Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB

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Ass.-Prof. Dr. Gerhard Saria
Ars combinatoria § 23 Abs. 1 StGB § 12 Abs. 1 StGB § 22 StGB
 Präsentation transkript:

Gläubigerverzug (1) - § 1419 ABGB Der Gläubiger gerät in Verzug, wenn er die ihm ordnungsgemäß – real oder verbal – angebotene Leistung des Schuldners nicht annimmt aus welchem Grund auch immer ! Der Verzug endet: wenn Gläubiger abnimmt und zusätzlich entstandenen Aufwand ersetzt Ebenso bei allfälliger Stundung Verzugsbeendende Vereinbarung Barta: Zivilrecht online

Gläubigerverzug (2) - § 1419 ABGB Rspr: Keine Abnahmepflicht des Gläubigers contra legem § 1062 ABGB Er hat nur ein Recht auf die Leistung! Ausnahme: Der Schuldner hat ein über die Gegenleistung hinausgehendes besonderes Interesse an der (Leistungs)Abnahme zB Künstler (SchauspielG) oder Lehrling (BAG) Beachte: Der Schuldner hat bei Gläubigerverzug kein Rücktrittsrecht ! Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug (3) § 1419 ABGB: „ ... So fallen die widrigen Folgen auf ihn.“ Obligationsmildernde Wirkungen (für den Schuldner): Schuldner haftet nur mehr für vorsätzliche und grob fahrlässige Beschädigung (Leistungs)Gefahr geht auf Gläubiger über Aufwandsersatz zB Verwahrungs- oder Transportkosten Schuldner muß nur mehr tatsächlich gezogenen Nutzen herausgeben nicht auch den zu ziehen verabsäumten (> Schuldnerverzug) Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online Gläubigerverzug (4) Befreiungshandlungen (des Schuldners): Gerichtliche Hinterlegung oder Verwahrung nach § 1425 ABGB § 373 HGB: Erweitertes Hinterlegungsrecht: In öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise Selbsthilfeverkaufsrecht: Nach vorgängiger Androhung Notverkaufsrecht: Bei Gefahr des Verderbs der Ware, ohne Androhung Barta: Zivilrecht online

Barta: Zivilrecht online § 1419 ABGB Hat der Gläubiger gezögert, die Zahlung anzunehmen; so fallen die widrigen Folgen auf ihn. Barta: Zivilrecht online

§ 373 HGB: Handelskauf. - Abs 1 (1) Ist der Käufer mit der Annahme der Ware im Verzuge, so kann der Verkäufer die Ware auf Gefahr und Kosten des Käufers in einem öffentlichen Lagerhaus oder sonst in sicherer Weise hinterlegen. Barta: Zivilrecht online

§ 373 HGB: Handelskauf. - Abs 2 (2) Er ist ferner befugt, nach vorgängiger Androhung die Ware öffentlich versteigern zu lassen; er kann, wenn die Ware einen Börsen- oder Marktpreis hat, nach vorgängiger Androhung den Verkauf auch aus freier Hand durch einen zu solchen Verkäufen öffentlich ermächtigten Handelsmakler oder durch eine zur öffentlichen Versteigerung befugte Person zum laufenden Preise bewirken. Ist die Ware dem Verderb ausgesetzt und Gefahr im Verzuge, so bedarf es der vorgängigen Androhung nicht; dasselbe gilt, wenn die Androhung aus anderen Gründen untunlich ist. Barta: Zivilrecht online

§ 1425 ABGB: Gerichtliche Hinterlegung der Schuld. Kann eine Schuld aus dem Grunde, weil der Gläubiger unbekannt, abwesend, oder mit dem Angebothenen unzufrieden ist, oder aus andern wichtigen Gründen nicht bezahlet werden; so steht dem Schuldner bevor, die abzutragende Sache bey dem Gerichte zu hinterlegen; oder wenn sie dazu nicht geeignet ist, die gerichtliche Einleitung zu deren Verwahrung anzusuchen. Jede dieser Handlungen, wenn sie rechtmäßig geschehen und dem Gläubiger bekannt gemacht worden ist, befreyt den Schuldner von seiner Verbindlichkeit, und wälzt die Gefahr der geleisteten Sache auf den Gläubiger. Barta: Zivilrecht online