Einführung Fremdenrecht BAWO Fachtagung 2015 RA Dr. Thomas Neugschwendtner 1040 Wien, Schleifmühlgasse 5/8 www.fremdenrecht.at
Inhaltsverzeichnis Unterscheidung zwischen EWR-BürgerInnen und Drittstaatsangehörigen Dokumentation von Aufenthaltsrechten Aufenthaltstitel Aufenthaltsbewilligungen Niederlassungsbewilligungen Antragstellung Systematik der Aufenthaltsbeendigung Einreiseverbot Aufenthaltsverbot Zuständigkeiten
1. Unterscheidung EWR-BürgerInnen und Drittstaatsangehörige Aufenthaltsrecht im Niederlassungs- und Aufenthaltsgesetz (NAG) geregelt seit 01.01.2006 in Kraft EWR-BürgerInnen und deren Angehörige Dokumentation des unionsrechtlichen Niederlassungsrechts Drittstaatsangehörige inklusive Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen Erteilung eines Aufenthaltstitels
2. Dokumentation von Aufenthaltsrechten Dokumentation des unionsrechtlichen Niederlassungsrechts Anmeldebescheinigung für EWR-BürgerInnen (§ 53 NAG) nach fünf Jahren Bescheinigung Daueraufenthalt (§ 53a NAG) Aufenthaltskarte für Angehörige von EWR-BürgerInnen (§ 54 NAG) nach fünf Jahren Daueraufenthaltskarte (§ 54a NAG) Voraussetzungen: allgemeine Erteilungsvoraussetzungen müssen nicht erfüllt werden Erwerbstätigkeit oder ausreichende Existenzmittel und Krankenversicherungsschutz müssen vorliegen keine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit Anträge immer im Inland zu stellen
3. Aufenthaltstitel verschiedene Arten (§ 8 Abs 1 NAG): Aufenthaltsbewilligungen befristetes Aufenthaltsrecht Niederlassungsbewilligungen Daueraufenthalt – EU unbefristetes Aufenthaltsrecht keine Vignetten, sondern Karten
Erteilungsvoraussetzungen ua (§ 11 NAG): kein Aufenthaltsverbot sowie keine Rückkehrentscheidung keine Überschreitung des zulässigen visumsfreien Aufenthalts keine rechtskräftige Bestrafung wegen Umgehung der Grenzkontrolle oder nicht rechtmäßiger Einreise in den letzten zwölf Monaten keine Gefahr für öffentliche Interessen ortsübliche Unterkunft Krankenversicherung gesicherter Unterhalt Integrationsvereinbarung bei Verlängerungsanträgen Grundkenntnisse in Deutsch bei Erstanträgen (§ 21a NAG) persönliche Antragstellung (§ 19 Abs 1 NAG) kein Aufenthaltsrecht nach dem Asylgesetz (§ 1 Abs 2 Z 1 NAG) Privat- und Familienleben zu berücksichtigen (§ 11 Abs 3 NAG)
4. Aufenthaltsbewilligungen vorübergehender befristeter Aufenthalt für bestimmten Zweck (§ 8 Abs 1 Z 10 NAG) Möglichkeit, anschließend eine Form der Niederlassungsbewilligung zu erlangen Zwecke: Rotationsarbeitskraft (§ 58 NAG) Betriebsentsandte (§ 59 NAG) Selbständige (§ 60 NAG) Künstler (§ 61 NAG) Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit (§ 62 NAG) Schüler (§ 63 NAG) Studierende (§ 64 NAG) Sozialdienstleistende (§ 66 NAG) Forscher (§ 67 NAG)
eingeschränkter Familiennachzug nur für (§ 69 Abs 2 NAG): Rotationsarbeitskräfte Künstler Sonderfälle unselbständiger Erwerbstätigkeit Studierende Forscher kein Daueraufenthalt – EU möglich (§ 45 NAG) Erteilung immer quotenfrei weder Deutschkenntnisse vor Zuzug noch Erfüllung der Integrationsvereinbarung erforderlich
5. Niederlassungsbewilligungen Erlangung Daueraufenthalt – EU nach fünfjähriger Niederlassung möglich Zwecke (§ 8 Abs 1 NAG): Rot-Weiß-Rot – Karte (§ 41 NAG) Blaue Karte EU (§ 42 NAG) Rot-Weiß-Rot – Karte plus (§ 41a NAG) Niederlassungsbewilligung (§ 43 NAG) NB – ausgenommen Erwerbstätigkeit (§ 44 NAG) Aufenthaltstitel – Familienangehöriger (§ 47 NAG) NB – Angehöriger (§ 47 NAG)
in Niederlassungsverordnung jährlich festgelegt (§ 13 NAG) Quotenpflicht für: ausgenommen Erwerbstätigkeit Familienzusammenführung (teilweise) in Niederlassungsverordnung jährlich festgelegt (§ 13 NAG) Verfahren für Vergabe der Quotenplätze gesetzlich geregelt (§ 12 NAG)
6. Antragstellung Erstanträge im Ausland (§ 21 Abs 1 NAG) Ausnahmen (§ 21 Abs 2 NAG): Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen bei rechtmäßiger Einreise und rechtmäßigem Aufenthalt bisher rechtmäßig niedergelassene Fremde innerhalb von sechs Monaten bisherige EWR-BürgerInnen oder österreichische StaatsbürgerInnen innerhalb von sechs Monaten rechtmäßig aufhältige Kinder bis zu sechs Monaten nach der Geburt bei erlaubtem visumsfreiem Aufenthalt AntragstellerInnen der Aufenthaltsbewilligung - Forscher und deren Familienangehörige aber: Inlandsantrag verschafft in aller Regel kein Bleiberecht (§ 21 Abs 6 NAG)
Belehrung durch Behörde zwingend auf begründeten Antrag ist Inlandsantragstellung gemäß § 21 Abs 3 NAG zuzulassen, wenn Ausreise zur Antragstellung nicht möglich oder nicht zumutbar bei unbegleiteten Minderjährigen zur Wahrung des Kindeswohls oder zur Aufrechterhaltung des Privat- und Familienlebens geboten Antragstellung nur bis Erlassung des erstinstanzlichen Bescheids zulässig Belehrung durch Behörde zwingend
Verlängerungsanträge im Inland vor Ablauf des alten Aufenthaltstitels zu stellen (§ 24 Abs 1 NAG) Anträge nach Ablauf des alten Aufenthaltstitels gelten als Erstanträge (§ 24 Abs 1 NAG), es sei denn, AntragstellerIn wurde durch unvorhergesehenes oder unabwendbares Ereignis an rechtzeitiger Antragstellung gehindert (§ 24 Abs 2 NAG) nach rechtzeitiger Antragstellung bis zur rechtskräftigen Entscheidung rechtmäßig aufhältig (§ 24 Abs 1 NAG) bei Nichterfüllung aller Erteilungsvoraussetzungen erfolgt Prüfung, ob Aufenthaltsbeendigung zulässig ist (§ 25 NAG) bei Unzulässigkeit der Aufenthaltsbeendigung Aufenthaltstitel mit gleichem Zweck zu erteilen (§ 25 Abs 2 NAG)
Zweckänderung unverzüglich bekanntzugeben (§ 26 NAG) Abweisung des Zweckänderungsantrags bei Nichtvorliegen der Voraussetzungen hat keine Auswirkungen auf bestehendes Aufenthaltsrecht (§ 26 NAG) Anträge immer persönlich zu stellen (§ 19 Abs 1 NAG) Antrag auf Heilung dieser Voraussetzung möglich (§ 19 Abs 8 NAG) gleichzeitiges Stellen mehrerer Anträge unzulässig (§ 19 Abs 2 NAG)
7. Systematik der Aufenthaltsbeendigung drei aufenthaltsbeendigende Verfahren: Rückkehrentscheidung (RE) Aufenthaltsverbot (AV) Ausweisung (AW) drei aufenthaltsbeendigende Maßnahmen: Abschiebung Zurückschiebung Durchbeförderung Hinderung an der Einreise: Zurückweisung Sicherung durch Schubhaft möglich (ausgenommen Zurückweisung, Zurückschiebung und Durchbeförderung)
drei aufenthaltsbeendigende Verfahren Rückkehrentscheidung unter Umständen mit Einreiseverbot: nur bei Drittstaatsangehörigen Ausweisung: nur bei EWR-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen und begünstigten Drittstaatsangehörigen Aufenthaltsverbot: nur bei EWR-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen und begünstigten Drittstaatsangehörigen Abschiebung möglich, falls keine freiwillige Ausreise erfolgt und die Rückkehrentscheidung, die Ausweisung oder das Aufenthaltsverbot durchsetzbar ist
begünstige Drittstaatsangehörige (§ 2 Abs 4 Z 11 FPG) von EWR-BürgerInnen: Ehegatte/-in Eingetragene/r Partner/in Nachkommen bis 21 Jahre, darüber hinaus bei Unterhaltsgewährung Vorfahren bei Unterhaltsgewährung Familienangehörige von österreichischen StaatsbürgerInnen sind keine begünstigten Drittstaatsangehörigen
8. Einreiseverbot kann befristet für bis zu zehn Jahre oder unbefristet erlassen werden (je nach Grund) Gleichzeitig mit einem Einreiseverbot wird eine Rückkehrentscheidung erlassen. Frist des Einreiseverbots beginnt mit Ablauf des Tags der Ausreise (§ 53 Abs 4 FPG)
auf Antrag Verkürzung oder Aufhebung des Einreiseverbots für die Dauer von bis zu fünf Jahren (§ 60 Abs 1 FPG), wenn Bundesgebiet fristgerecht verlassen (innerhalb der Frist für die freiwillige Ausreise) auf Antrag Verkürzung des Einreiseverbots für die Dauer von bis zu zehn Jahren (§ 60 Abs 2 FPG), wenn seither mehr als die Hälfte des Einreiseverbots im Ausland verbracht keine Möglichkeit, ein unbefristetes Einreiseverbot zu verkürzen oder aufzuheben
9. Aufenthaltsverbot kann über EWR-BürgerInnen, Schweizer StaatsbürgerInnen sowie begünstigte Drittstaatsangehörige nur dann verhängt werden, wenn eine Gefährdung der öffentlichen Ordnung oder Sicherheit vorliegt (§ 67 Abs 1 FPG) entweder für bis zu zehn Jahre oder unbefristet auf Antrag oder von Amts wegen aufzuheben, wenn die Gründe, die zur Erlassung geführt haben, weggefallen sind (§ 69 Abs 2 FPG)
10. Zuständigkeiten Aufenthaltstitel, Dokumentationen: Landeshauptmann in erster Instanz kann Bezirksverwaltungsbehörden ermächtigen (§ 3 Abs 1 NAG) Beschwerde an Landesverwaltungsgericht (§ 3 Abs 2 NAG) Beschwerde an VfGH oder Revision an VwGH zwingend von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einzubringen
Aufenthaltsbeendigung (Rückkehrentscheidung, Aufenthaltsverbot oder Ausweisung) sowie Asylverfahren: Bundesamt für Fremdenwesen und Asyl (§ 5 Abs 1a FPG) Beschwerde an das Bundesverwaltungsgericht (§ 9 Abs 2 FPG) Beschwerde an den Verfassungsgerichtshof oder Revision an den Verwaltungsgerichtshof zwingend von einem/einer Rechtsanwalt/Rechtsanwältin einzubringen