©2013 Baker & McKenzie Zurich Aktionärsdemokratie und Pensionskassen Vorsorgeforum Dr. Herbert Wohlmann Zürich, 29. Mai 2013.

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 Präsentation transkript:

©2013 Baker & McKenzie Zurich Aktionärsdemokratie und Pensionskassen Vorsorgeforum Dr. Herbert Wohlmann Zürich, 29. Mai 2013

©2013 Baker & McKenzie Zurich Bemerkungen zur Aktionärsdemokratie –Keine vollständige Eigentümerverantwortung wie beim Einzelunternehmer, Haftung nur für eingesetztes Kapital –Keine Pflichten, beschränkte Haftung, dafür Verantwortlichkeit von VR und Geschäftsleitung bei unsorgfältigem Verhalten –Insbesondere keine Stimmpflicht, insofern Übereinstimmung mit generellem Stimmrecht; jedenfalls keine Pflicht des Aktionärs, im Sinne der generellen Wohlfahrt zu stimmen 2

©2013 Baker & McKenzie Zurich Anreize zur Teilnahme –Depotstimmrecht nicht mehr zulässig war nicht demokratisch –Organstimmrecht nicht mehr zulässig war demokratische Vereinfachung, für Leute, die dem VR ihr Vertrauen aussprechen wollten 3

©2013 Baker & McKenzie Zurich Stimmrechtsberater im Speziellen –Stimmrechtsberatung als reine Beratung wohl zulässig undemokratisch: Analyst bestimmt faktisch über x% der Stimmen, ohne eine einzige Aktie zu haben –Schematisch und ideologisch (z.B. unabhängige VR oder Doppelbesetzung VRP/CEO) –Individualität des Aktionärs wird nicht berücksichtigt –Nicht gratis –Die Gespräche zwischen Gesellschaft und Stimmrechtsberater können, wenn sie Substanz haben und neue Erkenntnisse bringen und nicht öffentlich sind gegen Gleichbehandlungsgrundsatz und sogar Insiderstrafrecht verstossen 4

©2013 Baker & McKenzie Zurich Pensionskassen und Stimmrecht –Besteht Stimmzwang? –Ist wenigstens Enthaltung zulässig? –Was spricht für Enthaltung bzw. nicht Teilnahme? –Stimmabgabe im Interesse der PK. Wie bestimmt man das konkrete Interesse der PK? –Allfälliger Streit im Stiftungsrat zwischen Arbeitgeber- und Arbeitnehmer mit Pattsituation –Zusatzkosten (nicht regelmässig aufgewogen durch bessere Rendite) 5

©2013 Baker & McKenzie Zurich Weitere Probleme –Rentner –Mehr als die Hälfte ist oft Rentnergeld –Keine Mitsprache der Rentner bisher, da Basisrente gesichert und Teuerungsausgleich seit Jahren nicht aktuell –Sollen Rentner nicht wenigstens mitreden dürfen, wenn es über Anlage und Abstimmen geht –Berichterstattungspflicht ex post bzw. Konsultationspflicht es ante –Indirekte Anlagen über Gefässe mit mehreren PKs (z.B. Anlagefons- oder -Stiftungen) –Muss die Anlagestiftung verschieden abstimmen? –Öffentliche Pensionskassen und liberale Wirtschaft –Aufgaben der Stiftungsaufsicht 6