Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari

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Deutsch-Finnische Handelskammer Saksalais-Suomalainen Kauppakamari Tysk-Finska Handelskammaren

Rechtliche Rahmenbedingungen

Überblick Gesellschaftsgründung in Finnland? Arbeitsrecht Steuerrecht

Ist es nötig, in Finnland eine Tochtergesellschaft zu gründen? Nein! Verschiedene Möglichkeiten, als deutsches Unternehmen in Finnland tätig zu sein: Tochtergesellschaft Unselbständige Niederlassung (i. d. R. entsteht dann eine steuerliche Betriebsstätte) ggf. auch Entsendung von Arbeitnehmern aus Deutschland Handelsvertreter, Vertragshändler etc. Es ist keine Schicksalsfrage, ob eine Tochtergesellschaft gegründet oder mithilfe einer unselbständigen Niederlassung operiert wird.

Gründung einer Tochtergesellschaft oder ”nur” Betriebsstätte? An sich keine juristische, sondern eine wirtschaftliche, unternehmenspolitische oder sogar ”psychologische” Frage Aufwand in beiden Fällen überschaubar In beiden Fällen i. d. R. Ertragsbesteuerung in Finnland Machen die Kunden lieber Geschäfte mit heimischen Unternehmen? Vertretungsverhältnisse: eine Niederlassung kann keinen eigenen Geschäftsführer haben, d. h. Änderungen in den Verhältnissen müssen auch in Finnland immer eingetragen werden Keine Bindung von Aktienkapital im Falle einer Niederlassung Haftung: i. d. R. bei Tochtergesellschaft begrenzt auf deren Mittel

Steuerpflicht in Finnland: Unterschiede zwischen Tochtergesellschaft und Betriebsstätte? Grundsätzlich: Nein. Wird die Geschäftstätigkeit in Finnland besteuert, spielt es keine Rolle, in welcher Form sie ausgeübt wird (Tochtergesellschaft oder finnische Betriebsstätte) Ob eine finnische Betriebsstätte gegeben ist, richtet sich nach dem Deutsch-Finnischen Doppelbesteuerungsabkommen aus dem Jahre 1979.

Wann entsteht nach dem DBA eine steuerliche Betriebsstätte in Finnland? ”Betriebsstätte” ist eine feste Geschäftseinrichtung, in der die Tätigkeit des Unternehmens ganz oder teilweise ausgeübt wird Insbesondere: Ort der Leitung; Zweigniederlassung; Geschäftsstelle; Fabrikationsstätte; Werkstätte; Bauausführung oder Montage, deren Dauer zwölf Monate überschreitet Weder entsteht mit einer finnischen Tochtergesellschaft automatisch eine Betriebsstätte, noch verhindert eine unselbständige Niederlassung das Entstehen einer Betriebsstätte. Vorsicht: Stellt sich später heraus, dass eine Betriebsstätte vorgelegen hat, gilt dies rückwirkend und hat damit nicht nur Steuernachzahlungen, sondern auch Verzugszinsen und Strafzahlungen zur Folge.

Finnische Unternehmensformen Aktiengesellschaft (OY) Kommanditgesellschaft (KY) Offene Handelsgesellschaft (AY) Genossenschaft

Die finnische Aktiengesellschaft (Oy) In Finnland gibt es weit weniger Gesellschaftsformen als in Deutschland; insbesondere gibt es keine Form der KG, in der der Komplementär eine juristische Person ist (wie in Deutschland die GmbH & Co. KG) Einzige Rechtsform, bei der die Haftung der Gesellschafter beschränkt ist: Aktiengesellschaft Zwei Formen der Aktiengesellschaft börsennotierte AG (Finnisch julkinen osakeyhtiö, abgekürzt Oyj) ”private” AG (Finnisch osakeyhtiö, abgekürzt Oy) Überragende Bedeutung im finnischen Wirtschaftsleben: die weitaus meisten Betriebe sind als Oy organisiert In Gründung und Handhabung recht einfach und unkompliziert

Gründung der Oy Gründung mithilfe von Standarddokumenten einfach Niedriges Grundkapital: 2.500,00 € Registrierungskosten: 350,00 € Beurkundung, persönliches Erscheinen der Gesellschafter oder Vorstände nirgends nötig Gründungsschritte: Nötig mindestens ein Vorstandsmitglied und ein Ersatzmitglied Gesellschaftsvertrag Satzung (muss nur das Allernötigste regeln; großer Spielraum) Eröffnung eines Bankkontos (div. Formalia nötig) Anmeldung zum Handelsregister Dauer der Gründung: max. zwei bis drei Monate (auch schneller möglich)

Organe der Oy Oberstes Organ: Gesellschafterversammlung Zentrales Machtorgan: Vorstand (mind. ein Mitglied) In der Regel: (max. ein) Geschäftsführer (weit weniger starke Stellung als z. B. bei GmbH in Deutschland) Möglich: Aufsichtsrat (bei kleinen Gesellschaften unüblich) außerdem: Bestellung eines qualifizierten Wirtschaftsprüfers (nur nötig, wenn zwei der folgenden drei Kriterien erfüllt sind: Bilanzsumme über 100.000 € Umsatz über 200.000 € dauerhaft mehr als drei Arbeitnehmer

Steuern in Finnland Körperschaftsteuer 24,5 % (ab 1.1.2014: 20 %) Kapitalertragsteuer 28 % Mehrwertsteuer 24 % (ermäßigte Steuersätze 10 % und 14 %) Einkommensteuer unterteilt in  progressive staatliche Einkommensteuer (bis 30 %)  lineare kommunale Einkommensteuer (16,5 - 21 %) Steuerprivileg für ausländische Experten (linear 35 %)

Erforderliche Registrierungen Erstanmeldung beim finnischen Handelsregister Mehrwertsteuerregister (nicht bei Umsatz unter 8.500 €/Jahr) Vorsteuerregister (sonst Einbehalt von 30 % Quellensteuer) Arbeitgeberregister (wenn mehr als ein Arbeitnehmer dauerhaft beschäftigt wird) Kontakt bei der DFHK: Frau Sisko Kilvensalmi sisko.kilvensalmi@deinternational.fi, Tel. +358 9 6122 1227

Lohnnebenkosten Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Gesamt   Arbeitgeberanteil Arbeitnehmeranteil Gesamt Sozialversicherung 2,12 % keine Rentenversicherung 18,15 % 16,8 % 5,15 % bei unter 53 Jahren 6,5 % ab 53 Jahren 23,3 % Arbeitslosenversicherung 0,8 % 0,6 % 1,4 % Gruppenlebens-versicherung 0,070 % Unfallversicherung Für verschiedene Berufe verschiedene Werte ca. 0,100 - 0,900 %

Arbeitsrecht (I) Grundsätzliche Unterscheidung: Arbeitsvertrag eines in Finnland tätigen Arbeitnehmers mit dt. Gesellschaft/finn. Tochtergesellschaft oder: Arbeitnehmerentsendung

Arbeitsrecht (II) Charakteristika: stark ausgeprägte Arbeitnehmerrechte selbstbewusste Arbeitnehmer, die auf ihre Rechte pochen und auch durchsetzen (mehr als in Deutschland – oft günstige Rechtsberatung durch Gewerkschaftsanwälte) überragende Bedeutung von (allgemeinverbindlichen) Tarifverträgen

Arbeitsrecht (III) Zentrale Regelungen: Arbeitszeit: je nach Tarifvertrag zwischen 36 und 40 Stunden Standardlöhne in Tarifverträgen (zugleich Mindestlöhne – kein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn): Einteilung der Arbeitnehmer in bis zu zehn Kategorien nach einem komplizierten Punktesystem Urlaub: finnisches Jahresurlaubsgesetz für ausländische Arbeitgeber kaum nachvollziehbar, aber eher arbeitgeberfreundlich Prinzip der Urlaubssaison (von Mai bis September): es ist üblich, drei oder vier Wochen Urlaub am Stück zu nehmen (i. d. R. im Juli) Urlaub muss vorher ”verdient” werden, d. h. Arbeitnehmer haben im ersten Jahr u. U. wenig Urlaub Samstage zählen als Werktage (!)

Arbeitsrecht (III) Zentrale Regelungen: Arbeitszeit: je nach Tarifvertrag zwischen 36 und 40 Stunden Standardlöhne in Tarifverträgen (zugleich Mindestlöhne – kein branchenübergreifender gesetzlicher Mindestlohn): Einteilung der Arbeitnehmer in bis zu zehn Kategorien nach einem komplizierten Punktesystem Urlaub: finnisches Jahresurlaubsgesetz für ausländische Arbeitgeber kaum nachvollziehbar, aber eher arbeitgeberfreundlich Prinzip der Urlaubssaison (von Mai bis September): es ist üblich, drei oder vier Wochen Urlaub am Stück zu nehmen (i. d. R. im Juli) Urlaub muss vorher ”verdient” werden, d. h. Arbeitnehmer haben im ersten Jahr u. U. wenig Urlaub Samstage zählen als Werktage (!)

Arbeitsrecht (IV): Arbeitnehmerentsendung Sinnvoll (bzw. nach dt. Recht verpflichtend, wenn Entsendung länger als einen Monat): Entsendungsvertrag in Deutschland Finnisches Arbeitnehmer-Entsendegesetz erklärt zentrale arbeitsrechtliche Regelungen (Arbeitszeiten, Löhne, Urlaub) recht umfassend zu Mindestbedingungen, die auch für entsandte Arbeitnehmer gelten müssen Schwierig dabei oft: welcher Tarifvertrag von den über 200 allgemeinverbindlichen? Vorsicht: Arbeitsschutzbehörden kontrollieren rege, v. a. auf (Groß-) Baustellen mit hohem Anteil ausländischer Unternehmen Pflicht, Vertreter zu bestellen (bereits ab 14 Tagen Entsendung und bis 12 Monate nach Abschluss der Arbeiten!) Kontakt bei der DFHK: Frau Sisko Kilvensalmi sisko.kilvensalmi@deinternational.fi, Tel. +358 9 6122 1227

Gesetz über Auftraggeberpflichten Auftraggeber ist verpflichtet, von Auftragnehmern bestimmte Informationen und Dokumente einzuholen und vorzuhalten HR-Auszug Bescheinigung über Steuerschuldenfreiheit

Ausschreibungen in Finnland… Transparenzgebot? Diskriminierungsverbot? Verhandlungsverfahren wird oft missverstanden als Verfahren, in dem alles erlaubt ist Vergaberechtlicher Rechtsschutz in Finnland (gerade im Vergleich zu Deutschland) langsam und schwerfällig

Finnen sind (etwas) anders Wenig Händeschütteln Namen werden kaum genannt Rasches Übergehen zum "Du" und zum Vornamen Titel und Orden wichtig Junge Entscheidungsträger Hohe Pünktlichkeit Hohe Aufgeschlossenheit für alles Neue Kommunikation per Handy und per E-Mail Auf mündliche Zusagen in der Regel Verlass Weniger Dialoge, mehr Monologe Weniger Fragen, direktere Aussagen Oft "danke", wenig "bitte" Informellere Kleidung Intensive Sommerpause (ab Mittsommer)

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Deutsch-Finnische Handelskammer Postfach 83, 00101 Helsinki (Mikonkatu 25, 00100 Helsinki) Finnland markus.majer@deinternational.fi Tel: +358 9 6122 1247 Fax: +358 9 642 859