Flüchtlingskinder: Aufgaben und Herausforderungen auf kommunaler Ebene

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Flüchtlingskinder: Aufgaben und Herausforderungen auf kommunaler Ebene „Zwischen Flucht und neuer Heimat“ Flüchtlingskinder als Herausforderung für Thüringer Kommunen Dr. Thomas Meysen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF) Erfurt, 18. November 2015 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Facettenreiches Thema – ein Ausschnitt Flüchtlings-kinder und -familien Unbe-gleitete Frühe Hilfen Bildung Jugend-arbeit Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Hauptneuerungen Einführung eines bundesweiten Verteilungsverfahren für unbegleitet eingereiste Kinder und Jugendliche nach den Quoten des Königsteiner Schlüssels Einführung einer „vorläufigen Inobhutnahme“, in der ermittelt wird, ob Kindeswohlgesichtspunkte gegen die Verteilung sprechen Einführung von an die Verteilungsentscheidung gekoppelte örtliche Zuständigkeit für die reguläre Inobhutnahme Abschaffung von § 89d Abs. 3 SGB VIII  Geltendmachung der vor 1.11.2015 entstandenen Ansprüche bis 08/2016 Vorgeschichte! Verteilungsverfahren der Erwachsenen konnte nicht einfach auf Kinder und Jugendliche übertragen werden – bei allen Maßnahmen der öffentlichen Gewalt, ist das Kindeswohl vorrangig zu berücksichtigen. Erstattungsansprüche für Jugendhilfe, die für im Ausland geborene Kinder und Jugendliche innerhalb eines Monats nach Einreise erbracht wurde, richten sich ab 1.11.2015 nur noch gegen das eigene Land Das BVerwG führt hierzu in einer aktuellen Entscheidung (19.08.2010, 5 C 14/09) aus: „An das Geltendmachen im Sinne des § 111 Satz 1 SGB X dürfen keine überzogenen formalen oder inhaltlichen Anforderungen gestellt werden, zumal es sich bei den am Erstattungsverfahren Beteiligten um Körperschaften des öffentlichen Rechts oder Behörden handelt, deren Vertreter Kenntnis von den jeweils in Betracht kommenden Leistungen besitzen. Bei dem Geltendmachen handelt es sich um eine empfangsbedürftige Willenserklärung, die mit Zugang beim Empfänger wirksam wird. Ein konkludentes Geltendmachen ist zulässig und ausreichend. Die inhaltlichen Anforderungen bestimmen sich nach dem Zweck des § 111 SGB X, möglichst rasch klare Verhältnisse darüber zu schaffen, ob eine Erstattungspflicht besteht. Aus diesem Grund erfordert das Geltendmachen ein unbedingtes Einfordern der Leistung. Ein bloß vorsorgliches Anmelden genügt nicht. Geringere inhaltliche Anforderungen gelten, wenn der Erstattungsanspruch, was grundsätzlich zulässig ist, vor seiner Entstehung geltend gemacht wird. In einem derartigen Fall ist es erforderlich, aber auch ausreichend, wenn die Angaben über Art und Umfang der künftigen Leistungen allgemein unter Verwendung der Kenntnisse gemacht werden, die im Zeitpunkt des Geltendmachens vorhanden sind (vgl. zu Vorstehendem insgesamt BSG, Urteil vom 22. August 2000 - B 2 U 24/99 R - SozR 3-1300 § 111 Nr. 9 Rn. 17 ff. mit zahlreichen weiteren Nachweisen sowie Urteil vom 4. März 1993 - BVerwG 5 C 6.91 - BVerwGE 92, 167 168 = Buchholz 435.12 § 111 SGB X Nr. 2 <S. 2>).“ Es muss also mitgeteilt werden, dass und für welchen Hilfeempfänger welche Sozialleistungen gewährt werden bzw wurden und dass und für welche Leistungen Erstattung begehrt wird (BVerwG FEVS 54, 495). Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Inhalt vorläufige Inobhutnahme Soweit keine Dokumente vorliegen, Einschätzung ob minderjährig geeignete Unterbringung und Versorgung (notwendiger Unterhalt und Krankenversorgung) Vertretung des Kindes, Verpflichtung alle (recht-ichen) Handlungen zu dessen Wohl vorzunehmen – auch kurzfristig aufenthaltssichernde Maßnahmen Neu: Verfahren zur Alterseinschätzung gesetzlich geregelt in § 42f SGB VIII Keine Pflicht zur unverzüglichen Veranlassung einer Vertretungsbestellung  erst nach einem Monat Einschränkte Klärungsphase, ob Kindeswohlgesichtspunkte der Verteilung entgegenstehen UNTER BETELIGUNG DES MINDERJÄHRIGEN Rechtliche Vertretung unter Beteiligung des Kindes und Berücksichtigung des mutmaßlichen Willens der PSB/EB Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Zugelassene Methoden nach § 42f SGB VIII Das Jugendamt hat iRd vorläufigen Inobhutnahme mittels qualifizierter Inaugenscheinnahme das Alter einzuschätzen: Standards Handlungsempfehlungen der BAG LJÄ Ärztliche Untersuchungen zur Alterseinschätzung in Zweifelsfällen auf Antrag des Betroffenen oder (rechtlichen) Vertreters oder von Amts wegen initiiert durch Jugendamt, wenn Betroffener und (rechtlicher) Vertreter einwilligen Aufklärung über Bedeutung, Methoden der Alterseinschätzung und der Verpflichtung zur Mitwirkung in verständlicher Sprache UNTER BETELIGUNG DES BETROFFENEN Der Familienausschuss hat diese Bitte in seiner Beschlussempfehlung aufgenommen -> Ergebnis § 42f SGB VIII, allerdings keine Bindungswirkung gegenüber dritten Behörden „Eine qualifizierte Inaugenscheinnahme würdigt den Gesamteindruck, der neben dem äußeren Erscheinungsbild insbesondere die Bewertung der im Gespräch gewonnenen Information zum Entwicklungsstand umfasst.“ Dabei sind die schonendsten und zuverlässigsten Methoden von qualifizierten medizinischen Fachkräfte durchzuführen -> keine Genitaluntersuchungen u.ä. JA kann Aufgabenerfüllung verweigern, wenn sich der Betroffene weigert sich einer solchen Untersuchung zu unterziehen Die Verweigerung der Mitwirkung darf nicht reflexartig zur Annahme der Volljährigkeit führen, das JA hat hier eine Ermessensentscheidung zu treffen – keine sachfremden Erwägungen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Kindeswohlprüfung vor Verteilung Das Jugendamt hat während der vorläufigen Inobhutnahme zusammen mit dem Kind/Jugendlichen einzuschätzen, ob dessen Wohl durch die Verteilung gefährdet würde, ob sich eine mit dem Kind oder dem Jugendlichen verwandte Person im In- oder Ausland befindet, ob dessen Wohl eine gemeinsame Inobhutnahme mit Geschwistern oder anderen Jugendlichen erfordert und ob der Gesundheitszustand des Kindes/Jugendlichen die Durchführung der Verteilung innerhalb von 14 Tagen ausschließt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Ablauf vorläufige Inobhutnahme bis zur Verteilung Nach Kindeswohl- prüfung Mitteilung an zust. Landesstelle 7 Werktage Meldung zust. Landes- stelle an Bundesver- waltungsamt 3 Werktage Benennung Aufnahme- land durch Bundesver- waltungsamt Zuweisung an Jugendamt durch zust. Landesstelle 2 Werktage Werktage: § 7 Abs. 3: Werktage iSd §§ 42a-42c sind die Wochentage Montag bis Freitag, ausgenommen sind gesetzliche Feiertage Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Das muss der zuständigen Landesstelle aber angezeigt werden und in dem Fall ist nach einem Monat die Vormundbestellung zu veranlassen 31.12.2016 Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Beendigung der vorläufigen Inobhutnahme Mit der Übergabe an die Personensorge- oder Erziehungsberechtigten Im Falle der Verteilung mit der Übergabe an das für die Inobhutnahme zuständige Jugendamt Im Falle des Ausschlusses der Verteilung mit der Anzeige des Ausschlusses Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Problem: Was passiert, wenn Kind/Jugend-licher vor Verteilung entweicht? Nicht gesetzlich geregelt Wächteramt nicht dadurch beendet aber: bei der regulären Inobhutnahme Auffassung, dass diese zu beenden ist, wenn das Jugendamt seine Aufgaben de facto nicht erfüllen kann, weil das Kind/Jugendlicher abgängig ist. Zeitraum von 1 bis „innerhalb weniger Tage“ Bei erneutem Auftauchen, erneute vorläufige Inobhutnahme am Ort des tatsächlichen Aufenthalts Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Übergang zur Inobhutnahme bei Verteilung Sicherstellung der Begleitung und der Übergabe des Kindes/Jugendlichen gehört zur Aufgabe des vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamts Alle erforderlichen Daten sind dem in Obhut nehmenden Jugendamt zur Verfügung zu stellen, insb. die Unterlagen zur Alterseinschätzung Das in Obhut nehmende Jugendamt hat unverzüglich die Bestellung eines rechtlichen Vertreters zu veranlassen, wenn es nicht schon einen gibt. Sensible Stelle, an der es auf gute Kooperation und die Entwicklung von Standards ankommt. Insbesondere ist es wichtig den Jugendlichen an dieser Stelle nochmal besonders mitzunehmen. Annahme und Abgabe wird für die Akzeptanz enorm sein. Vielleicht Ankunftsrituale entwickeln, eruieren wie lange die begleitende Fachkraft dabei sein soll etc….. Der Informationsfluss ist ebenfalls wichtig, wie kommt der Vormund an die bereits erhobenen Informationen? Die Aufgaben des vorl. JA sind mit der Abgabe nicht beendet. Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Unbegleitete und ihre Verteilung Örtliche Zuständigkeit (§ 88a SGB VIII) Vorläufige Inobhutnahme Tatsächlicher Aufenthalt vor Beginn der Maßnah-me, es sei denn Landesrecht regelt Abweichendes Reguläre Inobhutnahme Richtet sich primär nach Zuweisungsentscheidung Ist Verteilung ausgeschlossen, bleibt Zuständigkeit beim vorläufig in Obhut nehmenden Jugendamt bestehen anderer Träger kann aus Gründen des Kindeswohls oder aus sonstigen humanitären Gründen von vergleichbarem Gewicht die örtliche Zuständigkeit übernehmen Leistungszuständigkeit bleibt dauerhaft beim Jugendamt der Inobhutnahme, soweit Landesrecht nicht anderes regelt Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen Asylbewerber und aufenthaltsrechtlicher Status Asylbewerber sind Personen, die sich in einem nicht abgeschlossenen Asylverfahren befinden Ihr Aufenthalt in Deutschland ist bis zum rechtskräftigen Abschluss des Asylverfahrens rechtmäßig und gestattet (Art. 16a GG) Sie erhalten deshalb eine sog. Aufenthaltsgestattung Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen Keine Ausweisung wegen Inanspruch-nahme von Sozialleistungen Asylbewerber dürfen im Haus bleiben, sagt die Gemeinde Grundgesetz in ihrer Hausnr. 16a Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen § 6 Abs. 2 und 4 SGB VIII „(1) […] (2) Ausländer können Leistungen nach diesem Buch nur beanspruchen, wenn sie rechtmäßig oder auf Grund einer ausländerrechtlichen Duldung ihren gewöhnlichen Aufenthalt im Inland haben. Absatz 1 Satz 2 bleibt unberührt. (3) […] (4) Regelungen des über- und zwischenstaatlichen Rechts bleiben unberührt.“ Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen Gewöhnlicher Aufenthalt (§ 30 Abs. 3 S. 2 SGB I) Den gewöhnlichen Aufenthalt hat jemand dort, wo er sich unter Umständen aufhält, die erkennen lassen, dass er an diesem Ort oder in diesem Gebiet nicht nur vorübergehend verweilt. Es wird kein dauerhafter Aufenthalt vorausgesetzt Soweit der Betroffene durch die Stellung eines Asylantrags bekundet hat, dass er zukunfts- offen seinen Aufenthalt hier begründen möchte und ein Ende des Asylverfahrens nicht absehbar ist, besteht ein gewöhnlicher Aufenthalt (BVerwG 29.9.2010 = JAmt 2011, 29) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen Aufenthaltsrecht und Folgen für die soziale Teilhabe In ersten drei Monaten ab Antragstellung räumliche Beschränkung auf den Bereich der zuständigen Ausländerbehörde, Verlassen nur mit Erlaubnis der Ausländerbehörde Aufnahme einer Erwerbstätigkeit nach drei Monaten, soweit die Bundesagentur für Arbeit zustimmt Keine Krankenversicherung nach SGB V (§ 5 Abs. 11 S. 3 SGB V) Leistungsberechtigt nach AsylbLG Keine Leistungsberechtigung nach SGB XII, SGB II Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen Leistungsanspruch nach 15 Monaten Nach 15 Monaten: Vermutung nicht rechtsmissbräuchlich gestatteten Aufenthalts Anspruch auf Leistungen in Höhe und Umfang wie SGB XII Medizinische Leistungen werden von Krankenkasse geleistet fingierte gesetzliche Krankenversicherung Betroffener müssen durch Erklärung unverzüglich eine „Kassenwahl“ treffen Volles Leistungsspektrum (Angleichung an gesetzlich Versicherte; § 11 SGB V) Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen Leistungen bei Krankheit (§§ 4, 6a AsylbLG) zuständige Behörde stellt sicher (§ 4 Abs. 3 AsylbLG) idR vorherige Kostenzusage des Sozialamts erforderlich Neu: Notfallbehandlung immer und ohne Antrag (§ 6a AsylbLG) Behandlung bei akuten Erkrankungen und Schmerzzuständen Vorsorgeuntersuchungen umfassende Versorgung für werdende Mütter und Wöchnerinnen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Frühe Hilfen Leistungen für Flüchtlingsfamilien im Überblick Hebammenhilfe, Vorsorgeuntersuchungen, ärztliche Versorgung bei Notfällen, Erstausstattung Baby, Eingliederungshilfe  in den ersten 15 Monaten nach §§4, 6 AsylbLG  nach 15 Monaten nach SGB XII Willkommensbesuch nach § 2 KKG Schwangerschafts(konflikt)beratung nach SchKG Leistungen nach SGB VIII (u.a. §§ 16, 27 ff, 35a SGB VIII) Einsatz von Familienhebammen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingsfamilien und Kinderschutz Unterbringung von Familien in Erstaufnahmeeinrichtungen und Flüchtlingsunterkünften unaufgelöstes Spannungsfeld Kinder-recht: Nicht-diskiminierung Diskriminierung aufgrund des Aufenthaltsstatus Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingskinder und frühkindliche Förderung Anspruchsberechtigung unproblematisch gegeben (§ 6 Abs. 2, Abs. 4 SGB VIII) Bedarfsplanung anpassen weitere Plätze schaffen Inanspruchnahme bewerben und nicht auf Einfordern warten ethische Dilemmata lösen, wenn weniger Plätze zur Verfügung stehen als Flüchtlings-kinder, die Platz beanspruchen können Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingskinder und Schule (Vor-)Schulische Sprachangebote oder Sprachlernklassen landesgeförderte Sprachförderangebote (zB Rheinland-Pfalz) Schulpflicht und Schulrecht: ab Zuweisung nicht disponibles Kinderrecht: Art. 28 UN-KRK, Art. 22 GFK, Art. 27 Qualifikationsrichtlinie 2011/95/EU Bildungsangebote zur beruflichen Ausbildung und Eingliederung ESF-BAMF-Programm, BA-Programme, Jobcenter-Programme Wo ist die Jugendsozialarbeit? Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)

Flüchtlingskinder und Jugendarbeit mixfaktor (cultures interactive e.V., CI) „meine Heimat“ & jugendkulturelle Angebote als Türöffner für die Bearbeitung von Vorurteilen und Fremenfeindlichkeit Skills-Empowerment-Training in Jugend-clubs für Flüchtlinge &Multiplikator*innen Jugendkulturworkshops Stadtwege: Multiplikator*innen stellen eigenen Ort vor Fluchtwege: überlebenswichtige Tricks Feriencamp „mein Ort, meine Freunde“ Filmarbeit zu eigenem Leben, jugend-kulturellen Interessen, Freunden und Zukunftsideen Deutsches Institut für Jugendhilfe und Familienrecht e.V. (DIJuF)