Lehrerdienstrecht und Gehälter

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Neuer Berufsauftrag für Lehrpersonen der Volksschule
 Präsentation transkript:

Lehrerdienstrecht und Gehälter Inhalt Lehrerdienstrecht und Gehälter Statistikwesen neues Personalgesetz Klassenorganisation Grundlagen

Wo finde ich was?  Nachschlage-Werke  Gesetzliche Grundlagen  Weisungen, Richtlinien, Kreisschreiben, Empfehlungen Vollzugshilfen Auskunftsdienste es ist ein alter Spruch aber er gilt auch hier: Sie müssen in Ihrem Job nicht alles auswendig wissen und können was in Büchern, Gesetzen und anderen Schriften steht, aber Sie solltet wissen wie und vor allem wo man sich schlau machen kann……

Schulverwaltung - Basiskurs Grundlagen Nachschlagewerke Handbuch Volksschule Band 1 und Band 2 Herausgeber: Schulgemeindeverband (SGV) in Zusammenarbeit mit BLD Dienstrecht der Volksschul-Lehrpersonen im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2009) Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle Schulrecht der Volksschule im Kanton St.Gallen, Leitfaden (April 2008) Herausgeber: BLD, Autor: Jürg Raschle, Leiter Dienst für Recht und Personal Elektronisches Handbuch EHB; internes Nachschlagewerk Autor, Urs Fend GALLEX, Internet-Gesetzessammlung im Kanton St.Gallen; www.gallex.ch Nachschlagwerke: 1. Handbuch VS – die Bibel für Schulverwaltungen Sie finden darin alle wichtigen Gesetze, Verordnungen, Richtlinien und Weisungen Das HB in 2 Bänden wird vom SGV herausgegeben und wurde im Jahre 2009 völlig neu überarbeitet (früher grün, jetzt weiss)  sehr gut und übersichtlich aufgebaut  sehr gutes Stichwortregister  man findet sich schnell zurecht Nebst dem HB VS gibt es noch zwei weitere Nachschlagwerke, welche zur Pflichtlektüre gehören (darum auch rot!). Autor von beiden ist Jürg Raschle, Leiter Dienst für Recht und Personal im BLD. 2. Schulrecht der Volksschule: hier geht es mehrheitlich um die ganze Schulorganisation, um den Unterricht, um Schüler und Eltern, um Rahmenbedingungen der Volksschule. 3. Dienstrecht der Volksschul-Lehrpersonen: der Titel ist selbstredend für den Inhalt dieses Buches: man findet alles, was mit der Anstellung und dem Beruf der Lehrpersonen zu tun hat ....und das Schönste an diesen beiden Werken ist: obwohl es ein Jurist verfasst hat, ist es sehr verständlich und auch höchst interessant geschrieben ....auf Paragraphen und Juristen-Deutsch wird weitgehend verzichtet, dafür findet man viele Tipps, Hinweise und Beispiele aus der Praxis ....einziger kleiner Nachteil: das Inhaltsverzeichnis, bzw. das Stichwortverzeichnis ist nicht optimal 4. EHB - Nachschlagwerk für den Gebrauch am PSC - sehr praxisorientierter Ratgeber , ebenfalls mit vielen Fragen und Antworten und Beispielen - bisher nicht im Internet  wird ab Sommer auf der Homepage des SGV aufgeschaltet 5. Gallex auf www.gallex.ch Systematische Gesetzessammlung des Kantons St.Gallen, wo Sie jedes Gesetz und jede Verordnung finden 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gesetze und Verordnungen Grundlagen Gesetze und Verordnungen Volksschulgesetz, VSG, vom 13.01.1983 ( Handbuch Volksschule 1.1) Verordnung über den Volksschulunterricht, VVU, 11.06.1996 (1.1.1) Lehrerbesoldungsgesetz, LBG, 30.11.1971 (1.2) Verordnung über das Dienstverhältnis der Volksschul-Lehrkräfte, VDL (1.3.1) Verordnung über die kantonale Lehrerversicherungskasse, 13.11.1990 (3.6) Gesetz und Verordnung über die privaten Sonderschulen, 1977 (6.4) in Revision Verordnung über den Schulärztlichen Dienst, 31.05.2005 (7.1) Schulzahnpflegeverordnung, 02.02.1982 (7.2) Staatsverwaltungsgesetz, 16.06.1994 (9.1) Gesetz über die Verwaltungsrechtspflege, 16.05.1965 (9.2) Gemeindegesetz, 21.04.2009 (9.3) Gemeindevereinigungsgesetz, 17.04.2007 (9.3.1) Gesetz und Vollzugsverordnung über die Urnenabstimmungen, 1971 (9.3.2/.1) Verantwortlichkeitsgesetz, 07.12.1959 (9.3.4) Verordnung über den Staatsdienst, 05.03.1996 (9.4)  wird aufgehoben per 1.6.2012 Besoldungsverordnung Staatspersonal, BVO, 27.02.1996 (9.4.2)  wird aufgehoben per 1.6.2012 Datenschutzgesetz, 20.01.2009 (9.6.5) Haushaltverordnung, 12.10.1981 (10.1) Finanzausgleichsgesetz und Vollzugsverordnung, 23.09.2007 (10.2/.1) Neues Personalgesetz und Personalverordnung, ab Juni 2012 / Januar 2013 Rot  die Wichtigsten Gesetze und Verordnungen in Klammer: wo zu finden im Handbuch VS Verordnung über den Staatsdienst und Besoldungsverordnung Staatspersonal aufgehoben per 1.6.2012 und ersetzt durch das neue Personalgesetz und die dazugehörige Personalverordnung für das Staatspersonal  hat insofern Auswirkungen auf die Volksschullehrpersonen weil dort, wo die Volksschulgesetzgebung (also z.B. das VSG oder das LBG) und auch die Gemeinde selber keine Regelung vorsieht, subsidiär das Personalgesetz sachgemäss angewendet werden soll. Das betrifft aber die Lehrerschaft nur am Rande, weil 95% in der Volksschulgesetzgebung geregelt ist. Klassisches Beispiel wo manchmal keine Regelung besteht: Urlaub für Lehrpersonen, z.B. zum Zügeln, oder bei Hochzeit oder bei Todesfällen; ist im VSG oder LBG nicht im Detail geregelt (siehe LBG Art. 14quater). Wenn die Gemeinde selber auch keine Regelung für diese Fälle hat, soll die Regelung der Personalverordnung angewendet werden (Art.66) Wichtig: Aufgrund des neuen Personalgesetzes für das Staatspersonal musste die Gesetzgebung für die Volksschulehrpersonen in einigen Punkten geändert werden. Und zwar sind dies Punkte, die nicht nur für das Personal, welches beim Kanton arbeitet gelten sollen, sondern auch für das Lehrpersonal  ein wichtiger Punkt betrifft z.B. die Pensionierung. Die Änderungen später noch im Detail behandelt. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Weisungen und Richtlinien (1) Grundlagen Weisungen und Richtlinien (1)  Kreisschreiben zur Einschulung in den Kindergarten, 29.11.2007 (2.1)  Weisungen des Erziehungsrates zur Beurteilung in der Schule, 16.1.2008 (2.2)  Weisungen des Erziehungsrates zum Umgang mit standardisierten Testsystemen, 18.08.2010 (2.2.1)  Promotions- und Übertrittsreglement, 25. Juni 2008 (2.3)  Empfehlungen im Umgang mit Kindern mit besonderen Glaubensbekenntnissen, 21.3.2007 (2.4)  Weisungen zum Berufsauftrag der Lehrkräfte in Kindergarten und Volksschule, 18.03.1998 (3.1)  Richtlinien für die Entschädigung an die Ausbildung in Sonderpädagogik, 01.01.1998 (3.2.4)  Richtlinien zur Berufseinführung der Kindergarten- und Volksschullehrkräfte im Kanton St.Gallen, Mai 2006 (3.3.2)  Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte, 29.9.2004 (3.4)  Kreisschrreiben zur Kostenübernahme für Fort- und Weiterbildung, 01.12.1992 (3.5.1)  Richtlinien zum Bildungsurlaub, 12.4.2000 (3.5.2)  vorläufige Weisungen des Erziehungsrates zur Qualitätsentwicklung in den Schulen, 19.01.2005 (4.1)  Weisungen zur Unterrichtssprache und Erläuterungen, 19.05.2005 (4.2.1)  Kreisschreiben zu Verbindlicherklärung der neuen deutschen Rechtschreibung, 23.10.1996 (4.2.2)  Weisungen des Erziehungsrates zum Französischunterricht, 21.11.2003 (4.2.3)  Kreisschreiben zur Sexualpädagogik, 15.06.2005 (4.3.1)  Kreisschreiben zur Suchtprävention in der Volksschule, 15.06.2005 (4.3.2)  Weisungen zur Benützung des Internets, 30.8.2006 (4.3.3) Momentan sind die Arbeiten zum neuen Berufsauftrag still gelegt, bis das Thema Pensenreduktion, das ja nochmal neu aufgegriffen wird, abschliessend behandelt ist. Rolf R. Leiter AVS rechnet damit, dass der neue Berufsauftrag auf Beginn des Schuljahres 2013/14 eingeführt wird. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Weisungen und Richtlinien (2) Grundlagen Weisungen und Richtlinien (2)  Kreisschreiben über den freiwilligen Musikunterricht an Volksschulen, 24.10.1990 (4.4.1)  Vorläufiges Kreisschreiben über die Musikalische Grundschule, 19.09.2007 (4.4.2)  Weisungen über mehrtägige besondere Veranstaltungen und Veranstaltungen zur Berufswahlvorbereitung, 20.11.1996 (4.5.1)  Kreisschreiben, Empfehlungen und Weisungen zur Gleichbehandlung / Gleichstellung von Frau und Mann / Mädchen und Knaben (4.6.1 / 4.6.10 / 4.6.2 / 4.6.3)  Kreisschreiben zu Bekleidungsvorschriften in der Volksschule, 02.07.2010 (4.6.4)  Weisungen zur Klassenbildung in der Volksschule, 29.08.2007 + Nachtrag vom 23.11.2011 (5.2)  Reglement über die Unterrichtsorganisation, 29.08.2007 (5.3)  Weisungen über die fördernden Massnahmen, 09.02.2006; Pensenpool (6.1)  Richtlinien zur Schaffung von Alternativen zu Einführungsklassen, 13.6.2001 (6.3.1)  Kreisschreiben über die Beschulung von Kindern mit Migrationshintergrund, 15.6.2005 (6.7)  Kreisschreiben zur Zahngesundheit in der Schule, 01.08.2006 (7.2.2)  Schulbaurichtlinien (8.1) in Revision  Weisungen zur Schulleitung, 01.09.2004 (9.5)  Pflichtenheft der regionalen Schulaufsicht, 21.5.2008 (9.7) bis 2012  Weisungen des Erziehungsrates über die pädagogischen Kommissionen der Volksschulen, 18.12.1991 (9.8.1) Weisungen zur Schulleitung Seit es die Weisungen aus dem Jahr 2004 gibt, stehen sie in der Kritik, insbesondere was die Berechnung des SL-Pensums und die Lohneinstufung betrifft. Seit langem ringen deshalb die Sozialpartner KLV, SGV und BLD um eine neue Lösung. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Grundlagen Vollzugshilfen EXCEL-TOOL's (im Internet unter www.sgv-sg.ch) : Dienstjahr Gehalt und Dienstjahr Treueprämie Hilfsformular für die Gehlaltskategorie-Einstufung Anspruch auf Bildungsurlaub und Altersentlasung Berechnung der Altersentlastung Berechnung Schulleitungspensum Berechnung Mutterschaftsentschädigung Berechnung Lohnfortzahlung bei Unfall oder Krankheit Berechnung Treueprämien Hilfsformular für die Klassenorganisation, Unterrichtspensen Weitere Vollzugshilfen (Merkblätter): Ausrichtung der Klassenlehrerzulage (3.2.1) Bezahlte und unbezahlte Urlaube (3.2.3) Langandauernder Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen (3.2.5) 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Auskunftsstellen BLD Amt für Volkkschule (058 229 32 24) Grundlagen Auskunftsstellen BLD Amt für Volkkschule (058 229 32 24) SGV Verband St.Galler Volksschulträger (071 245 52 01) NETZ SG Fachausschuss Schulverwaltungen (071 394 17 90)

Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrpersonen im Kanton St.Gallen Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrpersonen im Kanton St.Gallen - eine Hauptaufgabe der Schulverwaltung: Betreuung Personalwesen - um Aufgabe erfüllen zu können, ist ein breites Wissen notwendig - interessant, vielschichtig, aber auch komplex und teilweise kompliziert a) Grundsätze zum Lehrer-Dienstrecht Kantonales öffentliches Recht ist abschliessend und zwingend privates Arbeitsvertragsrecht gemäss OR gilt grundsätzlich nicht Zum Lehrerdienstrecht sind keine eigenen Normen der Gemeinden zulässig Ausnahme: Das Lehrerdienstrecht lässt einen Spielraum offen; ich nehme auch wieder das Beispiel Urlaub: abgesehen von den besonderen, abschliessend geregelten Urlauben (z.B. für ein öffentliches Amt oder Mutterschaftsurlaub) kann der Schulrat eine Regelung für weitere Urlaube nach eigenem Ermessen erlassen. weder einseitige noch einvernehmliche Abweichung vom Dienstrecht möglich Ausnahme: Gesetz oder Verordnung gestatten Abweichungen ausdrücklich; z.B.: Präsenzverpflichtung    b) Dienstrecht und Arbeitgeberstellung Arbeitgeberin ist die Gemeinde Anstellung muss im vom Kanton vorgeschriebenen Rahmen erfolgen  Anstellung und Einstufung liegt in der Verantwortung der Gemeinde - Kanton (Revision DI, Erziehungsrat, BLD) greift nur dann in die kommunale Personalführung ein, wenn kantonales Recht missachtet wird. c) Fach-Lehrpersonen für Therapien und Stützunterricht - Lehrerdienstrecht gilt sachgemäss auch für Fach-Lehrpersonen für Therapien und Stützunterricht ….und noch ein Satz zum übrigen Personal , sprich Führungs- und Verwaltungspersonal: nicht kantonal vorgeschrieben. Die Gemeinden sind frei, für dieses Personal eigene dienstrechtliche Vorschriften vorzusehen. Soweit die Gemeinde auf eigene Vorschriften verzichtet, findet das Dienstrecht für das Staatspersonal Anwendung (sprich neues Personalgesetz und Verordnung) …….zur Rekrutierung von neuen Lehrkräften gehört u.a. die sorgfältige Abklärung der Anstellungsbedingungen und zwar bevor eine Anstellung vorgenommen wird! schauen wir uns deshalb mal die verschiedenen Anstellungsarten an: 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 4 Arten von Anstellungen Geregelt in Art. 56ff VSG und Art. 2/3 VDL 1. Wahl 2. Lehrauftrag befristet 3. Lehrauftrag unbefristet 2. Einzelauftrag Fachkraft für Hilfen 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 1. Wahl Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 1. Wahl  Voraussetzungen Gewählt wird, wer für eine unbefristete Stelle eingesetzt wird, für den erteilten Unterricht wahlfähig ist und mindestens ein halbes Pensum versieht.  Wahlfähigkeit Wahlfähig ist, wer ein st.gallisches oder ein anderes vom Staat anerkanntes Lehrdiplom oder einen gleichwertigen Ausweis besitzt. Der Erziehungsrat entscheidet über die Gleichwertigkeit (Ausnahme: ausländische Lehrdiplome = EDK)  Bedeutung - Wahl nur durch Schulrat möglich (nicht delegierbar) - Recht auf Bildungsurlaub - Vorzug gegenüber nicht wahlfähigen Lehrpersonen sowie befristeten und unbefristeten Lehraufträgen 3 Voraussetzungen müssen erfüllt sein müssen, damit eine Wahl vorgenommen werden kann, bzw. werden muss: unbefristet – wahlfähig – halbes Pensum Was bedeutet der Wahlstatus für die Lehrkraft? Seit dem Wegfall des Beamtenstatus (und damit auch der Amtsdauer) ist der Wahlstatus noch in folgenden Punkten von Bedeutung: - nicht delegierbar  bisher! VSG Art. 64: Die Lehrperson wird vom Schulrat gewählt NEU: gem. Schlussbestimmungen im Personalgesetz wird dieser Artikel wie folgt geändert: Schulgemeinde und gewählte Lehrperson begründen das Arbeitsberhältnis durch schriftlichen öffentlich-rechtlichen Arbeitsvertrag - Anspruch auf Bildungsurlaub haben nur gewählte Lehrpersonen - Vorrang gegenüber nicht wahlfähigen Lehrkräften auf dem Stellenmarkt und in der Regel von Lehrbeauftragten   - Muss eine wahlfähige Fachkraft für Hilfen, welche mindestens ein halbes Pensum versieht, auch gewählt werden? Ja, sofern das Pensum als gesichert gilt. - Darf eine Schulgemeinde eine nicht wahlfähige Lehrkraft beschäftigen, wenn für dieselbe Stelle eine wahlfähige Lehrkraft zur Verfügung stehen würde? Nein. Stehen in einer Lehrerkategorie auf dem Stellenmarkt genügend wahlfähige (und untadelige) Lehrkräfte zur Verfügung, dürfen grundsätzlich keine Lehrkräfte beschäftigt werden, die nicht wahlfähig sind 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 2. Lehrauftrag unbefristet  Voraussetzungen Einen befristeten Lehrauftrag erhält, wer für den erteilten Unterricht wählbar ist, eine unbefristete Stelle versieht, jedoch weniger als ein halbes Pensum unter- richtet.  Bedeutung Mit folgenden zwei Ausnahmen dieselben Rechte und Pflichten wie im Wahl- status: - (Erteilung kann vom Schulrat delegiert werden) - Kein Anspruch auf Bildungsurlaub 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 3. Lehrauftrag befristet  Voraussetzungen Einen befristeten Lehrauftrag erhält die Lehrperson, wenn - sie nicht wahlfähig ist; - die Stelle nicht gesichert ist - die Stelle vorübergehend vakant ist (Stellvertretung)  Bedeutung Das Arbeitsverhältnis bei einem befristeten Lehrauftrag läuft auf einen festgesetzten Termin ab (keine Kündigung notwendig). Kann der Schulrat einer Lehrkraft, von deren Qualität er nicht voll überzeugt ist, einen befristeten Lehrauftrag erteilen (quasi als Probezeit)? Nein. Die Erteilung eines befristeten Lehrauftrages ist nur aus den erwähnten 3 Gründen möglich.   - Welche Möglichkeiten hat der Schulrat um sich von einer Lehrkraft, mit welcher er nicht zufrieden ist, zu trennen? Es gilt das ordentliche Kündigungsverfahren. Wie muss eine an sich wählbare Lehrperson angestellt werden, die ein schwankendes Pensum zwischen 40 + 70 % hat? Wenn der gesicherte Teil 50% oder mehr beträgt = Wahl + befristeter LA für ungesicherten Teil Wenn der gesicherte Teil weniger als 50% beträgt, z.B. nur 40% = unbefristeter LA für 40% + befristeter LA für 30% 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten 4. Einzelauftrag für Fachkräfte für Hilfen  Voraussetzungen Ein Einzelauftrag an eine Fachlehrperson für Therapie und Stützunterricht bezieht sich auf eine für das Schulkind verfügte Anzahl von Lektionen.  Bedeutung Besoldung im Stundenlohn Einzelaufträge sollen nur im Ausnahmefall vergeben werden Fachlehrkräften für Therapien und Stützunterricht können anstelle einer Wahl oder eines Lehrauftrages Einzelaufträge erteilt werden. - Einzelaufträge dürfen nur für jenen Teil eines Pensums erteilt werden, welcher auf längere Sicht unvorhersehbar und unregelmässig ist.   25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten Stellvertretung (Lehrbeauftragte)  Stellvertretungen sollen in der Regel mit einem befristeten Lehrauftrag angestellt werden und nicht im Stundenlohn.  Stellvertretungen werden grundsätzlich zu denselben Gehalts-Bedingungen angestellt, wie fest angestellte Lehrpersonen (Ausnahme: Klassenlehrerzulage) ...Keine spezielle Anstellungsform gibt es für Stellvertretungen (Lehrbeauftragte)   Eine Stellvertretung ist in der Regel mit einem befristeten Lehrauftrag anzustellen. (Ausnahmefall: Einzelauftrag bei ganz kurzen Einsätzen)  Wie sollen Stellvertreter entlöhnt werden? Im Monatslohn, im Wochenlohn oder pro Lektion? Stellvertreter sollen grundsätzlich im Wochenlohn mit 1/40 des Jahresgehaltes pro Schulwoche entlöhnt werden. Dauert eine Stellvertretung ein Semester oder länger, kann auch im Monatslohn abgerechnet werden. Feiertage, die in eine an sich "normale" Unterrichtswoche" fallen, gelten als bezahlte Arbeitstage (dies können z.B. der Karfreitag, der Ostermontag, Pfingsten, Auffahrt und Allerheiligen sein). Feiertage, welche jedoch in die Schulferienzeit fallen, gelten für Stellvertretungen nicht als bezahlte Arbeitstage (z.B. die Weihnachtsfeiertage, wenn diese in die Schulferienzeit fallen), weil ja nur die Schulwochen bezahlt werden. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Anstellungsarten Allgemeine Hinweise Sofern die Voraussetzungen erfüllt sind, muss eine Wahl erfolgen. Es ist nicht zulässig, ohne Grund einen Lehrauftrag anstelle einer Wahl zu erteilen. Stellvertretungen erhalten in der Regel einen befristeten Lehrauftrag und nicht einen Einzelauftrag. Auch Fachkräfte für Hilfen werden entweder gewählt oder erhalten einen Lehrauf- trag, wenn die Kriterien erfüllt werden. Unzulässig: Probezeit in Form von befristeten Lehraufträgen. Stichwort: Ausbildungsprimat: stufenspezifisch ausgebildete und valable Lehrpersonen müssen grundsätzlich den Vorzug erhalten Unzulässig: ohne Not oder gar bewusst (zu Sparzwecken) nicht stufenspezifisch ausgebildetes Lehrpersonal im Dauerprovisorium anzustellen Die Erneuerung befristeter Lehraufträge hat in jedem Fall schriftlich zu erfolgen. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - Anstellung Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG Primarlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hoch- schule für wenigstens 6 Fächer der Primarschule Abschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Bachelor-Abschluss Oberstufenlehrperson "Allround": Anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule für wenigstens 3 Fächer der Oberstufe Abschluss: anerkanntes Lehrdiplom mit Master-Abschluss 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - Anstellung Ausbildung an der Pädagogischen Hochschule St.Gallen PHSG Primar-Diplomtyp A = Kindergarten bis 3. Primarklasse Primar-Diplomtyp B = 1. bis 6. Primarklasse Sekundarstufe I : Phil. I und Phil. II Sofern keine "Allround-Ausbildung" vorhanden ist (also nicht genügend Fächer abgeschlossen wurden = Wahlfähig für jene Fächer, auf die sich das Lehrdiplom bezieht.  Besitzstand: Lehrkräfte, welche ihre Ausbildung noch nach bisherigem Ausbil- dungskonzept abgeschlossen haben, behalten ihre ursprünglich erlangte Wahl- fähigkeit auch weiterhin ohne Einschränkung. ...auf den einzelnen Stufen gibt es zudem folgende Unterscheidungen: Studiengang Kindergarten- Primarstufe   - Diplomstudiengang A: Kindergarten bis 3. Klasse Primarschule - Diplomstudiengang B: 1. - 6. Klasse Primarschule Studiengang Sekundarstufe I - Diplomstudiengang Sekundarstufe I phil. I Deutsch als konstituierendes (grundlegendes) Fach - Diplomstudiengang Sekundarstufe I phil. II Mathematik als konstituierendes Fach Aufgrund des akuten Lehrermangels auf der Oberstufe, hat der ER letztes Jahr eine Verfahrensänderung   Besitzstand für Allround-Lehrpersonen Altrechtliche Allround-Ausbildungen behalten ihre Gültigkeit ohne Einschränkung. Anstellungsstatus und Gehalt bleiben unverändert. Dies gilt für Kindergarten-, Primar- und Oberstufen-Lehrpersonen. Besitzstand für Fach-Lehrpersonen (z.B. Turn und Werken) Besitzstand kann nur gewährt werden, solange eine Lehrperson eine Anstellung im Kanton St.Gallen hat. Bei einer Neuanstellung, bzw. einer Wiederanstellung nach einem zeitlichen Unterbruch entfällt der Anspruch auf Besitzstandwahrung. weil: in Art. 6quater der VDL steht ausdrücklich, dass für ein einzelnes Fach ein Bachelor-, bzw. Masterdiplom notwendig ist. Bei den Allroundern steht das nicht, dort heisst es nur: wer ein anerkanntes Lehrdiplom einer pädagogischen Hochschule besitzt….. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht der Volksschullehrkräfte: Ausbildung - Anstellung Ausländische Lehrdiplome Ausländische Diplome werden durch die EDK geprüft Seit Inkrafttreten des Personenfreizügigkeitsabkommens im Jahre 2004 ist die Schweizerische Konferenz der kantonalen Erziehungsdirektoren (EDK) für die Anerkennung ausländischer Lehrdiplome zuständig. Die Einreichung eines Gesuches kann über das Internet erfolgen:   www.edk.ch/dyn/12933.php ...und noch ein Wort zu Lehrpersonen mit ausländischem Diplom: Grundsätzlich gilt es zu beachten, dass es bei allen ausländischen Lehrkräften eine Identifikation der Lehr- bzw. Ausbildungsdiplome braucht, damit eine Wahl vorgenommen werden kann. Die Schulgemeinde selber kann keine Wahlfähigkeit erteilen. Wenn eine entsprechende Anerkennung des Lehrdiploms der EDK (oder im Ausnahmefall des Erziehungsrates) vorliegt, gilt eine Lehrkraft als wahlfähig. Noch ein Wort zum Unterrichtspensum Die Grund-Anstellung bezieht sich auf eine genaue Anzahl Unterrichtslektionen pro Woche. Unzulässig: Anstellung mit Bandbreite. Eine Grund-Anstellung kann für ein zusätzliches, variables Pensum mit einem befristeten Lehrauftrag ergänzt werden. Unterricht in verschiedenen Gemeinden: separate Anstellungen  Zulässig: Eine Anstellung am Ort mit dem grössten Teilpensum (mit Verrechnung an die andere Gemeinde) mit den Vorteilen betreffend Wahlstatus, Präsenzpflicht, Altersentlastung, Bildungsurlaub, etc.). 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Dienstjahreseinstufung Empfehlung: - bei jeder neuen Anstellung die Einstufung überprüfen - auch bei einem innerkantonalen Wechsel 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gehälter der Volksschullehrkräfte: Dienstjahreseinstufung Grundsätze Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Dienstjahreseinstufung Grundsätze Geregelt in Art. 2ter ff. LBG und Art. 12 – 14 VDL Unterrichtstätigkeit ab 400 Lektionen jährlich wird als volles Dienstjahr angerechnet.  Andere hauptberufliche Tätigkeit oder Kindererziehung in der Familie wird ab mindestens 6 Monaten Dauer wie folgt zur Hälfte angerechnet: - Kindergarten und Primarstufe: ab vollendetem 22. Altersjahr - Oberstufe und Kleinklassenstufe: ab vollendetem 24. Altersjahr 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Dienstjahreseinstufung Excel-Tool "Dienstjahresberechnung - Version 1.6" Excel-Tool zur Berechnung der Gehaltseinstufung  der Treueprämiendienstjahre  des Anspruchs auf Bildungsurlaub  des Anspruchs auf Altersentlastung  der Dienstjahre in der eigenen Gemeinde Im Internet unter:  www.sgv-sg.ch  Tools Tip: Internetseite zu den Favoriten nehmen, auf dieser Seite befinden sich noch viele andere Hilfsmittel zum herunterladen Mit dem Excel-Tool sollten Sie jede Einstufung vornehmen können. Das Tool kann aber noch weitaus mehr….  ins Excel wechseln und leeres Formular erklären (Unterlagen Formular 1a - 1d als Muster): - das Tool besteht aus 4 verschiedenen Arbeitsblättern: 1a Dienstjahr Gehalt und Treueprämie; zur Berechnung der Gehaltseinstufungen und der Treueprämiendienstjahre 1b Bildungsurlaub, Altersentlastung; zur Berechnung des Anspruchs 1c Personaldatenformular 1d Anleitung Tip 1: Bevor eine Berechnung gemacht wird, sich die Personaldaten anhand des Formulars zu beschaffen. Wenn dieses lückenlos und korrekt ausgefüllt ist, können die Berechnungen problemlos durchgeführt werden. Tip 2: Personaldatenblatt per Mail an Lehrperson senden und ausfüllen lassen. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Dienstjahreseinstufung Feststellen der Gehaltskategorie 1. Unproblematische Fälle Ausbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Primarstufe = Gehalt Primarstue Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt Sekundarstufe 2. Problematische Fälle (stufenfremder Unterricht) Ausbildung: Sekundarlehrer / Anstellung: Primarstufe = Gehalt? Ausbildung: Primarlehrerin / Anstellung: Sekundarstufe = Gehalt? 3. Spezialfälle Ausbildung: Arbeits- und Hauswirtschaftslehrperson Anstellung: Handarbeit und Hauswirtschaft auf der Oberstufe = Gehalt? ......ein weitere Schwierigkeit nebst der Dienstjahreseinstufung ist oft auch, wie eine Lehrperson entlöhnt wird, wenn sie nicht auf der Stufe unterrichtet, auf welcher sie ausgebildet ist. Wir sagen dem: die Festlegung der Gehaltskategorie ....auch dazu gibt es ein Hilfsmittel:  Formular Gehaltskategorieeinstufung 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Fragen zur Dienstjahreseinstufung 1. 400 Lektionen Unterricht im Kalenderjahr = 1 Dienstjahr: Was zählt alles als Unterricht? Sehr grosszügige Auslegung: Jeglicher Unterricht, der in einem Klassenverband erteilt wird - egal wann, wo und mit wem. Auch Unterricht in der Erwachsenenbildung, im Ausland oder auch vor dem 24. bzw. 22. Alterjahr. Auch: Therapien gem. Art. 34 VSG (Logo, Lega, Rhytmik, Nachhilfe) Nicht aber: Praktikas, die zur Ausbildung zählen oder Lehrlingsausbildung 2. Was ist unter hauptberuflicher Tätigkeit zu verstehen? Die Ausübung einer beruflichen Tätigkeit mit einem Arbeitspensum von mindestens 50%. 3. Bis zu welchem Zeitpunkt kann Kindererziehung in der Familie zur Hälfte angerechnet werden? Solange mindestens ein Kind unter 18 Jahre alt ist.   4. Es wird festgestellt, dass eine Lehrperson falsch eingestuft ist, was ist zu tun? Einstufung durch Schulgemeinde aufgrund der Lehrkraft; grosser Teil der Verantwortung für eine korrekte Einstufung bei der Lehrkraft. Diese muss einerseits korrekte und vollständige Unterlagen zur Einstufung abliefern und andererseits ihre Lohnabrechnung kontrollieren und Fehler melden Die Dienstjahreseinstufung wurde, bedingt durch verschiedene Gesetzes- und Verordnungsänderungen, in den vergangenen Jahren immer komplizierter und führt deshalb nicht immer zu einem eindeutigen Ergebnis. Bei einer erwiesenen Fehleinstufung soll eine entsprechende Bereinigung vorgenommen werden. Das BLD empfiehlt, die Korrektur einvernehmlich zwischen Arbeitnehmer und Arbeitgeber vorzunehmen (Vergleich per Saldo aller Ansprüche). Von einer "Vergangenheitsbewältigung" soll abgesehen werden, sofern keine krassen Fehler der Schulgemeinde vorliegen. Die Korrektur könnte z.B. rückwirkend auf Semesterbeginn erfolgen. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gehälter der Volksschullehrkräfte: Treueprämie Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Treueprämie Geregelt in Art. 10 LBG Die Träger der öffentlichen Primar- und Sekundarschulen sind verpflichtet, ihren Lehrern bei guter, pflichtgetreuer Dienstleistung nach Vollendung des 10. und 20. Dienstjahres im Kanton den Betrag eines halben Monatsgehaltes auszurichten.  Berechnung des Treueprämiendienstjahres auf Excel-Tool "Dienstjahre"  Berechnung der Treueprämienzahlung (od. des Urlaubes) auf speziellem Excel-Tool Teilpensen: Durchschnitt der letzten 5 Jahre Bezug als Urlaub möglich (Bewilligung durch Schulrat) Übergangsrecht (für aufgelaufene Treueprämie) bis 2014 Treueprämien neues Recht seit 2005 (je ½ MG nach 10 und 20 Jahren) bis Ende 2004 = nach 20, 30, 35, 40 und 45 DJ ein oder sogar 1 ½ MG Aufgelaufene TP nach altem Recht: Jetzt gibt es viele Lehrer, die waren Ende 2004 gewissermassen auf dem Weg zu einer TP nach altem Recht. Beispiel: ein Lehrer war Ende 2004 im 22. DJ, dann sind ihm bis Ende 2004 noch 2 Jahre der 30-jährigen TP aufgelaufen. Auf diesen Teil hat er Anspruch (unaufgefordert), allerdings erst wenn er 30 DJ auch tatsächlich erfüllt hat. Tipp: Informieren Sie die Lehrpersonen im Herbst des Vorjahres, dass Sie im nächsten Jahr eine TP erhalten 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Fragen zur Treueprämienberechnung Haben auch Lehrkräfte mit Teilpensen und Kleinstpensen sowie mit grösseren Arbeitsunterbrüchen Anspruch auf Treueprämie? Ja. Es zählen sämtliche Jahre, in welchen die Lehrkraft an einer öffentlichen Volksschule im Kanton unterrichtet hat, unabhängig vom jeweiligen Pensum oder allfälligen Arbeitsunterbrüchen. Familiäre oder andere berufliche Tätigkeit ist jedoch in keiner Weise anrechenbar. Auch unbezahlte Urlaube sind nicht anrechenbar.   2. Werden Überstunden bei der Berechnung der Treueprämie mitgezählt? Nein. Es gelangt höchstens das Grundgehalt eines Vollpensums zur Auszahlung plus eine allfällige Gehaltszulage gemäss Art. 5 des Lehrerbesoldungsgesetzes (Mehrklassenzulage). 3. Wie wird die Treueprämie einer Lehrkraft berechnet, die über Jahre ein unregelmässiges Teilpensum unterrichtet hat? Berechnungsgrundlage ist der durchschnittliche Beschäftigungsgrad in den fünf vorangegangenen Dienstjahren. Das heisst, es wird der durchschnittliche Beschäftigungsgrad dieser fünf Jahre zum aktuellen Gehaltsansatz gerechnet. 3. Anrechenbare Dienstjahre? Öffentliche Volksschule; anerkannten privaten Sonderschule, öffentlichen Musikschulen Dienstjahre in anderen Schulen (Privatschulen z.B. Rudolf Steiner Schule, St.Katharina Wil, Gymnasium Friedberg, etc. oder Erwachsenenbildung) werden für die Treueprämie nicht angerechnet. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gehälter der Volksschullehrkräfte: Klassenlehrerzulage Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Klassenlehrerzulage Geregelt in Art. 4bis LBG (XII. Nachtrag zum LBG) und in der Vollzugshilfe vom 19. September 2007. Die Zulage entspricht 1/30 des Jahresgehalts inkl. 13. Monatsgehalt in Klasse/Stufe B1 der unterrichteten Stufe. Der Ansatz ist nicht abhängig von der Ausbildung, bzw. des Lehrdiploms sondern nur von der Stufe, auf welcher unterrichtet wird. Für jede Klasse steht maximal eine Klassenlehrerzulage zur Verfügung. Stellvertretungsfall: Der Arbeitgeber entscheidet, wer die Zulage erhält! ....noch nicht allzu lange, nämlich seit 2008 kennen wir die Klassenlehrerzulage im Kanton St.Gallen Volle Zulage KG und PS derzeit: Fr. 2‘737.75 / Jahr; Fr. 228.15 / Monat Volle Zulage OS und KK derzeit: Fr. 3‘441.50 / Jahr; Fr. 286.80 / Monat Haben Stellvertretungen (bei Krankheit, Bildungsurlaub, Mutterschaftsurlaub unbezahltem Urlaub, etc.) auch Anspruch auf Klassenlehrerzulage? Das Gesetz (und auch die Vollzugshilfe) regelt diese Frage nicht abschliessend. Geregelt ist lediglich, dass nur eine Zulage pro Klasse vergütet werden darf. Die Vollzugshilfe sagt noch aus, dass die Zulage grundsätzlich derjenigen Lehrkraft zusteht, welche die Klassenverantwortung über das ganze Schuljahr trägt. Es liegt also im Ermessen des Schulrates, wer die Zulage im "Stellvertretungsfall" erhält. Den Schulgemeinden steht es frei, diesbezüglich eine interne Regelung zu treffen. Wer erhält die Zulage bei einem Job-Sharing? Der Schulrat beschliesst die Verteilung, wenn mehrere Personen die Verantwortung einer Schulklasse tragen. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gehälter der Volksschullehrkräfte: Altersentlastung Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Altersentlastung Geregelt in Art. 22 VDL und Art. 16 LBG  Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 55. Altersjahres: 2 Lektionen  Ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 60. Altersjahres: 3 Lektionen  Berechnung bei Teilpensen: Die Altersentlastung wird als Lohnbestandteil in abgestufter Form auch Lehrkräften mit Teilpensen von mehr als 7 Lektionen (Kindergarten: mehr als 5 Unterrichtslektionen) zugestanden. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

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Gehälter der Volksschullehrkräfte: Altersentlastung Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Altersentlastung Berechnungsbeispiel (Ansatz 2012): Primarlehrperson, 56, 28. Dienstjahr, 12 Lektionen + 1 Präsenz pro Woche Monatsgehalt vor dem 55. Altersjahr: = 13/30 von Fr. 9'030.65 = Fr. 3'913.25 Monatsgehalt ab dem 55. Altersjahr: = 13/29 von Fr. 9'030.65 = Fr. 4'048.20 Nicht etwa 14/30 von Fr. 9'030.65 ! ...mit der Berechnung von 15/30 würde die LK monatlich 166 Franken zu viel erhalten!! 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstrecht und Gehalt der Volksschullehrkräfte Fragen zur Altersentlastung 1. Haben auch Stellvertretungen Anrecht auf Altersentlastung? Grundsätzlich ja, wobei bei ganz kurzen Stv. sicherlich eine Ausnahme gemacht werden kann. 2. Besonderheit für Kindergarten-Lehrpersonen: Die Schulträger werden ab dem Schuljahr 2008/09 ermächtigt, die Altersentlastung auch jenen Kindergarten-Lehrpersonen zu gewähren, welche zwei Lektionen über das bisher übliche ordentliche Vollpensum von 22 + 2 Lektionen hinaus unterrichten. 3. Können Teilpensen in verschiedenen Schulgemeinden für die Berechnung der Altersentlastung kumuliert werden? Es gibt zwar keine gesetzliche Vorschrift für eine Kumulierung, jedoch wird ein Zusammenzählen oft praktiziert und auch toleriert. Die Lehrkraft hat sich über die verschiedenen Anstellungen auszuweisen. 4. Kann eine Lehrkraft gleichzeitig Altersentlastung beanspruchen und eine oder mehrere Überstunden leisten? Nein, im Normalfall nicht. Dies würde dem Sinn der Altersentlastung widersprechen. Die Altersentlastung muss als tatsächliche Entlastung in Lektionen bezogen werden und kann nicht in monetärer Form vergütet werden. Einzig bei Teilpensen wird die Altersentlastung anteilmässig über das Gehalt vergütet.  Überstunden können ab dem Schuljahr nach Erfüllung des 55. Altersjahrs nur im Ausnahmefall im Interesse der Schule geleistet werden (Art. 23 VDL). 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gehälter der Volksschullehrkräfte: Leistungsprämie Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Leistungsprämie Geregelt in Art. 15 VDL Für besondere Leistungsprämien stehen je Gemeinde und Kalenderjahr 0,3 % (Stand 2011) der Lohnsumme der Lehrkräfte inkl. Arbeitgeberbeiträge an die an die Personalversicherung zur Verfügung.  Muss ins Budget aufgenommen werden  Schulrat entscheidet über Auszahlung (Delegation an Schulleitung möglich)   Wer entscheidet über die Auszahlung von Leistungsprämien? Der Schulrat entscheidet abschliessend und nach eigenem Ermessen, die Delegation an SL ist möglich und meistens auch sinnvoll. Handhabung: siehe Muster Flawil (unter G:\Schule\.....Lohn….LP Kann die Leistungsprämie auch an eine Lehrergruppe entrichtet werden? Ja. Die Prämie kann ausserdem auch in nicht monetärer Form entrichtet werden (Ausflug, Essen, etc.). 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Mutterschaftsurlaub und Mutterschaftsentschädigung (seit Juli 2005) Art. 11quinquies LBG (neu): Für die Lohnfortzahlung bei Arbeitsunfähigkeit wegen (…) Mutterschaft wird das Personalgesetz vom 1. Dezember 2010 sachgemäss angewendet. Art. 50 Personalgesetz  16 Wochen, bzw. 112 Tage bezahlter Mutterschafsurlaub  unabhängig davon, ob das Dienstverhältnis weitergeführt wird oder nicht  Lehrerin hat Anspruch darauf, nach dem Schwangerschaftsurlaub ihr bisheriges Pensum fortzuführen.  Wichtig: Lehrerin hat nach der Geburt noch 28 Tage Zeit um per Ablauf des Mutterschaftsurlaubes zu kündigen. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gehälter der Volksschullehrkräfte: Mutterschaftsurlaub : Beginn Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Mutterschaftsurlaub : Beginn  Der Entschädigungsanspruch beginnt am Tag der Niederkunft Vorbezug des Mutterschaftsurlaubes ist nicht möglich  3 Fälle, in welchen die Arbeit trotzdem vor der Geburt niedergelegt werden kann: 1. Bezahlter Urlaub im Interesse einer kontinuierlichen Pensenplanung 2. Unbezahlter Urlaub oder Pensenreduktion auf (einseitigen) Wunsch der Lehrperson 3. Gesundheitliche Gründe (Arztzeugnis) 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Mutterschaftsentschädigung : Berechnung  Bei regelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt: Betrag des im letzten Kalendermonat vor der Geburt erzielten Einkommens Bei unregelmässigem Pensum in den letzten 9 Monaten vor der Geburt: Durchschnitt der letzten 9 Monate vor der Geburt (Personalgesetz Art. 50) Werden die Dienstjahre für das Gehalt, die Treueprämie und den Bildungsurlaub während des Urlaubes weitergezählt? Ja – Grundsatz: Schwangerschaftsurlaub darf keine negativen Einflüsse haben (auch Lohn steigt ab Januar!) Kann der Schwangerschaftsurlaub aufgeschoben werden? Ja, wenn das Kind längere Zeit im Spital bleiben muss, kann die Mutter einen entsprechenden Antrag stellen. In der Zwischenzeit ist die Lehrperson entweder krank geschrieben (ärztliches Zeugnis) oder arbeitsfähig. Wie verhält es sich, wenn ein Schwangerschaftsurlaub über die Dauer eines befristeten Lehrauftrages geht? Die Schulgemeinde zahlt bis zum Ablauf der Anstellung gemäss LA. Anschliessend erhält die Lehrperson die Vergütung von der SVA direkt (allerdings nur 14 Wochen zu 80 %) 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Systematische Lohnwirksame Qualifikation SLQ Geregelt Art. 23bis ff VDL und in den Weisungen über die systematische lohnwirksame Qualifikation der Volksschul-Lehrkräfte  Qualifiziert wird, wer auf der obersten Stufe der Klassen A, B und C besoldet wird.  Der Schulrat verfügt bis 31. Dezember über: - die Beförderung, wenn die Leistungen gut sind; - die Nichtbeförderung, wenn die Leistungen nicht gut sind; - allfällige Fördermassnahmen. Der Klassenwechsel (A-B;B-C;C-D) ist von einer erfolgreichen SLQ abhängig. Was geschieht, wenn eine Lehrkraft im August eine neue Stelle antritt und eine Qualifikation aus zeitlichen Gründen nicht mehr erfolgen kann? Die Qualifikation kann im Ausnahmefall zeitlich verschoben werden. Der Lohnanstieg darf allerdings erst nach erfolgter Qualifikation vollzogen werden. Bei bestandener Qualifikation ist eine entsprechende Lohnnachzahlung zu leisten. Eine Lehrperson kommt aus einem anderen Kanton. Die Berechnung der Einstufung ergibt: C1 – muss eine SLQ erfolgen? Nein. Erstens ist es gar nicht möglich und zweitens wird dieser Umstand „stillschweigend“ in Kauf genommen. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Gehälter der Volksschullehrkräfte: Bildungsurlaub Lehrerdienstrecht und Gehalt Gehälter der Volksschullehrkräfte: Bildungsurlaub Geregelt in Art. 14ter LBG und den Richtlinien zum Bildungsurlaub vom 12. April 2000  Der Bildungsurlaub dauert ein halbes Semester oder 12 Wochen, wovon 10 Wochen in die Unterrichtszeit und zwei Wochen in die unterrichtsfreie Zeit fallen.  Nach weiteren 10 Jahren Schuldienst kann ein zweiter Bildungsurlaub im gleichen Umfang beansprucht werden. Kriterien zur Erfüllung des Anspruchs: Lehrkraft muss zum Zeitpunkt des Bezuges gewählt sein. 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde als gewählte Lehrkraft, insgesamt 15 Jahre im Kanton St.Gallen an einer öffentlichen Volksschule im Kanton St.Gallen.  Der Anspruch auf Bildungsurlaub kann spätestens zu Beginn des Schuljahres gemacht werden, in welchem die Lehrperson das 55. Altersjahr erreicht. ...weil die Lehrpersonen nur 2 TP haben und nicht 3 wie das Staatspersonal, haben sie im Gegenzug Anrecht auf den Bezug von BU (2 x ½ Semester, bzw. 12 Wochen) Muss eine Lehrkraft, welche Bildungsurlaub bezieht, vorgängig zwingend ein Programm einreichen? Ja. Die Lehrkraft hat zwingend ein aussagekräftiges Programm einzureichen, welches der Schulrat genehmigen muss. Kann der Bildungsurlaub aufgeteilt werden? Der Bildungsurlaub ist in der Regel als Ganzes zu beziehen, kann jedoch entsprechend den geplanten Weiterbildungsvorhaben angemessen aufgeteilt werden.   Nebst 15, bzw. 25 Jahren Unterrichtstätigkeit im Kanton muss die Lehrkraft 5 Jahre in der betreffenden Schulgemeinde unterrichtet haben. Müssen diese 5 Jahre zwingend unmittelbar vor dem Bezug des Bildundgsurlaubs liegen? Nein. Wann diese 5 Jahre in der betreffenden Gemeinde geleistet werden müssen, lässt das Gesetz offen. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen Lohnfortzahlungspflicht und Auflösung des Dienstverhältnisses  Art. 11bis LBG: Bei Dienstaussetzung wegen Krankheit oder Unfalls wird die Besoldung bis zur Auflösung des Dienstverhältnisses, längstens für ein Jahr, ausgerichtet.  Art. 73 VSG: Die zuständige Stelle des Staates verfügt auf Antrag des Schulrates die Auflösung des Dienstverhältnisses aus gesundheitlichen Gründen. Der Antrag kann gestellt werden, wenn die Lehrperson wegen Krankheit oder Unfalls länger als ein Jahr arbeitsunfähig war. Ist eine Wiederherstellung der Arbeitsfähigkeit ausgeschlossen, so kann der Antrag vier Monate nach Einstellung der Lehrtätigkeit gestellt werden. 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen 6 – Punkte – Raster Lehrerdienstrecht und Gehalt Dienstunfähigkeit aus gesundheitlichen Gründen 6 – Punkte – Raster Absenzenmanagement und Bemessung Lohnfortzahlungspflicht IV-Früherfassung (Case-Management) Information an Pensionskasse IV-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen PK-Anmeldung zum Bezug von Rentenleistungen Antrag beim BLD auf Auflösung des Dienstverhältnisses 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Neues Personalgesetz Auswirkungen auf die Volksschule 1. Öffentlich-rechtlicher Arbeitsvertrag anstelle einseitiger Anstellungsverfügung. Für den Kündigungsschutz wird das Personalgesetz sachgemäss angewendet. Die Lohnfortzahlung bei Krankheit oder Unfall beträgt neu 24 Monate. Pensionierung: auf Ende des Semesters nach Vollendung des 65. Altersjahres. Das Disziplinarrecht gemäss Art. 81 ff. wird aufgehoben. Neu gelten die personalrechtlichen Massnamen gemäss Personalgesetz. + 2. Bedeutung: keine Verfügung mehr, die mit Rekurs angefochten werden kann.  Klage beim Verwaltungsgericht möglich – hätte allerdings keine aufschiebende Wirkung und bei einer Gutheissung auch keine Korrektur sondern lediglich Anspruch auf Schadenersatz oder Genugtuung zur Folge (Kündigung würde beispielsweise nicht rückgängig gemacht). 3. bisher nur 1 Jahr; Vollzug erst ab 01.01.2013 4. Pensionierung: Art. 74 VSG heisst neu: Der ordentliche Übertritt der Lehrperson in den Ruhestand erfolgt auf Ende des Semesters (bisher Ende des Schuljahres!) nach Vollendung des 65. Altersjahres (bisher 63). Lehrperson und Schulrat können das Dienstverhältnis einvernehmlich verlängern (wie bisher).  mehr oder weniger einschneidende Massnahme: bisher musste der Schulrat zustimmen, wenn eine Lehrperson über das 63. Altersjahr unterrichten wollte 5. Disziplinarrecht: bisher in Art. 82 VSG geregelt (Verweis, Busse, Einstellung Lehrtätigkeit……bis zur Kündigung); Neu: sachgemässe Anwendung des Personalgesetzes. – nicht näher darauf eingehen – sollten Sie das irgendwann mal brauchen, müssen sie es eh von Grund auf studieren…. zusätzlich: Mutterschaftsurlaub, Berechnung bei unregelmässigem Pensum = Durchschnitt der letzten 9 Monate vor der Geburt. Ansonsten bleibt alles beim Alten! 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Schulverwaltung - Basiskurs Statistikwesen Statistikwesen 1. Schülerstatistik BFS 2. Schülerstatistik Finanzausgleich Schülerzahl pro politische Gemeinde 3. Personalstatistik 4. Pensenpool 5. Finanzstatistik FISTA 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs

Klassenorganisation Bewilligung von unter- oder überdotierten Klassen  Art. 27 VSG: " ...Abweichungen bedürfen der Bewilligung der zuständigen Stelle des Staates, sofern die Schülerzahlen nach Abs. 1 im Durchschnitt der Klassen des gleichen Jahrgangs der Schuleinheit (in der Regel die Schulhäuser eines Quartiers) nicht erreicht wird..."  Ablauf des Bewilligungsverfahrens (Stand 2010) 1. Eingabe an BLD/AVS bis 28. Februar mit Planungsstand 1. Februar (2. Weiterleitung an RSA zur Beurteilung) 3. Verfügung durch BLD  Excel-Tool für Pensenberechnungen 25. April 2012 Schulverwaltung - Basiskurs