RST Recycling und Sanierung Thale GmbH

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Modul 6 Handy-Signatur: Anwendung. Anwendungsbereiche der Handy-Signatur „Eigenhändige Unterschrift“ Elektronische Behördenwege Rechtsgültiges Unterschreiben.
 Präsentation transkript:

RST Recycling und Sanierung Thale GmbH Anschrift: Theodor-Fontane-Ring 12 06502 Thale Name: Herr Gernot Petzsch Tel.-Nr.: 03947 / 777 421 Fax: 03947 / 777 429

Tagung des Bauindustrieverbandes Sachsen / Sachsen-Anhalt e. V Tagung des Bauindustrieverbandes Sachsen / Sachsen-Anhalt e.V. Geschäftsstelle Magdeburg Themen: Der elektronische Nachweis bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen Veränderung der rechtl. Situation bereits seit dem 1.4.2010 und ab dem 1.2.2011 Was muss aus Sicht der Bauindustrie bereits seit dem 01.04.2010 beachtet werden? Ablauf des eANV (idealisiert) Abgrenzungsproblematik gefährliche / nicht gefährliche Abfälle Rechtsgrundlagen und Abgrenzungskriterien Verdeutlichung anhand eines Beispiels Voraussetzungen für eine adäquate Ausschreibung hinsichtlich der Entsorgung von kontaminierten mineralischen Abfällen

Der elektronische Nachweis bei der Entsorgung von gefährlichen Abfällen a ) Veränderung der rechtl. Situation bereits seit dem 1.4.2010 und ab dem 1.2.2011 vor 1.4.2010 1.4.2010 1.2.2011 Nachweisführung in Papierform Teilnehmer: Erzeuger-Beförderer-Entsorger Entsorgungsnachweis Begleitscheine (6-fach als Durchdruck) Registerpflicht in Papierform Die elektronische Nachweisführung Wer muss elektronische Dokumente empfangen können? Erzeuger, Beförderer, Entsorger (gem. §17 Abs. 1 und 2, NachwV) Wer muss elektronisch signieren? Entsorger Die elektronische Nachweisführung Wer muss elektronische Dokumente empfangen können? Erzeuger, Beförderer, Entsorger (gem. §17 Abs. 1 und 2, NachwV) Wer muss elektronisch signieren? Erzeuger, Beförderer, Entsorger Für wen gelten die Übergangsregelungen bis 31.01.2011? Erzeuger und Beförderer Erzeuger können im Rahmen der EN-Erstellung die VE per Hand unterschreiben (außerdem ein durch den Erzeuger eingesetzter Bevollmächtigter). Die Quittungsbelege können per Hand durch Erzeuger und Beförderer unterschrieben werden.

b) Was muss aus Sicht der Bauindustrie bereits seit dem 01. 04 b) Was muss aus Sicht der Bauindustrie bereits seit dem 01.04.2010 beachtet werden? Beantragung einer Signaturkarte bei z.B. der Bundesdruckerei GmbH, IHK-Geschäftsstellen, D-Trust etc. (z.B. www.bundesdruckerei.de, www.d-trust.de ,…) Kauf eines zugelassenen Signaturgerätes (Kartenleser) z.B. CyberJack PinPad o.ä. (z.B. www.reiner-sct.com ) Online-Anmeldung bei der ZKS (Zentrale Koordinierungsstelle) sowie nach erfolgter Anmeldung die Registrierung des Betriebes bei der ZKS, erst nach der Registrierung des Betriebes ist man im Besitz eines Virtuellen-Postfaches! (www.zks-abfall.de ) Welche Plattformen stehen zur Verfügung? 1. Nutzung des Länder-eANV (www.zks-abfall.de ) Die Nutzung des Länder-eANVs stellt eine Möglichkeit der Nutzung dar. Hier wird die vom Land bereitgestellte Software über das Internet genutzt. Diese Lösung ist kostenlos und speziell auf Wenignutzer ausgelegt. Es ist eine Minimallösung für Firmen mit niedrigem Aufkommen an eANV-Vorgängen. Anmerkung: Minimallösung für Wenignutzer kostenlose Nutzung Eigenverantwortung für das eRegister bei Ausfall der ZKS keine Arbeitsmöglichkeit 2. Nutzung eines unabhängigen Providers (z.B. www.zedal.de , www.modawi.de ,...) Die Anwendung eines privatwirtschaftlichen eANV-Providers (z.B. Modawi, Zedal, nSuite etc.) ist eine alternative Möglichkeit zur Teilnahme am eANV. flexiblere Einsatzmöglichkeiten Kostenpflichtig Registerführung durch Provider erfolgt automatisch bei Ausfall der ZKS können trotzdem Dokumente erzeugt und abgespeichert werden, ggf. ist der direkte Dokumentenversand möglich

c) Ablauf des eANV für gefährliche Abfälle (idealisiert) 3 EN & eBGS Behörde Erzeuger 4 1 DB, VE, DA,(AGF) Nachforderungen an Entsorger ZKS-Abfall 2 DB,VE,DA,(AGF)+AE,(BB) eBGS (Erzeugerfeld) 1 3 eBGS eBGS (Entsorgerfeld) Beförderer eBGS (Befördererfeld) Entsorger DB,VE,DA, (AGF) & eBGS 2 stellt rein ruft ab Signatur Entsorgungsnachweis-Erstellung DB= Deckblatt VE= Verantwortliche Erklärung DA= Deklarationsanalyse AE= Annahme Erklärung AGF= Formblatt der Andienungsgesellschaften BB= Behördenbestätigung ( für Firmen die nicht im privilegierten Verfahren arbeiten) eBGS= elektronischer Begleitschein Begleitscheinverfahren

eANV – Darstellung der einzelnen Arbeitsebenen 6

Abgrenzungsproblematik gefährliche / nicht gefährliche Abfälle a) Rechtsgrundlagen und Abgrenzungskriterien Abfall Abfall Bestimmung der Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften nach AVV (Gesetzeskraft) (Hinweise zur Anwendung der AVV, Bundesanzeiger vom 09.08.2005) Bestimmung der Zuordnung von gefahrenrelevanten Eigenschaften nach AVV (Gesetzeskraft) (Hinweise zur Anwendung der AVV, Bundesanzeiger vom 09.08.2005) nicht gefährlicher Abfall Kennzeichnung: 6-stelliger Zahlencode z.B. 170504 gemäß NachwV kein Nachweis nötig Fazit: eANV nicht anzuwenden, Wiegeschein/Lieferschein ausreichend nicht gefährlicher Abfall Kennzeichnung: 6-stelliger Zahlencode z.B. 170504 gemäß NachwV kein Nachweis nötig Fazit: eANV nicht anzuwenden, Wiegeschein/Lieferschein ausreichend gefährlicher Abfall Kennzeichnung: 6-stelliger Zahlencode mit einem Sternchen z.B. 170503* Erstellung von Entsorgungsnachweisen sowie der BGS ist zwingend Fazit: vollständige Anwendung des eANV Hinweis: Weitere Einstufungen durch z.B. LAGA M20 (keine Gesetzeskraft, diese hat lediglich empfehlenden Charakter) DepV (Gesetzeskraft). Achtung: Wenn eine Genehmigung nach LAGA o. ä. (z.B. für Entsorgungsanlagen) durch die zuständige Behörde erteilt wurde, erfolgt die Einstufung durch die Entsorgeranlage gemäß ihrer Genehmigung. Zum Beispiel entsprechend LAGA oder DepV.

b) Verdeutlichung anhand des Beispiels Bsp.: MKW-belasteter Boden lt. Bundesgesetz gef. Abfall > 8.000 mg/kg TS entspricht ASN Bundesanzeiger vom (Hinweise zur AVV, 4.2.1, KW) 170503* 09.08.2005 lt. H 14-Handlungs- gef. Abfall > 4.000 mg/kg TS entspricht ASN hilfe des Landes 170503* Sachsen-Anhalt lt. LAGA-Richtl. >Z2 > 1.000 mg/kg TS ASN 170504 oder 170503* möglich lt. LAGA-Richtl. ≤ Z2 ≤ 1.000 mg/kg TS entspricht ASN 170504

3) Voraussetzungen für eine adäquate Ausschreibung hinsichtlich der Entsorgung von kontaminierten mineralischen Abfällen aussagekräftige LV-Position weniger aussagekräftige LV-Position 1) Pos.: 10.10.100 2) ASN: 170106* 3) Bez.: ca. 500 t, Entsorgung gemische aus Beton, Ziegel usw, die gef. Stoffe enthalten AVV 170106* 4) Herkunft.: Material aus Bausubstanz Teergrube 5) Belastung.: Schadstoffbelastung > DK III 6) Anlagen: Baugrundgutachten und Analysen anbei 1) Pos.: 10.10.100 2) ASN: keine Angaben im LV 3) Bez.: Boden, ca. 300t, Mergelkalkstein mit 30%Fremdbestandteilen (Beton, Ziegel, Dachpappe, vereinzelt Holz und Metall) 4) Herkunft.: Gaswerk 5) Belastung.: PAK von 50 mg/kg – 1047 mg/kg 6) Anlagen: keine Angaben und Verweis in der LV-Position Klare Vorgabe zur AVV: „170106* “ Benennung woher das Material kommt : „Bausub. Teergrube“ Analysen und Gutachten liegen anbei! Preisangebote entsprechend der angeführten Entsorgungsabsicht ( >DK III bedeutet Auswertung nach DepV, Entsorgung auf Deponie). Der genaue Preis kann auf der Grundlage der Analysen ermittelt werden. Ist dies wirklich Boden? Welche AVV gehört hierzu? Keine Aussagen zu den Analysen? Die genaue Herkunft wird nicht benannt? Gaswerk ist sehr allgemein! Wie hoch sind die Belastungen nun tatsächlich? Welcher Preis soll Angeboten werden? PAK 50 mg/kg TS entspricht DK I nach DepV oder PAK 1047 mg/kg entspr. >DKII n. DepV ? Hier sind erhebliche unterschiede in der Preisbildung. Um auf die sichere Seite zu gehen wird hier meistens nach >DKII bepreist. Aber ist dies wirklich nötig für die Gesamtmenge?

Vor- und Nachteile einer adäquaten Ausschreibung Vorteile: genauere Ermittlung der Belastungen möglich mögliche Verwertungswege können bereits bei LV-Erstellung berücksichtigt werden Wahrscheinlichkeit von Nachträgen ist eher ausgeschlossen Nachteile: höhere Aufwendungen im Rahmen der Voruntersuchung des zu sanierenden Standortes höhere Analysekosten

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit !!! Quellen: Bundesministeriums für Umwelt, Naturschutz und Reaktorsicherheit www.bmu.de Zentrale Koordinierungsstelle der Länder www.zks-abfall.de Länderarbeitsgemeinschaft Abfall (LAGA) – LAGA M 20 TR Boden, Nov. 2004 Abfallverzeichnis-Verordnung Hinweise zu Anwendung der Abfallverzeichnis-Verordnung, Bundesanzeiger 09.08.2005 Deponie-Verordnung (DepV) Abfallrecht: Kreislaufwirtschafts- und Abfallgesetz (KrW-/AbfG), Stand 1. Juli 2009 Die Präsentation können Sie unter unserer Firmen-Homepage www.rst-thale.de im Bereich „Aktuelles“ downloaden. Für die Richtigkeit der Angaben, die in dieser Präsentation enthalten sind, wird keine Gewähr übernommen. 11