Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft

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Unternehmenssteuerreform II Eine Reform auch für die Landwirtschaft © SBV/USP

Aufbau Wandel in der Landwirtschaft Auswirkungen der Unternehmenssteuerreform II (USTR II) Beispiele Gewinnbesteuerung Fazit © SBV/USP

Die Landwirtschaft im Wandel 1'500 Betriebe pro Jahr (2001-2003) Quelle: Eduard Hofer, BLW, Bern © SBV/USP

ART-Bericht: Aspekte der Hofnachfolge Nr. 681/2007 © SBV/USP

Strukturwandel in der Landwirtschaft Der Strukturwandel ist eine Realität Der Strukturwandel ist für die Entwicklung notwendig Strukturwandel kann gesteuert werden durch: Anreize, z.B. in Form von Aufgabeentschädigungen Forcierung, z.B. durch die Anhebung der Gewerbegrenze Abbau von Hindernissen, z.B. Steuern  Die Unternehmenssteuerreform II baut das Hindernis „Steuern“ im Strukturwandel ab! © SBV/USP

Veränderungen … © SBV/USP

Auswirkungen der USTR II Beispiel 1: Umstellung Milchwirtschaft / Agrotourismus Ersatzbeschaffung Beispiel 2: Verkauf der Liegenschaft Reduzierte Besteuerung der Liquidationsgewinne Beispiel 3: Verpachtung der Liegenschaft Liegenschaft bleibt Geschäftsvermögen Steuerliche Stolpersteine werden entfernt! © SBV/USP

Unterstützung der privaten Vorsorge Finanzmittel des Unternehmers stecken im Betrieb! Heute: Schmälerung der Vorsorge durch Steuern z.B. ein Gewinn von Fr. 250‘000.– hat in Brugg AG, Steuern von Fr. 80‘000.–plus AHV zur Folge USTR II: reduzierte Besteuerung der Gewinne und Berücksichtigung der Vorsorge z.B. ein Gewinn von Fr. 250‘000.– hat in Brugg AG, voraussichtlich Steuern von Fr. 23‘000.– plus AHV zur Folge © SBV/USP

Gewinnbesteuerung heute Betriebsaufgabe 1.1. 1.1. 1.1. Landw. Einkommen Lohn Gewinn Bsp. 250‘000.– Gewinn  80‘000.– Steuern plus AHV Verschärfung durch Gegenwartsbemessung Steuerbar t © SBV/USP © SBV/USP

Gewinnbesteuerung nach USTR II Separate Besteuerung: Gewinn Bsp. 250‘000.– Gewinn 23‘000.– Steuern plus AHV Verschärfung durch Gegenwartsbemessung © SBV/USP © SBV/USP

Separate Gewinnbesteuerung im Detail Bund: 1/5 des Rest-betrages zur Satzbestimmung, mind. 2% Vorsorgetarif Kanton: Kant. festgelegter, reduzierter Tarif Vorsorgetarif Verkaufs- preis Gewinn* Übriger Gewinn Mögliche 2.Säule Buchwert *realisierte stille Reserven der letzten 2 Geschäftsjahre © SBV/USP

FAZIT Steuerliche Entlastung der KMU (inkl. Landwirtschaft) Erleichterung der Hofübergabe/Hofaufgabe Private Vorsorge wird unterstützt  Ein ausgewogenes Steuerpaket. Parlament, Finanzdirektoren, Wirtschaft und SBV empfehlen: Stimmen Sie JA © SBV/USP

Gesetzliche Grundlage © SBV/USP

Art. 37b Liquidationsgewinne Direkte Bundessteuer Art. 37b Liquidationsgewinne 1 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 33 Absatz 1 Buchstabe d nachweist, zu einem Fünftel der Tarife nach Artikel 36 berechnet. Für die Bestimmung des auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbaren Satzes ist ein Fünftel dieses Restbetrages massgebend, es wird aber in jedem Falle eine Steuer zu einem Satz von mindestens 2 Prozent erhoben. 2 Absatz 1 gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. © SBV/USP

Art. 30 Abs. 1 Ersatzbeschaffung 1 Werden Gegenstände des betriebsnotwendigen Anlagevermögens ersetzt, so können die stillen Reserven auf die als Ersatz erworbenen Anlagegüter übertragen werden, wenn diese ebenfalls betriebsnotwendig sind und sich in der Schweiz befinden. Vorbehalten bleibt die Besteuerung beim Ersatz von Liegenschaften durch Gegenstände des beweglichen Vermögens. © SBV/USP

Art. 18a Aufschubstatbestände 2 Die Verpachtung eines Geschäftsbetriebs gilt nur auf Antrag der steuerpflichtigen Person als Überführung in das Privatvermögen. © SBV/USP

Bundesgesetz vom 14. Dezember 1990 über die Harmonisierung der direkten Steuern der Kantone und Gemeinden Art. 11 Abs. 5 5 Wird die selbstständige Erwerbstätigkeit nach dem vollendeten 55. Altersjahr oder wegen Unfähigkeit zur Weiterführung infolge Invalidität definitiv aufgegeben, so ist die Summe der in den letzten zwei Geschäftsjahren realisierten stillen Reserven getrennt vom übrigen Einkommen zu besteuern. Einkaufsbeiträge gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d sind abziehbar. Werden keine solchen Einkäufe vorgenommen, so wird die Steuer auf dem Betrag der realisierten stillen Reserven, für den der Steuerpflichtige die Zulässigkeit eines Einkaufs gemäss Artikel 9 Absatz 2 Buchstabe d nachweist, in gleicher Weise wie Kapitalleistungen aus Vorsorge gemäss Absatz 3 erhoben. Der auf den Restbetrag der realisierten stillen Reserven anwendbare Satz wird durch das kantonale Recht bestimmt. Die gleiche Satzmilderung gilt auch für den überlebenden Ehegatten, die anderen Erben und die Vermächtnisnehmer, sofern sie das übernommene Unternehmen nicht fortführen; die steuerliche Abrechnung erfolgt spätestens fünf Kalenderjahre nach Ablauf des Todesjahres des Erblassers. © SBV/USP

Ergänzende Folien © SBV/USP

Besteuerung von Kapitalgewinnen auf landwirtschaftlichen Liegenschaften bei Verkauf bei Verpachtung Einkommens- steuer © SBV/USP

Überführung ins Privatvermögen Geschäfts- vermögen Privat- vermögen VW Gewinn BW ohne stille Reserven (Zweckänderung, endgültige Verpachtung, Verschenkung einzelner Objekte) © SBV/USP

käufliche Hofübergabe zum Ertragswert Verkauf mit Verlust ohne Steuerfolgen © SBV/USP

Überführung ins Privatvermögen bei Verpachtung Effektiver Erlös = 0.-- 1‘420‘000.-- Nur kumulierte Abschreibungen, da nur Verpachtung und kein Verkauf © SBV/USP