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Veränderung AMZ Thurgauerstrasse 56 8450 Andelfingen Uetlibergstrasse 113 Veränderung AMZ

AMZ Stab Militär WPEV Wfpl Zgh ZS

ZS Gde Support Einsatz SBuM Ausbildung AZA

Ausbildung Lehrkörper Rekrutierungsof Verwaltung Zuständigkeiten

Dienstverschiebungen Zuständigkeit Ausbildung Ausbilden in GK ZK KK Bedarfserhebung Rekrutierung Grundfunktion Zuteilung Dienstanzeigen GK Kursbewirtschaftung Dienstanzeigen ZK, KK Aufgebote Dienstverschiebungen Zu- und Wegzüge First Level Support OM Personalmutationen Rechnungsführung Kursadministration Strafwesen Lehrmittelzentrale

Personalverw. U. Weber ZK,KK,OM H. Holzer U. Misteli ZPK G. Riesen GK Lehrmittel A. Gisler R. Hartmann Telematik

BZG ZSV ZSG KZV Rechtsgrundlagen FSGV WZSK VABS Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht vom 1. April 2004

BZG: Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig oder zivildienstpflichtig sind; c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind; d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden; e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. 2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch. 3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. 4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel indestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten.

ZSV: Art. 1 Freiwillige Übernahme des Schutzdienstes (Art. 15 BZG) 1 Wer den Schutzdienst freiwillig übernehmen will, reicht bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons ein schriftliches Gesuch ein. 2 Personen, deren Gesuch für die Übernahme des freiwilligen Schutzdienstes angenommen worden ist, sind nach der Verordnung vom 10. April 20021 über die Rekrutierung stellungspflichtig. Ausgenommen sind Personen, welche bereits an einer Rekrutierung teilgenommen haben. 3 Die freiwillige Übernahme des Schutzdienstes gilt nur im Kanton, der über die Aufnahme entschieden hat. 4 Freiwillige können durch den Kanton zu einem Orientierungstag eingeladen werden.

BZG: Art. 17 Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen 1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung. 2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons zugeteilt werden. 3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen

BZG: Art. 18 Personalreserve 1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuteilen. 2 Die der Personalreserve Zugeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung.

BZG: Art. 20 Vorzeitige Entlassung 1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden. 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. 3 Die Kantone entscheiden über die vorzeitige Entlassung.

ZSV: Art. 2 Vorzeitige Entlassung (Art. 20 BZG) 1 Aus der Schutzdienstpflicht können auf Gesuch von Partnerorganisationen und unter Vorbehalt von Absatz 3 vorzeitig entlassen werden: hauptberufliche Angehörige der Partnerorganisationen; für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen unentbehrliche weitere Angehörige der Partnerorganisationen. 2 Das Gesuch um vorzeitige Entlassung ist gemäss den Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz (Bundesamt), welche die berechtigten Berufsgruppen umschreiben, von den Partnerorganisationen bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle des Kantons einzureichen. Dem Gesuch ist das Einverständnis des Schutzdienstpflichtigen beizulegen. 3 Wer von den Partnerorganisationen nicht mehr benötigt wird, wird wieder in den Zivilschutz eingeteilt.

Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die vorzeitige Entlassung aus der Schutzdienstpflicht vom 1. April 2004 1. Grundsatz Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation des Zivilschutzes (Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe) als hauptberufliche Angehörige oder für den Einsatz bei Katastrophen und in Notlagen als unentbehrliche Angehörige benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden.

2. Voraussetzung Vorzeitig entlassen wird nur, wenn - die vorgesehene Tätigkeit nicht anders sichergestellt oder die vorgesehene Funktion nicht anderweitig besetzt werden kann, und - der betroffene Schutzdienstpflichtige mit seiner vorzeitigen Entlassung einverstanden ist.

3. Partnerorganisationen Als Partnerorganisationen gelten im Einzelnen: kantonale und kommunale Polizeikorps; Feuerwehren; öffentliche und private Spitäler und Kliniken, Pflegeanstalten und Pflegeheime, Anstalten und Heime zum Vollzug von Freiheitsstrafen; Elektrizitäts-, Gas- und Wasserversorgungsbetriebe, Abfall-, Kehrichtentsorgungs- und Abwasserbetriebe; Verkehrs- und Transportunternehmen mit öffentlichem Leistungsauftrag; - konzessionierte Telekommunikationsunternehmen.

Art. 21 Ausschluss Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden.

ZSV: Art. 3 Ausschluss (Art. 21 BZG) 1 Von der Schutzdienstleistung wird ausgeschlossen, wer sich weigert, Schutzdienst zu leisten oder übertragene Aufgaben zu übernehmen und deswegen zu unbedingten Freiheitsstrafen von insgesamt mindestens 30 Tagen verurteilt worden ist. 2 Von der Schutzdienstleistung wird ferner ausgeschlossen, wer von einem Strafgericht wegen Verbrechen oder Vergehen verurteilt worden ist und dadurch für den Zivilschutz untragbar wird. 3 Bei einwandfreier Lebensführung kann die ausgeschlossene Person auf Gesuch hin frühestens vier Jahre nach der Strafverbüssung wieder zur Schutzdienstleistung zugelassen werden, bei bedingtem Strafvollzug frühestens nach der Probezeit. Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons kann für die Wiederzulassung polizeiliche Führungsberichte über die betroffene Person einholen.

BZG: Art. 33 Grundausbildung Schutzdienstpflichtige absolvieren spätestens drei Jahre nach der Rekrutierung eine Grundausbildung von mindestens zwei bis längstens drei Wochen. Die Grundausbildung kann mit einer Zusatzausbildung für Spezialisten von längstens einer Woche ergänzt werden.

BZG: Art. 34 Kaderausbildung Schutzdienstpflichtige, die für eine Kaderfunktion vorgesehen sind, bestehen für die Übernahme einer Kaderfunktion einen Kaderkurs von jeweils mindestens einer Woche und längstens zwei Wochen.

BZG: Art. 35 Weiterbildung Schutzdienstpflichtige in Kader- und Spezialistenfunktionen können innerhalb von vier Jahren zu Weiterbildungskursen von insgesamt längstens zwei Wochen aufgeboten werden.

BZG: Art. 39 Unterstützung durch den Bund 1 Der Bund schafft in Zusammenarbeit mit den Kantonen die Grundlagen für eine einheitliche Ausbildung. 2 Er bildet die Zivilschutzkommandanten und deren Stellvertreter sowie für die Führungsunterstützung und den Kulturgüterschutz die Kader und bestimmte Spezialisten aus. 3 Er kann die Durchführung von Ausbildungen mit den Kantonen vereinbaren. Für Ausbildungen im Zuständigkeitsbereich der Kantone sind die entsprechenden Kosten von diesen zu übernehmen.

Art. 4 Sold (Art. 22 BZG) 1 Anspruch auf Sold besteht für: Schutzdienstleistungen nach einem Aufgebot nach Artikel 27 des Gesetzes; Schutzdienstleistungen nach den Artikeln 33–37 des Gesetzes; die Ausbildung nach Artikel 39 Absatz 2 des Gesetzes. 2 Die Soldansätze richten sich nach den Graden; sie bewegen sich im Rahmen der Soldansätze der Armee. Das Departement legt die Funktionen, die Grade und die Soldansätze fest. 3 Anspruch auf Sold für einen Diensttag besteht, wenn mindestens acht Stunden Dienst geleistet werden. Vorzeitig aus dem Dienst Entlassene sind bis und mit dem Tag ihrer Entlassung soldberechtigt.

4 Wiederkehrende Dienstleistungen von jeweils mindestens zwei aufeinander folgenden Stunden werden bei der letzten Dienstleistung im Kalenderjahr vergütet; je acht Stunden oder ein Rest von mindestens zwei Stunden geben Anrecht auf einen Tagessold. 5 Beurlaubte gemäss Artikel 10 und über das Wochenende Beurlaubte sind soldberechtigt. 6 Während des Urlaubs Entlassene sind bis und mit dem Tag des Urlaubsantritts soldberechtigt. 7 Der Anspruch auf Sold verjährt ein Jahr nach Ende der betreffenden Dienstleistung.

ZSV: Art. 6 Erfüllung von Ausbildungsdiensten Ein Ausbildungsdienst gilt als geleistet, wenn 90 Prozent der im Ausbildungsprogramm festgelegten Ausbildungszeit absolviert worden sind. ZSV: Art. 8 Erkrankungen und Unfälle vor dem Einrücken Wer aus gesundheitlichen Gründen nicht einrücken kann, hat die aufbietende Stelle unverzüglich zu orientieren und ihr das Dienstbüchlein und ein ärztliches Zeugnis in verschlossenem Umschlag zuzustellen.

Einrücken, Verschiebung von Dienstleistungen, Urlaub Wer reisefähig ist, muss einrücken. Wenn Sie nicht reisefähig sind, müssen Sie dies von einem Arzt bescheinigen lassen (d.h. Arztzeugnis). Arztzeugnisse können nur auf Grund einer persönlichen Untersuchung beim Arzt und im Original akzeptiert werden! Es besteht kein Anspruch auf Verschiebung oder Urlaub. Liegen wichtige Gründe vor, kann vordienstlich ein begründetes Gesuch um Verschiebung eingereicht werden. Auch für Urlaub ist ein begründetes Gesuch einzureichen. Gesuche sind unmittelbar nach Erhalt des Kursaufgebotes – jedoch spätestens 10 Tage vor dem Kurs - einzureichen. Sie sind persönlich abzufassen und mit Belegen zu begründen.

ZSV: Art. 9 Verschiebung von Dienstleistungen (Art. 38 Abs. 4 BZG) 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Verschiebung der Dienstleistung einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Verschiebung besteht nicht. 2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. 3 Solange das Gesuch nicht bewilligt ist, besteht die Einrückungspflicht weiter.

ZSV: Art. 10 Urlaub 1 Schutzdienstpflichtige können bei der aufbietenden Stelle spätestens zehn Tage vor dem Einrücken ein schriftliches Gesuch um Urlaub einreichen. Das Gesuch ist zu begründen. Ein Anspruch auf Urlaub besteht nicht. 2 Die aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch. 3 Über schriftliche Gesuche, die während des Dienstes eingereicht werden, entscheidet der Leiter des Dienstanlasses.

Weisungen des Bundesamtes für Bevölkerungsschutz über die Absolvierung und Durchführung der Zivilschutzkurse (WZSK) vom 12. Dezember 2003 Art. 2 Zivilschutzkurse 1 Die Ausbildungsgänge im Zivilschutz sind im Anhang geregelt. 2 Die Kantone können ergänzende Voraussetzungen für die Zulassung zu einem Zivilschutzkurs festlegen, wie z. B. Aufnahme weiterer Funktionsträger, Anzahl absolvierte Wiederholungskurse. 3 Die Kantone regeln für zusätzlich benötigte Funktionen im Zivilschutz die Ausbildungsgänge. 4 Angehörige der Partnerorganisationen im Bevölkerungsschutz können an Zivilschutzkursen teilnehmen. Art. 3 Abkürzungen von Ausbildungsgängen Die Kantone können in begründeten Fällen Abkürzungen verfügen.

Verordnung über die Funktionen, die Grade und den Sold im Zivilschutz (FGSV) vom 9. Dezember 2003 (Stand am 30. Dezember 2003) Art. 1 Funktionen und Grade 1, 2 (…) 3 Die Kantone legen die Grade für die Zivilschutz-Kommandanten und —Kommandantinnen und für deren Stellvertreter und Stellvertreterinnen entsprechend Absatz 2 aufgrund der Formationsgrösse fest. 4 Die Zivilschutz-Kommandanten und -Kommandantinnen können nach Weisungen der Kantone Leutnants zu Oberleutnants, Korporale zu Wachtmeistern und Zivilschutzsoldaten zu Gefreiten befördern. 5 Die Kantone können innerhalb der einzelnen Grade bis zum Leutnantsgrad zusätzliche Funktionen festlegen.

(FGSV) Art. 2 Kader, Spezialisten und Spezialistinnen 1 Schutzdienstleistende im Grade eines Korporals und höher bilden das Kader. 2 Kader können erst nach der Absolvierung der Ausbildung, die für die Ausübung einer neuen Funktion notwendig ist, befördert werden. 3 Spezialist oder Spezialistin ist, wer eine Zusatzausbildung gemäss Artikel 33 des Bundesgesetzes vom 4. Oktober 20021 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz absolviert hat.

(FGSV) Art. 4 Umteilung in eine andere Funktion Schutzdienstleistende, die in eine andere, tiefer eingereihte Funktion umgeteilt werden, erhalten den für diese neue Funktion vorgesehenen Grad gemäss Artikel 1 Absatz 2.

ZSG: § 12. 1 Die Zivilschutzorganisationen melden dem Amt geeignete Anwärterinnen und Anwärter für Kader- und Spezialistenaufgaben zur Erreichung des Sollbestandes. 2 Das Amt befördert die Anwärterinnen und Anwärter nach erfolgreich abgeschlossener Ausbildung. 3 Die Kommandantinnen und Kommandanten können im Rahmen der Wiederholungskurse folgende Beförderungen vornehmen: a. höchstens 15% der Soldaten zu Gefreiten, b. Korporale mit Stellvertreterfunktion zu Wachtmeistern, c. Leutnants nach zwei absolvierten Wiederholungskursen zu Oberleutnants

Programm Ausbildung OM Anwendungen Harry Holzer Arbeitsprozesse Ueli Weber / Urs Misteli Eintragungen im DB Ueli Weber

Art. 39.2 / Empfehlungen / Fragen Hermann Erb Info der Ausbildung Art. 39.2 / Empfehlungen / Fragen Hermann Erb Ausbildung Four / Four Geh Christoph Kolb