Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (3

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Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (3 Strafrecht BT Straftaten gegen die Freiheit (3. Teil: Hausfriedensbruch) Straftaten gegen die Ehre Vorlesung vom 30. November 2009 HS 2009 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber Institut für Strafrecht und Kriminologie Universität Bern

Vorlesung vom 14. Dezember: Repetition anhand studentischer Fragen Liebe Studierende Bitte richten Sie Ihre Fragen zum gesamten Stoff der Vorlesung BT I / 1. Teil bis zum 9. Dezember per E-Mail an jonas.weber@krim.unibe.ch. In der letzten Vorlesung des Semesters soll anhand Ihrer Fragen der Stoff repetiert bzw. Unklarheiten beseitigt werden. Danke! Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 2

Straftaten gegen die Freiheit (4. Titel) – Übersicht Vierter Titel: Verbrechen und Vergehen gegen die Freiheit Art. 180: Drohung Art. 181: Nötigung Art. 182: Menschenhandel Art. 183: Freiheitsberaubung und Entführung Art. 184: Erschwerende Umstände Art. 185: Geiselnahme Art. 186: Hausfriedensbruch Straftaten gegen die Freiheit gemäss Art. 180 bis 186: Freiheitsdelikte im engeren Sinn Rechtsgut: Freiheit der Willensbildung und der Willensbetätigung sowie Fortbewegungsfreiheit = Freiheit des einzelnen Menschen, das zu tun oder zu lassen, wozu er sich selbst entschliesst Die Definitionen/Umschreibungen des geschützten Rechtsguts sind synonym. Die erste Definition ist am allgemeinsten formulierten. Bei den Urkundenstraftaten geht es um das Vertrauen, das der Echtheit und der Wahrheit von Urkunden entgegen gebracht wird. Zum Rechtsverkehr gehört beispielsweise auch der Einkauf eines Kleidungsstücks, des Lösen eines Busbillets, das Ausleihen eines Buches in einer Bibliothek. Auf den Begriff der Urkunde werden wir sogleich näher eingehen, wenn wir die Merkmale des Urkundenbegriffs gemäss Art. 110 Abs. 4 StGB besprechen. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 3

Hausfriedensbruch (Art. 186) – Allgemeines Art. 186: Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, wird, auf Antrag, mit Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren oder Geldstrafe bestraft. Rechtsgut: Hausrecht = Recht darüber zu entscheiden, wer sich in bestimmten Räumlichkeiten (lokalisierte Freiheitssphären) aufhalten darf in der Praxis sehr häufig als Begleitdelikt bei einem Einbruchdiebstahl Antragsdelikt; Vergehen Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 4

Hausfriedensbruch (Art Hausfriedensbruch (Art. 186) – Objektiver Tatbestand: geschützte Räumlichkeiten Art. 186: Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus, in eine Wohnung, in einen abgeschlossenen Raum eines Hauses oder in einen unmittelbar zu einem Hause gehörenden umfriedeten Platz, Hof oder Garten oder in einen Werkplatz unrechtmässig eindringt (…) Haus: jede fest und dauernd mit dem Boden verbundene Baute mit einer oder mehreren Räumlichkeiten; Wohn- oder andere Zwecke Wohnung: vorwiegend Wohnzweck; braucht nicht Teil eines Hauses zu sein (z.B. auch Zelt, Wohnwagen, Hausboot) abgeschlossener Raum eines Hauses: braucht nicht verschlossen, sondern bloss umschlossen zu sein; Zimmer eines Untermieters, Hotelzimmer unmittelbar zu einem Haus gehörender umfriedeter Platz, Hof od. Garten Werkplatz: hinreichend deutliche Grenzen erforderlich Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 5

Hausfriedensbruch (Art. 186) – Objektiver Tatbestand: Berechtigter Art. 186: Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus (…) unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, (…) Berechtigter: Person, der das Verfügungsrecht über das geschützte Objekt zusteht Verfügungsrecht kann auf dinglichem Recht (z.B. Eigentum), auf obligatorischem Recht (z.B. Miete) oder auf öffentlich-rechtlichem Verhältnis (z.B. Schulleiter) beruhen Abwägung einzelner Verfügungsrechte insb.: Verhältnis Hauseigentümer / Mieter Problem: wenn eine gleichwertige Berechtigung mehreren Personen zusteht (Ehegatten, Wohngemeinschaft, …) Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 6

Hausfriedensbruch (Art. 186) – Objektiver Tatbestand: Tathandlung (1 Hausfriedensbruch (Art. 186) – Objektiver Tatbestand: Tathandlung (1. Var.: Eindringen) Art. 186: Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus (…) unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, (…) Zwei Varianten der Tathandlung: Eindringen oder Verweilen Eindringen wider den Willen des Berechtigten Eintreten bzw. Betreten eines Raumes auf irgendeine Art Einwilligung des Berechtigten: tatbestandsauschliessend Wille kann sich aus den Umständen ergeben (muss nicht explizit geäussert worden sein): geschlossene Türe, Hausglocke... umstritten: Betreten von Räumlichkeiten zu einem nicht bestim-mungsgemässen Zweck (z.B. Ladendiebstahl) BGer: vom bestimmungsgemässen Zweck abweichende (inne-re) Absicht als solche reicht für die Tatbestandsmässgkeit aus Lehre: abweichende Absicht muss von aussen erkennbar sein Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 7

Hausfriedensbruch (Art. 186) – Objektiver Tatbestand: Tathandlung (2 Hausfriedensbruch (Art. 186) – Objektiver Tatbestand: Tathandlung (2. Var.: Verweilen) Art. 186: Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus (…) unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, (…) Verweilen trotz Aufforderung, sich zu entfernen entgegen vorangegangener ausdrücklicher Aufforderung, den hausrechtlich geschützten Raum zu verlassen während einer gewissen Dauer = nach aussen zu erkennen geben, sich nicht um die Aufforderung durch den Berechtigten zu kümmern Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 8

Hausfriedensbruch (Art. 186) – Unrechtmässigkeit des Eindringens Art. 186: Hausfriedensbruch Wer gegen den Willen des Berechtigten in ein Haus (...) unrechtmässig eindringt oder, trotz der Aufforderung eines Berechtigten, sich zu entfernen, darin verweilt, (...) sowohl das Eindringen als auch das Verweilen müssen unrechtmässig sein Unrechtmässigkeit des Eindringens als Kriterium des objektiven Tatbestands nicht gegeben, wenn der "Täter" ein Recht besitzt, kraft dessen er den entgegenstehenden Willen des Berechtigten nicht zu beachten braucht; etwa aus strafprozessualen (z.B. Hausdurchsu-chung) oder betreibungsrechtlichen (z.B. Pfändung) Gründen gegebenenfalls sind zusätzlich allgemeine Rechtfertigungsgründe auf der Ebenen der Rechtswidrigkeit zu prüfen; insbesondere Notstand gemäss Art. 17 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 9

Hausfriedensbruch (Art. 186) – Subjektiver Tatbestand Vorsatz; wobei Eventualvorsatz ausreicht Irrtum über das tatsächliche Vorliegen der Voraussetzungen der Rechtmässigkeit des Eindringens: Sachverhaltsirrtum gemäss Art. 13 Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 10

Hausfriedensbruch (Art. 186) – Konkurrenzen Einbruchdiebstahl: echte Konkurrenz zwischen Hausfriedensbruch und Diebstahl gemäss Art. 139 (sowie u.U. Sachbeschädigung gemäss Art. 144); ausnahmsweise unechte Konkurrenz, wenn Hausfriedensbruch im Einzelfall die besondere Gefährlichkeit gemäss Art. 139 Ziff. 3 Abs. 4 begründet; dann ist der Hausfriedensbruch durch die Qualifikation des Diebstahls bereits abgegolten Art. 139: Diebstahl 1. Wer jemandem eine fremde bewegliche Sache zur Aneignung wegnimmt, um sich oder einen andern damit unrechtmässig zu bereichern, wird mit Freiheitsstrafe bis zu fünf Jahren oder Geldstrafe bestraft. (...) 3. Der Dieb wird mit Freiheitsstrafe bis zu zehn Jahren oder Geldstrafe nicht unter 180 Tagessätzen bestraft, (...) wenn er sonst wie durch die Art, wie er den Diebstahl begeht, seine besondere Gefährlichkeit offenbart. Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 11

Straftaten gegen die Ehre (3. Titel, Ziffer 1) Dritter Titel: Strafbare Handlungen gegen die Ehre und den Geheim- oder Privatbereich 1. Ehrverletzungen Art. 173: Üble Nachrede Art. 174: Verleumdung Art. 175: Üble Nachrede oder Verleumdung gegen einen Verstorbenen oder einen verschollen Erklärten Art. 176: Gemeinsame Bestimmung Art. 177: Beschimpfung Art. 178: Verjährung (2. Strafbare Handlungen gegen den Geheim- oder Privatbereich) Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 12

Straftaten gegen die Ehre (3 Straftaten gegen die Ehre (3. Titel, Ziffer 1) – Rechtsgut und strafrechtlicher Ehrbegriff Rechtsgut: Ehre Ehre = legitimer Achtungsanspruch eines jeden Menschen gegenüber seinen Mitmenschen (normativer Ehrbegriff) Schutz der Geltung als anständiger Mensch; nicht aber Schutz der speziellen Geltung als Berufsperson, Politiker, etc. Fallgruppen Behauptung unsittlichen/unmoralischen Verhaltens Vorwurf strafrechtlich relevanten Verhaltens Verwendung medizinischer Fachausdrücke in diffamierender Weise Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 13

Straftaten gegen die Ehre (3. Titel, Ziffer 1) – Träger der Ehre individuelle lebende Menschen partielle Erstreckung des Ehrschutzes auf Verstorbene und für verschollen Erklärte: Art. 175 Namensnennung nicht erforderlich; Identifizierung kann sich auch aus den Umständen ergeben juristische Personen Kollektiv- und Kommanditgesellschaften nicht ehrfähig Behörden Personenmehrheiten ohne eigene Rechtspersönlichkeit Familie, Berufsgruppe Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 14

Straftaten gegen die Ehre (3 Straftaten gegen die Ehre (3. Titel, Ziffer 1) – Massstab zur Beurteilung einer Ehrverletzung Beurteilung, ob eine Ehrverletzung vorliegt: Massstab des unbefangenen Adressaten Wie muss ein unbefangener Adressat die Äusserung verstehen? Entscheidend: konkrete Umstände Wer ist durch die Äusserung betroffen? In welcher Situation wird eine Äusserung gemacht? Äusserungen in und durch Medien: allgemeiner Massstab (d.h. kein Sondermassstab für Medien) (vgl. BGE 131 IV 164) politische Auseinandersetzungen und Wahlkämpfe: höhere Schranken Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 15

Straftaten gegen die Ehre (3 Straftaten gegen die Ehre (3. Titel, Ziffer 1) – Systematik der Tatbestände Eingriff in die Ehre durch Äusserung gegenüber dem Verletzten selbst Dritten (reines) Werturteil Tatsachenbehauptung oder gemischtes Werturteil nicht wider besseres Wissen wider besseres Wissen Beschimpfung (Art. 177) Üble Nachrede (Art. 173) Verleumdung (Art. 174) Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 16

Üble Nachrede (Art. 173) – Objektiver Tatbestand: Tatobjekt Art. 173: Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, (…) Tatsachenbehauptung Tatsachen: Ereignisse oder Zustände der Gegenwart oder der Vergangenheit, die äusserlich in Erscheinung treten und dadurch wahrnehmbar und dem Beweis zugänglich sind nicht erfasst: reine Werturteile (evtl. Beschimpfung gemäss Art. 177) Kundgabe von Missachtung, die sich nicht auf bestimmte Tatsachen stützt, die dem Beweis zugänglich wären miterfasst: gemischte Werturteile = Wertungen, die mit einem erkennbaren Bezug zu Tatsachen abgeben werden entscheidend: Zusammenhang, in dem eine Äusserung fällt Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 17

Üble Nachrede (Art. 173) – Objektiver Tatbestand: Tatobjekt Art. 173: Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, (…) Eignung zur Rufschädigung Äusserung (= Tatsachenbehauptung) ist an sich geeignet, den Ruf der betroffenen Person zu schädigen (für den Fall, dass die Äusserung geglaubt werden sollte) Üble Nachrede = abstraktes Gefährdungsdelikt Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 18

Üble Nachrede (Art. 173) – Objektiver TB: Tathandlung, Form der Kundgabe, Adressat Art. 173: Üble Nachrede 1. Wer jemanden bei einem andern eines unehrenhaften Verhaltens oder anderer Tatsachen, die geeignet sind, seinen Ruf zu schädigen, beschuldigt oder verdächtigt, wer eine solche Beschuldigung oder Verdächtigung weiterverbreitet, (…) Tathandlung: beschuldigen, verdächtigen oder weiterverbreiten beschuldigen: Behauptung des unehrenhaften Verhaltens wird als eigene Überzeugung hingestellt verdächtigen: Äusserung als Vermutung oder als Frage weiterverbreiten: rufschädigende Tatsachenbehauptungen, die von anderen aufgestellt worden sind Form der Kundgabe: mündlich, Schrift, Bild, Fotomontage, Film Adressat: Drittperson Vollendung: Kenntnisnahme der Äusserung durch Dritten Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 19

Üble Nachrede (Art. 173) – Subjektiver Tatbestand Vorsatz ehrverletzender Charakter der Mitteilung, Eignung zur Rufschädigung Kenntnisnahme durch einen Dritten nicht erforderlich Wissen um Unwahrheit der Äusserung besondere Beleidigungsabsicht Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 20

Üble Nachrede (Art. 173) – Entlastungsbeweis: Wahrheitsbeweis od Üble Nachrede (Art. 173) – Entlastungsbeweis: Wahrheitsbeweis od. Gutglaubensbeweis (Ziff. 2) 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (= Wahrheitsbeweis), oder dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (= Gutglaubensbeweis), so ist er nicht strafbar. 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Entlastungsbeweis: Wahrheitsbeweis oder Gutglaubensbeweis Charakter: negative Strafbarkeitsbedingung (oder Rechtfertigungs-grund) Rechtsfolge: Freispruch (nicht bloss straflos) Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 21

Üble Nachrede (Art. 173) – Entlastungsbeweis: Wahrheitsbeweis (Ziff Üble Nachrede (Art. 173) – Entlastungsbeweis: Wahrheitsbeweis (Ziff. 2 Var. 1) 2. Beweist der Beschuldigte, dass die von ihm vorgebrachte oder weiterverbreitete Äusserung der Wahrheit entspricht (= Wahrheitsbeweis), (…), so ist er nicht strafbar. Beweis des Täters, dass seine Äusserung der Wahrheit entspricht kann sich nur auf Tatsachen beziehen bei gemischten Werturteilen: die genannten Tatsachen müssen sich als wahr erweisen und die vorgenommene Wertung tragen behauptete Tatsachen müssen bewiesen werden, auch wenn nur Vermutungen geäussert worden sind zum Beweis zugelassen sind auch Tatsachen, die dem Täter erst nach seiner Äusserung bekannt wurden Behauptung einer Straftat: Beweis für Richtigkeit kann grundsätzlich nur durch entsprechende Verurteilung erbracht werden Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 22

Üble Nachrede (Art. 173) – Entlastungsbeweis: Gutglaubensbeweis (Ziff Üble Nachrede (Art. 173) – Entlastungsbeweis: Gutglaubensbeweis (Ziff. 2 Var. 2) 2. Beweist der Beschuldigte, (…) dass er ernsthafte Gründe hatte, sie in guten Treuen für wahr zu halten (= Gutglaubensbeweis) , so ist er nicht strafbar. Beweis des Täters, dass er an die Wahrheit seiner Äusserung geglaubt hat und ernsthafte Gründe hatte, seine Äusserung in guten Treuen für wahr zu halten Tatsachen müssen dem Täter im Zeitpunkt der Äusserung bekannt gewesen sein Mass der erforderlichen Sorgfalt: Umstände des Einzelfalls und persönliche Verhältnisse des Täters Täter muss die ihm zumutbaren Schritte unternommen haben, um die Richtigkeit seiner Äusserungen zu überprüfen grundsätzlich keine Sonderregeln für Medien Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 23

Üble Nachrede (Art. 173) – Entlastungsbeweis: Ausschluss (Ziff. 3) 3. Der Beschuldigte wird zum Beweis nicht zugelassen und ist strafbar für Äusserungen, die ohne Wahrung öffentlicher Interessen oder sonst wie ohne begründete Veranlassung, vorwiegend in der Absicht vorgebracht oder verbreitet werden, jemandem Übles vorzuwerfen, insbesondere, wenn sich die Äusserungen auf das Privat- oder Familienleben beziehen. Grundsatz: Täter ist zum Entlastungsbeweis zugelassen Ausnahme: Ausschluss vom Entlastungsbeweis (Art. 173 Abs. 3) 1. Voraussetzung: keine begründete Veranlassung begründete Veranlassung muss objektiv gegeben und subjektiv der Grund für die Äusserung sein 2. Voraussetzung: Beleidigungsabsicht Handlungsziel des Täters besteht v.a. darin, die angegriffene Person zu schmähen und/oder ihr Schaden zuzufügen insb. bei Äusserung zum Privat- oder Familienleben Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 24

Üble Nachrede (Art. 173) – Rücknahme der Äusserung als unwahr (Ziff. 4) 4. Nimmt der Täter seine Äusserung als unwahr zurück, so kann er milder bestraft oder ganz von Strafe befreit werden. Ehre des Beleidigten muss wieder hergestellt werden Rückzug der Äusserung grundsätzlich in derselben Form und vor demselben Personenkreis wie die ursprüngliche Äusserung Rechtsfolge: Strafmilderung oder Strafbefreiung Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 25

Üble Nachrede (Art. 173) – Prozessuale Folge: Urkunde (Ziff. 5) 5. Hat der Beschuldigte den Wahrheitsbeweis nicht erbracht oder sind seine Äusserungen unwahr oder nimmt der Beschuldigte sie zurück, so hat der Richter dies im Urteil oder in einer andern Urkunde festzustellen. Urkunde soll inhaltlich nicht über das Ergebnis der Verfahrens ausgehen Ass.-Prof. Dr. Jonas Weber: Strafrecht BT I (Vorlesung HS 09) Straftaten gegen die Freiheit (Teil 3); Straftaten gegen die Ehre  Folie 26