Electronic-Learning Medieneinheit

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 Präsentation transkript:

Electronic-Learning Medieneinheit Rechnungslegung: Jahresabschluss nach Handels- und Steuerrecht (Steuer- und Handelsbilanzen) Electronic-Learning Medieneinheit Buchführungspflicht, Inventur und Inventar „Von der Buchführung zur Bilanz-Pressekonferenz und Hauptversammlung“ Prof. Dr. Thomas A. Martin CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Rechnungswesen und Buchführung Das betriebliche Rechnungswesen wird in vier Teilbereiche unterteilt: Buchführung (Finanzbuchhaltung, doppelte Buchhaltung) und Jahresabschluss (Rechnungslegung), Kosten und Leistungsrechnung (internes Rechnungswesen), Betriebsstatistik und Planungsrechnung (inkl. Kontrollrechnung). Allgemeine Buchführungspflichten: Handelsrechtliche Buchführungspflichten Steuerrechtliche Buchführungspflichten (c) Sonstige Aufzeichnungspflichten (z.B. Wareneingangsbücher) Definition Buchführung: Die Buchführung ist eine Zeitrechnung; sie erfasst Höhe und Veränderungen des Vermögens und der Schulden einer Unternehmung sowie alle Arten von Aufwendungen (Werteverzehr) und Erträgen (Wertezuwachs) für eine bestimmte Rechnungsperiode (Jahr, Monat, Quartal ...) Von allen verlinkten Internetseiten distanziert sich der Autor vorsorglich und steht nicht für die Inhalte der Seiten ein. CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Handelsrechtliche Verpflichtung zur Buchführung Verpflichtung zur Buchführung: Wer muss...? § 238 HGB: Alle Kaufleute im Sinne des HGB müssen eine Buchführung haben: Ist-Kaufmann, Kann-Kaufmann, Formkaufmann, Kfm. lt. Eintragung § 242 HGB: Pflicht zur Aufstellung eines Abschlusses (wird definiert als : „Verhältnis von Vermögen und Schulden“) zu Beginn des Handelsgewerbes (Eröffnungsbilanz) und am Ende jedes Geschäftsjahres (Jahresabschluss), d.h. zum Bilanzstichtag Beispiel: Schmitz OHG Geschäftsjahr 2003, Bilanzstichtag 31.12.03 Aus der Buchführung, die mit dem Schlussbilanzkonto und dem Gewinn- und Verlustkonto abschließt, wird der sog. Jahresabschluss (Bilanz, GuV) abgeleitet. Zur Erstellung des Schlussbilanzkontos und des GuV-Kontos kann eine sog. (Haupt)abschlussübersicht verwendet werden. Eröffnungsbilanz 1.1.03 => Buchführung 2003 => Schlussbilanz 31.12.03 = Eröffnungsbilanz 1.1.04 usw. CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Buchführungskreislauf: Von Bilanz zu Bilanz Schlussbilanz 31.12.2006 = Eröffnungsbilanz 1.1.2007 Laufende Geschäftsvorfälle 1.1. – 31.12.2007 Inventur zum 31.12.2007 Inventar auf den 31.12.2007 Schlussbilanzkonto auf den 31.12.2007 Gewinn- und Verlustkonto 2007 (Schluss)bilanz 31.12.2007 = Eröffnungsbilanz 1.1.2008 Laufende Verbuchung von Geschäftsvorfällen/ Buchführung auf Konten Jahresabschluss Geschäftsjahr 2007 CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Handelsrechtliche Buchführungspflicht Verpflichtung zur Buchführung: Abgeleitet aus den Grundsätzen der ordnungsgemäßen Buchführung (GoB). Zum Teil im HGB (Handelsgesetzbuch) niedergelegt ( § 252 HGB u.a.) GoB: Allgemein anerkannte Prinzipien über die Führung der Handelsbücher (Dokumentation) und die Erstellung des Jahresabschlusses (Rechnungslegung). Kaufmännische Buchführungspflicht: Bücher sind so zu führen, dass sie alle Handelsgeschäfte sowie die Lage des Vermögens und der Schulden ersichtlich machen. Kaufmännische Praxis unterscheidet Grund-, Haupt- und Nebenbücher. Doppelte Buchhaltung: 2 Wege zur Gewinnermittlung: Betriebsvermögensvergleich (für Steuerberechnung) und Gewinn- und Verlustrechnung CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Steuerrechtliche Verpflichtung zur Buchführung Steuerrechtliche Buchführungspflichten: § 140 Abgabenordnung: Falls nach HGB Buchführungspflicht besteht, muss sie auch für die Besteuerung angewendet werden (derivative/abgeleitete) § 141 AO: Eigenständige (Originäre) Buchführungspflicht Eigenständige Buchführungspflicht: Doppelte Buchführung und HGB-Anwendung für die Gewinnermittlung unabhängig von HGB-Buchführungspflicht Voraussetzung: befreit von der Pflicht nach HGB, z.B. Freiberufler (RA, Arzt), Kleinhandwerker, BGB-Gesellschaften, „Minderkaufleute“, Vereine etc. Keine Überschreitung von Schwellenwerte für Umsatz und Gewinn für Kleinunternehmer Umsatz  500.000 €/Jahr und Gewinn  30.000 €/Jahr Gewinnermittlung bei Kleinunternehmern: einfache (keine doppische) Einnahmen-Überschuss-Rechnung (§ 4 Abs. 3 EStG, sog. „Vierdreier“) Gewinn = Einnahmen – Ausgaben (Zufluss/Abfluss-Prinzip) Deutliche Vereinfachung und z.T. temporäre Steuerersparnis Umsatzgrenze bisher 350.000 € p.a., Befreiung für ca. 150.000 Unternehmen, spe. Regelung für Landwirtschaft CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Rechnungswesen und Buchführung Inhalt der Buchführungspflicht und allgemeine Anforderungen an die Buchführung 1. Führung von Handelsbüchern Gemäß § 238 HGB hat ein Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage eines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen 2. Erstellung von Jahresabschlüssen (Bilanz, Gewinn- und Verlustrechnung GuV, Eröffnungsbilanz) 3. Unterzeichnung des Jahresabschlusses  Wichtigste Grundsätze ordnungsgemäßer Buchführung: 1. Klare und übersichtliche Buchführung 2. Ordnungsgemäße Erfassung aller Geschäftsvorgänge 3. Keine Buchung ohne Beleg 4. Ordnungsgemäße Aufbewahrung der Buchungsunterlagen CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Buchführung Führung von Handelsbüchern Gemäß § 238 HGB hat ein Kaufmann Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte [Geschäftsfälle] und die Lage eines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung (GoB) ersichtlich zu machen Ein Geschäftsfall ist ein Vorgang, der sich auf die Höhe und/oder Zusammensetzung des Vermögens, der Schulden oder des Eigenkapitals einer U. auswirkt, z.B. Barverkauf von Möbeln. Ein Buchungssatz (Sollbuchungen an Habenbuchungen) nennt in kurzer und präziser Form die sich durch einen Geschäftsfall ergebenden Veränderungen in der Vermögens- und/oder Kapitalstruktur einer Unternehmung. Jeder Buchungsvorgang ändert mindestens zwei Konten (= doppelte Buchhaltung => 2 Wege zur Gewinnberechnung). Es wird mindestens ein Konto im Soll und mindestens ein Konto im Haben angesprochen inkl. Buchungsbetrag €. Die wertmäßige Soll-Buchung entspricht der wertmäßigen Haben-Buchung. Beispiel: 16.10.2006: Konto (200) Bankguthaben an Konto (240) Forderungen 12.000 € CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Gesetzliche Pflicht: Vermögensaufstellung Aufstellung des Vermögens jedes Jahr: Inventar Gesetzliche Regelung: § 240 I und II HGB Inhalt: Der Kaufmann hat zu Beginn seiner Geschäfte (Eröffnungsbilanz) und zum Ende jeden Geschäftsjahres (auf den „Bilanzstichtag“) ein mengen- und wertmäßiges Verzeichnis seiner sämtlichen Vermögensgegenstände (z.B. Vorräte) und Schulden (Verbindlichkeiten), das ist das sog. Inventar, aufzustellen. Voraussetzung dafür: Durchführung einer Inventur vorher, weil ... ohne Inventur kein Inventar ohne Inventar keine Bilanz ohne Bilanz keine Buchführung CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Aufbau des Inventars Inventur =>Inventar >Bilanz Inhalt Inventar: Sämtliche Vermögensgegenstände und Verbindlichkeiten (Schulden) sowie das Reinvermögen (= Eigenkapital) sind nach der Inventur regelmäßig zum Bilanzstichtag zusammenzustellen. Anders als in der Bilanz enthält das Inventar auch Mengen und Positionsnummern bis in Kleinigkeiten hinein. Aufbau in drei Hauptteilen: sog. Tabellen-/Staffelform, kein Konto 1) Vermögensgegenstände/Anlage- und Umlaufvermögen (Sachen und Rechte, die einen wirtschaftlichen Wert besitzen, selbständig bewertbar und verkehrsfähig sind), 20,0 Mio. € 2) Verbindlichkeiten/Schulden (alle bestehenden oder sicher erwarteten Belastungen des Vermögens), 6,0 Mio. € 3) Eigenkapital (Reinvermögen bzw. Gesellschaftskapital) = 1) ./. 2) = 14,0 Mio. €, EK ist also der Saldo von Vermögen und Schulden CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

Beispiel eines Inventars

Inventar: Gewinnberechnung Gewinnberechnung mit Hilfe des Inventars: Gewinn oder Verlust = Erfolg eines Geschäftsjahres = Betrieblich bedingte Veränderung des Eigenkapitals zwischen zwei Bilanzstichtagen Privat bedingte EK-Änderungen (Privatentnahmen und Privateinlagen) werden hinzu- bzw. abgerechnet.

Übungsaufgabe mit MS-Excel: Aufgabe  Kontrollfragen Übungsaufgabe mit MS-Excel: Aufgabe Objekt (Excel-Tabelle) anklicken zum Öffnen, Tabellenblätter beachten Quelle: S. von Känel: CBT Bilanz und Bilanzanalyse, NWB-Lernsoftware, Herne/Berlin 2005

Übungsaufgabe mit MS-Excel: Lösung Quelle: S. von Känel: CBT Bilanz und Bilanzanalyse, NWB-Lernsoftware, Herne/Berlin 2005

Buchführung ist eine zentrale Datenbasis und Grundlage für den Jahresabschluss Inventur und Inventar sind die Grundlagen für den Jahresabschluss Bilanz und GuV beruhen auf diesen beiden Grundelementen der Buchführung Denken Sie daran, wenn Sie nun die Videos der Bilanz-Pressekonferenz und der Hauptversammlung anschauen. Machen Sie sich an den Praxisfällen vertraut damit, was und wie über den wirtschaftlichen Erfolg eines Geschäftsjahres öffentlich berichtet wird.

Geschäftsjahr 2005 und 4. Quartal Videosequenz der Bilanz-Pressekonferenz 22.02.2006 Fresenius Medical Care AG DAX 30-notiert Geschäftsjahr 2005 und 4. Quartal Gehen Sie zu der FMC-Seite oder direkt:  http://www.fmc-ag.com/internet/fmc/fmcag/de/agintpub.nsf/Content/Video+Service Video-Service der Investor Relations-Abteilung: Deutsch und Englisch

Videosequenz der Hauptversammlung 2006 27. 04 Videosequenz der Hauptversammlung 2006 27.04.2006 Celesio AG MDAX -notiert Geschäftsjahr 2005 Einführung von Prof. Dr. Theo Siegert (Vorsitzender des Aufsichtsrats) Rede von Dr. Fritz Oesterle (Vorsitzender des Vorstands) Gesamtdauer: 68 Minuten Sprache: Deutsch, Englisch Gehen Sie zu der Celesio-Seite und dort zu Investor-Relations-Seiten oder direkt:  http://www.celesio.com/ag/;jsessionid=MDQLELWPRTICHQRFKQSCM4Q?ni=20-30-20&lg=de

Bücher zum Thema „Buchhalter“ Blödtner, Wolfgang: Lehrbuch Buchführung und Bilanzsteuerrecht 6., überarb. Aufl, Herne/ Berlin 2005. Bussiek, J.; Ehrmann, H.: Buchführung, 8. Aufl., Ludwigshafen 2004. Ditges, J.; Arendt, U.: Bilanzen, 11. Aufl., Kiehl-Verlag, Ludwigshafen 2005. Möller, H.-P.; Hüfner, B.: Betriebswirtschaftliches Rechnungswesen: Die Grundlagen von Buchführung und Finanzberichten, München 2004. Schöttler, J./ Spulak, R.: Technik des betrieblichen Rechnungswesen, 9. Auflage, München/Wien 2003 (zusätzlich Übungsbuch erschienen) Wuttke, R.; Weidner, W.: Buchführungstechnik und Bilanzsteuerrecht, 13. Aufl., Stuttgart 2003. „Buchhalter“ Link zur OPAC-Recherche in der Bibliothek FH LU CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

HGB-Gesetzeswortlaut HGB § 238 Buchführungspflicht (1) Jeder Kaufmann ist verpflichtet, Bücher zu führen und in diesen seine Handelsgeschäfte und die Lage seines Vermögens nach den Grundsätzen ordnungsmäßiger Buchführung ersichtlich zu machen. Die Buchführung muß so beschaffen sein, daß sie einem sachverständigen Dritten innerhalb angemessener Zeit einen Überblick über die Geschäftsvorfälle und über die Lage des Unternehmens vermitteln kann. Die Geschäftsvorfälle müssen sich in ihrer Entstehung und Abwicklung verfolgen lassen. (2) Der Kaufmann ist verpflichtet, eine mit der Urschrift übereinstimmende Wiedergabe der abgesandten Handelsbriefe (Kopie, Abdruck, Abschrift oder sonstige Wiedergabe des Wortlauts auf einem Schrift-, Bild- oder anderen Datenträger) zurückzubehalten HGB § 240 Inventar (1) Jeder Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes seine Grundstücke, seine Forderungen und Schulden, den Betrag seines baren Geldes sowie seine sonstigen Vermögensgegenstände genau zu verzeichnen und dabei den Wert der einzelnen Vermögensgegenstände und Schulden anzugeben. (2) Er hat demnächst für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs ein solches Inventar aufzustellen. Die Dauer des Geschäftsjahrs darf zwölf Monate nicht überschreiten. Die Aufstellung des Inventars ist innerhalb der einem ordnungsmäßigen Geschäftsgang entsprechenden Zeit zu bewirken. (3) Vermögensgegenstände des Sachanlagevermögens sowie Roh-, Hilfs- und Betriebsstoffe können, wenn sie regelmäßig ersetzt werden und ihr Gesamtwert für das Unternehmen von nachrangiger Bedeutung ist, mit einer gleichbleibenden Menge und einem gleichbleibenden Wert angesetzt werden, sofern ihr Bestand in seiner Größe, seinem Wert und seiner Zusammensetzung nur geringen Veränderungen unterliegt. Jedoch ist in der Regel alle drei Jahre eine körperliche Bestandsaufnahme durchzuführen. (4) Gleichartige Vermögensgegenstände des Vorratsvermögens sowie andere gleichartige oder annähernd gleichwertige bewegliche Vermögensgegenstände und Schulden können jeweils zu einer Gruppe zusammengefasst und mit dem gewogenen Durchschnittswert angesetzt werden. CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

HGB-Gesetzeswortlaut HGB § 242 Pflicht zur Aufstellung (1) Der Kaufmann hat zu Beginn seines Handelsgewerbes und für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs einen das Verhältnis seines Vermögens und seiner Schulden darstellenden Abschluss (Eröffnungsbilanz, Bilanz) aufzustellen. Auf die Eröffnungsbilanz sind die für den Jahresabschluss geltenden Vorschriften entsprechend anzuwenden, soweit sie sich auf die Bilanz beziehen. (2) Er hat für den Schluss eines jeden Geschäftsjahrs eine Gegenüberstellung der Aufwendungen und Erträge des Geschäftsjahrs (Gewinn- und Verlustrechnung) aufzustellen. (3) Die Bilanz und die Gewinn- und Verlustrechnung bilden den Jahresabschluss CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz

HGB-Gesetzeswortlaut § 140 Buchführungs- und Aufzeichnungspflichten nach anderen Gesetzen Wer nach anderen Gesetzen als den Steuergesetzen Bücher und Aufzeichnungen zu führen hat, die für die Besteuerung von Bedeutung sind, hat die Verpflichtungen, die ihm nach den anderen Gesetzen obliegen, auch für die Besteuerung zu erfüllen. § 141 Buchführungspflicht bestimmter Steuerpflichtiger (1) 1 Gewerbliche Unternehmer sowie Land- und Forstwirte, die nach den Feststellungen der Finanzbehörde für den einzelnen Betrieb Umsätze einschließlich der steuerfreien Umsätze, ausgenommen die Umsätze nach § 4 Nr. 8 bis 10 des Umsatzsteuergesetzes, von mehr als 500 000 Euro im Kalenderjahr oder (weggefallen) selbstbewirtschaftete land- und forstwirtschaftliche Flächen mit einem Wirtschaftswert ( § 46 des Bewertungsgesetzes) von mehr als 25 000 Euro oder einen Gewinn aus Gewerbebetrieb von mehr als 30 000 Euro im Wirtschaftsjahr oder einen Gewinn aus Land- und Forstwirtschaft von mehr als 30 000 Euro im Kalenderjahr gehabt haben, sind auch dann verpflichtet, für diesen Betrieb Bücher zu führen und auf Grund jährlicher Bestandsaufnahmen Abschlüsse zu machen, wenn sich eine Buchführungspflicht nicht aus § 140 ergibt. 2 Die §§ 238, 240 bis 242 Abs. 1 und die §§ 243 bis 256 des Handelsgesetzbuchs gelten sinngemäß, sofern sich nicht aus den Steuergesetzen etwas anderes ergibt. 3 Bei der Anwendung der Nummer 3 ist der Wirtschaftswert aller vom Land- und Forstwirt selbstbewirtschafteten Flächen maßgebend, unabhängig davon, ob sie in seinem Eigentum stehen oder nicht. 4 Bei Land- und Forstwirten, die nach Nummern 1, 3 oder 5 zur Buchführung verpflichtet sind, braucht sich die Bestandsaufnahme nicht auf das stehende Holz zu erstrecken. 2) 1 Die Verpflichtung nach Absatz 1 ist vom Beginn des Wirtschaftsjahrs an zu erfüllen, das auf die Bekanntgabe der Mitteilung folgt, durch die die Finanzbehörde auf den Beginn dieser Verpflichtung hingewiesen hat. 2 Die Verpflichtung endet mit dem Ablauf des Wirtschaftsjahrs, das auf das Wirtschaftsjahr folgt, in dem die Finanzbehörde feststellt, dass die Voraussetzungen nach Absatz 1 nicht mehr vorliegen. (3) 1 Die Buchführungspflicht geht auf denjenigen über, der den Betrieb im Ganzen zur Bewirtschaftung als Eigentümer oder Nutzungsberechtigter übernimmt. 2 Ein Hinweis nach Absatz 2 auf den Beginn der Buchführungspflicht ist nicht erforderlich. CBT: Von der Buchführung über das Inventar zur Bilanz