Lehrgang: Maschinist 3. Rechtsgrundlagen

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 Präsentation transkript:

Lehrgang: Maschinist 3. Rechtsgrundlagen 3.1 Straßenverkehrsordnung (StVO) Geltungsbereich und Grundsätze / Fahren im Verband / Kolonnenfahrten Straßenverkehrsordnung (StVO) Sonderrechte 3.2 Unfallverhütung 3.4 Dienstanweisungen / Vorschriften / Lärm / Umweltschutz Deckblatt

3.1 StVO: Geltungsbereich und Grundsätze Gilt für alle Verkehrsteilnehmer! Bei mehr als acht Fahrgastplätzen Darf nicht überschritten werden! Beleuchtungseinrichtungen an Einsatzfahrzeugen Warneinrichtungen an Einsatzfahrzeugen FEK B FEK C1/Feuerwehrführerschein FEK C (<3,5 t) (<7,5t) (>7,5t)

3.1 Grundsätze der Straßenverkehrsordnung (StVO) Die Teilnahme am Straßenverkehr erfordert ständige Vorsicht und gegenseitige Rücksichtnahme. Jeder Verkehrsteilnehmer hat sich so zu verhalten, dass kein anderer geschädigt, gefährdet oder mehr, als nach den Umständen unvermeidbar, behindert oder belästigt wird.

3.1 Rechtsgrundlagen: Besondere Regelungen der StVO Ein Verkehrsteilnehmer Ist als Verband zu kennzeichnen Besondere Rechte unter Beachtung § 1 StVO Mit lichttechnischen Einrichtungen kenntlich machen (z.B. Abrollbehälter / Standrohr) Verkehrssicherungspflicht beachten ( auch auf Rad- und Gehwegen) Nach einem Unfall unverzüglich halten Hilfe leisten Personalien austauschen Dienstfahrzeug (Polizei erforderlich) Merkblatt Ermöglicht Abweichen von StVO unter bestimmten Voraussetzungen Vorrecht vor anderen Verkehrsteilnehmern Anzeige durch blaues Blinklicht zusammen mit dem Einsatzhorn

3.1.1 Rechtsgrundlagen: Straßenverkehrsrecht Die Vorschriften der Straßenverkehrsordnung (StVO) sind grundsätzlich von allen Verkehrteilnehmern zu beachten! Im Einzelfall, wenn höchste Eile zur Abwehr geboten ist, werden Behörden der Gefahrenabwehr bestimmte Sonderrechte eingeräumt. Die allgemeinen Sorgfaltspflicht nach § 1 StVO darf nie in unverhältnismäßiger Art und Weise missachtet werden. Die Fahrer von Sonderrechtsfahrzeugen haben eine gesteigerte Sorgfaltspflicht.

3.1.2 Rechtsgrundlagen: Sonderrechte § 35 StVO Sonderrechte beinhalten u. a. die Möglichkeit: Die zulässige Höchstgeschwindigkeit zu überschreiten Vorfahrtsregelungen zu missachten Lichtzeichen zu missachten Die vorgeschriebene Fahrtrichtung zu missachten Überholverbote und sonstige Ge- und Verbote zu missachten

3.1.2. Rechtsgrundlagen: Sonderrechte § 35 StVO Voraussetzungen für die Inanspruchnahme: Erfüllung hoheitlicher Aufgaben Brandbekämpfung und Hilfeleistung Gebührende Berücksichtigung der öffentlichen Sicherheit und Ordnung Vorliegen besonderer Dringlichkeit Wenn höchste Eile zur Abwehr von Gefahren erforderlich ist

3.1.2. Rechtsgrundlagen: Wegerecht § 38 StVO Möglichkeit des Wegerechts: Das Wegerecht nach § 38 StVO beinhaltet das recht andere Verkehrsteilnehmer dazu aufzufordern, Sonderrechtsfahrzeugen die freie Durchfahrt zu ermöglichen, indem sie sofort freie Bahn schaffen.

3.1.2. Rechtsgrundlagen: Wegerecht § 38 StVO Voraussetzung für die Inanspruchnahme: Inanspruchnahme von Sonder- und Wegerechten muss angezeigt werden, durch: Blaues Blinklicht und Einsatzhorn Dürfen nur in Anspruch genommen werden Wenn höchste Eile geboten ist, um Menschenleben zu retten oder schwere gesundheitliche Schäden abzuwerten.

3.4 Rechtsgrundlagen: Geschlossene Verbände § 27 StVO Bei Fahrten im geschlossenen Verband (Kolonnenfahrten) ist zu beachten: Ein geschlossener Verband gilt als ein Verkehrsteilnehmer. Der Verband muss für andere deutlich erkennbar sein. Einheitliche Kennzeichnung, z.B. Fahrlicht einschalten, Flaggen, Rundumkennleuchten am ersten und am letzten Fahrzeug einschalten Gleichbleibende, mäßige Marschgeschwindigkeit Gleichmäßiger Abstand

3.2 Rechtsgrundlagen: UVV – Grundsätze der Prävention Befolgung von Weisungen z.B. Fahrzeug halt! Benutzung persönlicher Schutzausrüstung Bestimmungsgemäße Verwendung von Einrichtungen Beseitigung von Mängeln

3.2 UVV - Feuerwehren § 5 Feuerwehrfahrzeuge und –anhänger Verladen, Transport und Entladen der Geräte § 7 Kraftbetriebene Aggregate Be- und Entladen, Tragen, Inbetriebnahme, Betrieb § 17 Verhalten im Feuerwehrdienst Es dürfen nur Maßnahmen getroffen werden, die ein sicheres Tätigwerden ermöglichen Ausnahme: Einsätze zur Rettung von Menschenleben! § 20 Betrieb von Verbrennungsmotoren Sie müssen so betrieben werden, dass eine Gefährdung durch Abgase nicht eintritt

3.2 UVV - Fahrzeuge § 35 Fahrzeugführer hier: Fahrer, bzw. Maschinist Anforderungen: 18. Lebensjahr vollendet Körperlich und geistig geeignet Unterweisung und Nachweis der Befähigung Aufgaben zuverlässig erfüllen § 36 Zustandskontrolle, Mängel an Fahrzeugen Wirksamkeit der Betätigungs- und Sicherheitseinrichtungen prüfen. Zustand des Fahrzeuge auf augenfällige Mängel hin beobachten. Kleinere Mängel sind selbst zu beheben. Andere Mängel sind dem Gerätewart zu melden. Bei Mängeln, die die Sicherheit beeinträchtigen, ist der Betrieb einzustellen