Art. 29 Abs. 2 BV: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör

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 Präsentation transkript:

Art. 29 Abs. 2 BV: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör Art. 29 Abs. 2 BV: Die Parteien haben Anspruch auf rechtliches Gehör. Art. 31 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 5 Abs. 2 EMRK): Jede Person, der die Freiheit entzogen wird, hat Anspruch darauf, unverzüglich und in einer ihr verständlichen Sprache über die Gründe des Freiheitsentzugs und über ihre Rechte unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, ihre Rechte geltend zu machen. Sie hat insbesondere das Recht, ihre nächsten Angehörigen benachrichtigen zu lassen. Art. 32 Abs. 2 BV (vgl. auch Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK): Jede angeklagte Person hat Anspruch darauf, möglichst rasch und umfassend über die gegen sie erhobenen Beschuldigungen unterrichtet zu werden. Sie muss die Möglichkeit haben, die ihr zustehenden Verteidigungsrechte geltend zu machen.

Rechtliches Gehör Anspruch ergibt sich direkt aus Art. 29 Abs. 2, Art. 32 Abs. 2 BV / Art. 6 EMRK. Umfang des Gehörsanspruches wird vom Prozessrecht festgelegt. Was, wenn die gesetzliche Regelung lückenhaft ist ?

Informationsrechte Recht auf Bekanntgabe des Tatvorwurfes Art. 31 Abs. 2 und Art. 32 Abs. 2 BV; Art. 5 Abs. 2 und Art. 6 Abs. 3 lit. a EMRK Art. 158 Abs. 1 und Art. 219 StPO §§ 76, 81 und 83 StPO LU

Seriendiebstähle Ungenügend: Sie werden verdächtigt, mehrfach Diebstähle begangen zu haben. Korrekt: Sie werden zur Hauptsache verdächtigt, von ca. April bis Juli 2002 in etwa 30 Fällen in Luzern und Umgebung und im Kanton Zug in Häuser, Wohnungen etc. eingedrungen zu sein um Diebstähle zu begehen. Sie sollen Bargeld und Gegenstände im Wert von mehreren Zehntausend Franken erbeutet haben.

Informationsrechte Recht auf Hinweis auf die Beschuldigtenrechte Art. 31 Abs. 2 BV Art. 158 und 219 StPO §§ 49, 76 StPO LU Folge, wenn die beschuldigte Person nicht auf ihre Rechte hingewiesen wurde

Informationsrechte Recht auf Bekanntgabe des Tatvorwurfes Recht auf Hinweis auf die Beschuldigtenrechte Akteneinsichtsrecht Recht auf Urteilsbegründung / Entscheidbegründung

Akteneinsichtsrecht Das Akteneinsichtsrecht gilt nicht absolut. Es kann ganz oder teilweise aufgehoben werden, wenn der Schutz legitimer Interessen es verlangt.

Begründung Schutz gegen Willkür Information des Betroffenen über die Motive der Behörde (Akzeptanz) Notwendig für den Entscheid, ob ein Rechtsmittel ergriffen werden soll

Nemo-tenetur-Grundsatz (Verbot des Selbstbelastungszwanges) Keine Verletzung des Verbotes, wenn das Gesetz (z.B. SVG) Mitwirkungspflichten statuiert (BGE 131IV 36) Halt Polizei! – Verhältnis des Grundsatzes zu Art. 286 StGB (BGE 124 IV 127)