Rechtsverhälntissen Probleme der Anwendung des Verwaltungsrechts Durch die Begründung von Rechtsverhälntissen
Rechtsverhältnisse Privatrecht Verwaltungsrecht
verwaltungsrechtlichen Unterschiede zwischen Privatrechtlichen + verwaltungsrechtlichen Rechtsverhältnissen
Verfügung Prinzip der Vertrag Privatrecht Partnerschaft ausservertragliche Haftung letztwillige Verfügung Prinzip der Partnerschaft Privatrecht Prinzip der Hoheitlichkeit Verwaltungsrecht Verfügung Staatshaftung öffentlichrechtlicher Vertrag privatrechtlicher Vertrag Bedarfsverwaltung Abgabeverwaltung Einkauf Eingriffsverwaltung Steuern Leistungsverwaltung Subvention
Entstehung und Wirkung Der Rechtsverhältnisse
Vertrag Verfügung Konsens Entstehung Anordnung Wille der Parteien Voraus- setzung Verfassung Gesetz Verfahren Durchsetz- barkeit Klagemög- lichkeit Wirkung Beschwer- de Ge- richt Beschwer- deinstanz Klage Untersu- chungs- maxime Behaup- tungs- last Beweis- last Urteil
Grundlage der Rechtsverhältnisse
Privat- recht Einseitige Begründung von Rechtsverhältnissen Öffentli- ches Recht Bilateral Partner Volk-Stände Konsens Verfassung Gesetzesrahmen Gesellschaft Verein Gesetzgeber Gesetz Verfü- gung Mehrheit Statuten Rechtsver- hältnis Rechtsver- hältnis
Verwaltungsrechtlicher Der Sachverhalt Als Voraussetzung Für die Begründung Verwaltungsrechtlicher Rechtsverhältnisse
+ = = + Rechtli- Strafrichter Sachverhalt cher der Tatbe- Urteil stand Sachverhalt der Vergangen- heit + Urteil Strafrichter = Art. 11 Abs. 3 USG 3 Die Emissionsbegrenzungen werden verschärft, wenn feststeht oder zu erwarten ist, dass die Einwirkungen unter Berücksichtigung der bestehen- den Umweltbelastung schädlich oder lästig werden. Rechtli- cher Tatbe- stand Sachverhalt der Zukunft (Vergangen- heit) = Verfü- gung + Verwaltung
Beweise Beweise Parteien Zivilprozess Prozesswahrheit Beweise Parteien Sachverhalt Behörde Wahrheit Verwaltungsrecht Rechtssubjekt Beweise
Verwaltungsrechtlicher Rechtsstaatliche Grundlagen Verwaltungsrechtlicher Rechtsverhältnisse
Universitätsstatuten Art. 8. 1 Die Mitglieder der Universität haben im Rahmen der Reglemente das Recht, die Räumlichkeiten, Einrichtungen und Grundstücke der Universität zu benützen und dort Versammlungen abzuhalten. 2 Nichtmitglieder haben das Recht zur Benutzung des Universitätsbereichs nur mit Zustimmung des Rektors. Verfassung Art. 36 Universitätsgesetz 2 Er (Rektor) sorgt für einen guten Betrieb der Universität und ergreift alle dazu erforderlichen Massnahmen und Initiativen. Art. 16 Meinungs- und Informationsfreiheit 1 Die Meinungs- und Informationsfreiheit ist gewährleistet. 2 Jede Person hat das Recht, ihre Meinung frei zu bilden und sie ungehindert zu äussern und zu verbreiten. Art. 65 KV Freiburg Er (der Staat) gewährleistet die Bildung an der Universität und den Fachhochschulen. Gesetz Art. 7 Uni-Statuten 1 Jedes Mitglied der Universität hat das Recht, angehört zu werden, bevor ihm gegenüber ein beschwerender Entscheid getroffen wird. 2 Solche Entscheide werden schriftlich und mit Rechtsmittelbelehrung mitgeteilt. Grüne Studierende möchten ein Vorle- sungszimmer für eine politische Veranstaltung erhalten Verwaltungsrechtspflegegesetz Art. 9. Bei der Ausübung ihres Ermessens rich- tet sich die Behörde nach objektiven und vernünftigen Kriterien. Sie wählt die den Umständen am besten ange- passte Massnahme. PDA erhält keinen Vorlesungsraum 22. November 2004 Der Rektor verfügt Die Grüne Partei erhält keinen Universitätsraum, um gegen die Globalisierung zu protestieren. Gegen diese Verfügung kann innert 30 Tagen beim Verwaltungsgericht Beschwerde eingereicht werden. Verordnung In Weihnachtsferien ist UNI wegenEnergiesparmassnahmen geschlossen Vorlesungsplan Plan Weisung Praxis Verfahren Ermessen Verfü- gung