5 Jahre IPPC-Richtlinie Erfahrungen bei der Abgrenzung von IPPC-Anlagen im Betriebsanlagenverfahren nach der GewO DI Otto Simoner, FA 17B
Grundlagen für die Abgrenzung von IPPC – Anlagen: Anlage 3 GewO - Anlagenarten (Tätigkeiten, die unter die RL fallen) - Schwellenwerte Anlagenbegriff nach Artikel 2 (3) IPPC-RL - ortsfeste technische Einheit - Anhang I-Tätigkeit - unmittelbar verbundene andere Tätigkeiten - technischer Zusammenhang zu anderen Tätigkeiten - Auswirkung auf Emission und Umweltverschmutzung DI Otto Simoner, FA 17B
4 Fragen für die Abgrenzung: Wird eine IPPC-Tätigkeit nach Anlage 3 durchgeführt? Wird ein Schwellenwert nach Anlage 3 überschritten? Welche anderen unmittelbar mit der IPPC-Tätigkeit verbundenen Tätigkeiten, die mit dieser IPPC-Tätigkeit in einem technischem Zusammenhang stehen, werden am Betriebsstandort durchgeführt (= IPPC-Anlage)? Welche Auswirkungen auf die Emissionen und die Umweltverschmutzung sind durch die IPPC-Anlage gegeben? DI Otto Simoner, FA 17B
1. IPPC-Tätigkeit nach Anlage 3 ? IPPC-Tätigkeiten sind in der Anlage 3 GewO definiert Definitionsprobleme durch unklare Übersetzungen: Rohstahl, Nichteisenrohmetall, Oberflächenbehandlung 2. Schwellenwert nach Anlage 3? Kapazitätsbestimmung der IPPC-Tätigkeit Kapazität = technisch maximal mögliche Durchsatz- leistung im „Flaschenhals“ der Anlage - Kapazität = S Einzelkapazitäten derselben Kategorie DI Otto Simoner, FA 17B
3. Abgrenzung der IPPC-Anlage ? IPPC-Anlage = IPPC-Tätigkeit + unmittelbar verbundene Tätigkeiten + technischer Zusammenhang - Abgrenzung Produktionstätigkeit: vor- und nachgelagerte Puffer (zB. Lager, ....) - Abgrenzung Ver-/Entsorgungsanlage: maßgebliche Zurechenbarkeit (zB. Dampfkessel + Filteranlage, ARA, ....) DI Otto Simoner, FA 17B
4. Emission und Umweltverschmutzung? Emissionen: in Luft, Boden, Wasser Verlagerung in andere Medien Anlage 4 GewO (Schadstoffe nach § 77a (3) Z1 GewO) Zurechenbarkeit der Emission auf die IPPC-Anlage DI Otto Simoner, FA 17B
Beispiel Anlagenabgrenzung DI Otto Simoner, FA 17B
Gedankensplitter zu 5 Jahre IPPC Abgrenzungsproblematik (wie beschrieben) BREF´s (nur bedingt brauchbar) BAT = Stand der Technik (§ 71a GewO) Energieeffizienz (aufgehoben mit 31.12.2004) Änderungsgenehmigungen nach § 81a GewO Anpassung an den Stand der Technik nach § 81b GewO? Umweltinspektion in der Steiermark