Tagung für Leiterinnen und Leiter von Zivilschutzstellen

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 Präsentation transkript:

Tagung für Leiterinnen und Leiter von Zivilschutzstellen

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Ziele Jeder ZSSt-LeiterIn kennt die wichtigsten gesetzlichen Vorschriften kennt die grundlegensten Merkmale einer Dienstplanung weiss wie mit Nicht-Eingerückten verfahren werden kann kennt die Grundlagen für das Aufgebotssystem der ELZ (Einsatzleitzentrale) ist über den kant. Fahrzeugpool informiert Ansprechpartner sind bekannt Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen Bund Bundesgesetz vom 4. Oktober 2002 über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz (Bevölkerungs- und Zivilschutzgesetz, BZG) Verordnung vom 5. Dezember 2003 über den Zivilschutz (Zivilschutzverordnung, ZSV) Verordnung vom 6. Juni 2008 über Einsätze des Zivilschutzes zugunsten der Gemeinschaft (VEZG) Kanton Bevölkerungsschutzgesetz (BSG) Zivilschutzgesetz (ZSG) Kantonale Zivilschutzverordnung (KZV) Zivilschutz

BZG / ZSV Regelt die Aufgaben von Bund und Kanton Definiert die Ausbildung und Dienstleistungen Dauer Rekrutierung Entlassung (vorzeitig / regulär) Rechte und Pflichten Aufgebote Aus- und Weiterbildung Material und Schutzbauten / Anlagen Beschwerderecht und Verfahren Zivilschutz

ZSG / KZV Definiert die Bereiche des Kantons Zivilschutzorganisationen / Gliederung Aufgebot und Kontrollführung Ausbildung Material und Fahrzeuge Finanzierung Zivilschutz

Internetseiten Zivilschutz

Beispiele und Anwendungen BZG - ZSV Frage: Was heisst „Bevölkerungsschutz“? Zivilschutz

Bevölkerungsschutz Ersteinsatzelemente Gemeinsames Führungsorgan Zivilschutz Warum Bevölkerungsschutzgesetz? Der Bevölkerungsschutz ist eines der sieben Instrumente, die der Schweiz zur Bewältigung der sicherheitspolitischen Aufgaben zur Verfügung stehen. Er ist als ziviles Verbundsystem der fünf Partnerorganisationen Polizei, Feuerwehr, Gesundheitswesen, technische Betriebe und Zivilschutz konzipiert. Für alle im Bevölkerungsschutz zusammengefassten Mittel liegt die Zuständigkeit bei den Kantonen. Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen. (Bundesgesetz über den Bevölkerungsschutz und den Zivilschutz, Artikel 2) Die Polizei ist für die Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung zuständig. Sie ist ein Ersteinsatzmittel. Die Feuerwehr ist für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr inkl. Brandbekämpfung und Elementarschadenbewältigung zuständig. Sie löst zusätzliche Aufgaben wie Öl-, Chemie- und Strahlenwehr. Sie ist ein Ersteinsatzmittel. Das Gesundheitswesen einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens stellt die medizinische Versorgung der Bevölkerung und der Einsatzkräfte sicher. Diese umfasst auch die psychologische Betreuung. Das sanitätsdienstliche Rettungswesen ist ein Ersteinsatzmittel. Die technischen Betriebe stellen sicher, dass Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, Entsorgung, Verkehrsverbindungen sowie Telematik lagegerecht funktionieren bzw. nach entsprechenden Notmassnahmen wieder normalisiert werden. Der Zivilschutz ist, insbesondere bei Katastrophen und Notlagen, zuständig für: • die Bereitstellung der Schutzinfrastruktur und der Mittel für die Alarmierung der Bevölkerung • die Betreuung von schutzsuchenden und von obdachlosen Personen • den Schutz von Kulturgütern • Instandstellungsarbeiten • Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft • die Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen • die Erbringung von logistischen Dienstleistungen Die zivile Führung Bei Alltagsereignissen liegt die Führung bei der Einsatzleitung der im Einsatz stehenden Partnerorganisationen (in der Regel bei den Ersteinsatzmitteln Feuerwehr und/oder Polizei). Bei Grossereignissen ist die Koordination der im Einsatz stehenden Partnerorganisationen notwendig. Die Führung obliegt einer Gesamteinsatzleitung, die sich aus ereignisbezogen ausgewählten Spezialistinnen oder Spezialisten der beteiligten Partnerorganisationen und der Verwaltung zusammensetzt. Bei Ereignissen von grossem Ausmass, wenn mehrere Partnerorganisationen während längerer Zeit im Einsatz stehen, übernimmt ein politisch legitimiertes Führungsorgan die Koordination und die Führung. Das Führungsorgan trägt die Führungsverantwortung und bereitet für die Behörde, welche die Gesamtverantwortung trägt, die Entscheide vor. Art. 2 Zweck Zweck des Bevölkerungsschutzes ist es, die Bevölkerung und ihre Lebensgrundlagen bei Katastrophen und in Notlagen sowie im Falle bewaffneter Konflikte zu schützen sowie zur Begrenzung und Bewältigung von Schadenereignissen beizutragen. Art. 3 Partnerorganisationen Im Bevölkerungsschutz arbeiten als Partnerorganisationen zusammen: a. die Polizei zur Aufrechterhaltung von Sicherheit und Ordnung; b. die Feuerwehr für die Rettung und die allgemeine Schadenwehr; c. das Gesundheitswesen, einschliesslich des sanitätsdienstlichen Rettungswesens, zur medizinischen Versorgung der Bevölkerung; d. die technischen Betriebe zur Gewährleistung der technischen Infrastruktur, insbesondere der Elektrizitäts-, Wasser- und Gasversorgung, der Entsorgung sowie der Verkehrsverbindungen und der Telematik; e. der Zivilschutz zum Schutz der Bevölkerung, zur Betreuung von Schutz suchenden Personen, zum Schutz der Kulturgüter, zur Unterstützung der Führungsorgane und der andern Partnerorganisationen sowie für Instandstellungsarbeiten und für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. Art. 4 Führungsorgane Die zuständigen Behörden bilden Führungsorgane für die folgenden Aufgabenbereiche: a. Sicherstellung der Information der Bevölkerung über Gefährdungen, Schutzmöglichkeiten und Schutzmassnahmen; b. Warnung und Alarmierung sowie Erteilung von Verhaltensanweisungen an die Bevölkerung; c. Sicherstellung der Führungstätigkeit; d. Koordination der Vorbereitungen und der Einsätze der Partnerorganisationen; e. Sicherstellung einer zeit- und lagegerechten Bereitschaft sowie der personellen und materiellen Verstärkung des Bevölkerungsschutzes im Hinblick auf bewaffnete Konflikte. Polizei Feuerwehr Gesundheits wesen Technische Betriebe Ersteinsatzelemente Zivilschutz

Beispiele und Anwendungen BZG - ZSV Frage: Wie lange muss ein AdZS Zivilschutz leisten? Kann auch freiwillig Dienst geleistet werden? Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : Allgemeines Schutzdienstpflicht (Art 13 BZG) Art. 13 Dauer 1 Die Schutzdienstpflicht beginnt mit dem Jahr, in dem die Pflichtigen 20 Jahre alt werden, und dauert bis zum Ende des Jahres, in dem sie 40 Jahre alt werden. 2 Der Bundesrat kann die Schutzdienstpflicht: a. höchstens so weit ausdehnen, dass sie bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 50 Jahre alt werden; b. höchstens so weit verkürzen, dass sie nur bis zum Ende des Jahres dauert, in dem die Schutzdienstpflichtigen 35 Jahre alt werden. 20 40 20 50 20 35 Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : Allgemeines freiwilliger Schutzdienst (Art 15 BZG) Männer aus der Schutzdienstpflicht entlassen Art. 15 Freiwilliger Schutzdienst 1 Folgende Personen können freiwillig Schutzdienst leisten: a. Männer, die aus der Schutzdienstpflicht entlassen sind; b. Wehrpflichtige, die nicht mehr militärdienstpflichtig der zivildienstpflichtig sind; c. Männer, die aus der Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen sind; d. Schweizerinnen mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden; e. in der Schweiz niedergelassene Ausländer und Ausländerinnen, mit Beginn des Jahres, in dem sie 20 Jahre alt werden. 2 Die Kantone entscheiden über die Aufnahme. Es besteht kein Rechtsanspruch. 3 Personen, welche freiwillig Schutzdienst leisten, sind in Rechten und Pflichten den Schutzdienstpflichtigen gleichgestellt. 4 Sie sind auf Gesuch hin aus der Schutzdienstpflicht zu entlassen. Sie haben jedoch in der Regel mindestens drei Jahre Schutzdienst zu leisten. Männer aus Wehr- oder Zivildienstpflicht entlassen Frauen freiwillig Ausländer Ausländerinnen in der Schweiz niedergelassen Zivilschutz

Beispiele und Anwendungen Frage: Wie wird man Zivilschützer? Wer darf was ausbilden? Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen: Allgemeines Rekrutierung – Zuteilung (BZG Art. 16 -21) Führungsunterstützung Stabsassistent Tag der Öffentlichkeit Rekrutierungszentrum Rüti ZH   Samstag, 12. Juni 2010, von 09.00-15.00 Uhr Unterstützung Pionier Rekrutierungszentrum Rüti/ZH Schaffhausen, Zürich, Thurgau und Zug. Art. 16 Rekrutierung Die Rekrutierung für den Zivilschutz und für die Armee wird gemeinsam durchgeführt. Art. 17 Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen 1 Die Schutzdienstpflichtigen stehen grundsätzlich dem Kanton, in welchem sie Wohnsitz haben, zur Verfügung. 2 Im Einvernehmen mit den betroffenen Kantonen können Schutzdienstpflichtige ausserhalb des Wohnsitzkantons zugeteilt werden. 3 Der Wohnsitzkanton entscheidet über die Zuteilung der Schutzdienstpflichtigen. Art. 18 Personalreserve 1 Die Kantone können Schutzdienstpflichtige der Personalreserve zuteilen. 2 Die der Personalreserve Zugeteilten müssen nicht ausgebildet werden und haben keinen Anspruch auf Schutzdienstleistung. Art. 19 Entlassung von Behördenmitgliedern Aus der Schutzdienstpflicht werden bei Amtsantritt entlassen: a. die Mitglieder des Bundesrates; b. der Bundeskanzler und die Vizekanzler; c. die Mitglieder der Bundesversammlung; d. die Mitglieder des Bundesgerichts; e. die Mitglieder der kantonalen Exekutiven; f. die hauptamtlichen Mitglieder der kantonalen Gerichte; g. die hauptamtlichen Mitglieder der kommunalen Exekutiven. Art. 20 Vorzeitige Entlassung 1 Schutzdienstpflichtige, die in einer Partnerorganisation benötigt werden, können vorzeitig aus der Schutzdienstpflicht entlassen werden. 2 Der Bundesrat regelt das Verfahren. 3 Die Kantone entscheiden über die vorzeitige Entlassung. Art. 21 Ausschluss Schutzdienstpflichtige, die zu einer Freiheitsstrafe verurteilt werden, können vom Schutzdienst ausgeschlossen werden. Primär sind alle zur Rekrutierung antretenden Personen militärdiensttauglich. Nicht militärdiesnttaugliche sind schutzdiensttauglich. Schutz und Betreuung Betreuer Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : Ausbildung (Art 33-36/27 BZG) Grundkurs Kaderkurs Wiederholungs-kurs Dienst zu Gunsten der Gemeinschaft Gemeinde Kanton Bund Gemeinde Zivilschutz

Beispiele und Anwendungen Frage: Was ist ein Wiederholungskurs ? Was sind Dienstleistungen zu Gunsten der Gemeinschaft? Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : Wiederholungskurs Art 36 BZG Wiederholungskurse Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden. § 10 ZSG 1 Die für den Zivilschutz zuständige Stelle des Kantons erlässt die Aufgebote für die Grundausbildung, die Kaderausbildung und die Weiterbildung aller Angehörigen des Zivilschutzes sowie für die Einsätze der kantonalen Zivilschutzorganisation. 2 Die Zivilschutzorganisationen erlassen die Aufgebote zu den Wiederholungskursen. 3 Die Gemeinden können Schutzdienstpflichtige für Einsätze aufbieten: a. bei Katastrophen und in Notlagen, b. für Instandstellungsarbeiten, c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. Art. 36 Wiederholungskurse Schutzdienstpflichtige werden nach Absolvierung der Grundausbildung jährlich zu Wiederholungskursen von mindestens zwei Tagen bis längstens einer Woche aufgeboten. Kader und Spezialisten können jedes Jahr zu längstens einer weiteren Woche aufgeboten werden. Achtung 1 Woche heisst 7 Tage Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : zGG Art 27 BZG Aufgebot für Einsätze Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden: d. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft auf nationaler Ebene. Sie können durch die Kantone aufgeboten werden: b. für Instandstellungsarbeiten; c. für Einsätze zu Gunsten der Gemeinschaft. 3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze. Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : WK / zGG Merkmale Ist eine geplante Dienstleistung Aufgebot erfolgt schriftlich Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : Kata / Nohi Art 27 BZG Aufgebot für Einsätze 1 Die Schutzdienstpflichtigen können durch den Bundesrat aufgeboten werden: a. bei Katastrophen und in Notlagen, welche mehrere Kantone oder das ganze Land betreffen; b. bei Katastrophen und in Notlagen im grenznahen Ausland; c. im Fall bewaffneter Konflikte; 2 Sie können durch die Kantone aufgeboten werden: bei Katastrophen und in Notlagen; 3 Die Kantone regeln das Verfahren des Aufgebots für Einsätze. Zivilschutz

Gesetzliche Grundlagen : Kata / Nohi Merkmale Ist eine nicht geplante Dienstleistung Aufgebot erfolgt via ELZ oder Telefon Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Dienstplanung: Termine Grundlagen: Die Kommandantinnen oder Kommandanten erstellen jährlich einen Dienstleistungsplan. Diese ist bis 30. September des Vorjahres zur Genehmigung an den Gemeindesupport einzureichen. Sie stellen den Angehörigen der Zivilschutzorganisation bis 15. November die Dienstplanung zu. Schutzdienstpflichtige, die bis am 15. Dezember keinen Dienstleistungsplan erhalten haben, melden sich bei der für den Zivilschutz zuständigen Stelle der Gemeinde. Zivilschutz

Dienstplanung Zivilschutz

Dienstplanung Vor der Dienstleistung: Das Aufgebot ist dem Gemeindesupport mindestens 8 Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen Aufgebot Arbeitsprogramm Das Aufgebot ist den Schutzdienstpflichtigen mindestens 6 Wochen vor Dienstbeginn zuzustellen. Wer 3 Wochen vor der Dienstleistung kein Aufgebot erhalten hat, meldet sich bei der Aufgebotsstelle (ZSSt). Zivilschutz

Dienstplanung : Aufgebot Aufgebot enthält minimal: Aufgebotsartikel (Art 27 / 36 BZG) Einrückungs- und Entlassungsdaten Zeit, Datum Ort Reisefähigkeit Einrückungspflicht ärztl. Zeugnis (Original) Kontaktadresse WK - Info Themen Ziele teilnehmende Formationen Zivilschutz

Dienstplanung Vor der Dienstleistung: bis 10 Tage vor Dienstleistung sind begründete Urlaubsgesuche / Dispensationen der AdZS an die ZSSt zu senden Bemerkung: Es sind Dienstverschiebungen anzustreben und keine Dispensationen nach der Dienstleistung Abrechnen und Abschliessen der Dienstleistung Keine Teilnehmerabrechnung an den Gemeindesupport senden Zivilschutz

Dienstleistung Spezielles Rechte und Pflichten Anrecht auf Vergütung der Anreise mit ÖV (Wohnort – Dienstort und auf direktem Weg) (Art. 222a BZG) ZSO hat keine vertragliche Regelung mit ZVV Keine Fz-Versicherung von Privatfahrzeugen bei Einrücken und Entlassung Dienstverschiebungen(Art 384 BZG) AdZS bleiben einrückungspflichtig (Art 7 ZSV) Aufbietende Stelle entscheidet über das Gesuch (Art 9 ZSV) Zivilschutz

Dienstleistung : Gesetzliche Grundlagen Einrückungspflicht (Art 36 / 27 BZG – Art 7 ZSV) Dienstverschiebungen sind persönlich einzureichen mit allen notwendigen Bestätigungen wie: Buchungsunterlagen Schul- und Prüfungsbestätigungen Arztzeugnisse / -bescheinigungen Arbeitgeberbescheinigungen … „nur“ Schreiben von Arbeitgebern nicht akzeptieren (BZG Art. 384) ZSV Art. 7 Einrückungspflicht (Art. 27 und 38 BZG) Bei einem Aufgebot haben die Schutzdienstpflichtigen gemäss den Anordnungen der aufbietenden Stelle einzurücken.. Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Umgang mit Nicht-Eingerückten Aufforderung zur Stellungsnahme Frist ca. 10 Tag Leichte Fälle: glaubhaft und akzeptabel Bereitschaft zur Nachholung Schwere Fälle vorsätzlich Wiederholung Eingang der Stellungs-nahme nein ja Akte zusammenstellen: Liste der Nichteingerückten Dienstanzeige Aufgebot ev. Korrespondenz Verschulden schwer kein leicht Verzeigung Einvernahme durch die Polizei, Strafentscheid durch Statthalter/ Gericht Verwarnung Einstellung Zivilschutz

Umgang mit Nicht-Eingerückten Strafverfügungen (Beispiel …) Erster Fall Busse inkl. Schreibgebühren CHF 359.— Wiederholungsfall Busse inkl. Schreibgebühren CHF 800. – Staatsgebühr CHF 900. – Geldstrafe 15 Tagessätze à CHF 90 CHF 1350.— -------------- Total CHF 3050.— auf 2 Jahre Probezeit ausgesetzt Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Fahrzeugpark AZA Personentransporter „Renault Trafic T29“ (9 Plätze) Personentransporter „VW T5 4 Motion“(9 Plätze) 2 x PUCH 230 GE (8 Plätze) 3 x Mitsubishi L200 (5 Plätze) IVECO Massif (5 Plätze) Lieferwagen „Renault Master T35 dCi 120“(7 Plätze) Pick-Up „VW T5 4 Motion“(6 Plätze) Materialanhänger Saris ZW3500 „MAZS 05“ 4 x Materialanhänger Saris ZW3500 „FUMAZS“ Transportanhänger Unsinn GTP 20-30 Mobile Modulfeldküche Kärcher MFK 2/96 Bilder und genaue Spezifikationen sämtlicher Fahrzeuge sind auf unserer Website als Download verfügbar. Zivilschutz

Fahrzeug-Pool Kanton Reservation der kantonalen Fahr- zeuge bei Gemeindesupport, gemeindesupport@amz.zh.ch 052 304 21 37 Zustellung des Mietvertrages im Doppel kantonale Fahrzeuge sind kaskoversichert Zivilschutz

Fahrzeug-Pool Zivilschutzorganisationen Abklärung über Teilnahme weiterer ZSO am Fahrzeug-Pool Formular zur Meldung von Anzahl, Fahrzeugtyp, Spezifikationen an Gemeindesupport Vorlage Mietvertrag wird zur Verfügung gestellt Liste der im Pool vorhandenen Fahrzeuge wird zur Verfügung gestellt Verhandlungen / Reservation / Verrechnung direkt mit jeweiliger ZSO Kasko-Versicherung anmelden Zivilschutz

Kaskoversicherung Download der nachfolgend aufgeführten Unterlagen unter www.amz.zh.ch -Zivilschutz – Downloads: Weisung Kaskoversicherung für Fahrzeuge im Zivilschutz Formular Anmeldung Kaskoversicherung für Fahrzeuge im Zivilschutz Formular Schadenmeldung Kaskoversicherung Die Kaskoanmeldung muss vor Beginn des Dienstanlasses per Post oder Fax erfolgen. Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Aufgebotssystem ELZ - Ausbaustand Aufgebot der Einsatzkräfte der Zivilschutzorganisationen mittels Telefon-Alarmierung durch die Einsatzleitzentralen Zürich und Flughafen Zivilschutz

Aufgebotssystem ELZ - Gruppeneinteilung Einteilung in Aufgebotsgruppen vorgegebene OM-Struktur ver- wenden (Menü Datei_Gruppen) nicht benötigte Untergruppen löschen bei Bedarf zusätzliche Gruppen erstellen Mannschaft nach Einsatzgruppen einteilen, Vorgehen gemäss OM Hilfe Zivilschutz

Aufgebotssystem ELZ – Zivile Gemeindeführung Mitglieder der zivilen Gemeindeführung können ebenfalls ins Aufgebotssystem aufgenommen werden. Gemeindeexekutive (Führungsorgan) Stab Gde Verwaltung Stabschef Einsatzleiter Ressort Chefs - Polizei - Feuerwehr - Gemeindebetriebe - Gesundheitswesen - Zivilschutz - Weitere Infobeauftragter Führungsunterstützung Einsatzkräfte Zivilschutz

Aufgebotssystem ELZ – Erfassung ZGF Gruppe ZGO/ZGF neu erstellen, Code beginnt mit 0.x Nicht schutzdienstpflichtige Mitglieder des ZGF unter Adressen erfassen Mitglieder ZGF in Gruppe ZGO/ZGF einteilen Zivilschutz

Aufgebotssystem ELZ – Mutationen, Probealarm Halbjährliche Aktualisierung der Aufgebotsdaten, d.h. Auftrag an Nelly Bolt (nelly.bolt@amz.zh.ch, 052 304 21 37) zur Übermittlung der aktuellen OM-Daten an die GVZ/ELZ. Jährlich Probealarm via ELZ durchführen gemäss Anleitung ZS-Telefonaufgebot für Einsätze Aufgebot der Gruppe 9.9 ganze ZSO aus technischen Gründen nicht möglich Zivilschutz

Aufgebotssystem ELZ - Ablauf Telefonaufgebot Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Für die Lotus-Zivilschutz-Datenbank an Gemeindesupport melden: Personelle Mutationen bei den Zivilschutzstellen, Kommandanten oder Kommandanten-Stellvertreter Änderungen der Adresse, Telefonnummer oder Mailadresse Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Inhalt Gesetzliche Grundlagen Dienstplanung Dienstanlässe der ZSO Umgang mit Nicht-Eingerückten Fahrzeuge Aufgebotssystem ELZ Schnittstelle ZS-Kommando - Adminstrativstelle Ausbildungsthemen ZSStL Fragen Zivilschutz

Fragen Zivilschutz

Kontakte Gemeindesupport: Werner Balmer Chef Einsatz Zivilschutz Einsatz / Gemeindesupport Tel. +41 52 304 21 25 Natel 079 370 81 20 Fax +41 52 304 21 71 werner.balmer(at)amz.zh.ch Reto Haltinner Instruktor, Stellvertreter Chef Einsatz Zivilschutz Einsatz / Gemeindesupport Tel. +41 52 304 21 84 Fax +41 52 304 21 71 reto.haltinner(at)amz.zh.ch Nelly Bolt Administratorin Zivilschutz Einsatz / Gemeindesupport Tel. +41 52 304 21 25 Fax +41 52 304 21 71 nelly.bolt(at)amz.zh.ch gemeindesupport@amz.zh.ch Zivilschutz

Zivilschutz

Von der Rekrutierung zum WK Ablauf Vororientierung im Jahr, in dem 16. Lebensjahr vollendet wird Orientierungstag im Jahr, in dem 18. Lebensjahr vollendet wird obligatorisch Rekrutierung im Jahr, in dem 19. Lebensjahr vollendet wird ältere Stellungspflichtige bis zu der festgelegten oberen Alterspflicht Kantone ZH, SH, TG, ZG in Rüti ZH Leistungsprofil der Stellungspflichtigen wird ermittelt Eidg. Jugendbefragung über Kaderausbildung und Kaderfunktionen in der Armee und im Zivilschutz wird orientiert Zuteilung in Armeedienst oder Zivilschutzdienst, den Zulassungsbehörden für Zivildienst oder als untauglich definiert beginn und Ort der Militär- und Zivilschutzausbildung Dauer 2 – 3 Tage Zivilschutz

Ausbildung im Zivilschutz Stabsassistent Grundaus-bildung Grfhr Tm Spezialist Kader C Tm C Lage Four Geh Anlagewart Grfhr Im Kt ZH nicht bevorzugt Betreu San Materialwart Four Fw Zfhr Kü Geh KGS Spez Im Kt ZH nicht bevorzugt Kdt Zivilschutz

Zivilschutz