Problem Abwasser.

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 Präsentation transkript:

Problem Abwasser

Die folgende Erläuterung erfolgt durch meine eigene Rechtsauffassung Frage 1: Kann der Zweckverband oder sein Vorsitzender ohne Beschluss des Verbandrates eigenmächtig Nachberechnungsbescheide verschicken? Frage 2: Kann der Zweckverband ohne entsprechende Beschlussfassungen der Gemeinderäte bzw. Stadträte solche Bescheide versenden? Frage 3: Gibt es dazu entsprechende Protokolle mit entsprechenden Beschlüssen? Antwort: Nur auf Grundlage von bestehenden Satzungen und Beschlüssen des Verbandes! Definition - Nachberechnungsbescheide? Satzung: BGS-EWS vom 13.12.2005 im §6 Beschluss: - Siehe Sitzungsprotokoll vom 05.12.2007 des AZV unter Top 6 und 9. - Der Beschluss wurde einstimmig gefasst! - Inhalt war die Erhebung der Beiträge im Wirtschaftsplan/jahr 2008 (anwesende Räte: Chudzinski, Bogk, Behnke-Koch,Herdler, Lindner, Bartholmes, Beutler) Beratungen: - Siehe Protokoll vom 03.04.2008 unter Top 7 - Siehe Protokoll vom 10.07.2008 unter Top 6e und 6f - Siehe Protokoll vom 01.10.2008 unter Top 5d und e Eine Beitragssenkung durch eine Neukalkulation erfolgte nicht, da vermutet wurde, dass dies eine Gebührenerhöhung zur Folge haben werde! Somit musste der Vorsitzende handeln!

Beitragssatz nach § 6 des BGS-EWS vom 13.12.2005 Historie: Bilzingsleben: Kanalnetz 2,74 € Kläranlage 0,69 € Verbindungssammler 0,30 € 3,73 € Gemeinde Kannawurf: Kanalnetz 3,16 € Kläranlage 0,66 € Verbindungssammler 0,57 € 4,39 € Stadt Kindelbrück: Kanalnetz 1,30 € Kläranlage 0,57 € Verbindungssammler 0,60 € 2,47 € Jetzt 4,39 € im gesamten Gebiet

Frage 4: Auf welcher gesetzlichen Grundlage können Beiträge zur Finanzierung von Investitionsaufwendungen pauschal für alle Gemeinden erhoben werden? Antwort: - pauschal – nein immer nach einer Kalkulation (Kostendeckung/ Globalkalkulation )- Siehe nächste Folie Gesetze und Satzungen: BGS-EWS vom 13.12.2005 des AZV § 2 Abs.3 ThürKO § 1 und 2 THürKGG § 7 Abs.1 ThürKAG § 37 Abs.4 ThürKGG Erläuterung des §7 Abs.1 ThürKAG: …. (1) Die Gemeinden und Landkreise können, soweit nicht ein privatrechtliches Entgelt gefordert wird, zur Deckung des Aufwandes für die Herstellung, Anschaffung, Erweiterung, Verbesserung oder Erneuerung ihrer öffentlichen Einrichtungen (Investitionssaufwand) Beiträge von denjenigen Grundstückseigentümern,………………) Achtung!!! Es handelt sich um eine Aufzählung! Es muss nur ein Punkt zutreffen!

Globalkalkulation Einnahme : + Beiträge (einmalig), Grundgebühr, Einleitgebühr, Fäkalschlammgebühr, Umlagen der Kommunen Ausgaben : - Kaufmännische und technische Betreuung (z. Z. GKS Erfurt) - Neubau und Sanierung des Kanalnetzes ( nach ABK bis 2014) - Reparaturen + Instandhaltung der techn. Anlagen - Abschreibungen - Fixkosten (z.B. Strom u.a.) - Spedition ( Weimann) - Zins + Tilgung von Krediten Summe : = X

- - - - + + + + + + + Beiträge (Kostenabdeckung) Grund- gebühr Einleit- gebühr + + + Beiträge Sonstiges Summe x (Kostenabdeckung)

Frage5: Können vom Verband Bescheide für Einrichtungen erhoben werden, die bereits 3 Jahre vor Gründung des Zweckverbandes errichtet und beitragspflichtig waren? Antwort: - Nein! Es erfolgten damals Beiträge für die Herstellung (Endgültiger Bescheid der Kommune) Daher erfolgte eine Anrechnung dieser Beiträge in der „Erstbescheidung“ des AZV Rieth Siehe Antwort von Frage 4!!! Aufzählung im §7 Abs.1 des ThürKAG!!!

Eine Rückzahlung kann somit nur vom Verband erfolgen. Frage 6: Warum wurde von den Kommunen nach Auszahlung der Vermögensanteile durch den Verband nicht die Rückzahlungen der zu hoch berechneten Beiträge an die betroffenen Bürger vorgenommen? Antwort: Die Kommunen haben ihre Aufgabe nach §2 Abs2 ThürKO (eigener Wirkungskreis) in einen übertragenen Wirkungskreis nach §3 ThürKO übertragen. Somit bildete sich eine eigene Körperschaft (AZV), die für die Aufgabe verantwortlich ist und alle Rechte und Pflichten übernahm. Eine Rückzahlung kann somit nur vom Verband erfolgen. Voraussetzungen dafür waren die Beschlüsse der Gemeinde- und Stadtratssitzungen einen Zweckverband zubilden. Die Verbandssatzung wurde am 07.06.2004 von den damaligen Bürgermeistern beschlossen und trat am 01.01.2005 in Kraft. Der Abschluss hierzu bildete die Gründungsversammlung des AZV am 12.01.2005. Eine weitere Möglichkeit hierzu wäre im dritten Abschnitt des Vermögensübertrages. Aber es wurde keine Klausel über Rückzahlungsansprüche gefasst. Beschluss: (Beschluss des AZV vom 27.09.2006 unter TOP 7-Beschluss wurde einstimmig gefasst- anwesende Räte: Behnke-Koch, Herdler, Bogk, Lindner, Cichy, Bartholmes, Chudzinski) Gesetz: §21a Abs.3 Satz 4 und 5 – Pflicht der Rückzahlung von übergroßen Grundstücken innerhalb von max. 36 Monaten nach der Änderung des ThürKAG vom 17.12.2004 Vermögensanteile, die vom AZV an die Kommunen ausgezahlt wurden, sind nur die Eigenanteile ohne Fördermittel und Beiträge. Die Vermögensanteile wurden auf der Grundlage des Prüfberichtes der WIBERA zur Wertermittlung (Zeitwert) erstellt.

Antwort: Der Geschäftsbesorger kann keinen Kredit aufnehmen! Frage 7: In welcher Höhe wurden vom Verband und dem damaligen Geschäftsbesorger - Sangerhausen Gelder aufgenommen und wozu wurden sie außer zur Zahlung der Anteile an die Kommunen noch verwendet? Antwort: Der Geschäftsbesorger kann keinen Kredit aufnehmen! Der AZV hat Kredite in folgenden Höhen aufgenommen: Im Jahre 2006 wurde ein Kredit von 400.000€ aufgenommen, um die kalkulierten Rückzahlungen durch die Novellierung des ThürKAG zu realisieren. Schuld dafür sind Vorauszahlungsbescheide die versichern sollten, dass ein Anschluss nach innerhalb von 6 Jahren erfolgen sollte. Dies erfüllte sich nicht. Somit muss eine Rückzahlung erfolgen laut §7 Abs.8 Satz 3und 4! Weiterhin wurde ein Kredit in Höhe der Vermögensübertragung von 3.104.228,42€ aufgenommen. Das übertragene Vermögen an die Kommunen belief sich auf insgesamt 3.104.228,42€. Kindelbrück 1.579.934,13€ Kannawurf 819.482,35€ Bilzingsleben 704.811,94€ Kreditstand zum 01.01.09 des AZV: 3.426.000€ gesamt 34.000€ Tilgung 153.000€ Zinsaufwand

Entstehung der Beitragspflicht im Verband: 01.01.2005 Frage 8: Warum wurden trotz eingetretener Festsetzungsverjährung diese Festsetzungsbescheide versendet? Antwort: Gemäß ThürKAG § 15 Abs. 1 Nr. 4 Buchst. b) Doppelbuchst. bb) beträgt die Festsetzungsfrist 4 Jahre und beginnt mit Ablauf des Kalenderjahres, in dem die Beitragspflicht entstanden ist. Entstehung der Beitragspflicht im Verband: 01.01.2005 Eintritt der Festsetzungsverjährung: 31.12.2009 Frage 8: Warum will der Verband zu AZV Finne wechseln? Was wird anders? Was gibt es für Auswirkungen für die Bürger? Bei Einnahmen von jährlich 900 T€ und keinerlei finanzielle Engpässe, wie im Verbandsprotokoll vom Oktober 2008 dargestellt, gibt es doch eigentlich keine Gründe dafür. Antwort: Einnahmen von 900.000€ wären schon, aber teuer für die Bürger, da die Haupteinnahme die Gebühren der Bürger sind! Siehe Wirtschaftsplan 2009 und folgender Tabelle!

Beiträge und Gebühren vom AZV „Rieth und Finne“ Grundgebühren 213,72 € 120,00 € Teileinleiter 1,89 € 1,08 € Volleinleiter 2,53 € 2,25 € Fäkalschlamm Abflusslos Hauskläranlage 17,44 €/m³ 30,67 €/m³ 21,96 € 30,65 € Regenwassergebühren Keine 0,43 €/m² Vollversiegelte Fläche Abstufung: 50% z. B. Pflaster 30% Schotter und Kiesbeläge Beitragssatz 4,39€/m² 3,84 €/m²

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