Arbeitslosenver-sicherung / SGB III

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 Präsentation transkript:

Arbeitslosenver-sicherung / SGB III Arbeitslosengeld: Anspruchsvoraussetzungen Leistungsberechnung G. Grüner, Seminar Sommersemester 2007

Persönliche Arbeitslosmeldung (§ 122 SGB III) Verfahren: • Nur durch persönliche Vorsprache • Vertretung nur bei mehr als 6monatiger Minderung der Leis-tungsfähigkeit gem. § 125 SGB III möglich • bereits ab 3 Monate vor ‚Job‘-verlust, spä-testens 1. Tag danach • weitere Meldung am 1. Tag Arbeitslosigkeit nur erforderlich bei ers-ter Meldung bei unzu-ständigem Amt (Hw 122,4 & 7) Bedeutung: • Arbeitsuchendmel-dung (§ 37b SGB III) er-setzt nicht die Arbeits-losmeldung • Tatsachenerklärung zu Eintritt von Arbeitslo-sigkeit und Job-Suche • Mitwirkungspflicht be-steht, solange die Mel-dung wirksam ist (Hw 122,5) • bei vorab bekannter be-fristeter Unterbrech-ung: befristete Aufhe-bung von Alg-Bezug & automatische Weiter-bewilligung Erlöschen der Meldung: • bei mehr als sechs-wöchiger Unterbre-chung (z.B. Job, Krankheit) • mit Aufnahme von Beschäftigung oder Tätigkeit (Selbstän-dig oder als mithel-fender Familienan-gehöriger) von mehr als 15 Stun-den (Hw 122, 18), wenn diese nicht unverzüglich ge-meldet wurde. Zeiten der Arbeitslosigkeit zählen ohne Leistungsbezug nur dann als Anrechnungszeiten, wenn die Meldung ‚nahtlos‘ erfolgte (Leitfaden, S. 18 & 580)

Anwartschaft & Rahmenfrist (§§ 123 & 124 SGB III) • Leistungsvoraussetzung „Anwartschaft“: 12 Monate Versicherungspflichtverhältnis („Anwart-schaftszeit“) innerhalb eines Rahmens von 24 Monaten (Rahmenfrist) [• vor 1.02.2006: 36 Monate Rahmenfrist und kürzere Anwartschaftszeit z.B. 6 Monate bei Saisonarbeit] • 30 Tage entsprechen einem Monat (BA: 1.3. - 23.2. = 360 Kalendertage = 1 Jahr; Hw 123,3) • Beschäftigungszeiten mit mehr als einem Monat Entgelt-Unterbrechung zählen nicht mit • Zeiten im EU-Ausland zählen mit [Art. 67 der Verordnung (EWG) Nr. 1408/71, Hw 123,15]

Rahmenfrist (§ 124 SGB III) • die Rahmenfrist beträgt zwei Jahre und beginnt am Tag vor erfüllen aller Anspruchsvoraussetzungen • soll ein späterer Tag als Tag der Arbeitslosmeldung gel-ten (§ 118,2), beginnt die Rahmenfrist entsprechend • eine Rahmenfrist reicht nicht in eine vorangegangene Rahmenfrist hinein • Zeiten des Übergangsgeldbezugs (Reha) werden nicht eingerechnet, verlängern die Rahmenfrist jedoch längs-tens auf fünf Jahre • die Dauer der Versicherungspflichtverhältnisse in der um ein Jahr verlängerten Rahmenfrist entscheidet über die Dauer des Anspruches auf Alg 1 (§ 127,1 Nr. 1 SGB III) Rahmenfrist im Leitfaden S. 106f.

Sonderformen Alg 1 (§ 125 & 126 SGB III) • Alg 1 für Personen, die mehr als sechs Monate aufgrund geminderter Leistungsfähigkeit keine versicherungspflichtige, mindestens 15 Stunden / Woche umfassende Tätigkeit ausüben können, • „Nahtlosigkeitsregelung“: die BA soll den Leis-tungsbezieher unverzüglich auffordern, Leistungen der med. Rehabilitation zu beantragen; bei nicht fristgerechtem Antrag, ruhen der Anspruches bis zur Antragstellung; gleiches gilt bei Mitwirkungs-versäumnissen gegenüber dem Rententräger • ‚Krankenarbeitslosengeld‘ für bis zu 6 Wochen bei Erkankung im laufenden Bezug, bzw. für bis zu 10 Tage bei Erkrankung des Kindes; bei alleinerzie-henden: 20 Tage (§ 126 SGB III)

Dauer Alg 1-Anspruch (§ 127 SGB III) • die Alg 1-Anspruchsdauer ist abhängig vom Alter der Erwerbslosen und der Dauer vorausgehender Versicherungszeiten • der Anspruch verlängert sich um vorhergehende Anspruchszeiten, die noch nicht verbraucht oder erloschen sind, wenn deren Entstehen noch keine 4 Jahre zurückliegt (vor 1.2.06: 7 Jahre) • die Verlängerung eines Anspruches um noch be-stehende Restanspruchstage darf den altersent-sprechenden Höchstanspruch nicht übersteigen [• die Höhe des Anspruches des um Restanspruchs-tage verlängerten Anspruches richtet sich nach der Höhe des neu erworbenen Alg 1-Anspruches]

Dauer Alg 1-Anspruch bis 31.01.06 (§ 127 SGB III alt)

Dauer Alg 1-Anspruch ab 1.02.06 (§ 127 SGB III neu)

Gemindert wird die Alg 1-An-spruchsdauer (§ 128 SGB III) um Tage • an denen Alg 1 bezogen wurde • um 1 Tag für 2 Tage Alg 1 bei Teilarbeitslosigkeit oder beruflicher Weiterbildung (unterbleibt bei letzterer, soweit sich dadurch ein Rest-Anspruch von weniger als einem Monat ergibt) • von Sperrzeiten; bei Sperrzeiten wegen Arbeits-aufgabe mindert sich die Anspruchsdauer min-destens um ein Viertel der Anspruchsdauer • fehlender Mitwirkung oder Arbeitsbereitschaft ohne wichtigen Grund, für die Alg 1 entzogen wurde (höchstens jedoch um vier Wochen) • die Minderung unterbleibt bei Sperrzeiten wegen Beendigung von Arbeit oder Maßnahmen, wenn deren Anlass bei Entstehen des Anspruchs länger als ein Jahr zurückliegt

Höhe des Alg 1-Anspruchs im Regelfall (§ 129 - 134 SGB III) Alg 1 beträgt i.d.R. 60 % (bzw. mit Kind 67 %) des Leis-tungsentgelts, das sich für Erwerbslose aufgrund ihres durchschnittlichen Verdienstes (Bemessungsent-gelt) in dem innerhalb des Bemessungsrahmens lie-genden Bemessungszeitraums ergibt. Erläuterungen: – Bemessungsentgelt: das tagesdurchschnittlich er-zielte sozialversicherungspflichtige Arbeitsentgelt – Leistungsentgelt: errechnet sich aus dem Bemes-sungsentgelt durch Abzüge für Sozialversicherung (21 %), Steuer und Solidaritätszuschlag – Bemessungszeitraum sind die Entgeltabrechnungs-zeiträume des Bemessungsrahmens. Dieser beträgt ein Jahr und endet mit dem letzten Tag des letzten Versicherungspflichtverhältnisses.

Höhe des Alg 1-Anspruchs (§ 130,2 Nr. 1 - 4 SGB III) Sonderfallgruppe 1, in der bei der Ermittlung des Bemessungszeitraumes bestimmte Zeiten außer Betracht bleiben … – mit Übergangs- und Teilarbeitslosengeldbezug – des freiwilligen sozialen oder ökologischen Jahres – mit Erziehungsgeld oder der Kindererziehung (unter 3 J.) mit ggf. gemindertem Verdienst – einer Arbeitszeitverkürzung um mindestens 5 Std. und mit einer Arbeitszeit von weniger als 80 % ei-ner Vollzeittätigkeit (siehe genauer § 130,2 Nr. 4!)

Höhe des Alg 1-Anspruchs (§ 130,3 SGB III) Sonderfallgruppe 2, in der der Bemessungszeit-raum auf zwei Jahre verlängert wird, – bei weniger als 150 Tagen mit Arbeitsentgelt im Bemessungszeitraum – bei „unbilliger Härte“; diese liegt vor, wenn das Bemessungsentgelt im verlängerten BZ um mehr als 10 % höher ausfallen würde als ohne Verlän-gerung und wenn Erwerbslose dies verlangen und die entsprechenden Unterlagen vorlegen

Höhe des Alg 1-Anspruchs (§ 131,2-4 SGB III) Sonderfallgruppe 3, in der als Arbeitsentgelt zu-grunde zu legen sind… – für Zeiten von Kurzarbeitergeld, Winterausfallgeld (oder entspr. Vorausleistung) das ohne Arbeits-ausfall und Mehrarbeit erzielte Entgelt – bei Arbeitsverhältnissen mit der Vereinbarung flexibler Freistellungen (§ 7,1a SGB IV) das sonst übliche Entgelt – wenn der Erwerbslose in den zurückliegenden zwei Jahren mindestens 1 Tag Alg 1 bezogen hat, min-destens das diesem Alg 1 zugrunde liegende Ent-gelt

Höhe des Alg 1-Anspruchs (§ 132 SGB III) Sonderfallgruppe 4, in der ein fiktives Arbeitsent-gelt zugrunde zu legen ist, wenn im zweijährigen Bemessungsrahmen keine 150 Tage mit Arbeits-entgelt enthalten sind Je nach Qualifikationsstufe errechnet sich dabei das monatliche Arbeitslosengeld (Steuerklasse III, ohne Kind) wie folgt: Hoch-/Fachhochschule 1.233,30 € (W) 1.095,60 € (O) Fachschule/Meister 1.086,30 € (W) 949,20 € (O) Abgeschlossener Ausbildungsberuf 908,70 € (W) 783,30 € (O) Keine Ausbildung 696,90 € (W) 587,40 € (O) (lt. Bundesagentur in Hw zu § 28a SGB III, Stand Jan. 2007)