Grundlagen des Erbrechts

Slides:



Advertisements
Ähnliche Präsentationen
Steuersätze über ,-- EUR ,-- EUR
Advertisements

Immobilien in der Nachfolgeplanung
Gesetzliche Erbfolge und Testament
Vermögen- und Erbschaftsteuern – Profiteure zur Kasse! Stand: Oktober 2009 ver.di Bundesvorstand Bereich Wirtschaftspolitik
Herzlich Willkommen zu der heutigen Informationsveranstaltung!
Über Euro Steuern sparen.
Erbrecht.
Erben und Vererben in Österreich
Die Erbordnungen (Parentelsystem)
Dipl.-Kfm. Harald Braschoß Wirtschaftsprüfer/Steuerberater
Erbschaftsteuerreform
Familienrecht -Eherecht- -Zugewinnausgleich
Testament und Überlassung
Erben und Vererben - eine komplizierte Sache (für Unternehmer) 27
Unfallversicherung Bundeskomitee Freie Berufe Österreichs.
Der Versicherungsvertrag
Vorsorge für den Krankheits- und Todesfall aus notarieller Sicht
Erbschaftsteuerreform
„V o r s o r g e n – f ü r a l l e“ Referent: Rechtsanwalt und Notar Eckehard Firl, Geseke Notar in Geseke.
Neues Erb- und Schenkungssteuerrecht
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Unternehmerforum Erben und Vererben für Unternehmer
Einführung in das Erbrecht
Titel, Thesen, Testamente
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
Die Erbrechtsreform 2009 Vortrag am
Kundenveranstaltung der Raiffeisen Regionalbank
Unternehmensteuerreform 2008 Steuerberatungsgesellschaft Schongau GmbH Referentin: Johanna Lodes Steuerberater.
Erbrecht und Erbschaftsteuer: Auswirkungen auf die Unternehmen
Was wird aus meinem Erbe?
Vorstellung Person und Institution Schenkung Stiftung Vererbung
Informationsveranstaltung für deutsche Staatsangehörige in Belgien
Die Erbschaftsteuerreform 2008
Unternehmensnachfolge
Steuern Die Besteuerung von Kapitalleistungen: Charakteristisch und einheitlich ist, dass derartige Kapitalien getrennt vom übrigen Einkommen und mit.
Neues zum Erbschaftsteuergesetz
Erbrecht in der Patchwork-Familie
Die gesetzliche Erbfolgeregelung Sind in einer Parentel keine Erbberechtigte vorhanden, fällt die Erbschaft an die nächste Parentel. = Frau = Mann Grosseltern.
Dr. Christoph Beer Öffentlicher Notar, Wien
Gemeinschaftliches Testament
Unterschiede des Nachlassrechts in den Baltischen Staaten, Österreich und Deutschland Notarin Ilze Metuzāle
Schenken und Vererben von Liegenschaften
Inhaltsübersicht Einführung 2. Rechtliche Möglichkeiten und Grenzen
1. Vorarlberger Immobilien-Tag
Erbrecht Eine frühzeitige Regelung verhindert Probleme, Ärgernisse und Familienzwistigkeiten! Bregenz, Deuringstraße 9, 6900 Bregenz Tel +43(0)5574/5.
Gesetzliche Erbfolge Was das Gesetz regelt !.
Patientenverfügung/Vorsorgevollmacht/ Betreuungsverfügung
Von Dr. Stephan Schauhoff Rechtsanwalt/Fachanwalt für Steuerrecht Vorlesung Steuerberatung Nachfolgegestaltung 08. Juli 2010.
Grundlagen des Erbrechts
Vorweggenommene Erbfolge
Vorsorgevollmacht 2. Vorsorgevollmacht
Das Unternehmertestament
Ausgewählte Probleme bei der Unternehmensnachfolge
Dr. Eva-Maria Schmid-Strutzenberger
Monika Fink-Plücker Fachanwältin für Erbrecht Fachanwältin für Familienrecht „Engagement weiter wirken lassen – Das eigene Testament“ Fachvortrag.
Erbrecht Gesetzliche Erbfolge, Erbvertrag und Testament
Wegweiser Produkte der Zurich Individuelle Vermögensbildung Steuerpflicht als RentnerDer Pflegefall Schenken und Vererben Zurich Parkdepot.
Immobilien vererben? Vortrag am in den Geschäftsräumen der
Erbstreit vermeiden! Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht Besuchen Sie uns bei Facebook! Dr. Wolfgang Buerstedde.
Testamentsgestaltung für Eheleute Recht-Verständlich! e. Rechtsanwalt Dr. Wolfgang Buerstedde Fachanwalt für Erbrecht
1.
Spielgemeinschaften Vereinsgemeinschaften Autor: Edgar Oberländer - Landesausschuss Recht, Steuern und Versicherung Edgar Oberländer – Mitglied im Landesausschuss.
Rechtliche Aspekte der Unternehmernachfolge Notarin Julia Priemer-Bleisteiner.
Erbrecht Vortrag vor der Kolpingsfamilie Vennhausen am 04. März 2008.
Überblick über das österreichische Erbrecht
Gütergemeinschaft (vgl. ZGB 221 ff.): Situation während der Ehe
Die gesetzliche Erbfolgeregelung Sind in einer Parentel keine Erbberechtigte vorhanden, fällt die Erbschaft an die nächste Parentel. = Frau = Mann Grosseltern.
Erbschaftsteuerreform
Produkt-Kurzpräsentation Gothaer VermögensPlan Premium
 Präsentation transkript:

Grundlagen des Erbrechts

Wann tritt gesetzliche Erbfolge ein? Wenn nichts geregelt wurde Kein Testament ist vorhanden Keines wurde erstellt es wurde zwar eins erstellt, dies ist aber erfolgreich angefochten worden

Grundsätzlich erbberechtigte Ehegatte Abkömmlinge Kinder Deren Kinder Eltern Großeltern

Grundsätzlich vorrangig erbberechtigte? Großeltern Eltern Ehegatte Erblasser Kinder =Abkömmlinge Enkel

Zugewinngemeinschaft Gesetzlicher Güterstand seit 1.7.1958 automatisch wenn nichts anderes vereinbart Ausgestaltung: Vermögen der Ehegatten vor Ehe Bleibt deren Eigentum Zugewinn ist Differenz End- und Anfangsvermögen

Erbrechtliche Folgen der Zugewinngemeinschaft Ehegatte erhält ¼ des Erbes neben Verwandten erster Ordnung Ehegatte erhält zusätzlich ¼ der Erbschaft als pauschalierter Zugewinnausgleich Erbschaftssteuerpflicht Nur bzgl. Erbteil NICHT bzgl. Zugewinn-Teil

Beispiel ¼ Erbteil ¼ Zugewinnteil = 1/2 der Erbschaft Je 1/4

Erbrechtliche Lage bei Gütertrennung Ehegatte grundsätzlich ¼ Kinder Rest zu gleichen Teilen Ausnahme: falls ein oder zwei Kinder Ehegatte und Kinder zu gleichen Teilen

Beispiel Gütertrennung 1 Kind Ehegatte und Kind erben zu gleichen Teilen Ehegatte ½ Kind ½

Beispiel Gütertrennung 6 Kinder Ehegatte ¼ Kinder je 1/8

Testament Grundsatz: Jeder kann in einem Testament die Erbfolge frei regeln Aber: Formerfordernisse zu beachten Pflichtteilsausschluss nur sehr eingeschränkt möglich

Formerfordernisse Testament Eigenhändiges Testament Achtung: muss handschriftlich geschrieben sein Sinnvoll: Hinterlegung beim Amtsgericht (amtliche Verwahrung) Öffentliches Testament Zur Niederschrift eines Notars Sonderfälle Praktisch unerheblich

Gemeinschaftliches Testament nur unter Ehegatten Form wie ordentliches Testament Ausnahme: Errichtung durch einen Ehegatten, anderer unterschreibt Bindung bzgl. wechselbezüglicher Verfügungen Vor Versterben Ehegatte Wie bei Rücktritt von Erbvertrag – Erklärung not. Beurk. Nach Versterben Ehegatte Kein Widerruf Mgl. Aufhebung bei Ausschlagung

Beispiel Gunther Gerlinde Gunter: Erbin ist Gerlinde Gerlinde: Erbe ist Gunter Gunter und Gerlinde: als letzter erbt Gustl Gemeinschaftliches Testament Gustl Speziell: Berliner Testament

Berliner Testament Gemeinschaftliches Testament Erbeinsetzung: Folge: Ehegatten einander Für Fall des Todes des überlebenden Ehegatten Dritter Folge: Im Zweifel: Dritter ist Schlusserbe des Letztversterbenden

Probleme bei Testament Veränderte Verhältnisse Testament grundsätzlich durch nachfolgendes Testament abänderbar alle paar Jahre Inhalt des Testaments anpassen Gemeinschaftliches Testament NICHT bei unverheirateten Partnern Lösung: Erbvertrag

Mittelbare Schenkung

Mittelbare Schenkung Begriff und Vorteile Schenkungsabrede Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/Unbedeutende Geldzuwendungen Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung

Begriff und Vorteile Bestimmtheit: Das zu kaufende Grundstück muss feststehen Falls nur irgendein Grundstück gekauft werden soll: Geldschenkung unter Auflage Vorteilhaft bei Bewertungsunterschieden: Grundstücke, BV, steuerfreie Gegenstände, Lebensversicherungen

Schenkungsabrede Nachweisliche Schenkungsabrede zum Zeitpunkt des Baubeginns R 16 Abs. 1 S.5: auch nachträgliche Geldüberweisung möglich, wenn vorherige Schenkungsabrede anderweitig nachgewiesen

Steuerbefreiungen nach §13 ErbStG/ unbedeutende Geldzuwendungen Nr. 4a: Familienwohnheimübertragung an Ehepartner Unbedeutende Geldzuwendungen Bis etwa 10 % des vom Beschenkten aufgebrachten Kaufpreises=nur Geldzuschuss Geringfügigkeitsgrenze gilt nicht, wenn Verwendungsabrede vorher eindeutig und klar geäußert

Ausschluss einer mittelbaren Grundstücksschenkung Ablösung einer Hypothek Späterer Verzicht auf Darlehensrückzahlung Verpflichtung des Beschenkten zur sofortigen Weiterveräußerung des Grundstücks

Beispiele für steueroptimierte Testamentsgestaltung Generation – skipping Bewertungsvorteile mit testamentarischen Vermächtnisanordnungen Berliner Testament

Beispiel Generation – skipping Der Großvater hat 1.000.000 Euro zu vererben, der Vater 250.000 Euro. Das Geld soll die Enkelin erhalten. Fall 1: zunächst soll der Vater die 1.000.000 Euro erhalten, nach dem Vater soll die Enkelin das verbleibende Vermögen erben. =Durchgangserwerb Fall 2: Die Enkelin soll die 1.000.000 Euro erhalten, beim Tod des Vaters soll sie dessen Vermögen erhalten. =Direkterwerb

Generation – skipping Durchgangserwerb Direkterwerb Nachlass Großvater 1 000 000 Freibetrag Vater -205 000 Steuerpfl. Erwerb Vater =795 000 Steurersatz 19% = 151 050 Erwerb Vater nach Steuern 848 950 Eigenes Vermögen Vater 250 000 Gesamtnachlassverm. Vater =1 098 950 Freibetrag Kind -205 000 Steuerpfl Erwerb Kind 893 950 Steuersatz 19% =169 850,50 Gesamterwerb Kind 929 099,50 Steuerbelastung Vater+Kind 320 900,50 Direkterwerb Nachlass Großvater 1 000 000 Freibetrag Enkelkind -51 200 Steuerpfl. Erw. v. G. =948 800 Steuersatz 19% = 180 272 Erwerb von G nach St. 819 728 Nachlassvermögen Vater 250 000 Freibetrag Kind -205 000 Steuerpfl. Erwerb v. V. 45 000 Steuersatz 7% =3 150 Gesamterwerb Kind 1 201 850 Steuerbelastung Vater+Kind 183 422

Gestaltungsmöglichkeiten mit Lebensversicherungen

Vorteile? Ersparnis Erbschaftssteuer Ersparnis Schenkungssteuer Erhalt des Vermögens Erhalt des Unternehmens

Einzelne Gestaltungsmöglichkeiten Die Lebensversicherung verbundene Lebensversicherung Prämienschenkung Abschluss auf das Leben des Ehegatten unechte Erbschaftsteuer - Versicherung mittelbare Geldschenkung

Beispiel Lebensversicherung Onkel Ottmar will seine Nichte Nanni nach seinem Tode versorgt wissen. Er schließt zugunsten von Nanni eine Lebensversicherung mit dem Versicherer Langer Atem ab.

Rechtsnatur der Lebensversicherung Vertrag zugunsten Dritter auf den Todesfall §§330, 331 BGB Versicherte Person = Versicherungsnehmer = Gläubiger Versicherer = Schuldner Bezugsberechtigter = Dritter (hat Recht, Leistung zu fordern, §331 BGB)

§ 330 Auslegungsregeln bei Lebensversicherungs- ... vertrag Wird in einem Lebensversicherungs- ...vertrage die Zahlung der Versicherungssumme ...an einen Dritten bedungen, so ist im Zweifel anzunehmen, dass der Dritte unmittelbar das Recht erwerben soll, die Leistung zu fordern. ....

§ 331 Leistung nach Todesfall (1) Soll die Leistung an den Dritten nach dem Tode desjenigen erfolgen, welchem sie versprochen wird, so erwirbt der Dritte das Recht auf die Leistung im Zweifel mit dem Tode des Versprechensempfängers. ...

Steuerliche Behandlung Lebensversicherung §3 I Nr. 4 ErbStG I. Als Erwerb von Todes wegen gilt ... 4. Jeder Vermögensvorteil, der auf Grund eines vom Erblasser geschlossenen Vertrages bei dessen Tode von einem Dritten unmittelbar erworben wird.

Versprechensempfänger =Versicherungsnehmer Onkel Ottmar Langes Leben Versprechender Nichte Nanni Bezugsberechtigte §3 I Nr. 4 ErbStG

Grundprinzip aller Gestaltung Versicherungsnehmer und Bezugsberechtigter sind identisch Versicherte Person ist ein Dritter

Beispiel verbundene Lebensversicherung Ehemann Adam will seine Ehefrau Eva nach seinem Tode versorgt wissen. Eva will nach ihrem Tode Adam versorgt wissen. Sie schließen gemeinsam eine Lebensversicherung auf das Leben des Erstversterbenden ab.

Verbundene Lebensversicherung Adam Eva Gemeinschaft Vorteil: Zu versteuern nur die auf Adam entfallende Hälfte Langes Leben VersicherungsAG

Vergleich „normale“-verbundene Lebensversicherung Ablaufleistung 2 Mio. Zu versteuern 2 Mio. -Freibeträge 563 000 Euro = 1 437 000 Steuersatz 19% Steuer: 273030 Euro Ablaufleistung 2Mio Zu versteuern 1 Mio. (Rest ErbSt-frei) -Freibeträge 563000 Euro = 437000 Steuersatz 15 % Steuer: 65550 Euro

Beispiel Prämienschenkung Ehefrau Gerti schließt einen Versicherungsvertrag, sie ist versicherte Person. Ihrem Ehemann Gustav schenkt sie das Geld für die Prämien.

Gestaltung bei Prämienschenkung Vorteil: nur Prämienschenkung zu versteuern, nicht Versicherungsleistung Voraussetzung: Beschenkte Person ist Versicherungsnehmer UND Bezugsberechtigter NICHT AUSREICHEND: prämienzahlende Person ist nur Bezugsberechtigter

§33 III ErbStG ... III. Versicherungsunternehmen haben, bevor sie Versicherungssummen oder Leibrenten einem anderen als dem Versicherungsnehmer auszahlen oder zur Verfügung stellen, hiervon dem Finanzamt Anzeige zu erstatten.

Praktische Umsetzung Klare Verhältnisse schaffen: Sonst Gefahr: Einzahlung des geschenkten Geldes auf Konto des Beschenkten Prämienzahlung vom Konto des Beschenkten Folge: keine Meldung durch Versicherungsgesellschaft an FA Sonst Gefahr: FA überprüft Vertrag

Abschluss auf das Leben des Ehegatten Beispiel Gestaltung/steuerliche Behandlung

Beispiel Ehefrau Christine schließt einen Versicherungsvertrag auf das Leben Ihres Ehemannes Christian ab.

Gestaltung/Steuerliche Behandlung Christine Versicherungsnehmerin Bezugsberechtigte Versicherungs- Gesellschaft Folge: KEINE Erbschaftssteuer Christian Versicherte Person

Unechte Erbschafts-Versicherung Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung

Beispiel Vater Valentin hat seinen jüngsten Sohn Sebastian zum Alleinerben und Nachfolger des Familienbetriebes bestimmt. Vater und Sohn fragen sich, wie die weiteren Kinder des Valentin ohne Gefahr für das Unternehmen ausbezahlt werden können.

Gestaltung Problem: Liquiditätsschwierigkeiten, Unternehmenskrise Lösung: Lebensversicherung auf das Leben des Vaters Prämienschenkung Vater schenkt Sohn Teil der Prämien unter Ausnutzung von dessen Freibeträgen

Steuerliche Behandlung Wie oben bei Lebensversicherung auf das Leben des Ehegatten Prämienschenkung Steuerfrei soweit Freibeträge

Mittelbare Geldschenkung über Lebensversicherung Beispiel Gestaltung steuerliche Behandlung

Beispiel Die Eltern von Klara wollen ihr an ihrem zwanzigsten Geburtstag einen größeren Geldbetrag als Aussteuer schenken und fragen sich, wie sie Schenkungssteuer sparen können.

Mögliche Lösung Kurz vor Vertragsablauf Übertragung der Rechte an der Lebensversicherung an das Kind

Folgen: Besteuerung der Übertragung des Bezugsrechts NICHT der gesamten Ablaufleistung Bewertungsvorteile – Wahl zwischen: Rückkaufswert oder 2/3 der bisher gezahlten Prämien

Problem: Zeit zwischen Übertragung und Vertragsablauf Lösung: BFH noch nicht geklärt Empfehlung: bestimmten Zeitabstand einhalten Kind nur Bezugsrecht dann Versicherungsleistung besteuert Lösung: volle Übertragung Kind Bezugsberechtigter UND Versicherungsnehmer

Beispiel Der alternde Schlagerstar Amsel (65 Jahre) hat eine Lebenspartnerin, Fräulein Elster (35 Jahre). Er ist versichert, Fräulein Elster nur Bezugsberechtigte. Folgen? Lösung?

Folgen Bei Versterben von Amsel: Versicherungsleistung an Elster Steuerklasse III Schlimmstenfalls Steuersatz 50 %

Lösung? Wie oben: Volle Übertragung des Vertrages auf Elster Sie ist dann Versicherungsnehmerin UND Bezugsberechtigte Zu versteuern nur mitübertragenes Bezugsrecht Bewertung: Rückkaufpreis oder 2/3 der eingezahlten Prämien

Zusammenfassung Vorgesellt wurde Die Lebensversicherung verbundene Lebensversicherung Prämienschenkung Abschluss auf das Leben des Ehegatten unechte Erbschaftsteuer - Versicherung mittelbare Geldschenkung