VL Wirtschaftsbereiche

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VL Wirtschaftsbereiche Telekommunikation WS 2009/10 Kurt Reindl 1

Marktüberblick Im letzten Jahrhundert Telekommunikationsdienstleistungen überwiegend durch staatlichen Monopole erbracht Größen- und Verbundvorteile  natürliche Monopole Staatliche Leistungsverwaltung zu Zwecken der Daseinsvorsorge Flächendeckende Versorgung der Bevölkerung mit Telekommunikationsdienstleistungen zu erschwinglichen und gleichen Bedingungen Technische Veränderungen in den 80er-Jahren des letzten Jahrhunderts Digitale Technologie Höhere Übertragungskapazitäten Neue Dienste und Anwendungsmöglichkeiten

Marktüberblick Telekommunikationssektor in der EU akutell Umsätze in Höhe von rd 290 Mrd Euro/Jahr 4 % der Beschäftigten

Marktüberblick Telekommunikation in Ö im Jahr 2008: Endkunden-Telekommunikationsumsätze (siehe Kommunikationsbericht 131, 132, 133 und 134, zu finden unter http://www.rtr.at/de/komp/KBericht2008/K-Bericht_2008.pdf) Festnetzkommunikation Unterschiedliche Geschäftsmodelle im Festnetzbereich (siehe Kommunikationsbericht 135 ff) Quasi-monopolistische Strukturen im Anschlussbereich Quasi-kompetitive Strukturen im Verbindungsbereich Call-by-Call (CbC) Carrier Pre-Selection (CPS) VoB VoIP (zu den Begriffen siehe zB http://www.rtr.at/de/komp/BerichtNASE2007/RTR_Studie_NASE_2007.pdf, 71)

Marktüberblick Festnetzendkundenmarkt: Größte Unternehmen am Festnetzkundenmarkt in Ö (siehe Kommunikationsbericht 2008 138) Umsatzentwicklung am Festnetzkundenmarkt in Ö (siehe Kommunikationsbericht 2008 139) Festnetzvororleistungsmarkt: Originierung (siehe Kommunikationsbericht 2008 148 ff) Terminierung (siehe Kommunikationsbericht 2008 150 ff)

Marktüberblick Mobilkommunikation Marktteilnehmer (siehe Kommunikationsbericht 2008 154) MNO (Mobile Network Operator) MVNO (Mobile Virtual Network Operator) Aktivierte Mobilfunknummern (siehe Kommunikationsbericht 2008 155) Entwicklung Gesprächsminuten (siehe Kommunikationsbericht 2008 157) Entwicklung SMS (siehe Kommunikationsbericht 2008 158) Umsatzentwicklung (siehe Kommunikationsbericht 2008 159) Umsatzentwicklung aus Daten- und Datenmehrwertdiensten am gesamten Endkundenumsatz (siehe Kommunikationsbericht 2008 159) Mobilfunkvorleistungsmarkt Terminierung (siehe Kommunikationsbericht 2008 163)

Marktüberblick Breitband Zugangstechnologien (Kommunikationsbericht 2008 168) Selbst betriebenen Zugangstechnologien Glasfaser (Fibre to the Home – FTTH) Powerline (über Stromverteilnetze – PLC) Funknetze (W-LAN) Fernsehkabelnetze (CATV) Kupferanschlussnetz der Telekom Austria im Rahmen der Entbündelung Bitstreaming als Vorleistung der Telekom Austria oder eines dritten Unternehmens Übertragungstechnologien (Kommunikationsbericht 2008 168 f) Digital Subscriber Line (DSL), Kabelmodem (CATV), 3G, Mietleitungen, W-LAN/WiFi/WiMAX, PLC (Powerline), Fibre to the Home (FTTH), Satellit

Marktüberblick Endkundenmarkt Breitbandinternet (Kommunikationsbericht 2008 170) Formen aus Endkundensicht Einwahlzugänge (Einwahlmodem über PSTN/ISDN), Breitbandiger Zugang mit digitalen Teilnehmeranschlusstechnologien (xDSL über eigene oder entbündelte TASL) oder Kabelmodem (CATV), Mietleitungen Mobile Breitbandzugänge (UMTS bzw. HSPA) Breitbandpenetration (in Prozent der Haushalte) (Kommunikationsbericht 2008 171) Zugangsarten Breitband (Ende 2008) (Kommunikationsbericht 2008 171) Digital Subscriber Line (DSL) TV-Kabelanschluss (CATV) Entwicklung DSL vs. Koaxialkabel vs. mobiles Breitband (Kommunikationsbericht 2008 172) Die größten Anbieter von Breitband in Österreich (Kommunikationsbericht 2008 172)

Marktüberblick Vorleistungsmarkt Bitstreaming (Kommunikationsbericht 2008 173 f) Bitstream: Mit „Bitstrom“-Zugang (Bitstreaming) wird im Allgemeinen ein Wholesale-Produkt bezeichnet, das es z.B. einem Internet Service Provider (ISP) ermöglicht, ohne eigenes Zugangsnetz breitbandige Zugangsdienste (z.B. zum Internet) anbieten zu können. In der Regel wird Bitstreaming in Verbindung mit xDSL genannt. Die Bereitstellung des xDSL-Equipments und zumeist auch die Verkehrsweiterleitung zu einem Netzübergabepunkt erfolgt durch den Vorleistungsanbieter. Der Begriff „Open Access“ wird für ein vergleichbares Produkt in CATV-Netzen verwendet. (Begriffsdefinition aus http://www.rtr.at/de/komp/BerichtNASE2007/RTR_Studie_NASE_2007.pdf, S 68)

Marktüberblick Vorleistungsmarkt Entbündelung (Kommunikationsbericht 2008 175) Entbündelung bezeichnet insbesondere in der Telekommunikation das separate Angebot von einzelnen Leistungen, die vormals nur gebündelt mit anderen erhältlich waren: durch die Entbündelung der Teilnehmeranschlussleitung (TASL) vom Festnetzanschluss des etablierten Anbieters erhalten konkurrierende Festnetzanbieter ohne eigene letzte Meile die Möglichkeit des direkten Kundenzugangs, indem sie die Teilnehmeranschlussleitung zu regulierten Konditionen vom etablierten Anbieter mieten können. (Begriffsdefinition aus http://www.rtr.at/de/komp/BerichtNASE2007/RTR_Studie_NASE_2007.pdf, S 68)

Überblick EU-Rechtsrahmen Alter Rechtsrahmen Beginn der Liberalisierung des Telekommunikationssektors Vorreiter Großbritannien 1984 Privatisierung der British Telecom und Abschaffung der Monopolrechte Gründung der unabhängigen britischen Regulierungsbehörde OFTEL Grünbuch über die Entwicklung des gemeinsamen Marktes für Telekommunikationsdienstleistungen und Telekommunikationsendgeräte aus 1987 (KOM/87/290 endg) europäische Rechtsrahmen zur Marktöffnung (sog „alter Rechtsrahmen“) Bedingungen für die Schaffung von Wettbewerb im TK-Sektor in der Phase des Übergangs vom Monopolbetrieb zum vollständigen Wettbewerb Harmonisierungsrichtlinien des Rates/Parlaments: zB RL 90/387/EWG zur Verwirklichung des Binnenmarktes für TK-Dienste durch Einrührung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision – ONP); sowie

Überblick EU-Rechtsrahmen Liberalisierungsrichtlinien der EK zB RL 90/388/EWG über den Wettbewerb auf dem Markt für Telekommunikationsdienste zB RL zur Änderung der Richtlinie 90/388/EWG hinsichtlich der Einführung des vollständigen Wettbewerbs auf den Telekommunikationsmärkten Empfehlungen der Kommission wichtige Dokumente des ONP-Ausschusses beratender Ausschuss gem Artikel 9 Absatz 1 der Richtlinie 90/387/EWG des Rates vom 28. Juni 1990 zur Verwirklichung des Binnenmarktes für Telekommunikationsdienste durch Einführung eines offenen Netzzugangs (Open Network Provision - ONP) In der Folge: Aufhebung der ausschließlichen Rechte bzgl Import, Vertrieb und Wartung von Endgeräten Vollständige Liberalisierung der Telekommunikations-Dienste Öffnung und Vereinheitlichung des Zugangs zu Netzen und Diensten Umsetzung in Ö: TKG 1997

Überblick EU-Rechtsrahmen Review 1999 und Neuer Rechtsrahmen Fortschreitende Liberalisierung Verfeinerung der Regulierungsaufgaben und -instrumente Ab 2002: neues europäisches Richtlinien- bzw Rechtspaket („neuer Rechtsrahmen“) Rahmenrichtlinie Zugangsrichtlinie Universaldienstrichtlinie Genehmigungsrichtlinie Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Wettbewerbsrichtlinie weitere Rechtsakte siehe unter Siehe http://www.rtr.at/de/tk/Rechtsrahmenneu Umsetzung in Ö: TKG 2003

Überblick EU-Rechtsrahmen Review 2006 Überarbeitung des neuen Rechtsrahmens mit folgenden Zielsetzungen: Mehr Wettbewerb Bessere Regulierung Stärkung des Binnenmarktes Verstärkung des Konsumentenschutzes (Siehe http://europa.eu/legislation_summaries/information_society/l24216c_de.htm http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=IP/07/1677&format=HTML&aged=1&language=DE&guiLanguage=en ) Einigung zwischen Rat und Parlament Anfang November 2009 Siehe http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/09/491&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en (Siehe auch die Pressemitteilung des Parlaments zu finden unter http://www.europarl.europa.eu/pdfs/news/expert/infopress/20091105IPR63793/20091105IPR63793_de.pdf ) Umsetzungsfrist: Mai 2011

Telekommunikation im Rahmen der WTO General Agreement on Trade in Services (GATS) Teil der Schlussdokumente der Verhandlungen im Rahmen der achten Welthandelsrunde („Uruguay-Runde“) von 1986 —1994 Meistbegünstigung Einem Handelspartner gewährte günstige Behandlung ist auch anderen WTO-Mitgliedern zu gewähren Inländerbehandlung Öffnung der Inlandsmärkte für Basistelekommunikationsdienste Netz Sprachtelefonie Datenübermittlung Verhinderung wettbewerbswidriger Praktiken Sicherstellung eines Universaldienstes Unabhängigkeit der Regulierungsbehörden Objektive Lizenzvergabe (Siehe die Zusammenfassung unter http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/ursum_e.htm#mAgreement („annex on telecommunications“); siehe auch http://www.wto.org/english/docs_e/legal_e/26-gats_02_e.htm#anntel)

Telekommunikation im Rahmen der EU Primärrecht Art 95 EGV Kompetenz der EG zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedstaaten, welche die Errichtung und das Funktionieren des Binnenmarktes zum Gegenstand haben Art 86 EGV Abs 1: „Die Mitgliedstaaten werden in Bezug auf öffentliche Unternehmen und auf Unternehmen, denen sie besondere oder ausschließliche Rechte gewähren, keine diesem Vertrag und insbesondere dessen Artikeln 12 und 81 bis 89 widersprechende Maßnahmen treffen oder beibehalten.“ Abs 3: „Die Kommission achtet auf die Anwendung dieses Artikels und richtet erforderlichenfalls geeignete Richtlinien oder Entscheidungen an die Mitgliedstaaten.“ EuGH: Art 86 Abs 3 räumt der Kommission auch die Befugnis ein, mittels RL jene besonderen und ausschließlichen Rechte aufzuheben, die nicht mit dem EGV vereinbar sind (vgl zB EuGH, Rs C-271/90, Spanien/Kommission)

Telekommunikation im Rahmen der EU Sekundärrecht Wettbewerbsrichtlinie Rahmenrichtlinie Zugangsrichtlinie Universaldiensterichtlinie Genehmigungsrichtlinie Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation Frequenzentscheidung Verordnung über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss Roaming-Verordnung Weitere europäische Rechtsakte siehe unter http://www.rtr.at/de/tk/Rechtsrahmenneu

Telekommunikation im Rahmen der EU Rahmenrichtlinie (RL 2002/21/EG), ABl L 2002/108, 33 Siehe http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/l24216a_de.htm Einheitlicher Rechtsrahmen für alle Übertragungsnetze und -dienste alle elektronischen Kommunikationsdienste und -netzte (nicht nur für TK-Netze und TK-Dienste) Art 2 lit a: „‘elektronisches Kommunikationsnetz‘: Übertragungssysteme und gegebenenfalls Vermittlungs- und Leitwegeinrichtungen sowie anderweitige Ressourcen, die die Übertragung von Signalen über Kabel, Funk, optische oder andere elektromagnetische Einrichtungen ermöglichen, einschließlich Satellitennetze, feste (leitungs- und paketvermittelte, einschließlich Internet) und mobile terrestrische Netze, Stromleitungssysteme, soweit sie zur Signalübertragung genutzt werden, Netze für Hör- und Fernsehfunk sowie Kabelfernsehnetze, unabhängig von der Art der übertragenen Informationen;“ Zusammenwachsen von TK, Medien und Informationstechnologie (Konvergenz) Regelung der Übertragung von Inhalten Nicht: Regelung der zu übertragenden Inhalte

Telekommunikation im Rahmen der EU Regulierungsziele: Klassische Wettbewerbsregulierungsziele (Effizienz, Innovation, Verhinderung von Wettbewerbsverzerrungen) Entwicklung des EU-Binnenmarktes Verbraucherschutz Einrichtung von unabhängigen nationalen Regulierungsbehörden, Zusammenwirken mit anderen Behörden, Rechtsschutz Stellungnahmerechte (Konsultationen) Vetorechte Marktdefinition, Marktanalyse, Bestimmung beträchtlicher Marktmacht Auferlegung von „geeigneten“ ex-ante-Pflichten an Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht („significant market power“ - SMP)

Telekommunikation im Rahmen der EU Weitere Inhalte: Frequenzpolitik (Vergabe von Frequenzen) Normung Regelungen betreffen Vergabe von Nummerierungsrechten und Adressierungselementen Erteilung von Wegerechten Kollokation und gemeinsame Nutzung von Einrichtungen Nationale Streitschlichtung, Beilegung grenzüberschreitender Streitigkeiten

Telekommunikation im Rahmen der EU Zugangsrichtlinie (RL 2002/19/EG), ABl L 2002/108, 7 Siehe http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/l24108i_de.htm Regelung der Beziehungen zwischen Netzbetreibern und Diensteanbietern Zugang zu öffentlichen Netzen durch Anbieter öffentlicher Dienste Zugang zu physischen Infrastrukturen wie Gebäuden, Leitungen und Masten, zu Softwaresystemen etc Zugang zu öffentlichen Netzen durch Betreiber öffentlicher Netze Sog „Zusammenschaltung“: physische und logische Verbindung öffentlicher Kommunikationsnetze zur Ermöglichung von Kommunikation zwischen Nutzern desselben oder eines anderen Unternehmens oder Zugang zu Diensten eines anderen Unternehmens.

Telekommunikation im Rahmen der EU Netzzugangs- bzw Zusammenschaltungsvereinbarungen Eingriffsberechtigung der nationalen Regulierungsbehörden, wenn keine Einigung zustande kommt (gebunden an Verhältnismäßigkeitsgrundsatz)

Telekommunikation im Rahmen der EU Universaldiensterichtlinie (RL 2002/22/EG), ABl L 2002/108, 51 Siehe http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/l24108h_de.htm Bedingungen der Bereitstellung elektronischer Kommunikationsnetze bzw –dienste an Endnutzer („Verbraucher“) Ziel: Sicherstellung der gemeinschaftsweiten Bereitstellung von hochwertigen Diensten an Endnutzer zu einem erschwinglichen Preis Drei Regelungsbereiche: (1) Universaldienst im eigentlichen Sinn (2) Spezifische (Ex-ante-)Verpflichtungen von Unternehmen mit SMP auf Endkundenmärkten (3) Rechte von Endnutzern

Telekommunikation im Rahmen der EU (1) Universaldienst Universaldienstverpflichtung:  Bereitstellung des Zugangs an einem festen Standort (Art 4), auch Datenkommunikation mit für Internetzugang ausreichenden Übertragungsraten (Festnetzanschluss)  Auskunftsdienste und Teilnehmerverzeichnisse (Art 5)  Öffentliche Münz- und Kartentelefone (Art 6)  Besondere Maßnahmen für behinderte Nutzer (Art 7) Möglichkeit der Beauftragung eines einzigen Unternehmens oder unterschiedlichen Unternehmen Möglichkeit der Kompensation für die Universaldienstpflicht

Telekommunikation im Rahmen der EU (2) Spezifische (Ex-ante-)Verpflichtungen von Unternehmen mit SMP auf Endkundenmärkten Gestaltung von Endkundentarifen Netzzugangspflichten in Form von Carrier Selection und Carrier Preselection (Mindest-)Angebote für Mietleitungen (3) Einrichtung von Streitschlichtungsverfahren für sämtliche Streitigkeiten zwischen Unternehmen und Verbrauchern Einfach, kostengünstig, transparent, außergerichtlich Regelung des Mindestinhalts von Verbraucherverträgen Verpflichtung zum Angebot von Nummernportabilität Etc.

Telekommunikation im Rahmen der EU Genehmigungsrichtlinie (RL 2002/20/EG), ABl L 2002/108, 21 Siehe http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/l24164_de.htm Ziel: Erleichterung des Eintritts in die Märkte für elektronische Kommunikationsnetze und –dienste durch weitere Vereinfachung der Genehmigungsbedingungen und stärkere Harmonisierung der Bedingungen für den Markteintritt in den einzelnen MS Dadurch zusätzliche Stimulierung des Wettbewerbs Sog „Allgemeingenehmigung“ für das Recht zur Errichtung eines Netzes bzw zur Erbringung von Diensten ausreichend (Anzeigeverfahren) Berechtigt zur Zusammenschaltung mit anderen öffentlichen Netzen Einzelgenehmigungen nur in Ausnahmefällen Zuteilung von Nummerierungs- und Adressierungsnutzungsrechten Nutzung von Frequenzspektrum für den Betrieb öffentlicher Netze bzw die Erbringung öffentlicher Dienste

Telekommunikation im Rahmen der EU Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation (RL 2002/58/EG), ABl L 2002/201, 37 Siehe http://europa.eu/legislation_summaries/internal_market/single_market_services/l24120_de.htm Vertraulichkeit der Kommunikation Datenaufzeichnung Unerbetene elektronische Nachrichten („Spam“) Verwendung von „Cookies“ Öffentliche Verzeichnisse Ergänzung des Art 15 um einen neuen Absatz 1a durch die Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie (RL 2006/24/EG) , ABl L 2006/105, 54 Siehe Artikel 11 Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie: Artikel 15 Abs 1 Datenschutzrichtlinie für elektronische Kommunikation gilt nicht für Daten, für die in der Vorratsdatenspeicherungsrichtlinie 2006/24/EG eine Vorratsspeicherung zu Zwecken der Ermittlung, Feststellung und Verfolgung von schweren Straftaten, wie sie von jedem Mitgliedstaat in seinem nationalen Recht bestimmt werden, ausdrücklich vorgeschrieben ist.

Telekommunikation im Rahmen der EU Review 2006 Verordnung des Europäischen Parlaments und des Rates zur Einrichtung des Gremiums Europäischer Regulierungsstellen für elektronische Kommunikation (GEREK) und des Büros Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/22/EG über den Universaldienst und Nutzerrechte bei elektronischen Kommunikationsnetzen und -diensten, der Richtlinie 2002/58/EG über die Verarbeitung personenbezogener Daten und den Schutz der Privatsphäre in der elektronischen Kommunikation und der Verordnung (EG) Nr. 2006/2004 über die Zusammenarbeit im Verbraucherschutz Richtlinie des Europäischen Parlaments und des Rates zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste, der Richtlinie 2002/19/EG über den Zugang zu elektronischen Kommunikationsnetzen und zugehörigen Einrichtungen sowie deren Zusammenschaltung und der Richtlinie 2002/20/EG über die Genehmigung elektronischer Kommunikationsnetze und –dienste Siehe http://europa.eu/rapid/pressReleasesAction.do?reference=MEMO/09/491&format=HTML&aged=0&language=DE&guiLanguage=en

Telekommunikation im Rahmen der EU VO über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss Verordnung (EG) Nr. 2887/2000 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Dezember 2000 über den entbündelten Zugang zum Teilnehmeranschluss, ABl. L 336/4 vom 30.12.2000 Entbündelung bedeutet, dass alternative Netzbetreiber und auch andere „Entbündelungspartner“ wie z.B. Internet Service Provider (ISPs) oder Mietleitungsbetreiber zur direkten Anbindung von Endkunden auf das Kupferanschlussnetz (in Ö: jenes der Telekom Austria) zurückgreifen können. Der größte Teil der entbündelten Leitungen wird in Ö für Breitbandzugänge (DSL) verwendet, reine Sprachtelefonieanschlüsse (ISDN bzw. Multi-ISDN) über entbündelte Leitungen spielen eine zunehmend untergeordnete Rolle (Ende 2008: unter 7 %).

Telekommunikation im Rahmen der EU Roaming-VO Stammfassung aus 2007: Verordnung (EG) Nr. 717/2007 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 27. Juni 2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und zur Änderung der Richtlinie 2002/21/EG Novelle 2009: Verordnung (EG) Nr. 544/2009 des Europäischen Parlaments und des Rates vom 18. Juni 2009 zur Änderung der Verordnung (EG) Nr. 717/2007 über das Roaming in öffentlichen Mobilfunknetzen in der Gemeinschaft und der Richtlinie 2002/21/EG über einen gemeinsamen Rechtsrahmen für elektronische Kommunikationsnetze und -dienste Siehe Kommunikationsbericht 2008 S 83 ff

Telekommunikation in Ö Post- und Telegraphenverwaltung (PTV): vom Staatsmonopolbetrieb zum privatisierten Unternehmen im Wettbewerb Fernmeldemonopol „graue“ Post besorgt die staatlichen Telekommunikationsaufgaben Zuständigkeitsbereich des Verkehrsministers Post als Anstalt des Bundes ohne eigene Rechtspersönlichkeit Einrichtung eigener Fernmeldebehörden (§ 2 Abs 2 Fernmeldegesetz 1949, BGBl 1949/170) Rechtsbeziehungen zwischen PTV und Kunden in hoheitlicher Form gestaltet

Telekommunikation in Ö Fernmeldegesetz 1993: Trennung des behördlichen Bereichs von jenem der Diensteerbringung Rechtsbeziehungen zwischen Post PTV und Kunden nicht mehr hoheitlich, sondern in privatrechtlicher Form gestaltet Liberalisierung des Marktzutritts für sämtliche Bereiche, ausgenommen Erbringung des öffentlichen Sprachtelefondienstes Bereitstellung der öffentlichen Festnetzinfrastruktur 1996: Ausgliederung des Post-, Postauto- und Fernmeldewesens aus Bundesverwaltung und Überführung in „Post- und Telekom Austria AG (PTA)“ TKG 1997 Umsetzung des sog „alten Rechtsrahmens der EU“ Bestimmungen über den Netzzugang von Wettbewerbern Einrichtung der Telekom-Control GmbH und der Telekom-Control-Kommission Keine Bevorzugung der Telekom Austria

Telekommunikation in Ö 1999: Trennung von Post und Telekom Telekom Austria AG (TA) Österreichischen Post AG 2000: Börsegang der Telekom Austria AG TKG 2003 (BGBl I 2003/70 idF BGBl I 2009/65) Umsetzung des neuen Rechtsrahmen der EU 2005: Beteiligung des Bundes (über ÖIAG) per 31.12. an TA: 30,2% 2007: Beteiligung des Bundes (über ÖIAG) per 31.12. an TA: 27,37%

Telekommunikation in Ö Verfassungsrechtliche Vorgaben in Österreich Kompetenzbestimmung im B-VG Art 10 Abs 1 Z 9 B-VG: "Post- und Fernmeldewesen“ Gesetzgebung und Vollziehung  Bund Art 102 Abs 2 B-VG: „Fernmeldewesen“ Kann unmittelbar von Bundesbehörden besorgt werden: Telekom-Control-Kommission Rundfunk- und Telekom Regulierungs GmbH

Telekommunikation in Ö TKG 2003 (BGBl I 2003/70 idF BGBl I 2009/65) 1. Abschnitt – Allgemeines 2. Abschnitt - Leitungs- und Mitbenutzungsrechte 3. Abschnitt - Kommunikationsdienste, Kommunikationsnetze 4. Abschnitt - Universaldienst 5. Abschnitt - Wettbewerbsregulierung 6. Abschnitt - Frequenzen 7. Abschnitt - Adressierung und Nummerierung 8. Abschnitt - Schutz der Nutzer

Telekommunikation in Ö 9. Abschnitt - Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen 10. Abschnitt - Verfahren, Gebühren 11. Abschnitt - Aufsichtsrechte 12. Abschnitt - Kommunikationsgeheimnis, Datenschutz 13. Abschnitt - Strafbestimmungen 14. Abschnitt - Behörden 15. Abschnitt - Übergangs- und Schlussbestimmungen (Siehe http://www.rtr.at/de/tk/TKG2003) Verordnungen im Telekommunikationsbereich Verordnungen der Telekom-Control-Kommission Verordnungen der RTR-GmbH Verordnungen des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie (Siehe http://www.rtr.at/de/tk/Verordnungen)

Fernmeldebehörden Bundesminister für Verkehr, Innovation und Technologie oberste Fernmeldebehörde (§ 112 TKG 2003) Aufgaben gem TKG 2003: siehe zB § 113 Abs 5 und 6 TKG 2003 Fernmeldebüros Aufgaben (Beispiele): Entscheidung über Streitigkeiten in Bezug auf Leitungsrechte (§ 6 TKG 2003) Frequenzzuteilung für Frequenzen, die nicht von der KOA oder TKK zu vergeben sind (§ 54 Abs 3 TKG 2003) Bewilligung zu Errichtung und Betrieb, Einfuhr, Vertrieb und Besitz von Funkanlagen (§ 74 f iVm § 81 TKG 2003) Büro für Funkanlagen und Telekommunikationsendeinrichtungen Aufgaben: siehe § 113 Abs 4 TKG 2003

Regulierungsbehörden Telekom-Control GmbH und Telekom-Control-Kommission (TKK) Telekommunikationsgesetz 1997 (TKG) Vollständige Liberalisierung des Netzbereiches und der Diensteerbringung Einrichtung der Telekom-Control-Kommission (TKK) Kollegialbehörde mit richterlichem Einschlag Regulierungstätigkeit im Bereich der civil rights gem Art 6 EMRK Einrichtung der Telekom-Control GmbH Geschäftsstelle der Telekom-Control-Kommission aber auch Behördenfunktion Zuständig für die nicht der TKK zugewiesenen Regulierungsaufgaben (durch VfSlg 15.427/1999 als verfassungskonform erachtet)

Regulierungsbehörden RTR-GmbH und Telekom-Control-Kommission (TKK) Gründung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH (RTR-GmbH) Rechtsgrundlage: KommAustria-Gesetz (KOG): Verschmelzung ex lege mit Telekom-Control GmbH Fachbereich Telekommunikation der RTR-GmbH unterstützt als Geschäftsapparat die Telekom-Control-Kommission (TKK) Beliehenes Unternehmen Behördliche Aufgaben der RTR-GmbH Nimmt die ehemaligen Aufgaben der Telekom-Control GmbH wahr § 115 Abs 1 TKG 2003: sämtliche durch das TKG 2003 und darauf gegründeter VO der Regulierungsbehörde übertragen Aufgaben, die nicht der TKK gem § 117 TKG 2003 oder der KommAustria übertragen sind Aufgaben der Telekom-Control-Kommission (TKK) (Siehe § 117 TKG 2003)

Regulierungsbehörden

Regulierungsthemen (Auswahl) Allgmeingenehmigung Universaldienst Marktdefinition und Marktanalyse Netzzugang Schlichtungsverfahren Aufsichtsverfahren Mitbenutzung von Kommunikationslinien und Antennentragemasten

Allgmeingenehmigung Grundsatz: Allgemeingenehmigung Jedermann ist berechtigt, Kommunikationsnetze und -dienste unter Einhaltung der gesetzlichen Bestimmungen bereitzustellen. (§ 14 TKG 2003) Anzeigepflicht der beabsichtigten Bereitstellung, Änderungen oder Einstellung eines öffentlichen Kommunikationsnetzes oder -dienstes (§ 15 TKG 2003) Mit 31.12.2008 waren 1.474 aktive Diensteanzeigen gemeldet. Ausnahme: Einzelgenehmigung Zuteilung von Nutzungsrechten für Funkfrequenzen Zuteilung von Nummern

Allgmeingenehmigung Mindestrechte aufgrund der Allgemeingenehmigung mit anderen Anbietern öffentlich verfügbarer Kommunikationsnetze und -dienste, für die in der Gemeinschaft eine Allgemeingenehmigung erteilt wurde, über eine Zusammenschaltung zu verhandeln und gegebenenfalls den Zugang oder die Zusammenschaltung zu erhalten die Möglichkeit zu erhalten, für die Erfüllung bestimmter Elemente einer Universaldienstverpflichtung im nationalen Hoheitsgebiet oder in bestimmten Teilen desselben benannt zu werden

Allgmeingenehmigung Pflichten für Bereitsteller von öffentlichen Kommunikationsdiensten (Auswahl) Dienstequalität (§ 17 TKG 2003) Teilnehmerverzeichnis und Auskunftsdienst (§ 18 TKG 2003) Zusätzliche Dienstemerkmale (§ 19 TKG 2003) Notrufe (§ 20 TKG 2003) Nummernübertragbarkeit (§ 23 TKG 2003) Siehe die Verordnung des Bundesministers für Verkehr, Innovation und Technologie betreffend die Übertragung von Nummern zwischen Mobilfunknetzen (Nummernübertragungsverordnung - NÜV), BGBl II 2003/513 Siehe http://www.rtr.at/de/tk/Portierung

Allgmeingenehmigung Tariftransparenz (§ 24 TKG 2003) Siehe die Verordnung der Rundfunk und Telekom Regulierungs-GmbH, mit der Bestimmungen für Kommunikationsparameter, Entgelte und Mehrwertdienste festgelegt werden (Kommunikationsparameter-, Entgelt- und Mehrwertdiensteverordnung 2009 – KEM-V 2009), BGBl II 2009/212 idF 2009/265 zB § 80 ff: Rufnummern für Dienste mit geregelter Entgeltobergrenze (Siehe auch http://www.rtr.at/de/tk/Rufnummernsuche) Geschäftsbedingungen und Entgelte (§ 25 TKG 2003) Allgemeine Geschäftsbedingungen und Entgeltbestimmungen sind der Regulierungsbehörde vor Aufnahme des Dienstes anzuzeigen und in geeigneter Form kundzumachen.

Universaldienst Begriff Mindestangebot an öffentlichen Diensten, zu denen alle Endnutzer unabhängig von ihrem Wohn- oder Geschäftsort zu einem erschwinglichen Preis Zugang haben müssen (§ 26 Abs 1 TKG) Umfasst jedenfalls folgende Dienste (§ 26 Abs 2 TKG) Zugang zum öffentlichen Telefondienst über einen an einem festen Standort realisierten Anschluss (Festnetz), über den auch ein Fax und ein Modem betrieben werden können, einschließlich der fernmeldetechnischen Übertragung von Daten mit Datenraten, die für einen funktionalen Internetzugang ausreichen Erbringung eines betreiberbübergreifenden Auskunftsdienstes Erstellung eines betreiberübergreifenden Teilnehmerverzeichnisses

Universaldienst Qualität (§ 27 TKG 2003) Flächendeckende Versorgung mit öffentlichen Sprechstellen an allgemein und jederzeit zugänglichen Standorten Qualität (§ 27 TKG 2003) Betreiberübergreifendes Teilnehmerverzeichnis (§ 28 TKG 2003) Ausgabenkontrolle (§ 29 TKG 2003) Universaldiensterbringer (§ 30 TKG 2003) Finanzieller Ausgleich (§ 31 TKG 2003) Universaldienstfonds (§ 32 TKG 2003) Siehe auch Kommunikationsbericht 2008 S 85 ff

Marktdefinition und Marktanalyse Unternehmen mit beträchtlicher Marktmacht (§ 35 TKG 2003) dreistufigen Marktanalyseprozesses 1. Marktdefinition (§ 36 TKG 2003) 2. Marktanalyse und gegebenenfalls Feststellung von beträchtlicher Marktmacht (§ 37 TKG 2003) und 3. Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen

Marktdefinition und Marktanalyse Marktdefinitionsverfahren (§ 36 TKG 2003) Die Regulierungsbehörde hat durch Verordnung die der sektorspezifischen Regulierung unterliegenden relevanten Märkte entsprechend den nationalen Gegebenheiten und im Einklang mit den Grundsätzen des allgemeinen Wettbewerbsrechts unter Berücksichtigung allfälliger geographischer Besonderheiten in Bezug auf die Wettbewerbssituation sowie der Erfordernisse sektorspezifischer Regulierung festzulegen. Telekommunikationsmärkteverordnung 2008 (TKMV 2008), BGBl II 2008/505 idF 2009/93 1. Zugangsleistungen für Privatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt), 2. Zugangsleistungen für Nichtprivatkunden zum öffentlichen Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt),

Marktdefinition und Marktanalyse 3. physischer Zugang zu Netzinfrastrukturen (Vorleistungsmarkt), 4. Verbindungsaufbau im öffentlichenTelefonnetz an festen Standorten (Vorleistungsmarkt), 5. Anrufzustellung in einzelnen öffentlichen Telefonnetzen an festen Standorten (Vorleistungsmarkt), 6. Endkundenmietleitungen bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Endkundenmarkt), 7. terminierende Segmente von Mietleitungen mit niedrigen Bandbreiten bis einschließlich 2,048 Mbit/s (Vorleistungsmarkt), 8. terminierende Segmente von Mietleitungen mit hohen Bandbreiten größer 2,048 Mbit/s bis einschließlich 155,52 Mbit/s (Vorleistungsmarkt), 9. Terminierung in individuellen öffentlichen Mobiltelefonnetzen (Vorleistungsmarkt) 10.Gespräche für Nichtprivatkunden über das öffentliche Telefonnetz an festen Standorten (Endkundenmarkt). Siehe Kommunikationsbericht 2008, S 61

Marktdefinition und Marktanalyse Marktanalyseverfahren (§ 37 TKG 2003) Die Regulierungsbehörde führt von Amts wegen unter Berücksichtigung der Bestimmungen der Europäischen Gemeinschaften in regelmäßigen Abständen, längstens aber in einem Abstand von zwei Jahren, eine Analyse der durch die Verordnung gemäß § 36 Abs. 1 festgelegten relevanten Märkte durch. Ziel dieses Verfahrens ist nach der Feststellung, ob auf dem jeweils relevanten Markt ein oder mehrere Unternehmen über beträchtliche Marktmacht verfügen oder aber effektiver Wettbewerb gegeben ist, die Aufhebung, Beibehaltung, Änderung oder Auferlegung von spezifischen Verpflichtungen.

Marktdefinition und Marktanalyse Geeignete spezifische Verpflichtungen für Unternehmen mit beträchtliche Marktmacht mangels effektiven Wettbewerbs zB Gleichbehandlungsverpflichtung (§ 38 TKG 2003) Transparenzverpflichtung (§ 39 TKG 2003) Getrennte Buchführung (§ 40 TKG 2003) Zugang zu Netzeinrichtungen und Netzfunktionen (§ 41 TKG 2003) Entgeltkontrolle und Kostenrechnung für den Zugang (§ 42 TKG 2003) Betreiberauswahl und Betreibervorauswahl (§ 46 TKG 2003)

Netzzugang Zusammenschaltung Begriff (§ 3 Z 25 TKG) Pflicht zur Zusammenschaltung (§ 48 TKG 2003) Jeder Betreiber eines öffentlichen Kommunikationsnetzes ist verpflichtet, anderen Betreibern solcher Netze auf Nachfrage ein Angebot auf Zusammenschaltung zu legen. Alle Beteiligten haben hierbei das Ziel anzustreben, die Kommunikation der Nutzer verschiedener öffentlicher Kommunikationsnetze untereinander zu ermöglichen und zu verbessern. Umfang der Zusammenschaltung (§ 49 TKG 2003) Anrufung der Regulierungsbehörde (§ 50 TKG 2003)

Schlichtungsverfahren Beschwerdeführer können Nutzer, Betreiber von Kommunikationsnetzen oder -diensten und Interessenvertretungen sein. Schlichtungsverfahren Endkunden gemäß § 122 Abs 1 Z 1 TKG 2003 Beschwerden, die zwischen einem Kunden und einem Betreiber nicht befriedigend gelöst wurden Schlichtungsverfahren gemäß § 122 Abs 1 Z 2 TKG 2003 behauptete Verletzung des TKG 2003 (Siehe Kommunikationsbericht 2008 S 69 ff )

Schlichtungsverfahren Alternative Dispute Resolution (ADR) § 115 Abs 3 TKG 2003 Kommunikationsbericht S 72 f

Aufsichtsverfahren Aufsichtsmaßnahmen der Regulierungsbehörde § 91 TKG 2003 Kommunikationsbericht 2008 S 73 ff Beispiel: Aufsichtsverfahren wegen Verrechnung eines abschreckenden Portierungsentgeltes Siehe Kommunikationsbericht 2008 79

Mitbenutzung von Kommunikationslinien und Antennentragemasten Zuständigkeit der TKK für Verfahren über Mitbenutzungsrechte an Kommunikationslinien und Antennentragemasten („Site-Sharing”) §§ 8 f TKG 2003 zB Mitbenutzung von Leerverrohrungen (Bescheid der TKK vom 20.11.2009, GZ: D 1/09-40 zu finden unter http://www.rtr.at/de/tk/D1_09_40) (siehe auch Kommunikationsbericht 2008 68)