive damages“ ?? Unterscheidung in kompensatorischen und pönalen Anteil möglich? ( Nur! ) Ersteres ist zuzusprechen Siehe § 328 I Nr.4 ZPO

§ 328 I 4 ZPO Textauszug Absatz 1 ( 1) Die Anerkennung eines Urteils eines ausländischen Gerichts ist ausgeschlossen: 1. wenn die Gerichte des Staates, dem das ausländische Gericht angehört, nach den deutschen Gesetzen nicht zuständig sind;….. 2…. 3…. 4. wenn die Anerkennung des Urteils zu einem Ergebnis führt, das mit wesentlichen Grundsätzen des deutschen Rechts offensichtlich unvereinbar ist, insbesondere wenn die Anerkennung mit den Grundrechten unvereinbar ist; 5. wenn die Gegenseitigkeit nicht verbürgt ist.

Zustellung unbezifferte Strafschadensersatzklage OLG Düsseldorf NJW-RR 2007, 640 Heute zuzulassen! HZÜ Art 1,13 23 EGGVG BVerfG NJW 2003, 2598 : erläßt zugunsten von Bertelsmann einstweilige Anordnung § 32 I BVerfGG Grenze Art.2 I GG (unverzichtbare Grundsätze des freiheitlichen Rechtsstaats gefährdet) Grenze könnte erreicht ein, wenn die „geltend gemachte Forderung- jedenfalls in ihrer Höhe – offenkundig keine substantielle Grundlage hat.“ 17 .000.000.000 $- Ausnahmefall!

Fall 23 Eine Gruppe deutscher Gymnasiasten bucht einen Ski-Tagesausflug nach Österreich. B, ein deutscher Urlauber aus Heidelberg, wollte die Piste queren und stieß dabei von hinten kommend mit K aus der Gruppe zusammen. Dadurch erlitt K erhebliche Verletzungen. Er begehrt nun unter Berücksichtigung etwaigen Mitverschuldens Ersatz der Hälfte der Behandlungskosten. Welches Recht kommt vor Rom II zur Anwendung? Art. 40 I EGBGB: Tatortrecht ? Art. 40 II EGBGB: Gemeinsamer Aufenthalt verdrängt die Tatortanknüpfung Rom II: Art 4 II – ebenfalls deutsches Recht

Fall 23a -nicht im Skript- Fall 23a: – vgl LG Bonn NJW 2005,1873 – Wintersportunfall zwischen der Skifahrerin K und dem Snowboarder B, beides Deutsche, in Y./ Tirol/ Österreich. K und B kollidieren am 21.3.2004 im Kreuzungsbereich zweier Pisten, Ursache im Einzelnen ist „nicht näher aufklärbar“ K erleidet einen komplizierten Drehbruch des linken Schienbeins und begehrt ein Schmerzensgeld in Höhe von 10.000.- EUR Erfolgsaussichten, falls bei 100%-Haftung der von K geltend gemachte Betrag angemessen wäre?

Noch: Fall 23 a Lösungsskizze Zuständigkeit und Zulässigkeit EuGVVO Art. 5 Nr.3 ? EuGVVO Art. 2 I ! Tatortrecht nach Art. 40 I EGBGB ? Art. 40 II 1: deutsches Recht ! Recht des Unfallorts bestimmt die konkret zu beachtenden Verhaltensregeln!

Noch: Fall 23 a Lösungsskizze-Fortsetzung Nach österreichischem Recht ist auf FIS-Regeln abzustellen Rom II: Art 17 dito Straßenverkehrsregel „rechts vor links“ ?? FIS-Regel 3: „vorne vor von hinten“ ! „In Ermangelung weiterer Aufklärbarkeit“ spricht eine „widerlegliche Vermutung“ dafür, daß beide schuldhaft gehandelt haben. Zwischenerg.: 50:50! Strukturell bedingte Aspekte („backside turn“!) des Snowboards ergeben aber 60:40!

Fall 24 Fall 24: Die brasilianischen Austauschstudenten K und B unternehmen, in B´s in Deutschland zugelassenem und versichertem Auto, von ihrem Studienort Dresden aus eine Autofahrt nach Prag. Aufgrund eines Fahrfehlers des B kommt es zu einem Unfall, bei dem K erheblich verletzt wird. Kann K die gegen B bestehenden Ansprüche direkt gegenüber dessen Versicherung geltend machen ?

Fall 24 Lösungsskizze 1. vor Rom II: Art. 40 IV EGBGB! Tatortregel Art. 40 I EGBGB: tschechisches Recht Über Art. 40 II EGBGB: brasilianisches Recht Der Versicherungsvertrag unterliegt deutschem Recht und kennt den Direktanspruch des § 3 PflVersG Ergebnis: K kann einen Direktanspruch gegen den Versicherer des B geltend machen (40 IV) 2. nach Rom II: Art 18 dito

Fall 25 Produkthaftung Fall 25: Ein US-amerikanischer Chemiekonzern produziert und vertreibt Benomyl, ein Mittel zur Bekämpfung des Apfelschorfs. Der Verbraucherhinweis enthielt für den Fall der Beachtung der Anwendungsregeln eine Wirksamkeitsgarantie. Der deutsche Winzer K erwarb Benomyl und verwendete das Mittel bestimmungsgemäß. Alsbald zeigte sich aber bei den Pflanzen des K starker Pilzbefall mit der Folge von erheblichen Ernteausfällen. Sie prüfen das Deliktsstatut. Ergebnis ?

Fall 25 Lösungsskizze 1. derzeit im EGBGB keine spezielle Norm für Produkthaftungsfälle Das Haager Übereinkommen für Produkthaftung von 02.10.1973 ist von Deutschland nicht gezeichnet worden Anwendung also von Art. 40 ff. EGBGB Handlungsort Art. 40 I 1: USA Wahlrecht über Art. 40 I 2.: deutsches Recht Bei (Kauf-)verträgen: vertragsakzessorische Anknüpfung nach Art. 41 II Nr.1 EGBGB Rom II: Art 5 siehe dortige Anknüpfungsleiter

Die folgenden Folien (68-Ende) wurden im Jahr 2007 nicht erörtert Straßenverkehrsunfall Gewinnzusagen Gesellschaftsrecht Sachenrecht (Art 43-46 EGBGB)

Der Straßenverkehrsunfall mit Auslandsberührung 4. KH-Richtlinie, 2000/26/EG In Kraft seit 1.1.2003 für Verkehrsunfälle Deutscher im europäischen Ausland Zentralruf der Autoversicherer www.zentralruf.de Einrichtung einer Entschädigungsstelle je Mitgliedsstaat Schädigerfahrzeug ist zu identifizieren

noch: Straßenverkehrsunfall Recht des Unfallorts – wie früher- maßgeblich Direktanspruch gegen die Entschädigungsstelle in Hamburg insbesondere wenn nicht innerhalb von 2 Monaten nach dem Unfall der ausländische Versicherer ermittelt werden kann Wenn der ausländische Versicherer nicht innerhalb von 3 Monaten reguliert oder qualifiziert und begründet abgelehnt hat

Aktuelle Rechtsprechung: Gewinnzusagen BGH NJW 2006,230 Besprechung hierzu: Lorenz NJW 2006,472 Seit 01.07.2000: § 661 a BGB Zweck: Unterbindung wettbewerbswidrigen Verhaltens - Vertrag/Delikt? BGH: „Deliktisch ist diese Haftung indes nicht“ BGH-Lösung: „geschäftsähnliche Handlung“ Bei Klagen vor dem In-Kraft-Treten der EuGVVO: nach BGH über den Erfüllungsgerichtsstand des Art. 5 Nr. 1 EuGVÜ/LuGÜ

Noch: Gewinnzusage Zuständigkeit der deutschen Gerichtsbarkeit für eine Gewinnzusage aus Österreich? anwendbares Recht? zwar: Art. 27-37 sind nach BGH weder direkt noch analog anwendbar aber: Art. 34 EGBGB ist aber wegen seiner „generalpräventiven Zwecksetzung“ direkt anzuwenden Lorenz in NJW 2006, 472: „Das ist im Ergebnis sicherlich richtig, aber nicht ohne logischen Bruch“ Lorenz-Lösung: § 661 a BGB- Anspruch ist als Vertrag im Sinne von Art. 27 EGBGB zu qualifizieren also: „die Art.27 ff EGBGB sind zumindest analog anzuwenden“

Noch: Gewinnzusage BGH: Art. 34 EGBGB führt zu deutschem Recht Verbrauchergerichtsstand - über Art. 15 I lit. c , 16 EuGVVO Begründetheit über § 661 a BGB

Noch: Gewinnzusagen Praxisfragen Wie und wo wird vollstreckt? Finanzierung = Vorfinanzierung? Reaktion d. Rechtsschutzversicherungen: Risiko-Herausnahme Prozeßkostenhilfe wird nicht mehr bewilligt - jedenfalls in den „offensichtlichen Fällen“, mit ausländischer Firmenangabe unter „Postfach“

IPR-Gesellschaftsrecht Überseering Fragestellung: welches Personalstatut (=Gesellschaftsstatut) findet Anwendung? EGBGB : Art. 37 Nr. 2 Deutsch-amerikanischer Freundschafts- und Handelsvertrag vom 29.10.1954: Gründungstheorie Sitztheorie contra Gründungstheorie

Gründungstheorie Es gilt das Recht des Gründungs- und Registerorts Vorherrschend unter anderem im angloamerikanischen Rechtskreis Gefahr der Manipulation

Sitztheorie Abzustellen ist auf den Ort, wo sich die Geschäftsleitung tatsächlich befindet maßgeblich ist also der effektive Verwaltungssitz nach (noch?) ganz h.M. gültig in Deutschland „nach einem bisher geltenden gewohnheitsrechtlichen Grundsatz“ (P.H. Anhang zu Art 12 EGBGB) erleichtert jedenfalls die Kontrolle durch den hauptbeteiligten Staat (=Sachnähe)

Rechtsprechung des EuGH Daily Mail 1988 (noch) kein Recht zur Sitzverlegung unter Bewahrung der Rechtsfähigkeit Centros 1999/Überseering 2002 / Inspire Art Ltd 2003 Überseering: EuGH NJW 2002, 3614 ff.

Überseering-Entscheidung EuGH NJW 2002, 3614 Sachverhalt: Die niederländische Gesellschaft Überseering, die nach der in den Niederlanden geltenden Gründungstheorie wirksam gegründet worden war, verklagt in Deutschland ein Bauunternehmen auf die Beseitigung von Baumängeln. Überseering hat nach der Gründung ihren Sitz nach Deutschland verlegt Vorinstanzen: keine Rechts- und Parteifähigkeit! § 50 I ZPO BGH-Vorlage nach Art 234 EG-Vertrag zum EuGH

Folgen von Überseering Ende der Sitztheorie !! Art 43,48 EG Vertrag Die Niederlassungsfreiheit umfaßt also die Freiheit der Standortwahl und die Freiheit der Rechtswahl Ergebnis: umfassende Geltung der Niederlassungsfreiheit, mit der Einschränkung „es sei denn, im konkreten Fall wird ein Mißbrauch nachgewiesen“

Konsequenzen der EuGH-Rechtsprechung Europa: Gründungstheorie USA: Gründungstheorie Sonstiger Rechtsraum – Vorprüfung: existiert ein Staatsvertrag mit der Rechtsfolge , dass doch die Gründungstheorie zur Anwendung gelangt? – Sitztheorie Ungelöster Problemkreis: Deutsche Unternehmensmitbestimmung

Sachenrecht Art. 43-46 EGBGB Grundsatz der lex rei sitae Art. 43 I EGBGB Betrifft alle sachenrechtlichen Vorgänge, also Entstehung Inhalt Übergang Untergang von Rechten an einer Sache

noch: Sachenrecht Z1 Fallbeispiel – Der Italiener I will zur Sicherung einer Forderung des I an dem in Deutschland befindlichen PKW des Deutschen D eine italienische Mobiliarsicherungshypothek bestellen. Lösung über Art. 43 I EGBGB Danach gilt die lex rei sitae und damit deutsches Recht. Im deutschen Sachenrecht herrscht Typenzwang. Unzulässig!

Noch: Sachenrecht Z2 Statutenwechsel Sachstatut ändert sich mit jedem Verbringen einer beweglichen Sache in ein anderes Land Das neue Statut übernimmt die Sache mit der sachenrechtlichen Prägung, die sie unter der Herrschaft des alten Statuts empfangen hat Problemkreis: Anerkennung im Ausland begründeter, dem deutschen Recht fremder dinglicher Rechte, wenn die Sache nach der Entstehung des dinglichen Rechts nach Deutschland gelangt

Noch: Sachenrecht Z3 IPR Klausur JuS 1995, 45/ nach BGH NJW 1991, 1415 – die italienische Autohypothek Erfolgsaussichten der Klage der italienischen Bank B gegen den deutschen Käufer K beim Landgericht Frankfurt? Prüfung 1. Zulässigkeit und 2. Begründetheit 1.a) Internationale Zuständigkeit 1. b) Örtliche und sachliche Zuständigkeit 2. a) §985 BGB Art. 3 I, 3 II; 43 I EGBG; lex rei sitae mit Statutenwechsel 2.b) BGB §§ 929, 932 II, 936 und 166I BGB! Verteiler nötig

Ausnahmen zur „lex rei sitae“-Regel EGBGB Art. 44-46 Art. 44 EGBGB: Grundstücksimmissionen Art. 45 EGBGB: Transportmittel Art. 46 EGBGB: „Wesentlich engere Verbindung“ <siehe Art 41/28 I,II>