Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 © sl 2005 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von 6.000.- gekauft hatte, an.

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Beispielsfall nach OLG Karlsruhe NJW 2005, 989 © sl 2005 V verkauft einen Pkw, den er zuvor selbst im Internet zum Preis von gekauft hatte, an K zum Preis von Kfz und Brief werden gegen Barzahlung übergeben. Beim Versuch des K, der selbst Händler ist, das Kfz für an D weiter zu verkaufen wird festgestellt, dass das Fahrzeug gestohlen und der Kfz- Brief gefälscht ist, was sich durch Rückfrage beim Kraftfahrtbundesamtes Flensburg hätte klären lassen. Der Weiterverkauf an D scheitert ausschließlich an diesem Umstand. Das Fahrzeug wurde daraufhin bei K von der Polizei sichergestellt und durch Beschluß des Amtsgerichts an den Eigentümer M. bzw. dessen Kasko-Versicherung herausgegeben. K verlangt Rückzahlung des Kaufpreises, entgangenen Gewinn aus dem Weiterverkauf sowie Auslagenersatz i.H.v (Fahrtkosten zur Abholung des Fahrzeugs). Zu Recht?

© sl 2005 I.Anspruch K./V. auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 326 IV, 346 I BGB Setzt die Bewirkung einer nach § 326 BGB nicht geschuldeten Leistung voraus. 1. Wegfall der Leistungspflicht nach § 326 I 1 Leistungsbefreiung nach § 275 I – III BGB. Hier: u.U. behebbares Leistungshindernis, steht aber einem endgültigen Leistungshindernis gleich, wenn weiteres Abwarten nicht zumutbar ist (aus Gläubigersicht str.). 2. Kein Ausschluß nach § 326 I 2 BGB Der automatische Wegfall der Gegenleistungspflicht gilt nach § 326 I 2 BGB nicht im Falle eine nicht vertragsgemäßen Leistung, d.h. bei einem unbehebbaren Sach- oder Rechtsmangel. Wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließt oder die Voraussetzungen als nicht gegeben ansieht, was gut vertretbar ist, ist die Prüfung hier abzubrechen und die Verspätung der Leistung zu prüfen, d.h. Rücktritt nach § 437 I Nr. 2, 323 BGB. Die Unzumutbarkeit weiteren Abwartens kann dann im Rahmen von § 323 II Nr. 3 BGB Berücksichtigung finden.

© sl 2005 Hier : Die fehlende Eigentumsverschaffung durch den Verkäufer stellt (ab Gefahrübergang) einen Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB dar (s. § 438 I Nr. 1 a BGB). 3. Ergebnis Kein Anspruch aus §§ 326 IV, 346 I BGB. II.Anspruch K./V. auf Rückzahlung des Kaufpreises aus §§ 437 Nr. 2, 326 V, 323, 346 I BGB 1. Anspruchsentstehung a) Mangelhafte Kaufsache s.o., Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB b) Leistungsbefreiung nach § 275 I s.o. (+) c) Kein Ausschlußgrund nach § 323 V, VI BGB (+)

© sl 2005 d) Rücktrittserklärung gem. § 349 BGB (+) 2. Einreden des V aus §§ 348, 320 BGB wegen Herausgabepflicht des Kfz durch K: (-) wg. § 275 I BGB aus §§ 348, 320 BGB wegen Wertersatzpflicht des K: Beschlagnahme erfüllt keinen Tatbestand des § 346 II Nr. 1 – 3 BGB, wenn man aber § 346 II Nr. 3 BGB analog anwenden will, ist K analog § 346 III Nr. 3 BGB von der Wertersatzpflicht befreit. -> keine Einrede des V aus §§ 348, 320 BGB. 3. Ergebnis K kann von V Rückzahlung des Kaufpreises nach verlangen.

© sl 2005 III.Anspruch des K./.V auf Ersatz des entgangenen Gewinns i.H.v aus §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB 1. Mangelhafte Kaufsache s.o., Rechtsmangel i.S.v. § 435 BGB 2. Anwendbarkeit von § 311a II BGB K macht Schadensersatz statt der Leistung geltend, denn der geltend gemachte Schaden (entgangener Gewinn aus dem Weiterverkauf) wäre behoben, wenn V dem K Eigentum verschafft hätte. 3. Anfängliche Leistungsbefreiung nach § 275 I s.o. (+) Wenn man sich dieser Auffassung nicht anschließt oder die Voraussetzungen als nicht gegeben ansieht, was gut vertretbar ist, ist die Prüfung hier abzubrechen und die Verspätung der Leistung zu prüfen, d.h. Schadensersatz statt der Leistung aus § 437 I Nr. 3, 280 I, III, 281 BGB. Die Unzumutbarkeit weiteren Abwartens kann dann im Rahmen von § 281 II BGB Berücksichtigung finden.

© sl Vertretenmüssen Wird vermutet, Bezugspunkt ist die Kenntnis der anfänglichen rechtlichen Unmöglichkeit. Keine gesetzliche Garantiehaftung aus dem Leistungsversprechen, auch keine Übernahme eines Beschaffungsrisikos. Hier aber zumindest fahrlässige Unkenntnis, denn von einem Gebrauchtwagenhändler kann bei dubioser Ankaufsquelle Rückfrage bei Kraftfahrbundesamt erwartet werden. 5. Haftungsausfüllung Entgangener Gewinn aus dem Weiterverkauf ist kausal auf die Pflichtverletzung (Nichterfüllung des wirksamen Vertrages) zurückzuführen. Die Erwerbsaufwendungen wären dann allerdings auch angefallen, so daß sie keinen weiteren Schaden darstellen. Ersatzfähig sind sie nach § 284 BGB nur alternativ zum Schadensersatz statt der Leistung. 6. Ergebnis K kann von V Schadensersatz statt der Leistung i.H.v verlangen. Dieser Schadensersatzanspruch wird durch den Rücktritt nicht berührt (§ 325 BGB). OLG Karlsruhe aaO: Eine generelle Aussage, jeder Verkäufer übernehme bei vereinbarter Stückschuld ein Beschaffungsrisiko im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB, aufgrund dessen er die fehlgeschlagene Übereignung in jedem Fall zu vertreten habe, lässt sich der gesetzlichen Regelung des neuen Schuldrechts nicht entnehmen. Eine ausdrückliche vertragliche Übernahme des Beschaffungsrisikos oder einer Garantie im Sinne des § 276 Abs. 1 Satz 1 2. Halbsatz BGB ergibt sich aus dem Vertrag der Parteien nicht, so dass hierauf - ohne dass es auf ein Vertretenmüssen des Leistungsversprechens ankäme - eine Schadensersatzhaftung des Beklagten nicht gegründet werden kann.

© sl 2005 III.Anspruch des K./.V auf Ersatz der Erwerbsaufwendungen aus § 311a II, 284 BGB ist alternativ zum hier gegebenen Schadensersatzanspruch aus § 311a II BGB gegeben, wird ebenso wie der Schadensersatzanspruch durch den Rücktritt nicht berührt (§ 325 BGB) Inhalt: Fahrtkosten zur Abholung des Fahrzeugs i.H.v ; K ist, da dieser Anspruch geringer ist als der Schadensersatzanspruch, nicht zu seiner Geltendmachung zu raten.

© sl 2005 Abwandlung : V erhält von seinem Verkäufer Schadensersatz i.H.v Kann K von V Herausgabe bzw. Zahlung dieser Geldsumme verlangen? I.Aus §§ 437 Nr. 3, 311a II BGB K hat einen Schaden nur in Höhe des entgangenen Gewinns aus dem Weiterverkauf erlitten. Da er bereits an D verkauft hatte, hätte er einen evtl. höheren Wert des Kfz also nicht realisieren können. Es fehlt insoweit am Schaden. II.Aus § 285 BGB 1. Anspruchsbegründung Setzt Leistungsbefreiung des V aus § 275 BGB voraus, was vorliegend bejaht wurde. -> bei Annahme von Leistungsbefreiung nach § 275 BGB Surrogatanspruch aus § 285 BGB! 2. Einreden des V -> aus §§ 320, 433 II, 326 III 1 BGB, da K zur Kaufpreiszahlung verpflichtet ist. Nach hM ist ZBR allerdings ausgeschlossen, wenn Möglichkeit zur Aufrechnung besteht (ungeschr. Tatbestandsmerkmal der Ungleichartigkeit der Ansprüche). Hieran zeigt sich, daß die Gleichstellung von zeitweiliger mit endgültiger Unmöglichkeit im Fall der Unzumutbarkeit weiteren Abwartens auch aus Gläubigersicht nicht überflüssig ist, denn ein (vom Vertretenmüssen unabhängiger!) Anspruch auf das Surrogat aus § 285 BGB ist nur bei Annahme einer Leistungsbefreiung zu erreichen.