Rechtsquellen des Privatrechts

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Rechtsquellen des Privatrechts Wir unterscheiden: Rechts-Entstehungs- und Rechts-Erkenntnisquellen Generelle und individuelle Rechtsquellen Gesetze/Verordnungen ↔ zB Verträge/Urteile Rechts-Entstehungsquellen sind insbesondere: Gesetzesrecht; §§ 8, 9 ABGB Gewohnheitsrecht; § 10 ABGB Heute insbes auch Richterrecht (trotz § 12 ABGB); vgl Gschnitzer, in: FGL 465 und 645 (1993) Rechts-Erkenntnisquellen sind Hilfsmittel um das geltende Recht in Erfahrung zu bringen: BGBl, LGBl, Urkunden, Urteile, Bescheide, Verträge usw Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Bundesgesetzblatt FÜR DIE REPUBLIK ÖSTERREICH Jahrgang 1997 Ausgegeben am 10. Jänner 1997 Teil I I 7. Bundesgesetz: Bauträgervertragsgesetz - BTVG und Änderung des Wohnungseigentumsgesetzes 1975 (NR: GP XX RV 312 AB 450 S. 53. BR: AB 5358 S. 620.) Legende: Nationalrat Gesetzgebungs- Regierungs- Ausschuss- Bundesrat periode vorlage bericht 7: Bundesgetz, mit dem Regelungen über den Erwerb von Rechten an Gebäuden und Wohnungen von Bauträgern getroffen werden (Bauträgervertragsgesetz – BTVG) und das Wohnungseigentumsgesetz 1975 geändert wird Barta: Zivilrecht online

Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung Wir verdanken dieses Rechtsinstrument den alten Griechen und dem Alten Orient Seit ~ 650 v.C. in Griechenland: Thesmos als Akt normativer, aber noch nicht demokratischer Rechtssetzung – löst das alte nomologische Wissen (iSv Max Weber) ab ~ 508 v.C. (Reformen des Kleisthenes): an die Stelle des Thesmos tritt das demokratische (von der Volksversammlung beschlossene) Gesetz – der Nomos Barta: Zivilrecht online

Naturrecht  Rechtspositivismus (1) „Für Menschensatzung gibt es eine Grenze Und Dein Gebot hat nimmermehr die Macht, Daß es das ungeschriebne Recht der Götter, Das unerschütterliche brechen könnte.“ Sophokles, Antigone Unterschiedliche Positionen: Sophokles = Vorrang des Naturrechts Hegel = Gleichrangigkeit Kelsen = Vorrang des positiven/staatlichen Rechts Barta: Zivilrecht online

Naturrecht  Rechtspositivismus (2) Kommt vom lat. ponere = setzen, stellen, legen  iSv staatlich gesetztes/ gesatztes Recht Es gibt danach nur staatlich gesatztes Recht Hauptvertreter in Österreich: Hans Kelsen, Reine Rechtslehre (19672) Naturrecht Es existiert neben (oder über) dem staatlichen Recht noch ein anderes (höheres): das Naturrecht Klassischer Konflikt in der ‚Antigone‘ des Sophokles Verschiedene Formen des Naturrechts: aus den Gesetzen der Natur abgeleitetes Recht göttliches/religiöses NaturR VernunftR  Rechtsgrundsätze zivilisierter Staaten Barta: Zivilrecht online

Naturrecht  Rechtspositivismus (3/1) Das Verhältnis von Mensch und Staat/Herrschaft ist im Rechtspositivismus durch eine Über- und Unterordnung charakterisiert, im NaturR dagegen durch eine grundsätzliche Gleichordnung Das beginnt (in ‚Europa‘) im antiken Griechenland, etwa bei Aristoteles, Politik I 2, 1252b und 1253a: Danach zählt der Staat „zu den von Natur aus bestehenden Dingen“; vgl. schon Ägypten  Ma‘at! Der Mensch ist für A. „in höherem Grade ein staatsbezogenes Lebewesen als jede Biene und jedes Herdentier“. – „Denn nichts, meinen wir, schafft die Natur vergeblich.“ Barta: Zivilrecht online

Naturrecht  Rechtspositivismus (3/2) Gleiches gilt für das Haus/ Oikos, das für Aristoteles die erste Vergesellschaftungsform darstellt. Die Entwicklung verläuft vom Haus (Familie + Gesinde)  über die Nachbarschaft  zum Dorf und von hier  zur Polis, dem antiken Klein- oder Stadt-Staat Vorgelagert ist dem Haus danach nur noch die ebenfalls auf der Natur beruhende Mann-Frau-Beziehung und das Herr-Knecht-Verhältnis „Dass demnach der Staat von Natur aus besteht und früher ist als jeder Einzelne, ist klar.“ In diesem aristotelischen ‚früher‘ liegt ein Ansatz der Höherwertigkeit des Staates und darin steckt bereits ein positivistischer Kern! Barta: Zivilrecht online

Naturrecht  Rechtspositivismus (3/3) Die beiden Antipoden (NaturR  Rechtspositivismus) unterscheiden sich grundlegend in ihrem Staatsbegriff! Für den Positivismus (G. Jellinek, M. Weber, insbes aber H. Kelsen) ist der Staat eine mit ursprünglicher Herrschermacht ausgestattete Institution Schuldefinition: Staat ist eine Verbandseinheit sesshafter Menschen, ausgestattet mit ursprünglicher Herrschermacht Ein solches Verständnis führt letztlich zu einem Aufgehen des Individuums im Kollektiv und damit zur Negierung des Werts der (Einzel)Person und dem Verlust ihrer Würde und Eigenständigkeit Das NaturR erklärt den Staat als freiwilligen vertraglichen Zusammenschluss von Einzelnen zum individuellen und gemeinsamen Wohl; Gemeinwohl – (hypothetische) Vertragstheorie. Die Macht des Staates ist danach keine ursprüngliche/originäre, sondern eine übertragene, delegierte  Herrscher verfügt danach über keine originäre Macht! Es geht in diesem Konflikt um mehr, als es zunächst scheint! Barta: Zivilrecht online

Naturrecht  Rechtspositivismus (3/4) Karl Anton von Martini (WGGB I 1 § 1): „Recht ist alles, was an sich selbst gut ist, was nach seinen Verhältnissen und Folgen etwas Gutes enthält, oder hervorbringt und zur allgemeinen Wohlfahrt beyträgt.“ Kelsens ‚Midasformel‘ (1928/29): „Für eine positivistische Betrachtung, die das Recht nicht im Naturrecht verabsolutiert, ist der Staat ein König Midas, dem alles, was er ergreift, zu Recht wird.“ Barta: Zivilrecht online

Moderne Stammväter des NaturR in Europa u Österreich (1) Hugo Grotius (1583-1645): De iure belli et pacis, 1625 Thomas Hobbes (1588-1679)* Elements of Law Natural and Politic, 1640 Elementorum Philosophiae Sectio Tertia "De Cive", 1642; "De Corpore", 1655; "De Homine", 1658. – Hobbes’ wichtige Methodenüberlegungen finden sich im ersten Teil von "De Corpore" Leviathan, 1651 Samuel von Pufendorf (1632-1694)* Elementa iurisprudentiae universalis, 1660 De iure naturae et gentium, 1672 De officio hominis et civis, 1673 John Locke (1632-1704)* Essay Concerning Human Understanding, 1690 Gottfried Wilhelm Leibnitz (1646-1716)* Er vertrat ein ausschließlich aus der göttlichen Natur abgeleitetes Naturrecht Barta: Zivilrecht online

Moderne Stammväter des NaturR in Europa u Österreich (2) Christian Thomasius (1655-1728)* Institutiones iurisprudentia divinae, 1688 Drey Bücher der Göttlichen Rechtsgelahrdheit, 1709 Fundamenta iuris naturae et gentium, 1705; 17184 Grund-Lehren des Natur- und Völker-Rechts, 1705 De Crimine Magiae – Von dem Verbrechen der Zauber- und Hexerey, 1701 Vom Ursprung und Fortgang des Inquisitions-Processes wider die Hexen, 1712 Christian Wolff (1679-1754)* Ius naturae methodo scientifico pertractum, 1740-1748 Ius gentium, 1749 Institutiones iuris naturae et gentium, lat 1750; dt 1754 David Hume (1711-1776)* Treatise of Human Nature, 1739/40 Essays Concerning Human Understanding, 1748 Enquiry Concerning the Principles of Morals, 1751 Paul Joseph Riegger (1705-1775): Lehrer Martinis Karl Anton von Martini (1726-1800) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Was meint Naturrecht? Ableitung des Rechts zunächst aus der Natur und dann auch von Gott und und schließlich aus der menschlichen Vernunft  VernunftR Darin liegt eine ‚Kampfansage‘ gegen eine ausschließliche (!) Ableitung des Rechts vom Staat Statt dessen auch heute noch Ableitung des Rechts: aus der Vernunft  iSv allgemeinen rechtlichen Kulturgrundsätzen  bedeutsam für Lückenfüllung Die Idee des NaturR stammt aus dem alten Griechenland: Sokrates, Sophisten, Platon, Aristoteles; aber auch schon Ägypten ‚Ma‘at‘! Barta: Zivilrecht online

‚Konsekutives‘ Gesetzesmodell: Natur-Gesellschaft-Religion Die ‚Gesetze‘ der NATUR iS eines normativen Regelwerks (≠ moderne NaturGe) dienten als Vorbild für  und , also Kultur Vorbild & Übertragung Enge Austauschbeziehung auch noch nach Ausdifferenzierung Nomolog. Wissen iSv Max Weber 1 3 2 K u l t u r Barta: Zivilrecht online

‚Normatives‘ Kreislaufmodell ‚Normgenerator‘ Gemeinschaft: erzeugt und beeinflusst → Religion + Recht GEMEINSCHAFT/ GESELLSCHAFT braucht Regeln/ Normen für das Zusammenleben in: Familie, Haus, Nachbarschaft, Dorf, Polis/ Staat RELIGION RECHT (Wert)Übertragung Gegenübertragung + Nomolog. Wissen iSv Max Weber 1 3 2 Enge Austauschbeziehung auch nach Ausdifferenzierung 1a 1b 1c Barta: Zivilrecht online

Gesetz: Mittel der Gesellschaftssteuerung Wir verdanken dieses Rechtsinstrument den alten Griechen, die früh damit begonnen haben, über das Recht und seine Aufgaben nachzudenken – Orientalische Vorbilder: Mesopotamien + Ägypten Seit ~ 650 v.C.: Thesmos als Akt normativer (Drakon: 622/1 + Solon: 594/3 v. C.), aber noch nicht demokratischer Rechtssetzung – löst das alte nomologische Wissen (M. Weber) ab ~ 508 v.C. (Reformen des Kleisthenes): An die Stelle des Thesmos tritt das demokratische von der Volksversammlung beschlossene Gesetz – der neue Nomos Barta: Zivilrecht online

Verstoß gegen § 879 ABGB: Rechtsfolgen Absolute Nichtigkeit Jedermann kann sich auf Nichtigkeit berufen Kann zeitlich unbegrenzt geltend gemacht werden ! Rückforderung des Geleisteten aber nur innerhalb von 30 Jahren Relative Nichtigkeit: Nur schutzwürdiger Teil kann sich auf sie berufen; Gestaltungsrecht Teilnichtigkeit: Unzulässiger Teil wird aus Vertrag herausgelöst, der Rest bleibt aber gültig ZB: Verstöße nach § 6 KSchG, Ablöseverbot nach MRG Unterscheide: Aufhebbarkeit/Anfechtbarkeit Rechtsgeschäft ist bis zur richterlichen Ungültigkeitserklärung gültig: zB Wucher oder Irrtum Barta: Zivilrecht online

Rechtswidrigkeitszwiebel: Formen der Rechtswidrigkeit Rechtswidrigkeitszwiebel: ● Sittenwidrigkeit (§ 879 ABGB): Allgemein verpöntes rechtswidriges Verhalten, das gegen grundlegende gesellschaftliche Werte verstößt, ohne als Schikane oder Rechtsmissbrauch zu gelten; Restkategorie rechts- und gesellschaftsschädigen- den Verhaltens; zB: § 879 Abs 2 ABGB allgemeine Rechtswidrigkeit Sittenwidrigkeit Rechtsmissbrauch ● Schikane(verbot) des § 1295 Abs 2 ABGB: Konkrete Rechtsaus- übung verfolgt vornehm- lich Schädigung anderer, nicht den eigenen Vorteil Schikane- verbot ● Rechtsmissbrauch (§ 1305 ABGB): Eigener Vorteil wird im Übermaß gesucht, wenn auch ohne (konkrete) Schädigungsabsicht; eine solche Rechtsausübung verstößt gegen allgemeine Interessen der Rechtsgemein- schaft und ist daher rechtswidrig; zB: Wettbewerbsverstöße (§ 1 UWG) Barta: Zivilrecht online