Haftung bei Vereinen D&O – Lösung für Vorstände

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 Präsentation transkript:

Haftung bei Vereinen D&O – Lösung für Vorstände Ein Workshop der Chartis Europe S. A.

Was wir heute vorhaben Haftung eines Vereins (2) Haftung des Vorstands (8) „Echte“ Fälle (4) Lösung (1) Diskussion (1)

Haftung eines Vereins

FALSCH! Haftung eines Vereins - Grundsätzliches Frage: Wann und wie haftet ein Verein bzw. der Vorstand? Oftmals Antwort: Ein „e.V.“ haftet doch, wenn überhaupt, nur mit seinem Vereinsvermögen! Sprich: Dem Vorstand passiert nichts! FALSCH!

Haftung eines Vereins - Grundsätzliches Frage: Was hat der Vorstand also damit zu tun? Ein Verein ist ein sog. „rechtsfähiger Verein“  also eine „juristische Person“ Damit unterliegt er ebenfalls der gesetzlichen Haftung; siehe z. B. §§ 31 und 823 BGB

Haftung des Vorstands

Haftung des Vorstands - Haftungsformen Innen- und Außenhaftung Der Verein, vertreten durch seinen Vorstand, haftet für alle Schäden, die er im Außenverhältnis Dritten zufügt. Aber: Nicht nur der Verein als Körperschaft, auch das Vertretungsorgan, der Vorstand selbst, kann haftbar gemacht werden. Es gibt also tatsächlich zwei Formen der Haftung: Innenhaftung; ggü. dem Verein Außenhaftung: ggü. Dritten

Haftung des Vorstands - Grundsätzliches Wahl / Bestellung zum Vorstand Die Wahl zum Vorstand ist einerseits die Bestellung zum Organ des Vereins und andererseits kommt ein Vertrag zwischen Verein und Vorstand zustande. Der Vorstand verpflichtet sich die Geschäfte des Vereins zu führen. - Führt der Vorstand seine Geschäfte schlecht und es entsteht dem Verein dadurch ein Schaden, haftet der Vorstand dem Verein im Falle schuldhafter Vertrags- verletzung. Schuldhaft heißt vorsätzlich oder fahrlässig.

Haftung des Vorstands - Fehlerpotential (1 von 6) Innenhaftung - Beispiele Anträge für „öffentliche Zuschüsse“ nicht rechtzeitig gestellt  Zuschüsse sind ggf. verloren gegangen Nichtwahrung der Einladungsfrist für die Mitgliederversammlung  Ggf. zusätzliche Kosten für die Einberufung und Durchführung einer erneuten Versammlung Veruntreuung von Vereinsgeldern usw.

Haftung des Vorstands - Fehlerpotential (2 von 6) Außenhaftung - Beispiele Regressnahme des Vereins, sollten außen stehende Dritte durch die Ausübung der Vorstandstätigkeit schuldhaft geschädigt worden sein. Gesamtschuldnerische Haftung aller Vorstandsmitglieder; selbst bei Übertragung bestimmter Aufgaben an einen Vorstand  keine Entlastung der anderen  Kontrollpflicht ggf. gegeben. Fehlen von Sachkenntnis  Pflicht zur Einholung externen Rates usw.

Haftung des Vorstands - Fehlerpotential (3 von 6) Thema „Insolvenz“ § 42 (2) BGB: „Der Vorstand hat im Falle der Zahlungsunfähigkeit oder der Überschuldung die Eröffnung des Insolvenzverfahrens zu beantragen. Wird die Stellung des Antrags verzögert, so sind die Vorstandsmitglieder, denen ein Verschulden zur Last fällt, den Gläubigern für den daraus entstandenen Schaden verantwortlich; sie haften als Gesamtschuldner.“  Der Vorstand muss die Finanzlage des Vereins stets kontrollieren.

Haftung des Vorstands - Fehlerpotential (4 von 6) Thema „Steuern“ (vgl. Abgabenordnung) Als gesetzlicher Vertreter des Vereins ist der Vorstand verpflichtet, die steuerlichen Pflichten des Vereins zu erfüllen. Das gilt im besonderen Maße für die Lohn- und Umsatzsteuer. – Kommt der Vorstand diesem vorsätzlich oder grob fahrlässig nicht nach, haftet er auch unmittelbar selbst den Steuerbehörden gegenüber, wobei die Haftung auch mögliche zu zahlende Säumniszuschläge umfasst. Gleichartiges gilt für die Abführung von Sozialabgaben, sofern der Verein Arbeitnehmer beschäftigt. – Die Nichtabführung ist eine strafbare Handlung!

Haftung des Vorstands - Fehlerpotential (5 von 6) Thema „Ordnungswidrigkeiten“  Bußgelder Werden Vorstandsmitgliedern Ordnungswidrigkeiten zur Last gelegt, können diese persönlich mit Bußgeldern belegt werden. Beispiele: Bei Veranstaltungen herrscht eine „überlaute Musik“, welche gegen die Vorschriften des Landesimmissionsschutzgesetzes verstößt. Für bestimmte Veranstaltungen die notwendigen Genehmigungen nicht eingeholt bzw. Nichtbeachtung deren Auflagen.

Haftung des Vorstands - Fehlerpotential (6 von 6) Thema „Verlust der Gemeinnützigkeit“ – konkretes Beispiel Spendenmittel Viele Vereine finanzieren ihre steuerbegünstigten, gemeinnützigen Zwecke aus Spendenmitteln. Verlust der Gemeinnützigkeit nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs Siehe Beschluss I B 82/98 vom 23.09.1998

„Echte“ Fälle

„Echte“ Fallbeispiele (1 von 4) Wann gibt es wieder Essen? Mensaverein löst sich auf KREIS PEINE. Seit Schuljahresbeginn gibt es kein Essen mehr in der Ilseder Schulmensa. Der Mensaverein hat die Zusammenarbeit mit dem Paritätischen gekündigt – und nun gibt es auch keinen Mensaverein mehr. Er hat sich aufgelöst. In der Sitzung am Montag haben die Mitglieder des Mensavereins einstimmig die Auflösung des Vereins beschlossen. Als Grund für die Auflösung gibt der Mensaverein, der sich aus Schulleitern und Elternvertretern zusammensetzt, rechtliche Bedenken an. Jürgen Streichert, bisher Mitglied des Mensavereins, erklärt: "Es geht um die Haftung: Wer muss beispielsweise dafür aufkommen, wenn ein Caterer in Zahlungsschwierigkeiten gerät und Verpflichtungen offen sind?" Die Vorsitzende des Vereins, Schulleiterin Elke Heinzel, habe die Auskunft erhalten, dass die Mitglieder des Vereins als Privatpersonen in Haftung genommen werden könnten. Streichert: "Darüber waren wir uns anfangs nicht klar."

„Echte“ Fallbeispiele (2 von 4) Karnevalisten zeigen eigenen Ex-Vorstand an Der Vorwurf der Karnevalsgesellschaft "Düsseldorfer Radschläger": Der Vorstand habe auf Kosten des Vereins in Saus und Braus gelebt. Die Karnevalisten stellten sogar Strafanzeige wegen Untreue. „Da sind schon einige Rechnungen in den Unterlagen, bei denen man mit den Ohren schlackert”, fand auch Richterin Helia-Verena Daubach. Sie versuchte, die Streithähne zu einer gütlichen Einigung zu motivieren: „Wäre nicht eine Erklärung möglich, dass man über einiges noch einmal nachdenken könnte?”, fragte sie die Beklagten. - Sie erntete nur Kopfschütteln. „Wir sind uns keiner Schuld bewusst”, betonte Michael Inden, ehemaliger Vorsitzender. „Wir wollen das gerichtlich geklärt haben.” Besonders die Strafanzeige könne ihm beruflich sehr schaden. Ähnlich äußerten sich auch zwei weitere Ex-Vorstände. Auch Präsident Günther Korth für den Verein zeigte sich unerbittlich. „Ich will wenigstens einen Teil davon zurück, was sie auf Kosten des Vereins privat ausgegeben haben.” Die Klageforderung: 5.700,- Euro. Im letzten Jahr war der Vorstand geschlossen zurück- und aus dem Verein ausgetreten - „sang- und klanglos”, warf ihnen Korth davor. Danach erst habe der Verein die Bücher genau geprüft und die hohen Rechnungen gefunden. Karten für den Besuch von Sitzungen anderer Karnevalsvereine und den Verzehr bei Vorstandssitzungen sollen die Vorständler aus der Vereinskasse beglichen haben.

„Echte“ Fallbeispiele (3 von 4) Sporthausbau in Augustdorf wird Thema für den Richter Der FCE-Insolvenzverwalter, Rechtsanwalt Oliver Schulte, verlangt 10.000,- Euro Schadenersatz von Senft als "erstrangigen Teilbetrag". Je nach Urteil des Gerichtes ist dabei aber nicht gänzlich ausgeschlossen, dass Senft auch sehr viel mehr zahlen müsste. Denn die Forderungen der Gläubiger belaufen sich auf rund 267.000,- Euro. Der Klageschrift nach geht der Insolvenzverwalter aber davon aus, dass Klaus Senft die Pleite des Vereins durch den Sporthausbau zu spät angezeigt hat und noch Zahlungen veranlasste, obwohl der Club schon überschuldet war. Außerdem wirft Schulte Senft vor, die Mitgliederversammlung mangelhaft über die Kosten des Sportheims informiert zu haben. Denn den Mitgliedern habe Senft versichert, ein Finanzkonzept für den Bau zu haben. Das sei aber nicht der Fall gewesen, mithin sei der Verein von Anbeginn des Baus zahlungsunfähig gewesen. Spätestens nach den Römertagen im Juli 2007 hätte der Vorsitzende den Insolvenzantrag stellen müssen, denn auch damit sei kein Geld zu erwirtschaften gewesen.

„Echte“ Fallbeispiele (4 von 4) Golfclub Wannsee straft alte Vorstände ab Normalerweise sind Mitgliederversammlungen von Golfclubs recht gesittete Veranstaltungen. Die des in Clubs in Wannsee wich davon allerdings ab. Unter dem alten Vorstand wurde der Club immer exklusiver. Das sorgte für Unruhe. Nun will sich der neu gewählte Chef, Frank-Peter Muschiol, für mehr Gemeinnützigkeit einsetzen. Unter Specker wurde zuvor der Erbbaupachtvertrag mit dem Land Berlin ausgehandelt, der inzwischen die Justiz beschäftigt. Gegen den ehemaligen Finanzsenator Thilo Sarrazin läuft ein Ermittlungsverfahren wegen Untreue. Hintergrund ist, dass der auf 99 Jahre angelegte Vertrag die Höhe des Pachtzinses unabhängig davon festgehalten hat, ob der Golfclub seinen Status als gemeinnütziger Verein verliert. In dem Fall könnte der Club wesentlich höhere Aufnahmegebühren und Mitgliedsbeiträge verlangen.

Lösung

Haftungsproblem - Versicherungslösung(en) Versicherungslösungen für vorgestellte Haftungsproblematik??? Vereinshaftpflicht Veranstaltungshaftpflicht Rechtsschutzversicherung Privathaftpflicht Bei vorgestellter Haftungsproblematik hilft: Die D&O-Versicherung!

Diskussion

D&O: Ihre Fragen, Wünsche, Kommentare, Anregungen …

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit.

Haftung eines Vereins § 31 BGB: "Der Verein ist für den Schaden verantwortlich, den der Vorstand, ein Mitglied des Vorstandes oder ein anderer verfassungsmäßig berufener Vertreter durch eine in Ausführung der ihm zustehenden Verrichtung begangene, zum Schadenersatz verpflichtende Handlung einem Dritten zufügt." § 823 BGB: "Wer vorsätzlich oder fahrlässig des Leben, den Körper, die Gesundheit, die Freiheit, das Eigentum oder ein sonstiges Recht eines anderen widerrechtlich verletzt, ist dem anderen zum Ersatz des daraus entstandenen Schadens verpflichtet".

Haftung des Vorstands - Fehlerpotential (6 von 6) Thema „Verlust der Gemeinnützigkeit“ – konkretes Beispiel Spendenmittel Fallbeschreibung: Nach einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (Beschluss I B 82/98 vom 23.09.1998) verliert ein Verein, der hilfsbedürftige Menschen unterstützen will und sich durch Spenden finanziert, die Steuervergünstigungen wegen Verfassung gemeinnütziger Zwecke, wenn seine Aufwendungen für die Verwaltung oder die Spendenwerbung unangemessen hoch sind. Damit hat der BFH im Grundsatz die Rechtsauffassung eines Finanzamtes bestätigt, das einem u. a. im Bereich der Jugendfürsorge und der Entwicklungshilfe tätigen Verein die Gemeinnützigkeit versagt hatte, weil der Verein mehr als 50 v. H. seiner Einnahmen aus Geldspenden für die Spendenwerbung und die Verwaltungskosten verwendet hatte.