Das neue Schulgesetz in NRW

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Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen
 Präsentation transkript:

Das neue Schulgesetz in NRW Chancen und Schwierigkeiten aus Sicht der Eltern Dortmund, 28. Oktober 2006

Die Aufgaben eines Schulgesetzes Ein gutes Schulgesetz bestimmt die Eckpunkte für eine innovative, verantwortliche Gestaltung der Bildungslandschaft und schafft den Freiraum für ein Lehr- und Lernklima, in dem Bildungsprozesse so gestaltet werden können, dass jede Schülerin und jeder Schüler die Kompetenzen und das Wissen erwerben können, die sie für berufliche Tätigkeiten und die Teilhabe an der Gesellschaft benötigen.

Die Aufgaben eines Schulgesetzes (2) Unnötige Regelungen engen Entscheidungsräume ein und führen in der Konsequenz zu „verantwortungsloser“, nämlich ohne eigene Verantwortlichkeit gestaltete Schule. Mündige Teilhabe und Mitverantwortung aber gehören zu den wichtigsten Grundlagen einer demokratischen, zukunftsfähigen Gesellschaft.

Aufgaben eines Schulgesetzes (3) Ein Schulgesetz muss sicherstellen, dass die pädagogischen Erfordernisse und das verantwortlichen Handeln nicht von politischen Kurzsichtigkeiten eingeengt oder gar ad absurdum geführt werden. Es ist untragbar, dass wie zum Beispiel in der Frage der Kopfnoten, die Politik über die Pädagogik siegt.

Aufgaben eines Schulgesetzes (4) Das neue Schulgesetz muss sich daran messen lassen, ob es dazu dient, jedes Kind optimal zu fördern und „kein Kind zurückzulassen“. Ein Schulgesetz, das eine innovative Zukunftsgestaltung der Bildung mit den Zielen einer leistungs- und ergebnisorientierten Schule möglich macht, ist also gefordert.

Sprachstands-feststellung Bei allen Kindern wird künftig zwei Jahre vor der Einschulung festgestellt, ob ihr Sprachvermögen altersgemäß entwickelt ist und ob sie die deutsche Sprache hinreichend beherrschen. Dies geschieht in der Verantwortung der Schulämter im Rahmen eines zweistufigen Verfahrens in den Kindertageseinrichtungen und Grundschulen.

Individuelle Förderung- Abschaffung von Sitzenbleiben? Schule hat den Unterricht nach dem neuen Schulgesetz so zu gestalten und Schüler so zu fördern, dass die Versetzung der Regelfall ist. Die Schule muss den Bedürfnissen von Schülerinnen und Schülern mit Entwicklungsverzögerungen und Behinderungen ebenso gerecht werden wie denen besonders begabter Schülerinnen und Schüler. Drohendem Leistungsversagen hat sie unter frühzeitiger Einbeziehung der Eltern mit vorbeugenden Maßnahmen zu begegnen.

Übergangsempfehlungen in Klasse 4 Die Grundschule benennt in ihrer Empfehlung für die weitere Schullaufbahn des Kindes eine Schulform (Hauptschule, Realschule oder Gymnasium) und daneben auch die Gesamtschule. Abweichender Elternwille = dreitägiger Prognoseunterricht. Nur wenn alle einbezogenen Experten einhellig das Votum der Grundschule stützen, muss der Elternwille zurückstehen.

Empfehlung der Grundschule Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung 9 Höhere Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung Empfehlung der Grundschule Eltern wählen Schulform, für die das Kind mit Einschränkung geeignet ist Eltern wählen Schulform, die nicht benannt ist Pflicht der gewünschten weiterführen-den Schule, ein Beratungsangebot zu unterbreiten Pflicht der Eltern zur Teilnahme am Beratungsgespräch der ge-wünschten weiterführenden Schu-le Bleiben die Eltern bei der Wahl => Prognoseunterricht in Verantwortung des Schulamts durch zwei Lehrkräfte Bleiben Eltern bei ihrer Wahl, muss Kind aufgenommen werden Elternwille geht nicht vor, wenn ein-stimmig offensichtliche Nichteignung festgestellt wird

Uneingeschränkte Empfehlung der Grundschule Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung 10 Das unterforderte Kind mit Begabungspotenzial Uneingeschränkte Empfehlung der Grundschule Wahl der Haupt- oder Realschule trotz Empfehlung fürs Gymnasium Wahl der Hauptschule trotz Empfehlung für Realschule Beratung durch die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule dahingehend, der Grundschul-empfehlung zu folgen Eltern bleiben bei der Wahl => Aufforderung, Kind zum Prognoseunterricht anzumelden

Erhöhung der Durchlässigkeit (?) Im Verlauf der Sekundarstufe I wird der Aufstieg leistungsfähiger Schüler in eine andere Schulform stärker als bisher ermöglicht und gefördert. Künftig soll die Klassenkonferenz nach jedem Schulhalbjahr der Klassen 5 und 6 entscheiden, danach am Ende des Schuljahrs, ob den Eltern leistungsstarker Schülerinnen und Schüler ein Wechsel der Schulform im Sinne eines Aufstiegs empfohlen werden soll.

Noten für das Arbeitsverhalten und für das Sozialverhalten auf Zeugnissen ("Kopfnoten") Das Arbeitsverhalten und das Sozialverhalten wird künftig in den Notenstufen "sehr gut", "gut", "befriedigend" und "unbefriedigend" bewertet und, gegebenenfalls durch eine ergänzende Beschreibung, auf den Zeugnissen entsprechend dokumentiert werden. Auf dem Zeugnis wird künftig zudem in einem Bemerkungsfeld besonderes schulisches oder außerschulisches Engagement der Kinder gewürdigt.

Verhaltensformen Benotungsstufen sehr gut Arbeitsverhalten gut Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung 13 Dokumentation des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens (ab 1.8.2007) Verhaltensformen Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft Zuverlässigkeit/Sorgfalt Selbstständigkeit Sozialverhalten Verantwortungsbereit- schaft Konfliktverhalten Kooperationsfähigkeit Benotungsstufen sehr gut gut befriedigend unbefriedigend Aufnahme ergänzender Bemer-kungen möglich

Verbesserung der Elternmitwirkung (?) Wegfalls der Drittelparität in der Schulkonferenz Mehr Möglichkeiten und Rechte, sich am Schulalltag zu beteiligen? Mitwirkung bei der Wahl der Schulleitung Mitentscheider bei der Organisation der Schuleingangsphase an der Grundschule Mitentscheider, ob der Unterricht nach Jahrgängen getrennt oder jahrgangsübergreifend erfolgen soll. Darüber hinaus kann die Schulkonferenz eine Erhöhung der Zahl der Elternvertreter in Fach- und Bildungsgangkonferenzen beschließen.

Stärkung disziplinarischer Rechte ersetzt pädagogische Handeln? Stärkung der disziplinarischen Rechte der Lehrerinnen und Lehrer Rechtsbehelfe, die sich gegen die Überweisung in eine Parallelklasse oder den vorübergehenden Ausschluss vom Unterricht wenden, haben keine aufschiebende Wirkung mehr. Schulschwänzen. Die Wirksamkeit der Maßnahmen gegen Schulschwänzen wird dadurch erhöht, dass die Schulpflichtigen, die das 14. Lebensjahr vollendet haben und damit ordnungswidrig handeln können,  künftig auch selbst für ihre Schulversäumnisse verantwortlich gemacht und für dauerhaftes Schwänzen von der Schulaufsicht mit einem Bußgeld belegt werden können.

Weitere Punkte Aufhebung der Schulbezirke für Grundschulen und Berufsschulen (1. August 2008) Eigenverantwortliche Schule Qualitätsanalyse an den Schulen

Ziel aller partnerschaftlichen Bemühungen: Jedes Kind optimal zu fördern und herauszufordern zu einer selbstbewussten, neugierigen Persönlichkeit, die motiviert ist, die vor ihr liegende Zukunft zu gestalten!

Wilfried Wolfgang Steinert Vorsitzender des Bundeselternrates www.bundeselternrat.de info@bundeselternrat.de W.W.Steinert@bundeselternrat.de