© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG HK Darmstadt – Produkthaftung – © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Produkthaftung (Produzentenhaftung) Haftung für fehlerhafte Produkte Produkthaftung (Produzentenhaftung) © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Produkthaftung ist die rechtliche Verpflichtung zum Ersatz des Schadens, der einem Dritten durch die fehlerhafte / mangelhafte Herstellung/Leistung von Produkten und / oder deren Vertrieb entsteht. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Gesetzliche Grundlagen der Produkthaftung Haftung aus § 823 BGB Haftung aus dem Produkthaftungsgesetz (ProdHG) Vertragliche Haftung aus §§ 433 ff. BGB mit Schadenersatz gem. § 437 BGB Aus spezialgesetzlichen Regelungen wie z.B. die Haftung nach § 84 Arzneimittelgesetz (AMG) © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Gesetzliche Grundlagen der Produkthaftung Jeder an der Herstellung des Produktes Beteiligte, also der Endprodukthersteller, der Teilhersteller, der Grundstoffhersteller Jeder, der mit dem Produkt handelt oder sonstige Leistungen daran erbringt, also der Einzel- oder Großhändler, der Importeur, der Quasihersteller, das Wartungs-, Reparatur- oder Montageunternehmen © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Haftungsarten Vertragliche Haftung Deliktische Haftung Verschuldenshaftung Gefährdungshaftung „echte“ Verschuldens-haftung Haftung für vermutetes Verschulden Beweislast für Verschulden des Schädigers liegt beim Geschädigten Beweislastumkehr, d.h. der Schädiger muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft Vertragliche Haftung kraft Gesetzes Durch Vertrag übernommene gesetzliche Haftung Rein vertragliche Haftung © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Produkthaftung aus § 823 BGB © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Übersicht Schadenursachen / Fehlergruppen Entwicklungsfehler Konstruktionsfehler Produktions-/ Fabrikationsfehler Instruktions-/ Informationsfehler Fehler bei der Produktbeobachtung © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Entwicklungs- und Konstruktionsfehler Hierbei handelt es sich um Fehler in der Phase vor der serienmäßigen Herstellung von Erzeugnissen und um Gefahrenquellen, die nach dem Stand von Wissenschaft und Technik zum Zeitpunkt des in Verkehr Bringens des Produktes nicht bekannt waren. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Der Produktions-/ Fabrikationsfehler Hierbei handelt es sich um Fehler in der Phase der Herstellung des Produktes, also bei der Produktion selbst. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Instruktions-/ Informationsfehler Hierbei handelt es sich nicht um Fehler des Produktes selbst, sondern um Fehler in der Gebrauchsanweisung oder der Verkaufsberatung. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Fehler bei der Produktbeobachtung Die Sorgfaltspflichten des Herstellers enden grds. nicht mit dem in Verkehr Bringen des Produktes, ihn trifft vielmehr auch danach noch eine sog. Produktbeobachtungspflicht. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Haftung des Händlers / Importeurs Der Händler / Importeur haftet nach § 823 BGB nicht für Herstellerfehler, wohl aber für ungenügende Untersuchung der Ware auf offene Mängel Lagerungs- und Aufbewahrungsfehler eigene Beratungs- und Instruktionsfehler eigene Eigenschaftszusicherungen sowie bei Kenntnis der Schädlichkeit des Produktes © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Haftung des Quasi-Herstellers Der Quasi-Hersteller haftet nach § 823 BGB gem. den vorgenannten Regelungen, weil er sich auch deliktsrechtlich daran festhalten lassen muss, auf dem Markt als Hersteller aufgetreten zu sein. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Beweislast / Verjährung Entgegen der Beweislastregelung im Rahmen des § 823 BGB, wonach grds. der Geschädigte den vollen Beweis für Schaden, Ursächlichkeit und Verschulden des Schädigers zu erbringen hat. Der BGH hat im Falle der Produkthaftung die Beweislast hinsichtlich des Verschuldens umgekehrt, d.h. der Hersteller muss beweisen, dass ihn kein Verschulden trifft. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Beweislast / Verjährung Im Rahmen der Instruktionsfehler geht der BGH sogar noch weiter, in dem die (vom Schädiger zu widerlegende) Vermutung aufgestellt wird, dass der Instruktionsfehler für den Schaden ursächlich war. Zur Verjährung vgl. § 852 BGB © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
© Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG Vertragliche Haftung speziell: die Haftung aus positiver Vertragsverletzung (pVV) (bis 01. Januar 2002 SchuldrechtsmodernisierungsG) Grundsatz: Wer die Pflichten aus einem Vertrag verletzt, hat seinem Vertragspartner den daraus resultierenden Folgeschaden ohne Verschulden während der Garantiezeit zu ersetzen. © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Die Haftung nach dem Produkthaftungsgesetz vom 01.01.1990 © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Die Haftung nach dem ProdHG ist eine verschuldensunabhängige Haftung © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Die wesentlichen Merkmale der Haftung nach dem ProdHG: § 1 Abs. 1 Haftungsgrundsätze § 1 Abs. 2 Ausschluss der Haftung § 1 Abs. 3 Beweislast § 2 Produktbegriff § 3 Fehlerbegriff © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
Die wesentlichen Merkmale der Haftung nach dem ProdHG: § 4 Herstellerbegriff §§ 7-11 Umfang der Ersatzpflicht §§ 12, 13 Verjährung, Erlöschen der Ansprüche § 14 Unabdingbarkeit § 15 Haftung nach anderen Gesetzen © Haftpflichtkasse Darmstadt VVaG 28.03.2017
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