Lohnverrechnung 2010 Eduard Müller.

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Lohnverrechnung 2010 Eduard Müller

Übersicht Überblick über die Änderungen 2010 Änderungen in der Lohnsteuer Änderungen in der SV Änderungen bei DB, DZ, KommSt

Änderungen Lohnsteuer Steuerfreiheit von Kinderbetreuungskosten Reisekosten von Sportlern und Trainern von Vereinen Verlängerung der erhöhten Sätze für Pendlerpauschale und Kilometergeld Übergangsbestimmung 2010 für Sachbezug Dienstwohnung

Änderungen Sozialversicherung Neue Geringfügigkeitsgrenzen und neue Höchstbeitragsgrundlagen Auftraggeberhaftung für das Baugewerbe Entfall der Bonus-Malus-Regelung Neue Altersteilzeit ab 1.9.2009 Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen bei Aufnahme des ersten Beschäftigten Entfall des AlV-Beitrages ab dem 58. Lebensjahr

Änderungen DB, DZ, KommSt Einbeziehung der freien Dienstverträge in die Beitragsgrundlage für DB, DZ und KommSt Senkung des DZ in Niederösterreich und Salzburg Haftungsbestimmungen bei der KommSt

Steuerberechnung lt. StRefG Formelberechnungen laut § 33 EStG (seit 2009): Bis 11.000 € Einkommen: 0% Einkommen >11.000 € bis 25.000 € (Einkommen – 11 000) x 5 110 14 000 Einkommen >25.000 € bis 60.000 € (Einkommen – 25 000) x 15 125 + 5 110 35.000 Einkommen über 60.000 Euro (Einkommen – 60 000) x 0,5 +20.235

Steuerberechnung lt. StRefG Einkommen bis 2008 Grenz-steuersatz bis 2008 Einkommen ab 2009 Grenz-steuersatz ab 2009 0 - 10.000 0% 0 -11.000 >10.000 – 25.000 38,3333% >11.000 – 25.000 36,5% >25.000 – 51.000 43,5962% >25.000 – 60.000 43,214286% >51.000 50% >60.000

LSt-pflichtige Arbeitnehmer Weitestgehend unverändert Neu: Rückzahlungen von Weiterversicherungen und nachgekauften Versicherungszeiten seit 18.6.2009 lohnsteuerpflichtig

LSt - Befreiungen Steuerfreie Auslandstätigkeit Bauausführungen und Montagen länger als 1 Mo Steuerfreie Mitarbeiterbeteiligung bis 1.460 € steuerfrei Ortsübliche Trinkgelder von dritter Seite freiwillig und ohne Rechtsanspruch Sachzuwendungen (186 Euro) und Betriebsveranstaltungen (365 Euro) – dazu gehören auch Gesundheitsmaßnahmen (zB Impfaktionen)

LSt - Befreiungen Zukunftssicherung Essensbons bis 300 Euro je AN frei Essensbons 1,10 € pro Arbeitstag für „mitnehmbare“ Lebensmittel-Essensbons, 4,40 € pro Arbeitstag für Menü-Essensbons Reisekosten (siehe dort)

LSt - Befreiungen Stock Options für nicht übertragbare Optionen bis 36.400€ Steuerfreiheit Steuerbefreiung letztmalig für Optionen, die vor dem 1.4.2009 eingeräumt wurden Versteuerung bei Veräußerung, Beendigung des Dienstverhältnisses oder spätestens am 31.12. des siebtfolgenden Kalenderjahres

LSt - Befreiungen Kinderbetreuungskosten Zuschuss für Kinderbetreuung durch institutionelle Betreuungseinrichtungen oder pädagogisch qualifizierte Personen für Kinder, die zu Beginn des Kalenderjahres das 10. Lebensjahr noch nicht vollende haben bis 500 € jährlich pro Kind allen AN oder bestimmten Gruppen auch als Gutschein AN muss bei AG Erklärung (Formular L 35) abgeben

LSt - Sachbezüge Dienstwagen KFZ- Abstell- oder Garagenplatz unverändert 1,5% der AK, neue Obergrenze von höchstens 600 Euro bei max. 500 Privat-KM mtl: 0,75%, max. 300 € KFZ- Abstell- oder Garagenplatz Sachbezug 14,53 Euro neue parkraumbewirtschaftete Zonen (Leonding, Traun, Wolfsberg, 15. Bezirk Wien tw.) Zinsersparnis 3,5% Freibetrag 7.300 Euro Strom günstigster regionaler Tarif für private Haushalte

LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Grundlage für die Berechnung bilden die (regelmäßig valorisierten) Richtwerte laut Richtwertegesetz (Stichtag 31.10. des Vorjahres) Sachbezugswerte gelten für kostenlos oder verbilligt zur Verfügung gestellten Wohnraum Kostenbeiträge des Arbeitnehmers mindern den Sachbezugswert Richtwerte 2010 unverändert zu 2009, aber zweite Stufe der Übergangsbestimmung greift

LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Sachbezugswerte 2009 + 2010 je Bundesland Euro je m2 Wohnnutzfläche Burgenland 4,31 Kärnten 5,53 Niederösterreich 4.85 Oberösterreich 5,12 Salzburg 6,53 Steiermark 6,52 Tirol 5,77 Vorarlberg 7,26 Wien 4,73

LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Richtwerte: gelten für „Normwohnung“ (brauchbarer Zustand; Zimmer, Küche/Kochnische, Vorraum, Bad, WC, Etagenheizung oder gleichwertige Heizung) Wohnraum mit niedrigerem Ausstattungsgrad: 30% Abschlag Wohnungen von Hausbesorgern, Portieren: 35% Abschlag Betriebskosten: in Richtwerten inkludiert, bei Kostentragung durch Arbeitnehmer daher 25% Abschlag Heizkosten: nicht inkludiert, bei Übernahme durch AG Zuschlag von 0,58 Euro je m2

LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Bei extremer Abweichung der Richtwerte vom tatsächlichen Markpreis (Marktpreis abzüglich 25% „Dienstwohnungsabschlag“ ist um mehr als 50% niedriger oder um mehr als 100% höher als der Richtwert) ist der fremdübliche Mietpreis abzüglich 25% anzusetzen Bei angemieteten Wohnungen sind die tatsächlichen Mietkosten netto (inkl. Betriebskosten, exkl. Heizkosten; abzüglich 25%) dem Richtwert gegenüberzustellen. Als Sachbezug anzusetzen ist der höhere Wert. Übergangsregelung für 2009 bis 2011 (für Dienst-wohnungen die bereits im Dez. 2008 vorhanden sind): Erhöhung 2009 nur 25% der Differenz auf den neuen Wert, 2010 50%, 2011 75%.

LSt – Sachbezüge Dienstwohnung Beispiel (Übergangsbestimmung 2010): Der Sachbezugswert für eine 80 m² Wohnung (Baujahr 1970) in Wien beträgt nach der geänderten Verordnung im Jahr 2009 378,40 Euro. Bis 2008 kam ein Sachbezugswert in Höhe von 144,80 Euro (80m2 zu 1,81 Euro) zum Ansatz. Der Differenzbetrag zwischen dem neuen und dem bisherigen Sachbezugswert beträgt 233,60 Euro. Der anzusetzende Sachbezugswert für das Jahr 2010 beträgt 144,80 Euro zuzüglich 50% des Differenzbetrages in Höhe von 116,80 Euro, insgesamt somit 261,60 Euro.

Pendlerpauschale Verlängerung bis inkl. 2010 von: Pendlerzuschlag 15% der SV-Beiträge, max. 240 Euro Negativsteuer für Niedrigeinkommen bei Veranlagung Höhe des Pendlerpauschales Neu: Großes PP auch bei Blindheit Einfache Fahrtstrecke Kleines PP monatlich Großes PP monatlich 2 – 20 km 0 € 28,50 € 20 – 40 km 52,50 € 113,00 € 40 – 60 km 103,50 € 196,75 € Über 60 km 154,75 € 281,00 €

Reisekosten allgemein Trennung in FK, TG und NG bei Dienstreisen allgemein und in TG und NG aufgrund lohngestaltender Vorschriften Ausdrückliche Steuerfreiheit von Familienheimfahrten Tagesgeldberechnung wahlweise mit Zwölftel- oder Kalendertagsabrechnung Auslandsreisen Zwölftel- o. Kalendertagsabrechnung Steuerfreiheit der Fahrtkosten unabhängig von KV Steuerfreiheit der Fahrkosten von der Wohnung zu Baustelle und Service- bzw. Montageort Steuerfreiheit der Nächtigungsgelder bei lohngestaltenden Vorschriften analog zu den Tagesgeldern

Reisekosten Fahrtkosten Steuerfreie Fahrtkosten auch für 1 Familienheimfahrt pro Woche wenn tägliche Rückkehr unzumutbar Fahrtkosten zu einem Einsatzort überwiegend unmittelbar vom Wohnort: ab dem Folgemonat Fahrten zw. Wohnung und Arbeitsstätte (nur mehr Pendlerpauschale aber keine steuerfreien Fahrtkosten) Baustellen oder Montageorte steuerfreie Fahrtkosten weiterhin möglich

Reisekosten Fahrtkosten - Beispiel Wohnort: Pinkafeld Ständige Arbeitsstätte: Oberwart Vorübergehende Zuteilung nach Oberpullendorf vom 23.2. bis 25.4. Ständige Arbeitsstätte Oberwart wieder ab 26.4. 23.2. bis 31.3.: Steuerfreie Fahrtkosten (zB KmG) für die Fahrt von Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf 1.4. bis 25.4.: Pendlerpauschale für die Fahrt Wohnort Pinkafeld nach Oberpullendorf; Steuerfreie Fahrtkosten allenfalls nur für Fahrten zwischen den beiden Tätigkeitsorten

Reisekosten Fahrtkosten Km-Geld Seit 1.7.2008 bis 31.12.2010 0,42 € für PKW und Kombi 0,15 € für Krafträder bis 250 ccm 0,24 € für Krafträder über 250 ccm 0,05 € für jede mitfahrende Person Limitierung auf 30.000 km jährlich unabhängig von kollektivvertragl. Regelungen max 30.000 km x 0,42 = 12.600 Euro

Reisekosten Tagesgelder Anspruch Tagesgelder bei täglicher Heimkehr steuerfrei für 5 bzw 15 Tage Tagesgeld bei unzumutbarer täglicher Heimkehr (über 120 km Entfernung) steuerfrei für 6 Monate bzw. 183 Tage Tagesgeld für Außendiensttätigkeit, Fahrtätigkeit, Baustellen- und Montagetätigkeit, Arbeitskräfteüberlassung, vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort steuerfrei ohne zeitliche Begrenzung soweit Zahlungsverpflichtung aufgrund lohngestaltender Vorschrift (zB Kollektivvertrag) b

Reisekosten Tagesgelder Anspruch lt lohngest. Vorschrift Außendiensttätigkeit: Kundenbesuche, Vertretertätigkeit, Service bei Kunden Fahrtätigkeit: Transportfahrten sowie Linen- und Gelegenheitsverkehr außerhalb des Betriebsgeländes Baustellen- und Montagetätigkeit: außerhalb des Werksgeländes Arbeitskräfteüberlassung: iSd AÜG vorübergehende Tätigkeit an einem Einsatzort: bis zu 6 Monate, nicht aber Versetzung b

Reisekosten Tagesgelder Berechnung Inland 26,40 Euro je angefangene Stunde 1/12 (=2,20 je Stunde) oder nach Kalendertag (unabhängig von KV!) Ausland Höhe je nach Land je angefangene Stunde 1/12 Ausland: unveränderte Ländersätze

Reisekosten Tagesgelder Beispiel Dienstreise von Mo 10 h bis Di 15 h Zwölftelberechung Mo 10 h bis Di 10 h 26,40 Euro Di 10 h bis Di 15 h 11,00 Euro Gesamt 37,40 Euro Kalendertagsberechnung Mo 10 h bis Mo 24 h 26,40 Euro Di 00 h bis Di 15 h 26,40 Euro Gesamt 52,80 Euro

Reisekosten Nächtigungsgelder Inland: 15 Euro pauschal oder tatsächliche Kosten inkl. Frühstück Ausland: Ländersätze pauschal oder tatsächliche Kosten Pauschale Nächtigungsgelder ohne lohngestaltende Vorschrift nur für max. 6 Monate bzw. 183 Tage, mit lohngestaltender Vorschrift wie Tagesgeld zeitlich unbegrenzt Ersatz tatsächlicher Nächtigungskosten in allen Fällen zeitlich unbegrenzt

Reisekosten Sportler und Betreuer Pauschale Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen von Vereinen u.ä. begünstigten Rechtsträgern an Sportler, Schiedsrichter, Sportbetreuer (Trainer, Masseure) bis max. 60 € pro Tag bzw. 540 € pro Kalendermonat pauschal (§ 3 (1) 16 c EStG) nur dann, wenn keine Reisekosten gem. § 3 (1) 16 b oder § 26 Z 4 EStG steuerfrei ausgezahlt werden

Sonstige Bezüge 6% feste Steuer für 13. und 14. Gehalt Sechstelberechnung unverändert Freibetrag 620 Euro Besteuerung der sonstigen Bezüge unterbleibt, wenn das Jahressechstel höchstens 2.100 € beträgt Aufrollung: Die feste Steuer beträgt höchstens 30% des 2.000 € (Brutto abzüglich SV) übersteigenden Betrages Auszahlung Bauarbeiter-Urlaubsgelder durch BUAK: lfd. LSt nach Tarif, feste LSt mit 6%

Abfertigung neu - Geltungsbereich Automatisch: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die ab dem 1.1.2003 beginnen Bei Vereinbarung: Privatrechtliche Arbeitsverhältnisse, die vor dem 1.1.2003 begonnen haben Ab 2008 auch Selbständigenvorsorge für Selbständige und freie Dienstnehmer

Abfertigung neu - Geltungsbereich Weitergeltung der Abfertigung alt Beendigung des Lehrverhältnisses und anschließendes Dienstverhältnis Wiedereinstellungszusage unter Anrechnung von Vordienstzeiten Wechsel innerhalb eines Konzerns KV am 1.7.2002 mit Anrechnung von Vordienstzeiten Anspruch auf Abfertigung neu Nach Beendigung des DV Grundsätzlich unabhängig von der Art der Beendigung

Abfertigung neu - Anspruch Anspruch auf Auszahlung der Abfertigung keine „schädliche“ Beendigungsart (Entlassung, DN-Kündigung, unberechtigter vorzeitiger Austritt) drei Einzahlungsjahre Anspruch auf Auszahlung jedenfalls gesetzliche Pensionsalter fünf Jahre kein Dienstverhältnis iSd BMVG

Abfertigung neu - Anspruch Alternativen bei Auszahlungsanspruch Weiterveranlagung in BV-Kasse Übertragung in BV-Kasse des neuen AG Überweisung an Versicherungsunternehmen für Pensionszusatzversicherung Überweisung an Pensionskasse Kein Auszahlungsanspruch sondern Weiterveranlagung in BV-Kasse Kündigung durch AN verschuldete Entlassung unberechtigter vorzeitiger Austritt

Abfertigung neu - Übertragung Teilweiser Übertritt schriftliche Vereinbarung dass ab bestimmten Stichtag das neue System gilt Stichtag frei vereinbar Anspruch bis Stichtag nach altem Abfertigungsrecht Vollübertritt Fiktiver Abfertigungsbetrag bis Stichtag wird an BV-Kasse übertragen (keine Vorgaben für Betrag!) ab Stichtag Anspruch auf neues Abfertigungsrecht auch für „alte“ (übertragene) Ansprüche Übertragung bis Ende 2012 zulässig Übertragung jährlich mit 1/5 plus 6% Rechnungszinsen möglich

Abfertigung neu - Lohnsteuer Steuerfrei sind Beiträge an BV-Kasse bis 1,53% (für geringfügig Beschäftigte 2,5% bei jährlicher Zahlweise) Übertragungen an andere BV-Kasse Überweisungen an Versicherungsunternehmen Überweisungen an Pensionskasse

Abfertigung neu - Lohnsteuer 6% Lohnsteuer bei Kapitalabfindung durch BV-Kasse (auch bei mehr als 1,53% Beitragsleistung) bzw. Versicherungsunternehmen oder Pensionskasse LSt nach Monatstabelle für zusätzl. Abfertigungen für MVK-Zeiträume Keine Lohnsteuer bei Übertragung an VersicherungsU zur Rentenauszahlung Übertragung an Pensionskasse nachfolgender Rentenauszahlung

Abfertigung neu - Lohnsteuer Bisherige Abfertigungsbesteuerung (6% gem. § 67 Abs. 3 EStG) nicht für DV ab 1.1.2003 für DV vor dem 1.1.2003 wenn DN im alten System verbleibt für eingefrorene Ansprüche bis Übertrittsstichtag für nicht übertragene Ansprüche bei Teilübertragung

Abfertigung neu - SV, DB, DZ, KommSt SV-, DB-, DZ-, KommSt-frei sind Beiträge des DG an MV-Kasse ausbezahlte Abfertigungen

Beendigung des Dienstverhältnisses 6%-Begünstigung bis zu einem Viertel der laufenden Bezüge bzw. bis zu bestimmten Zwölftelbeträgen (für freiwillige Abfertigungen) nur für vor dem 1.1.2003 begründete DV Erfassung von freiw. Abfertigungen als sonstiger Bezug lediglich für nicht dem BMVG unterliegende DV bleibt Begünstigung auch in Zukunft

Beendigung des Dienstverhältnisses Vor dem 1.1.2003 begonnene DV volle Weiterführung der Abfertigung alt - 6% Begünstigung bleibt Einfrieren der gesamten Altabfertigung - 6% nur für alte Abfertigungszeiträume Übertragung des Anspruchs - 6% Begünstigung für drei Monatsgehälter Teilübertragung - 6%Begünstigung nur hinsichtlich des nicht übertragenen Teiles

Diensterfindungen und Verbesserungsvorschläge Zusätzliches um 15% erhöhtes Sechstel mit 6% begünstigt Voraussetzung Verbesserungsvorschlag Sonderleistungen, die über die Dienstpflichten hinausgehen keine Selbstverständlichkeiten zum Inhalt 6%-Begünstigung steht auch bei Veranlagung zu

Kündigungsentschädigungen Erfassung im Monat der Zahlung Versteuerung nach Abzug der SV: 1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)

Vergleichszahlungen Grundsätzliche Versteuerung (nach Abzug der SV): 1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn) Für AN im neuen Abfertigungsrecht Vergleich für Zeiträume nach dem BMVG 7.500 Euro mit 6% Überhang 1/5 frei, 4/5 pflichtig

Nachzahlungen Für das laufende Kalenderjahr: Aufrollung des laufenden Bezuges Für abgelaufene Kalenderjahre bis 15.2. des Folgejahres Zurechnung zum Vorjahr Für abgelaufene Kalenderjahre nach dem 15.2. Kostenersätze (zB Reisekosten) steuerfrei Gesetzliche und freiwillige Abfertigungen mit festem Steuersatz Rest (nach Abzug der SV): 1/5 steuerfrei 4/5 LSt nach Monatstarif (gegebenenfalls gemeinsam mit Monatslohn)

Ersatzleistungen (UE, UA) Urlaubsaliquotierung im lfd. Jahr Resturlaubstage: Verbrauchte U-Tage Urlaubsanspruch/365T x Anzahl U-Tage Monatsentg (inkl SoZa) /26 T x Rest-U-Tage Resturlaub aus Vorjahren unverändert voll Rückerstattung bei vorz. Austritt und Entlassung

Ersatzleistungen (UE, UA) Lohnsteuer: Aufteilung Laufende Bezüge nach Tarif wenn neben anderen laufenden Bezüge: gemeinsam mit diesen– bei Austritt im Monat Verlängerung des Lohnzahlungszeitraumes bis max. zum Monatsende anderenfalls Monatstarif nach § 67 (10) Sonstige Bezüge Feste Lohnsteuer 6% für 1/6 Rückerstattung Übergenuss Werbungskosten

Pensionsabfindungen Bis 10.500 Euro Barwert (Freigrenze ab 2009) Hälftesteuersatz de facto aber Null Lohnsteuer Über 10.500 Euro Barwert Versteuerung nach Tarif Steuerneutrale Überbindung an Pensionskasse

Zulagen und Zuschläge Freibetrag von 360 Euro (540 Euro) für Schmutz-, Erschwernis- und Gefahrenzulagen (Überstunden)Zuschläge für Sonntags-, Feiertags- und Nachtarbeit 10 Zuschläge zu 50%, max. 86 Euro mtl. für andere Überstunden bei Überstundenpauschale grundsätzlich Vereinbarung über Anzahl und Nachweis bzw. Glaubhaftmachung erforderlich, ohne Vereinbarung werden 20 Überstunden angenommen, Überstundenteiler 203 25%-iger Teilzeitmehrarbeitszuschlag steuerlich nicht begünstigt

Lohnkonto Notwendige Eintragungen Arbeitslohn, LSt, SV, Freibeträge usw. bei Betriebsstätten in mehreren Gemeinde die Betriebstätte Ebenfalls in das Lohnkonto aufzunehmen steuerfreie Bezüge (u.a. Auslandstätigkeit, Zukunftssicherungsmaßnahmen, Mitarbeiterbeteiligungen) nicht steuerbare Leistungen (Reisekosten) letztgültige Adresse der Arbeitsstätte Zum Lohnkonto zu nehmen Antrag auf Pendlerpauschale Erklärung für Zuschuss Kinderbetreuungskosten Keine Anträge an Finanzamt wegen Erleichterung in Bezug auf steuerfreie Bezüge und Reisekosten Kein Lohnkonto für Politikerbezüge bis 200 € mtl.

Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Elektronischer Lohnzettel verpflichtend wenn elektronische Übermittlung zumutbar (Internetzugang) bis Ende Feber des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Übermittlung über Statistik Austria (für die größten Arbeitgeber)

Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Papierlohnzettel nur wenn elektronische Übermittlung unzumutbar (kein Internetzugang) bis Ende Jänner des Folgejahres nur an das Betriebsstätten-Finanzamt (LZ inkl. BGN), nicht an die GKK Seit Lohnzettel 2007 ist auch die letztgültige Arbeitsstätte anzuführen

Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Lohnzettel bei Beendigung des DV Lohnzettel neu bis Beendigung dv (arbeitsrechtliches Ende) Lohnzettel Insolvenzverfahren bei Konkurseröffnung bis Ende des zweitfolg. Mo bei Auszahlung von Insolvenz-Entgelt und Quotenforderung bis 31. Jänner des folg. Jahres (wenn Auszahlung für abgelaufenes Jahr, dann bis Ende des dem Auszahlungsquartal folgenden Kalendermonats) Lohnzettel an Arbeitnehmer Formular L 16 bei Beendigung des DV auf Verlangen des Arbeitnehmers

Lohnzettel und Beitrags-grundlagennachweis Zwei Lohnzettel bei zwei Dienstverhältnissen zum selben AG Ein einheitlicher Lohnzettel bei Ende des einen und Beginn des neuen Dienstverhältnisses beim selben AG innerhalb desselben Monats Korrigierter Lohnzettel, wenn Beitragsgrundlagen bei Beendigung noch nicht feststehen (z.B. Urlaubsersatzleistung, Nachzahlung) Berichtigter Lohnzettel bei Änderung Bemessungsgrundlage oder Steuer nach Ausstellung (insbes. Nachzahlung bis 15.2.) innerhalb von 2 Wochen

Mitteilung für Honorare Für folgende Personen und Personenvereinigungen (-gemeinschaften) Aufsichtsräte, Verwaltungsräte, Stiftungsvorstände Bausparkassen und Versicherungsvertreter Vortragende, Lehrende, Unterrichtende Kolporteure und Zeitungszusteller Privatgeschäftsvermittler Funktionäre von öff.-rechtl. Körperschaften Freie Dienstnehmer

Mitteilung für Honorare Verpflichtende Ausstellung von Mitteilungen elektronisch bzw. Formular E 18 bis Ende Feber bzw. Ende Jänner des Folgejahres Übermittlung über ELDA oder Statistik Austria Keine Mitteilung für Bagatellfälle Honorar im Einzelfall nicht mehr als 450 Euro Honorar im Kalenderjahr nicht mehr als 900 Euro

Übersicht Überblick über die Änderungen 2010 Änderungen in der Lohnsteuer Änderungen in der SV Änderungen bei DB, DZ, KommSt

SV - Meldepflichten Seit 1.1.2008 Anmeldung der Dienstnehmer (auch der fallweise Beschäftigten) vor Arbeitsantritt (2 Varianten) Vollanmeldung vor Arbeitsantritt vollständige Anmeldung bei Nichtantritt der Beschäftigung: Storno Anmeldung in 2 Schritten vor Arbeitsantritt Mindestangabenmeldung mit DG-Kontonr., Name, SV Nr., Tag und Ort des Arbeitsantritts; für fallweise Beschäftigte Mindestangabenmeldung für max 6 Tage möglich innerhalb von 7 Tagen ab Arbeitsbeginn Nachmeldung der fehlenden Angaben

SV - Meldepflichten Mindestangabenmeldung Elektronisch (www.elda.at unter Service/Formulare/Aviso-Meldung) Fax Hotline 05/780 761 Telefon Hotline 05/780 760 Nachweis der Mindestangabenmeldung: ELDA-Empfangsbestätigung, Protokollnummer, Übertragungsnummer, Meldeabschnitt) Folgen: Anzeige an BH und Geldstrafe, Beitragszuschlag GKK

SV – Meldepflichten Sanktionen Geldstrafe auf Grund von Anzeige an Bezirksverwaltungsbehörde 730 bis 2.180 Euro im Wiederholungsfall bis 5.000 Euro Beitragszuschläge GKK im „Betretungsfall“ 500 Euro je verabsäumter Meldung 800 Euro für Prüfungseinsatz Entfall/Verminderung nur in besonders berücksichtigungswürdigen Fällen (erstmalig mit geringer Auswirkung)

E-Card und Service-Entgelt Service-Entgelt für E-Card ersetzt Krankenscheingebühr Service-Entgelt 10 € (jeweils am 15.11.; N89) einzuheben für alle krankenversicherten Dienstnehmer, Lehrlinge, freie DN Ehegatten oder Lebensgefährten Kein Service-Entgelt für DN die am 15.11. kein Entgelt erhalten DN die krankheitsbedingt weniger als Hälfte des Entgelts erhalten geringfügig Beschäftigte DN im 1. Quartal des Folgejahres Pensionsberechtigte als Angehörige geltende Kinder

Geringfügig Beschäftigte Geringfügigkeitsgrenzen Entgelt bis 28,13 Euro täglich bzw. 366,33 Euro monatlich

Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DG Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten <549,50 Euro An- und Abmeldung nur Unfallversicherung 1,4% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw. möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres (mtl. Zhlg mögl.) Beitragsgrundlagennachw. keine e-card Beitragsgruppe N14, N24, L14, M24

Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DG Summe der mtl. Entgelte aller beim DG geringfügig Beschäftigten > 549,50 Euro An- und Abmeldung Dienstgeberabgabe 16,4% + 1,4% UV = 17,8% Beitragszeitraum: Kalenderjahr (mtl. Beitragsnachw. u. Zahlung möglich) Fälligkeit: 15. Jänner des Folgejahres eigener Beitragsgrundlagennachweis keine e-card Verrechnungsgruppe N72

Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DN Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG<366,33 Euro mtl. kein Versicherungspflicht auf Antrag (Wohnsitz-GKK): Selbstversicherung in KV und PV unabhängig von Beitragspflicht des DG

Geringfügig Beschäftigte Konsequenzen für DN Summe aller ASVG-Entgelte bei allen DG >366,33 Euro mtl. Pflichtversicherung KV und PV Vorschreibung der Beiträge nach Jahresende direkt dem DN, mtl. Vorschreibung möglich unabhängig von Beitragspflicht des DG e-card von GKK

Dienstleistungsscheck Anwendungsbereich seit 2006 Dienstverhältnisse von arbeitsberechtigen Personen mit natürlichen Personen für haushaltstypische Dienstleistungen (Reinigung, Kinderbeaufsichtigung, Gartenarbeiten usw.) für längstens einen Monat (aber mit der Möglichkeit dies immer wieder zu verlängern) Entgelt unter der Geringfügigkeitsgrenze Entlohnung mit Dienstleistungsscheck Kosten: 1,4% UV-Beitrag, 0,6% Verwaltungskosten

Dienstleistungsscheck Vorgangsweise Kauf von Dienstleistungsschecks durch AG (bei SV, Post, Trafik) um 5,10 € bzw. 10,20 € Eintragung der Daten auf Dienstleistungsscheck durch AG (bzw. Beiblatt) Übergabe des ausgefüllten Dienstleistungsschecks durch AG an AN Einlösung des Dienstleistungsschecks durch AN bis Ablauf des Folgemonats bei der zuständigen GKK Lohnzettelausstellung durch GKK an FA Selbstversicherung möglich Sonstige Konsequenzen bei Steuer und SV wenn jeweilige Grenzen überschritten werden

Beitragsgrundlage Dienstnehmerbegriff unverändert Entgeltbegriff unverändert Befreiungen unverändert Beiträge an BV-Kassen Fehlgeldentschädigungen 14,53 Euro Zukunftssicherungsmaßnahmen 300 Euro Mitarbeiterbeteiligungen 1.460 Euro Zinsersparnisse 7.300 Euro neu: freie Station + KV + Kurse von Au-pair-Kräften

Beitragsgrundlage Befreiungen neu/geändert Fahrt- und Reiseaufwandsentschädigungen für Sportler und Trainer bis 30 € (geplant analog zur LSt 60 €) täglich bzw. 540 € monatlich (soweit nicht Hauptberuf und Hauptquelle der Einnahmen) Entfall der Befreiung für Freitabak, Freizigaretten usw. in tabakverarbeitenden Betrieben Entfall der Begünstigung für stock options

Beitragssätze Beitragssätze 2010 Senkung bei älteren Dienstnehmern Arbeiter A1: 17,20%, DN, 20,65% DG Angestellte D1: 17,07% DN, 20,78% DG Freie Dienstnehmer: 17,62% DN, 22,81% DG Senkung bei älteren Dienstnehmern IESG enfälllt für DN ab 60 UV-Beitrag entfällt für DN ab 60 (Beitragsgruppe A4u, D4u) Entfall AlV ab 58 (57, wenn 57. Geburtstag vor dem 31.8.2009) Senkung AlV für niedrige Einkommen (neue Werte 2010) bis 1.155 Euro: 0% AlV (N25a) über 1.155 bis 1.260 Euro: 1% AlV (N25b) über 1.260 bis 1.417 Euro: 2% AlV (N25c) über 1.417 Euro: 3% AlV (Normalsatz) Begünstigung Lehrlinge unverändert in ersten beiden Lehrjahren kein KV-Beitrag Lehrlinge generell kein UV, kein IESG

Höchstbeitragsgrundlagen Laufende Bezüge monatlich: 4.110 Euro täglich: 137 Euro Sonderzahlungen 8.220 Euro

Schwerarbeitsverordnung Allgemeines Pensionsgesetz seit 2007 Schwerarbeitspension statt Frühpension frühestens nach Vollendung des 60. Lebensjahres, wenn und sobald 540 Versicherungsmonate (45 Jahre) vorliegen und mindestens 120 Monate Schwerarbeit innerhalb der letzten 240 Kalendermonate vor dem Pensionsstichtag vorhanden sind Schwerarbeitsverordnung seit 1.1.2007 Meldung der Schwerarbeitszeiten durch DG für Männer ab 40, Frauen ab 35 via ELDA jährlich bis Ende Februar des folgendes Kalenderjahres Meldung der Schwerarbeitstätigkeit, Namen und SV-Nr, Dauer der Tätigkeiten Schwerarbeitsmonat wenn mindestens an 15 Tagen im Kalendermonat Schwerarbeit geleistet wurde

Schwerarbeitsverordnung Schicht- und Wechseldienst auch während der Nacht (mind. 6 h an 6 Tagen im Monat) Hitze und Kälte chemische oder physikalische Einflüsse und daraus resultierender Erwerbsminderung von mind. 10% schwere körperliche Arbeit laut Liste (Männer 2000, Frauen 1400 Kilokalorien) berufsbedingte Pflege von erkrankten oder behinderten Menschen mit bes. Pflegebedarf Minderung der Erwerbsfähigkeit von mind. 80% bzw. Pflegegeldstufe 3 Zeiten nach dem NSchG

Zuschüsse durch die AUVA Bei Unfällen (Arbeits- und Freizeitunfälle) Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr Antragstellung nach Ende der Entgeltfortzahlung, spätestens binnen 2 Jahren Arbeitsunfähigkeit dauert länger als 3 Kalendertage unfallversicherter DN Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Formulare und www.sozialversicherung.at

Zuschüsse durch die AUVA Bei Krankenständen Zuschuss von 50% des fortgezahlten Entgelts für max. 42 Kalendertage je Arbeitsjahr, für die ersten 10 Kalendertage erfolgt keine Erstattung (lt. OGH also vom 11. bis zum 52. Tag) Krankenstand dauert länger als 10 aufeinander folgende Kalendertage Unternehmer beschäftigt max. 50 DN Dienstnehmer erhält Entgeltfortzahlung Formulare und www.sozialversicherung.at

Bonus-Malus Bonus-Malus-System wurde mit 1.9.2009 aufgehoben Am 31.8.2009 bestehende Bonusfälle bleiben aufrecht Entfall des AlV-Beitrages von 3% wenn DN bei Einstellung das 50. Lebensjahr vollendet hatte Eigne Betragsgruppen (Arbeiter: J1, J1a, J1l, Angestellte: Y1, Y1e, Y1p) Bei Beendigung von Dienstverhältnissen nach dem 31.8.2009 fällt kein Malus mehr an

Abfertigung neu - Beitrag an BV-Kasse 1,53% des monatlichen Entgelts einschl SoZa (bei geringfügig Beschäftigen jährliche Zahlung mit Zuschlag von 2,5% möglich) Echte und (seit 2008) freie Dienstnehmer an KV-Träger zu Weiterleitung an BV-Kasse erster Monat beitragsfrei Grundlage = Entgelt keine Höchstbeitraggrundlage keine Geringfügigkeitsgrenze auch von Ersatzleistungen, KE, Vergleichen Verrechnungsgruppe N 98 (Zuschlag: N97)

Abfertigung neu - Beitrag an BV-Kasse Grundlage bei entgeltfreien Zeiten Präsenz-, Zivildienst: 1,53% vom Kinderbetreuungsgeld Wochengeld ab 1.1.2008: 1,53% vom Durchschnitt der letzten drei Kalendermonate vor Eintritt des Versicherungsfalles Beitragsgrundlage Krankengeldbezug 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles ohne Sonderzahlungen Krankenentgelt- und Krankengeldbezug 50% Krankenentgelt und 50% der Beitragsgrundlage vor Eintritt des Versicherungsfalles

Altersteilzeitgeld Altersteilzeitvereinbarungen vor dem 1.9.2009 laufen unverändert weiter (ausgen. Auswirkungen Korridorpension, neue Zahlungsweise und Tariflohnindexerhöhung) Grundlegende Änderungen mit 1.9.2009 u.a. in Bezug auf Anspruchsalter Ersatzkrafteinstellung Abgrenzung kontinuierliche und geblockte Altersteilzeit Höhe des Altersteilzeitgeldes Zahlungsweise (Auszahlungsmodus)

Altersteilzeitgeld neu 2009 und 2010 können Frauen mit 53 und Männer mit 58 Altersteilzeit beantragen (ab 2011 bis 2013 steigt das Antrittsalter jährlich um ½ Jahr bis 55 bei Frauen und 60 bei Männern) - neu Altersteilzeit für max 5 Jahre wenn danach Mindestalter für Alterspension vollendet 15 Jahre AlV-pflichtige Beschäftigung in den letzten 25 Jahren (Anrechnung von Kindererziehung bis zum 15. Lj, Krankengeld und Arbeitslosenbezug) – wie bisher Verkürzung der Arbeitszeit auf 40% bis 60% - wie bisher Normalarbeitszeit darf im Jahr vor der Alters-teilzeit um 40% unterschritten werden - neu

Altersteilzeitgeld neu Ersatzkrafteinstellung nicht notwendig - neu Anspruch auf Altersteilzeitgeld für 1 Jahr auch wenn Anspruch auf Korridorpension erfüllt - neu Grenzen zwischen kontinuierlicher und geblockter Altersteilzeit gelockert - neu KV, PV und UV von vollem Entgelt – wie bisher Abfertigung von vollem Entgelt – wie bisher Lohnausgleich von mind. 50% des Unterschiedsbetrages, max. bis HBG – wie bisher Auszahlung in monatlichen Teilbeträgen – neu Lohnerhöhungen nach dem Tariflohnindex - neu

Altersteilzeitgeld neu Altersteilzeitgeld von AMS an Arbeitgeber - neu 90% der auf den Lohnausgleich entfallenden Bruttolohnkosten bis zur HBG sowie 90% der über den Lohnausgleich hinaus zu bezahlenden SV (KV, PV, UV, AlV; nicht aber KU, WBF usw; ebenfalls nicht DB, DZ, KommSt) Bei geblockter Altersteilzeit werden nur 55% der oa. Kosten ersetzt

Altersteilzeitgeld neu Beispiel:    Gehalt volle Arbeitszeit: € 2.000,-- ,                         Gehalt für herabgesetzte Arbeitszeit (50 %): € 1.000,--   Dienstnehmer erhält: € 1.000,-- Gehalt €    500,-- Lohnausgleich    € 1.500,-- monatlicher Bruttobezug Betrieb zahlt: €    500,-- Lohnausgleich €    436,60 SV-Beiträge (= 21,83 % v. € 2.000 D1) € 1.936,60 

Altersteilzeitgeld neu Beispiel (Fortsetzung):    Zahlung durch den Betrieb förderbar: €    500,-- Lohnausgleich €    106,65 SV-Beiträge (= 21,33 % v. € 500 – D1) €    192,-- DG-u. DN-Beiträge der Differenz zum Vollzeitbezug (= 38,4 % v. € 500,-- – D1, ohne WF, AKU)   €    798,65 insgesamt förderbar Förderung bei kontinuierlicher  Altersteilzeit:  € 838,58 monatlich (= 90 % von € 798,65 x 14 : 12)           Förderung bei Blockzeit: € 512,47 monatlich (= 55 % von € 798,65 x 14 : 12)

Neu gegründete Betriebe Befreiung von UV und WBF für neu gegründete Unternehmen in den ersten 12 Monaten der Neugründung

Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Neue AMS-Förderung seit 1.9.2009 für EPU die erstmals einen DN beschäftigen Voraussetzungen erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV) nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 1 Mo oder nach Ausbildung arbeitssuchend sein und darf max. 30 J alt sein DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo

Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Voraussetzungen erstmalige Beschäftigung eines DN (ausgen. frühere Beschäftigung von Lehrlingen, geringfügig Beschäftigten, im Probemonat beendete DV) nicht gefördert wenn Lehrling, freier DN, Mitglied der GF oder Angehöriger DG muss GSVG vollversichert sein DN muss bei AMS seit 1 Mo oder nach Ausbildung arbeitssuchend sein und darf max. 30 Jahre alt sein DV von mind. 50% der KV-Wochenstunden Dauer des DV länger als 1 Mo

Beihilfe für Ein-Personen-Unternehmen (EPU) Förderung Ansuchen an AMS innerhalb von 6 Wochen nach Beginn des DV Förderung iHv 25% des laufenden Bruttomonatsentgelts (ohne SoZa, ÜSt, Provisionen, Reisekosten usw) Förderung max. für 1 Jahr Befristung der Förderung bis 31.12.2013

Auftraggeberhaftung Bau Haftung für SV-Beiträge bei Weitergabe von Aufträgen im Baubereich an Subunternehmer seit 1.9.2009 Betroffen: Unternehmen die gem. § 19 Abs. 1a UStG einen Auftrag im Baubereich an ein anderes Unternehmen weiter geben Haftung tritt ein, wenn der Auftraggeber eine Niederlassung in Ö hat und die DN des Subunternehmers in Ö der SV unterliegen Haftung für alle SV-Beiträge des Subunternehmers Höhe der Haftung mit 20% des Werklohnes begrenzt

Auftraggeberhaftung Bau Befreiung von der Haftung durch schuldbefreiende Überweisung von 20% des Werklohns an das Dienstleistungszentrum der Wiener GKK wird auf Konto des DG verbucht (Vermerk „AGH“), Guthaben können verrechnet oder ausbezahlt werden elektronische Kontoeinsicht durch WEBEKU Befreiung von der Haftung wenn Unternehmen in Gesamtliste der haftungsfreistellenden Unternehmen 3 Jahre Tätigkeit im Baugewerbe (laut Steuererkl.) keine Beitragsrückstände, rechtzeitige Beitragsnachweisungen keine sonstigen Bedenken Antrag bei Dienstleistungszentrum der Wiener GKK (Tel. 01/60122-2392, dlz-agh@wgkk.at)

Übersicht Überblick über die Änderungen 2010 Änderungen in der Lohnsteuer Änderungen in der SV Änderungen bei DB, DZ, KommSt

Dienstgeberbeitrag (DB) Unverändert: 4,5% Freibetrag Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro Neu: Ab 1.1.2010 DB-Pflicht für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung) Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat) Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten

Dienstgeberbeitrag (DB) Unveränderte Judikatur zu Gesellschafter-GF Eingliederung in den betrieblichen Organismus als Hauptkriterium für DB/DZ/KommSt-Pflicht Laufende Entlohnung und Unternehmerrisiko nur sekundär von Bedeutung Neue Judikatur zur Beitragsgrundlage Ges-GF (gilt auch für freie DV) mit Auswirkung auf DB, DZ und KommSt Befreiung betr. Reisekosten gilt nur für echte DN, daher Reisekostenersätze bei Ges-GF (und freien DN) DB-, DZ-, KommSt-pflichtig

Zuschlag zum DB (DZ) DZ-Sätze 2010 – Senkung in Niederösterreich und Salzburg um 0,01% in Wien: 0,40% in NÖ: 0,40% in OÖ: 0,36% in Salzburg: 0,42% in Tirol: 0,43% in Vorarlberg: 0,39% in Kärnten: 0,41% in Steiermark: 0,40% in Bgld: 0,44% Neu: Ab 1.1.2010 DZ-Pflicht für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung) Befreiung der Arbeitslöhne von Dienstnehmern ab dem 60. Lebensjahr (ab Folgemonat) Befreiung für neu gegründete Unternehmen im Kalendermonat der Neugründung und den folgenden 11 Monaten

Kommunalsteuer Unverändert: 3% Freibetrag (auch bei mehreren Betriebsstätten) Bis zu einem Betrag von 1.460 Euro sind als Freibetrag abzuziehen 1.095 Euro Neu: Ab 1.1.2010 KommSt für Gehälter und sonstige Vergütungen der freien DN (maßgebend ist Zeitpunkt der Leistungserbringung) Steuererklärungen elektronisch im Wege von FinanzOnline (ab 100.000 Umsatz) bis Ende März des Folgejahres bei Schließung einer Betriebsstätte zusätzlich binnen 1 Mo Keine Befreiung für Dienstnehmer ab 60! Neu: Geldstrafe für Verletzung der Anzeige-, Offenlegungs- oder Wahrheitspflicht die zu einer Verkürzung der KommSt führt, ebenso für nicht terminmäßige Einreichung der KommSt-Erklärung

Dienstgeberabgabe Wien Höhe je Dienstnehmer und für jede angefangene Woche eines bestehenden Dienstverhältnisses 0,72 Euro Rückerstattung für Kleinbetriebe wenn Summe der Entgelte max. 218,02 € mtl und Einkommen max. 2.180,19 € mtl. Erhöhung der Grenzwerte für Ehegatten um 20%, je Unterhaltspflichtigem um je 10% Neu: Haftung der gesetzlichen Vertreter und der Parteienvertreter bei schuldhafter Pflichtverletzung

Behinderteneinstellungsgesetz Ausgleichstaxe ab 2010: 223,00 € monatlich (bisher 220,00 €) Prämie für in Ausbildung befindliche begünstigte Behinderte

Lohnpfändung Allgemeiner Grundbetrag monatlich 783,00 € wöchentlich 182,00 € täglich 26,00 €

Lohnpfändung Erhöhter allgemeiner Grundbetrag monatlich 914,00 € wöchentlich 213,00 € täglich 30,00 €

Lohnpfändung Unterhaltsgrundbetrag monatlich 156,00 € wöchentlich 36,00 € täglich 5,00 €

Lohnpfändung Pfandschutzobergrenze monatlich 3.120,00 € wöchentlich 730,00 € täglich 104,00 €