Abfallrecht in der Region Hannover
Richtlinien und Verordnungen Europäisches Recht Richtlinien und Verordnungen z.B. Abfallrahmenrichtlinie RL 75/442/EWG Abfallverbrennungsrichtlinie RL 2000/76/EG Deponierichtlinie RL 1999/31/EG Verpackungsrichtlinie RL 94/62/EG Altfahrzeuge RL 2000/53/EG Abfallverbringungsverordnung VO Nr. 259/93/EG
Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz KrW-/AbfG Gesetz zur Förderung der Kreislaufwirtschaft und Sicherung der Umweltverträglichen Beseitigung von Abfällen vom 27.09.1994
Niedersächsisches Abfallgesetz NAbfG vom 14. Juli 2003
Auftragsgrundlagen Deponieverordnung KrW-/AbfG Abfallablagerungsverordnung Deponieverwertungsverordnung Entsorgungsfachbetriebeverordnung Abfallwirtschaftskonzept- u. Bilanzverordnung Altholzverordnung Verordnung über Betriebsbeauftragte Abfallbestimmungsverordnung Nachweisverordnung Abfallverzeichnisverordnung TA Abfall TA Siedlungsabfall KrW-/AbfG Nieders. Abfallgesetz Abfallverbringungsgesetz Elektro- u. Elektronikgerätegesetz Gewerbeabfallverordnung Altfahrzeugverordnung Klärschlammverordnung Bioabfallverordnung Verpackungsverordnung Batterieverordnung Brennverordnung Transportgenehmigungsverordnung Andienungsverordnung Altölverordnung
KrW-/AbfG § 4 Grundsätze der Kreislaufwirtschaft (1) Abfälle sind in erster Linie zu vermeiden, insbesondere durch die Verminderung ihrer Menge und Schädlichkeit in zweiter Linie a) stofflich zu verwerten oder b) zur Gewinnung von Energie zu nutzen (energetische Verwertung)
KrW-/AbfG § 5 Grundpflichten der Kreislaufwirtschaft Pflicht zur Verwertung, wenn - technisch möglich - für gewonnene Stoffe o. Energie ein Markt vorhanden - wirtschaftlich zumutbar (Kosten nicht außer Verhältnis zu Beseitigungskosten (5) Vorrang der Verwertung entfällt, wenn Beseitigung umweltfreundlicher
Abfallwirtschaft in der Region Hannover · öffentlich-rechtlicher Entsorgungsträger eigener Wirkungskreis - Einsammeln, Verwerten, Behandeln und Beseitigen der Abfälle - Abfallberatung - Abfallwirtschaftskonzept - Abfallsatzung, Abfallgebührensatzung Zweckverband Abfallwirtschaft Region Hannover - aha · untere Abfallbehörde übertragener Wirkungskreis - Entscheidungen und andere Maßnahmen aufgrund des KrW-/AbfG, des Abfallverbringungsgesetzes, des Elektro- u. Elektronikgerätegesetzes, des NAbfG und der aufgrund dieser Gesetze erlassenen Verordnungen soweit nichts anderes bestimmt ist Region Hannover
Überwachung von Abfallerzeugern NACE-Schlüssel Branche 01 Landwirtschaft 02 Forstwirtschaft 05 Fischerei und Fischzucht 22.1 Verlagsgewerbe 37.10.1 Recycling v. Eisen- u. Stahlschrott (nur Altautoverwertungsanlagen) 40.10.8 Elektrizitätserzeugung aus Windkraft 45 Baugewerbe 50.5 Tankstellen 52 Einzelhandel 55 Gastgewerbe 63.3 Reisebüros und Reiseveranstalter 65 Kreditgewerbe 66 Versicherungsgewerbe 67 mit dem Kredit- u. Versicherungsgewerbe verbundene Tätigkeiten 70 Grundstücks- und Wohnungswesen 71 Vermietung beweglicher Sachen ohne Bedienungspersonal 72 Datenverarbeitung und Datenbanken 74 Erbringung von Dienstleistungen überwiegend für Unternehmen 75 Öffentliche Verwaltung, Verteidigung, Sozialversicherung 80 Erziehung und Unterricht 85 Gesundheits-, Veterinär- und Sozialwesen 91 Interessenvertretungen sowie kirchliche u. sonst. religiöse Vereinigungen 92 Kultur, Sport und Unterhaltung 93 Erbringen sonstiger Dienstleistungen, mit Ausnahme der Wäschereien u. chemischen Reinigungen
Gewerbeabfallverordnung GewAbfV Inkrafttreten: 01.01.2003 Ziel der Gewerbeabfallverordnung: Ordnungsgemäße, schadlose und möglichst hochwertige Verwertung von gewerblichen Siedlungsabfällen und von Bau- und Abbruchabfällen
Pflichten An wen richtet sich die Gewerbeabfallverordnung ? Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Abfällen sowie Betreiber von Vorbehandlungsanlagen, z.B. gewerbliche Betriebe, öffentliche Verwaltungen, Schulen, Krankenhäuser, Unternehmen des Handels Pflichten Getrennthaltung bestimmter Abfälle Gemeinsame Erfassung unter bestimmten Bedingungen Wenn die einzelnen Abfallfraktionen in annähernd gleicher Menge und stofflicher Qualität heraussortiert werden. Papier / Pappe Glas Kunststoffe Metalle Biologisch abbaubare Küchen-, Garten- oder Parkabfälle Ausnahmen von der Trennpflicht z.B. bei geringen Abfallmengen oder wirtschaftlicher Unmöglichkeit
Gewerbeabfallverordnung unterstellt Restabfallaufkommen ! § 7 Satz 4 GewAbfV Erzeuger und Besitzer von gewerblichen Siedlungsabfällen haben einen Abfallbehälter des öffentlich-rechtlichen Entsorgungsträgers in angemessenem Umfang nach dessen näheren Festlegungen, mindestens aber einen Behälter zu nutzen.
Satzungsbestimmungen zur Umsetzung der Gewerbeabfallverordnung in der Region Hannover § 10 Abs. 5 ff Abfallsatzung - der Behälterbedarf wird nach branchenspezifischen Kennzahlen ermittelt (Unterschiedliche Abfallvolumenliterzahlen je Beschäftigten (Bett / Tagesplatz / Schüler / betreutem Kind) - Nutzung eines gemeinsamen Behälters bei gemischt (privat u. gewerblich) genutzten Grundstücken möglich - bei Nachweis von besonderen Vermeidungs- und Verwertungsmaßnahmen kann geringeres Mindestbe-hältervolumen festgesetzt werden.