Revierinspektor Martin Malits Ladungssicherung Vorschriften über Beladung und Sicherung der Ladung auf Fahrzeugen
Relevante Faktoren Fahrzeug Art der Ladung Sicherungsmittel MENSCH Zeitaufwand Geldaufwand Kenntnisse über die wichtigsten Grundlagen, wie: .) Gesetzliche Vorschriften .) Physikalische Grundlagen
Gesetzliche Vorschriften Straßenverkehrsordnung – StVO §§ 61, 20, 58 Europäisches Übereinkommen über die internationale Beförderung gefährlicher Güter auf der Straße – ADR sowie das Gefahrgutbeförderungsgesetz – GGBG Kraftfahrgesetz – KFG §§ 101, 102 Kraftfahrgesetz – Durchführungsverordnung KDV - § 59
Kraftfahrgesetz Einführung der Ladungssicherungsvorschriften mit der 22. KFG Novelle am 13.08.2003 Feststellung in der Regierungsvorlage zur Novelle, dass die „bisherigen Vorschriften“ zu allgemein waren und kaum behördliches Einschreiten ermöglichten Verweis in der RV auf die entsprechenden Normen – ABER – keine Übernahme der Normen ins Gesetz
NORMEN ÖNORM V 5750: Ladungssicherung beim Transport - Methoden ÖNORM V 5751: Ladungssicherung beim Transport - Hilfsmittel ÖNORM V 5752: Ladungssicherung beim Transport - Transportmittel ÖNORM EN 12195-1:Ladungssicherungseinrichtungen Sicherheit Teil 1: Berechnung von Zurrkräften ÖNORM EN 12195-2:Ladungssicherungseinrichtungen auf Straßenfahrzeugen Sicherheit Teil 2: Zurrgurte aus Chemiefasern ÖNORM EN 12640: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen Zurrpunkte an Nutzfahrzeugen zur Güterbeförderung Mindestanforderungen und Prüfung ÖNORM EN 12642: Ladungssicherung auf Straßenfahrzeugen Aufbauten an Nutzfahrzeugen – Mindestanforderungen (deutsche VDI Richtlinien – VDI 2700 ff)
Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit e Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist.....nur zulässig, wenn die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
Kraftfahrgesetz - § 101 Abs 1 lit e Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist.
Kraftfahrgesetz - § 102 Abs 12 lit g Die Organe des öffentlichen Sicherheitsdienstes oder der Straßenaufsicht sind berechtigt, Personen am Lenken oder an der Inbetriebnahme eines Fahrzeuges zu hindern, wenn diese hiedurch begehen oder begehen würden eine Übertretung g) des § 4 Abs 7a, des § 101, des § 104 oder des § 106, wenn durch die Übertretung die Verkehrssicherheit gefährdet wird.......
KFG - Verantwortlichkeit Lenker : § 102 Abs 1 KFG Zulassungsbesitzer: § 103 Abs 1 Z 1 KFG Anordnungsbefugter Dritter: § 101 Abs 1a KFG
KFG Weitere Vorschriften über Beladung im § 59 KDV Weitere Informationen im allgemeinen Durchführungserlass - ADR
Dipl.-Ing. Wolfgang Glaser AUVA ...LKW hat Ladegut verloren ... Dipl.-Ing. Wolfgang Glaser AUVA
Herzlich willkommen Ihre Allgemeine Unfallversicherungsanstalt AUVA
Ladegutsicherung
Negative Beschleunigung Bremskraft 29 11
Kurvenfahrt Fliehkraft 29 11
Positive Beschleunigung 29 11
Fahrbahnschäden 29 11
Kräfte beim Transport 0,5 G 0,5 G 1 G gegen die Fahrtrichtung in G... Gewicht der Ladung in Fahrtrichtung 1 G quer zur Fahrtrichtung 0,5 G 29 11
Gewichtskraft der Ladung Bremskraft G Reibung Bremskraft Reibung Sicherung
Lastverteilung
Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! Dipl.-Ing. Wolfgang Glaser Allgemeine Unfallversicherungsanstalt Hauptstelle Adalbert-Stifter-Straße 65 1200 Wien wolfgang.glaser@auva.at www.auva.at
Unterschiede: Arbeitsunfall Abhängigkeitsverhältnis Arbeitgeber - Arbeitnehmer Haftung des Arbeitgebers abgelöst, Arbeitnehmer hat Leistungssicherheit Leistungen auch bei Selbstverschulden Sachleistungen nicht limitiert Geldleistungen angemessen Bei Arbeitsunfällen besteht ein Abhängigkeitsverhältnis zwischen Arbeitgebern und Arbeitnehmern. Die soziale Unfallversicherung übernimmt die Haftung. Nach Schadensfällen braucht es keinen Rechtsstreit zwischen Geschädigtem und potentiellem Schädiger. Bei nachweisbarer grober Fahrlässigkeit oder gar vorsätzlicher Schädigung hat die soziale Unfallversicherung das Regressrecht. Der Geschädigte erhält unverzüglich alle notwendigen Leistungen. Verbotswidriges Handeln schließt das Recht auf Leistungen nicht aus. Die Sachleistungen sind grundsätzlich nicht limitiert („mit allen geeigneten Mitteln“), die Geldleistungen entsprechen dem gewohnten Lebensstandard, dem notwendigen erhöhten Lebensaufwand bzw. dem eingetretenen Schaden.
Unterschiede: Freizeitunfall Konfliktverhältnis zwischen Geschädigtem und Schädiger Privat-Rechtsstreit zwischen Schädiger und Geschädigtem mit ungewissem Ausgang Keine vergleichbaren Leistungen bei Selbstverschulden Sachleistungen limitiert Geldleistungen oft unzureichend Bei Freizeitunfällen stehen einander üblicherweise Privatpersonen mit oder ohne entsprechenden Versicherungsschutz oder Privatpersonen Rechtspersonen gegenüber. In beiden Fällen sind Schadenersatzklagen mit ungewissem Ausgang nötig. Bis zum Prozessende gibt es keinen Schadenersatz. Bei Selbstverschulden gibt es keine vergleichbaren Leistungen. Eine Entschädigung der eingetretenen Minderung der Erwerbsfähigkeit ist nicht vorgesehen. Die Leistungen der sozialen Krankenversicherung nach Privatunfällen sind limitiert, die Leistungen der sozialen Pensionsversicherung von den bisher eingebrachten Beiträgen - also vom Lebensalter - abhängig. Die Leistungen allenfalls heranziehbarer Privatversicherungsverträge sind limitiert und von der gewählten Prämienhöhe abhängig.
Fachgruppentagung WKO Wien, 5. Juni 2004 LADUNGSSICHERUNG Fachgruppentagung WKO Wien, 5. Juni 2004 Karl Hochrainer
Lastverteilunsplan
Kräfte im Fahrbetrieb
Zurrmittelrechner
Zurrmittelrechner
Vorspannkraft beim Niederzurren Sicherung nach vorne, 80% des Ladungsgewichtes
Vorspannkraft beim Niederzurren Sicherung zur Seite und nach hinten, 50% des Ladungsgewichtes
Zertifikat
Ladungssicherung Doppelstock
Getränketransport
Getränketransport
Seitenwandprüfung bei Baustellenanhänger Mittelsäule Grundgestell Luftsack
Testvorrichtung für Seitenwandprüfung
Rechtsanwalt Mag. Peter Abmayer Freiheitsplatz 8, 2340 Mödling, Tel: 02236/893161 – 0 www.bkb-partner.at
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG Die Beladung von Kraftfahrzeugen und Anhängern ist unbeschadet der Bestimmungen der Abs. 2 und 5 nur zulässig, wenn …. die Ladung und auch einzelne Teile dieser, auf dem Fahrzeug so verwahrt oder durch geeignete Mittel gesichert sind, dass sie den im normalen Fahrbetrieb auftretenden Kräften standhalten und der sichere Betrieb des Fahrzeuges nicht beeinträchtigt und niemand gefährdet wird.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG Die einzelnen Teile einer Ladung müssen so verstaut und durch geeignete Mittel so gesichert werden, dass sie ihre Lage zueinander sowie zu den Wänden des Fahrzeuges nur geringfügig verändern können. Die Ladung oder einzelne Teile sind erforderlichenfalls zB durch Zurrgurte, Klemmbalken, Transportschutzkissen, rutschhemmende Unterlagen oder Kombinationen geeigneter Ladungssicherungsmittel zu sichern. Eine ausreichende Ladungssicherung liegt auch vor, wenn die gesamte Ladefläche in jeder Lage mit Ladegütern vollständig ausgefüllt ist. .
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG (1a) Sofern ein von der Person des Lenkers oder des Zulassungsbesitzers verschiedener für die Beladung eines Kraftfahrzeuges oder Anhängers Anordnungsbefugter vorhanden ist, hat dieser unbeschadet der § 102 Abs. 1 und § 103 Abs. 1 dafür zu sorgen, dass Abs. 1 lit. a bis c und e eingehalten wird
GESETZLICHE GRUNDLAGEN § 101 KFG (2) Bei Langgutfuhren, Wirtschaftsfuhren (§ 30 der StVO 1960), Großvieh-, Boot- und Flugzeugtransporten und wenn mit Zugmaschinen oder Motorkarren Geräte befördert werden, dürfen die Abmessungen, bei anderen Transporten in Ausnahmefällen, wie bei unteilbaren Gütern, die Abmessungen, das höchste zulässige Gesamtgewicht und die höchsten zulässigen Achslasten durch die Beladung überschritten werden, wenn die hiefür durch Verordnung (Abs. 6) festgesetzten Grenzen und Voraussetzungen eingehalten werden. 4) Ragt die Ladung um mehr als 1 m über den vordersten oder hintersten Punkt des Kraftfahrzeuges, bei Kraftfahrzeugen mit Anhängern des letzten Anhängers, hinaus, so müssen die äußersten Punkte der hinausragenden Teile der Ladung anderen Straßenbenützern gut erkennbar gemacht sein.
GESETZLICHE GRUNDLAGEN GGBG/ADR ArbeitnehmerInnenschutzvorschriften StVO ABGB StGB
NORMADRESSATEN DER BELADUNGSVORSCHRIFTEN Verlader Lenker Zulassungsbesitzer Diese Regelung gilt unabhängig von der Art des eingesetzten Fahrzeuges für jedes Kraftfahrzeug und jeden Anhänger !
FOLGEN DER MISSACHTUNG DER BELADUNGSVORSCHRIFTEN - Strafe - Haftung bei Unfällen - Gewerberechtliche Konsequenzen
VERWALTUNGSSTRAFRECHTLICHE VERANTWORTUNG Lenker: Zulassungsbesitzer und Belader: Besonderheit für Unternehmen: - Haftung des zur Vertretung des Unternehmens nach außen Berufenen = handelsrechtlicher Geschäftsführer aber - Möglichkeit der Bestellung eines Mitarbeiters als verwaltungsstrafrechtlich Verantwortlichen (§ 9 VStG) (diese Möglichkeit besteht sowohl bei einer Einzelperson als auch bei Gesellschaften) Abgrenzung möglich - komplettes Unternehmen - bestimmter Standort - sachl. abgegrenzte Bereiche, z.B.: Be- und Entladung - Anordnungsbefugnis
RECHTSFOLGEN – STRAFBESTIMMUNGEN VERWALTUNGSSTRAFRECHT Strafrahmen gem. § 134 KFG: Geldstrafe bis zu € 2.180,-- oder Arrest
Internes Schulungs-, Anweisungs- u. Kontrollsystem SCHUTZMÖGLICHKEITEN Internes Schulungs-, Anweisungs- u. Kontrollsystem Regelmäßige Schulungen der Fahrer samt entsprechender Nachweise Klar gegliederte Dienstanweisungen (schriftlich, umfangreich und leicht verständlich) Nachweisliches zur Kenntnisbringen neuer Dienstanweisungen Stichprobenartige, immer wieder kehrende nicht vorhersehbare Kontrollen der einzelnen Fahrer durch Gefahrgutbeauftragten und Dienstgeber mit entsprechenden Nachweisen und allenfalls Vorwarnungen und Hinweisen Schriftliche und „plakative“ Dokumentation
STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT In Betracht kommende Delikte Delikte gegen Leib und Leben: - Fahrlässige Tötung (§ 80 StGB) - Fahrlässige Körperverletzung (§ 88 StGB) - Gefährdung der körperlichen Sicherheit (§ 89 StGB) Gemeingefährliche strafbare Handlungen und strafbare Handlungen gegen die Umwelt: - Fahrlässige Herbeiführung einer Feuersbrunst (§ 170 StGB) - Fahrlässige Gefährdung durch Kernenergie oder ionisierende Strahlen (§ 172 StGB) - Fahrlässige Gefährdung durch Sprengmittel (§ 174 StGB) - Fahrlässige Gemeingefährdung (§ 177 StGB) - Fahrlässige Beeinträchtigung der Umwelt (§ 181 StGB) - Fahrlässige Gefährdung des Tier- und Pflanzenbestandes (§ 183 StGB)
STRAFRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT Fahrlässigkeit - Außerachtlassen der Sorgfalt, zu der man nach den Umständen verpflichtet ist und den geistigen körperlichen Verhältnissen nach befähigt ist - Zumutbarkeit dieser Sorgfalt
STRAFRECHTLICHE RECHTSFOLGEN Geldstrafe (Tagessatzsystem – abhängig vom monatlichen Durchschnittseinkommen) Freiheitsstrafe Eintragung in das Strafregister unter Umständen Entzug bestehender Konzessionen durch die Verwaltungsbehörde Diversion Zahlung eines Geldbetrages Erbringung gemeinnütziger Leistungen Verhängung einer Probezeit Außergerichtlicher Tatausgleich
ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT Voraussetzungen: Schaden Vermögensnachteil immaterieller Schaden (z.B.: erlittene Schmerzen) Verursachung (Kausalität) Rechtswidrigkeit Verstoß gg. ein Gebot oder Verbot der Rechtsordnung (insbesondere Verkehrssicherungspflichten) Verstoß gg. ein Gebot oder Verbot aus einem Vertrag Verschulden Vorsatz Fahrlässigkeit
ZIVILRECHTLICHE VERANTWORTLICHKEIT Rechtsfolge: Schadenersatz Naturalresitution (Wiederherstellung des geschädigten Gegenstandes), etwa bei Reparatur eines Kraftfahrzeuges Geldleistung, etwa bei Körperverletzung
BESONDERHEITEN Sachverständigenhaftung gem. § 1299 ABGB - Haftungsmaßstab „durchschnittlicher Fachmann“ - Haftung für „spezifische“ Kenntnisse Haftung für Handlungen anderer Personen - Erfüllungsgehilfenhaftung - Besorgungsgehilfenhaftung
BESONDERHEITEN C. Dienstnehmerhaftpflichtgesetz - eingeschränkte Ersatzpflicht des Dienstnehmers an den Dienstgeber je nach Grad des Versehens, Ausmaß des Schadens, Höhe des Gehalts - grundsätzlich keine Ersatzpflicht bei entschuldbarer Fehlleistung und minderem Grad des Versehens
BESONDERHEITEN EKHG (Eisenbahn- und Kraftfahrzeug- haftpflichtgesetz) Haftung für Schäden, die durch einen Unfall beim Betrieb einer Eisenbahn oder eines Kfz eintreten Nicht geschützt werden Schwarzfahrer und eigene Angestellte Haftungsadressat = Halter des Kfz Empfehlung: Abschluss einer persönlichen Haftpflichtversicherung E. KFZ-Haftpflicht
Danke für Ihre Aufmerksamkeit ! FAZIT Ordnungsgemäße Ladungssicherung, Schulung, Anweisungen und regelmäßige Kontrolle verhindern Haftung Danke für Ihre Aufmerksamkeit !