Das E-Government-Gesetz des Bundes Zum Stand des Gesetzgebungsverfahrens Dr. Christoph Habammer, Bayerisches Staatsministerium der Finanzen IT Planungsrat Kongress München, 02.05.2013
Gesetzgebungsverfahren 16.03.2012: Referentenentwurf des BMI 21.09.2012: Gesetzentwurf der Bundesregierung 02.11.2012: Stellungnahme des Bundesrats 21.02.2013: 1. Lesung Bundestag 18.04.2013: 2./3. Lesung im Bundestag (BT Drs. 17/13139) 07.06.2013: 2. Durchgang Bundesrat 2
Wirtschaftliche Bedeutung Schätzungen des Normenkontrollrats zu den Auswirkungen des EGovG des Bundes1 I. Einsparungen pro Jahr Bürger (Einsparung Warte- Wegekosten): - 36 Mio. Euro Wirtschaft: - 208 Mio. Euro Verwaltung: - 930 Mio. Euro Summe: ~ - 1,15 Mrd. Euro p.a. II. Einmaliger Erfüllungsaufwand Verwaltung: 690 Mio. Euro Bürger und Wirtschaft nicht beziffert 1) Bei Umsetzung des Gesamtpakets EGovG. Weitere Einsparungen sind durch Landes EGovG zu erwarten 3
Anwendungsbereich 1 Umfassende Geltung für Bundesbehörden Gesetz aber auch auf Behörden der Länder und Kommunen anwendbar, wenn sie Bundesrecht vollziehen Verfassungsrechtliches Austarieren von Bundes- und Landeszuständigkeiten erforderlich Lösung auf der Ebene des Anwendungsbereiches der Einzelnormen: a) Zurückhaltende Basisnormen für alle Behörden b) weitergehende Angebotsnormen gelten nur für Bundesbehörden 4
Anwendungsbereich 2 Basisnormen für alle Behörden Elektronische Behördeninformation (§ 3); Geltung für Kommunen nur, wenn durch Landesrecht angeordnet Elektronische Bezahlmöglichkeiten und Nachweise - soweit elektronische Verfahren eröffnet (§§ 4 und 5) Open Data und Georeferenzierung (§§ 12 und 14) Angebotsnormen für Behörden des Bundes Elektr. Aktenführung, Ersatz Papierform, Akteneinsicht (§§ 6-8) Optimierung und Standardisierung (§§ 9-10) Barrierefreiheit (§ 16) 5
Schriftform Ersetzung der Schriftform durch qualifizierte elektronische Signatur (qeS) durch Verwendung einer De-Mail Nachricht durch die eID Funktion des neuen Personalausweises Neu: § 3 a II S. 4 Nr. 4 VwVfG: Zulassung weiterer sicherer Verfahren durch VO. Empfehlungszuständigkeit des IT-Planungsrats Reduktion von Schriftformerfordernissen: siehe §§ 13 und 15 EGovG (E-Formulare und E-Amtsblätter); daneben Sichtung Normenbestand innerhalb von 3 Jahren (Exkurs Umsatzsteuerecht: seit 1.11.2011 Vorsteuerabzug auch mit elektronischer Rechnung ohne qeS) 6
„ Lieber unvollkommen anpacken, als perfekt zögern“ Fazit „ Lieber unvollkommen anpacken, als perfekt zögern“ Thomas Alva Edison (1847-1931), amerikanischer Erfinder 7