Technische Inhalte der Website Neue Normen und die Auswirkungen auf die Praxis
Dipl.-Ing. Georg POMMER Leiter des Hochbaulabors Magistratsabteilung 39 VFA gegründet als “Städtische Probirstation für Kalke” im Jahre 1879 1997-: “akkreditierte Prüf- und Überwachungsstelle” 2001: Zertifizierungsstelle WIEN Zert 1139
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ÖNORM B 6410 Aktuelle Ergänzungen
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Europäische Regelwerke für WDVS
Grundlagen der CE-Kennzeichnung von Bauprodukten
Bauproduktenrichtlinie (Construction Products Directive (CPD)) „Richtlinie des Rates vom 21. Dezember 1988 zur Angleichung der Rechts- und Verwaltungsvorschriften der Mitgliedsstaaten über Bauprodukte“ Nummer: 89/106 EEC Bekanntgabe: 27. Dezember 1988 Veröffentlichung: 11. Februar 1989 im Amtsblatt der EG L 40 Umsetzung durch bis 30 Monate nach der die Mitgliedsstaaten: Bekanntgabe (27. Juni 1991)
Bauproduktenrichtlinie BauProduktenRichtlinie 89/106/EW (BPR) (= ConstructionProductsDirective CPD) Ermöglichen des freien Warenverkehrs für alle Produkte, die der Richtlinie entsprechen Ersetzen der z.T. unterschiedlichen nationalen gesetzlichen Bestimmungen durch Gemeinschaftsregelungen Gegenseitige Anerkennung von Zertifikaten und Prüfergebnissen Sicherstellen, das NICHT der BPR entsprechende Produkte vom Markt genommen werden. Übernahme der Verantwortlichkeit für die Nutzungssicherheit und Standsicherheit des Gebäudes. Unterschiedliche Anforderungsniveaus (z.B. geografisch oder klimatisch bedingt) dürfen nur mit den von der EU freigegebenen Klassifizierungen angewandt werden (z.B. EN-Normen).
Bauproduktenrichtlinie betrifft nur Bauprodukte, die im EWR in Verkehr gebracht werden sollen hergestellt wurden, um dauerhaft in Bauwerke des Hoch- oder Tiefbaues eingebaut zu werden (vom Zement über die Heizung bis zum Fertighaus) zur Verwendung in Bauwerken bestimmt sind, welche in einem oder mehreren Mitgliedsstaaten gesetzlichen Vorschriften unterworfen sind
Bauproduktenrichtlinie legt „wesentliche Anforderungen“ an das Bauwerk fest verweist auf „technische Spezifikationen“, denen diese Bauprodukte entsprechen müssen, und zwar auf harmonisierte Europäische Normen (hEN) und Europäische Technische Zulassungen (ETZ) und sieht die CE-Kennzeichnung von Bauprodukten vor
Die 6 wesentlichen Anforderungen an Bauwerke sind gemäß Anhang 1 der Bauproduktenrichtlinie, die bei normaler Instandhaltung über einen wirtschaftlich angemessenen Zeitraum („Dauerhaftigkeit“!) erfüllt werden müssen: 1 Mechanische Festigkeit und Standsicherheit 2 Brandschutz 3 Hygiene, Gesundheit und Umweltschutz 4 Nutzungssicherheit 5 Schallschutz 6 Energieeinsparung und Wärmeschutz
Die CE-Kennzeichnung ist kein Qualitätszeichen ist kein Zertifizierungszeichen, sie kann daher weder vergeben noch entzogen werden hat eine einheitliche Bedeutung, d.h. die Einhaltung der gesetzlichen Vorschriften steht für unterschiedliche Inhalte, je nach dem Thema der jeweiligen EU-Richtlinie
Europäische Technische Erstellung der Bezugsdokumente 6 wesentliche Anforderungen an Bauwerke 6 Grundlagendokumenten (= interpretative Dokumenten) dienen als Grundlage für die Mandate (Aufträge) der Kommission an EOTA für die Erarbeitung von Leitlinien (ETAG) für Europäische Technische Zulassungen (ETZs) CEN für die Erarbeitung von harmonisierten Europäischen Normen (hENs) oder an ETZ ohne Leitlinie: - nur wenige Hersteller betroffen (EOTA) - „CUAP-Verfahren“ (Common Understanding (der Zulassungsstellen) on the Asessment Procedure)
Bezugsdokument
Konformität
Regelung für WDVS (EU) Entscheid der EU-Kommission (Mandat) EOTA - Europ. Org. f. Zulassungen EOTA Guideline of External Thermal Insulation Composite Systems With Rendering (ETICS) EOTA - Prüfwand EOTA – Einzelprüfungen Kit Component System >> ETA/ETZ
Schwerpunkte der ETAG 004 6 wesentliche Anforderungen Wärmeschutz, Brandschutz, (Schallschutz) „npd“, Standsicherheit, Umwelt und Hygiene, Nutzungssicherheit
EOTA Guideline ETAG 004 für Dämmstoffe l < 0,064 W/mK EPS- F oder MW – PT Dicke bis 200 mm Mechanische und/oder geklebte Systeme Untergründe Mauerwerk Beton Informationen http://www.eota.be
ETAG 004 Prüfprogramm Haftzugfestigkeiten Dämmstoff/Kleber/Untergrund Hygrothermische Belastung Brandschutz Schlagfestigkeit Verankerung/Verklebung
EOTA Prüfzyklus 50 Zyklen -20 ° C + 70° C Besprühung
EOTA Prüfwand Fensterleibung Sprüheinrichtung
Abweichung ETAG 004 für Produkte und Untergründe die nicht abgedeckt werden CUAP Verfahren als Regelung im Einzelfall typisch für Dübel/Dämmstoffe/Systeme Mineralschaumplatten, Holzfaserdämmplatten Holzwerkstoffe, Mantelbeton
EOTA Guideline ETAG 014 Dübel für WDVS Mindestschaftdurchmesser 5 mm Setztiefe > 25 mm Typprüfung zu ETAG 004 Informationen http://www.eota.be
Zusammenstellung der CE Zeichen Homepage www.eota.be „Valid ETA´S“ Suchfunktion ETAG Number XYZ > 004 Liste der gültigen ETA VORSICHT CE nur in Verbindung mit zert. WPK
Europäische Union
Pflichtenheft CE ist eine „Handelsmarke“ CE kann Ausschreibungskriterium sein CE ist Ausschreibungskriterium (siehe BO für Wien) Übertretung als Verwaltungsstrafe ca. 2500 € / Übertretung (Maximum)
Marktüberwachung System BBA (British Board of Accreditation) System Österreich (Vernaderung)
Was tun bei Übertretung ? Reparatur aufgrund der zeitlichen Abläufe nur schwer möglich Stellungnahme einer akk. Prüfstelle als Eignungsnachweis für die BO Keine Fertigstellungsanzeige möglich ? Kontrolle durch Prüfingenieur
Wer ist zuständig ? CE > Inverkehrbringer CE im Einbau > Bauführer Förderungsmodelle > über Bauführer
Nationale Umsetzung
Am Beispiel BO für Wien X. ABSCHNITT Vorschriften, die hauptsächlich die Konstruktion betreffen Allgemeine Vorschriften § 97. (1) Alle baulichen Anlagen sind nach den Erfahrungen der technischen Wissenschaften herzustellen. Die dabei verwendeten Baustoffe und Bauteile und angewendeten Bauarten haben den geltenden Vorschriften zu entsprechen und müssen brauchbar sein....
CE in der BO … Baustoffe, Bauteile und Bauarten, die gemäß den Vorschriften über das Inverkehrbringen das CE-Zeichen tragen, gelten als brauchbar.
Produktnachweise als Handelserfordernisse CE Kennzeichnung
ÖNORM B 6400 Anwendungsnorm
ÖNORM B 6400 (Auszug) Anforderungen an das Brandverhalten des Systems – Gebäude mit höchstens 3 Geschossen: mindestens D – Gebäude mit mehr als 3 Geschossen: mindestens C-d1 – Hochhäuser: mindestens A2-d1 Anforderung an die Stoßfestigkeit des Systems Kategorie I Kategorie II
ÖNORM B 6400 (Auszug) Anforderungen an den Hellbezugswert Generell > 25 Schallschutz Die Veränderung des Luftschalldämm-Maßes ist gemäß ÖNORM B 8115-4 in Abhängigkeit des Luftschalldämm-Maßes des Wandbildners und der Resonanzfrequenz des Dämmstoffes zu ermitteln.
ÖNORM B 6400 (Auszug) Widerstand gegen Windlasten Ausschließlich geklebte Systeme erfordern bei einem Kleberflächenanteil von etwa 40 % eine Dämmstoffqualität TR 150 bzw. bei vollflächiger Verklebung TR 80 im Rahmen der Produktdeklaration gemäß ÖNORMEN EN 13162 und EN 13163. Die Haftzugsfestigkeit des Klebers auf dem Untergrund muß mindestens den Vorgaben der ETAG 004 für den Untergrund Beton entsprechen. Andernfalls ist gemäß 4.5.2 eine zusätzliche mechanische Befestigung vorzusehen.
ÖNORM B 6400 (Auszug) Widerstand gegen Windlasten (2) Wird das Wärmedämm-Verbundsystem nicht um eine Gebäudeaußenkante herumgeführt, sondern endet dort, ist in diesem Bereich eine Randverdübelung gemäß 4.5.2.3 auszuführen. Dübelung Dübelung
ÖNORM B 6400 (Auszug) Sockel Dübelung ab 30 cm über GOK Wandbildner Mauerwerk, Normalbeton Bei Hochlochziegeln gemäß ÖNORM B 3200 ist ein Dübel einzusetzen, dessen Verankerung mindestens über die gesamte Dicke der Außenschale reicht. Kann der vorhandene Wandbildner nicht eindeutig einem der oben beschriebenen Baustoffe zugeordnet werden, sind Ausziehversuche gemäß ÖNORM B 6124 durchzuführen und zu dokumentieren. Dübeltellerdurchmesser ≥ 60 mm
ÖNORM B 6400 (Auszug) Anzahl der Dübel Es sind generell mindestens 6 Dübel/m2 anzubringen. Für die Randzone erhöht sich die erforderliche Anzahl abhängig vom Einsatzfall auf maximal 12 Dübel/m2. Bei Windgeschwindigkeiten > 135 km/h und/oder Gebäudehöhen > 50 m ist ein gesonderter Nachweis über die Verdübelung zu führen.
ÖNORM B 6400 (Auszug) Dübel an der Randzone Breite der Randzone beträgt an beiden Seiten aller Gebäudeaußenkanten mindestens 1 m. Ist die Höhe der Fassadenfläche des Gebäudes größer als seine Länge, beträgt die Breite der Randzone 10 % der Länge, gleich oder kleiner, beträgt die Breite der Randzone 10 % der Höhe gemäß ÖNORM B 4014-1, jedoch höchstens 2 m.
ÖNORM B 6400 (Auszug) Dübelung von Untersichten Untersichten sind unter Berücksichtigung brandschutz-technischer Vorschriften wie WDVS zu behandeln. Dübelung EPS-F Außer Neuwertiges Mauerwerk Außer Mantelsteine ohne integ. Dämmung und WS und WSD Platten Außer bei Dämmstoff > TR 150
ÖNORM B 6400 (Auszug) Dübelung MW - PT Generell Außer TR > 80 (?) und vollflächige Klebung Dübelung anderer Dämmstoffe Diese Systeme benötigen zusätzlich zur Verklebung eine Verdübelung oder einen Standsicherheitsnachweis.
Geländeform in der Umgebung des Gebäudes Anzahl der Dübel im Randbereich Grundwert der Wind- geschwindigkeit Geländeform in der Umgebung des Gebäudes I II III Höhe des Gebäudes km/h unter 10 m 10 m bis 25 m über 25 m bis 50 m unter 85 6 85 bis 115 8 10 12 über 115 bis 135 x x … Für diesen Bereich sind Dübel mit einer Gebrauchslast von 0,15 kN ungeeignet. Es gilt Tabelle 6.
Nationale Umsetzung Produktnormen
ÖNORM vs EN - Norm ÖNORM B 6110 EPS – F ÖNORM EN 13 499 ÖNORM B 6135 MW – PT ÖNORM EN 13 500 Ausgabe 1.4.2004 Derzeit jedoch ETAG 004 Mandatisierung für CE Kennzeichnung Für alle WDVS Produkte
MW-EN13162-T5-DS(T+)-DS(TH)-CS(10)40-TR10-WS-WL(P) MW-EN13162 : Spezifikationsnorm (MW) Ti : Grenzabmaß für die Dicke DS(T+) : Dimensionsstabilität bei definierter Temperatur DS(TH) : Dimensionsstabilität bei definierter Temperatur und Feuchtebedingung CS(10)i : Druckspannung oder Druckfestigkeit Tri : Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene WS : kurzzeitige Wasseraufnahme WL(P) : langzeitige Wasseraufnahme
EPS EN 13163-L1-W2-T2-S2-P4-DS(N)2-DS(70,-)1-TR150-BS100 EPS EN 13163 : Spezifikationsnorm (EPS) Li : Grenzabmaß für die Länge Wi : Grenzabmaß für die Breite Ti : Grenzabmaß für die Dicke Si : Grenzabmaß für die Rechtwinkligkeit Pi : Grenzabmaß für die Ebenheit DS(N)i : Dimensionsstabilität im Normklima Tri : Zugfestigkeit senkrecht zur Plattenebene Bsi : Biegefestigkeit
ÖNORM B 6124 Dübel Dübel für Außenwand-Wärmedämmverbundsysteme Bauphysikalische Kennwerte (Wärmebrückenwirkung) Ausziehlasten geregelt Typspezifikationen Tellersteifigkeit über Systemprüfung
Dübel mit Stahlnagel Teller Spreizzone Spreizstift Treibstift Schaft
Dübel mit Stahlschraube Teller Spreizzone Schaft Schraube Kunststoffummantelung
Brauchbarkeit von Dübel ETAG 014 – Kunststoffdübel zur Befestigung von Außenseitigen Wärmedämm-Verbundsystem mit Putzschicht Zusatzanforderung…… ÖNORM B 6124 – Dübel für Außenwand-Wärmedämm-Verbundsystem oder Bestandteil in einem System gemäß ETAG 004
Dübel für WDVS, Prüfungen auf der Baustelle Kontrolle der erforderlichen Dübellänge Ausziehversuche Kontrolle der Montage: Dübel durch Kleber Kraftschlüssiger Sitz des Dübels
Dübel-Nutzungskategorien Nutzungskategorie A: Kunststoffdübel für die Verwendung in Normalbeton Nutzungskategorie B: Kunststoffdübel für die Verwendung in Vollsteinen Nutzungskategorie C: Kunststoffdübel für die Verwendung in Hohl- oder Lochsteinen Nutzungskategorie D: Kunststoffdübel für die Verwendung in haufwerksporigem Leichtbeton Nutzungskategorie E: Kunststoffdübel für die Verwendung in Porenbeton
Verarbeitung von WDVS ÖNORM B 6410 (1.8.2004) Verarbeitungsnorm für Systeme mit Dämmplatten aus expandiertem Polystyrol-Partikelschaumstoff EPS-F und Deckschichte sowie für Systeme mit Dämmplatten aus Mineralwolle MW-PT Dämmplatten und Deckschichte Andere Produkte nach Herstellerdeklaration
Änderungen B 6410 Systemzulassung Ober-, Unterputz, Bewehrung Begriffe Winddichtheit Schlagregensicher, Schlagregendicht Regelung Dübelung für Mantelbeton
Untergrund (Grundsätze) Unverputzte Wände aus Beton, Porenbeton, Wandbausteinen oder Mantelbeton mit mineralisch gebundenen Holzwolle-Produkten gemäß ÖNORM B 6021 oder ÖNORM B 3208 ohne besonderen Nachweis verwendbar. Bei anderen Untergründen muss die Eignung des WDVS für jeden Anwendungsfall nachgewiesen werden.
Untergrundprüfung Risse im Untergrund Tragfähigkeit Ebenheit (Saugfähigkeit) Untergrundfeuchtigkeit Gefahr der Hinternässung
Prüfmethoden Augenschein Klopfprobe und Wischprobe Kratz- oder Ritzprobe Ebenheitsprobe (ÖNORM DIN 18 202) Dübelausziehversuche gemäß ÖNORM B 6124
ÖNORM DIN 18202 Grenzwerte
Vorbereitungsmaßnahmen bei unverputztem Mauerwerk, Beton, Mantelbausteinen und Mantelbauplatten
Zusatz Mantelbeton fehlender Verbund von Mantelbauplatten mit dem Kernbeton herstellen eines tragfähigen Untergrundes durch Verkleben oder Dübeln vor Aufbringen des WDVS klaffende Fugen über 5 mm zwischen Mantelbauplatten bzw. Mantelsteinen auswerfen der Fugen mit Zementmörtel; mit Montageschaum gefüllte Fugen sind zuvor auszukratzen
Schichtdicken (alt) Schichtdicke über 4,0 mm Art und Ausführung des Deckputzes Hellbezugs-werte (HBW) Schichtdicke Dünnschicht-Deckputz 1,5 mm bis 4,0 mm, bei Rillenstruktur mindestens 2,0 mm kunstharzgebunden (für Systeme mit EPS-F) 25 silikatgebunden 30 siliconharzgebunden mineralisch (Kalk-Zement) gebunden, kunstharzvergütet 50 Dickschicht-Deckputz mineralisch (Kalk-Zement) gebunden, kunstharzvergütet über 4,0 mm
Schichtdicken
Verarbeitungs“klima“ Die Ausführung des WDVS ist bei Temperaturen unter +5 °C (Bauwerks-, Material- und Lufttemperatur), bei Regen (ohne Schutzmaßnahmen) und bei Unterschreitungen der Temperatur des Taupunktes an der Oberfläche (wegen Oberflächenkondensat) unzulässig, ebenso die Herstellung der Deckschichte bei direkter Sonneneinstrahlung. Ebenschleifen bereits verklebter Dämmschichten ist hingegen temperaturunabhängig. (Anmerk.: Auch Dübelung) Bei der Verarbeitung von Silikatputzen sind die Angaben des Herstellers bzw. des Systemhalters hinsichtlich der Verarbeitungs-temperatur zu berücksichtigen (in der Regel + 8°C).
„Taupunkt“ Beispiel: 8°C / 80 % rel.L > 5°C > KONDENSAT
Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit