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Stadtschulpflegschaft Lüdenscheid

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Präsentation zum Thema: "Stadtschulpflegschaft Lüdenscheid"—  Präsentation transkript:

1 Stadtschulpflegschaft Lüdenscheid
Herzlich Willkommen zur Vollversammlung zum Thema: Das neue Schulgesetz NRW

2 Das neue Schulgesetz Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern

3 1. Teil Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen

4 Bildung ist die zentrale Frage des 21.Jahrhunderts
Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________ Bildung ist die zentrale Frage des 21.Jahrhunderts Herausforderung Schaffung eines soliden Fundaments für Studium, Beruf, Weiterbildung und lebenslanges Lernen für alle Kinder und Jugendlichen

5 Leitlinien mehr Leistung mehr individuelle Förderung aller
3 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________ Leitlinien mehr Leistung mehr individuelle Förderung aller Schülerinnen und Schüler mehr Durchlässigkeit zwischen den Schulformen mehr Eigenverantwortung der Schulen

6 Individuelle Förderung Eigenverantwortung der Schulen
6 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___________________ Wesentliche Inhalte Individuelle Förderung Eigenverantwortung der Schulen Qualitätsentwicklung Antworten auf die Folgen der demo-grafischen Entwicklung

7 Individuelle Förderung
7 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ _ Individuelle Förderung Individuelle Förderung Ziele  Bestmögliche Förderung aller Kinder  Versetzung als Regelfall  Erhöhung der Durchlässigkeit

8 Maßnahmen (Teil 1) Vorschulische Sprachförderung
8 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Maßnahmen (Teil 1) Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-schulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-schulempfehlung

9 Vorschulische Sprachförderung
9 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Maßnahmen (Teil 1) Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-schulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-schulempfehlung

10 2. Stufe: Sprachtest bei der Einschulung
10 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Vorschulische Sprachförderung 1. Stufe: Zwei Jahre vor der Einschulung Feststellung des Sprachstandes ausreichend nicht ausreichend Keine Maßnahmen erforderlich Empfehlung zur Anmeldung in einer Kita, falls das Kind eine solche noch nicht be-sucht Falls Empfehlung nicht beachtet wird, Ver-pflichtung der Eltern zur Anmeldung des Kindes zu vorschulischem Sprachkurs 2. Stufe: Sprachtest bei der Einschulung

11 Vorziehen des Stichtags für die Einschulung
11 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Maßnahmen (Teil 1) Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Einschulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-schulempfehlung

12 Schuljahr 2009/2010 => 31. August
12 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Vorziehen des Stichtags für die Einschulung Stichtag für die Einschulung Schuljahr 2007/2008 => 31. Juli Schuljahr 2008/2009 => 31. Juli Schuljahr 2009/2010 => 31. August Schuljahr 2010/2011 => 31. August Schuljahr 2011/2012 => 30. September Schuljahr 2012/2013 => 31. Oktober Schuljahr 2013/2014 => 30. November Schuljahr 2014/2015 => 31. Dezember

13 Höhere Verbindlichkeit der Grund-schulempfehlung
13 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Maßnahmen (Teil 1) Vorschulische Sprachförderung Vorziehen des Stichtags für die Ein-schulung Höhere Verbindlichkeit der Grund-schulempfehlung

14 Empfehlung der Grundschule
14 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Höhere Verbindlichkeit der Grundschulempfehlung Empfehlung der Grundschule Eltern wählen Schulform, für die das Kind mit Einschränkung geeignet ist Eltern wählen Schulform, die nicht benannt ist Pflicht der gewünschten weiterführen-den Schule, ein Beratungsangebot zu unterbreiten Pflicht der Eltern zur Teilnahme am Beratungsgespräch der ge-wünschten weiterführenden Schu-le Bleiben die Eltern bei der Wahl => Prognoseunterricht in Verantwortung des Schulamts durch zwei Lehrkräfte Bleiben Eltern bei ihrer Wahl, muss Kind aufgenommen werden Elternwille geht nicht vor, wenn ein-stimmig offensichtliche Nichteignung festgestellt wird

15 Uneingeschränkte Empfehlung der Grundschule
15 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Das unterforderte Kind mit Begabungspotenzial Uneingeschränkte Empfehlung der Grundschule Wahl der Haupt- oder Realschule trotz Empfehlung fürs Gymnasium Wahl der Hauptschule trotz Empfehlung für Realschule Beratung durch die von den Eltern gewünschte weiterführende Schule dahingehend, der Grundschul-empfehlung zu folgen Eltern bleiben bei der Wahl => Aufforderung, Kind zum Prognoseunterricht anzumelden

16 Maßnahmen (Teil 2) Schulformspezifischer Bildungsauftrag der Schule
16 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Maßnahmen (Teil 2) Schulformspezifischer Bildungsauftrag der Schule Dokumentation auf dem Zeugnis des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens des besonderen schulischen und außerschuli-schen Engagements Lernstudio als besondere Form der äuße-ren Differenzierung

17 Verhaltensformen Benotungsstufen sehr gut Arbeitsverhalten gut
17 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Dokumentation des Arbeitsverhaltens und des Sozialverhaltens (ab ) Verhaltensformen Arbeitsverhalten Leistungsbereitschaft Zuverlässigkeit/Sorgfalt Selbstständigkeit Sozialverhalten Verantwortungsbereit- schaft Konfliktverhalten Kooperationsfähigkeit Benotungsstufen sehr gut gut befriedigend unbefriedigend Aufnahme ergänzender Bemer-kungen möglich

18 Zusammenfassung „Individuelle Förderung“
18 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Zusammenfassung „Individuelle Förderung“ Prinzip des gesamten Unterrichts Differenzierte Förderangebote (hier: Primarstufe und Sek. I) nach Entscheidung der Schule zur Entfaltung von Begabungen bei Gefährdung der Versetzung => Nichtversetzung vermeiden zur Unterstützung nicht versetzter Schülerinnen und Schüler zur Vertiefung und Festigung von Lerninhalten bei besonderem Förderbedarf am Schulanfang zur besonderen Förderung von Schulformwechslern zur besonderen Förderung von Kindern aus Zuwandererfamilien zur besonderen abschlussbezogenen Förderung Maßnahmen werden in einem schulinternen Förderkon-zept zusammengefasst

19 Grundschule Förderstunden als Teil der Stundentafel
19 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Ressourcen für individuelle Förderung Grundschule Förderstunden als Teil der Stundentafel + 593 sozialpädagogische Fachkräfte + 600 Lehrerstellen (zzgl. Erhöhung der Anteile für offene Ganztagsschulen)

20 Erhöhung der Wochenstundenzahl von 179 auf 188 Stunden
20 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Ressourcen für individuelle Förderung Sekundarstufe I Erhöhung der Wochenstundenzahl von 179 auf 188 Stunden Entsprechende Erhöhung im verkürzten gymnasialen Bildungsgang für die Klassen 5-9; zusätzlich wird die Stundentafel im Gymnasium um fünf Stunden verstärkt „Ergänzungsstunden“ in der Sek. I; wenn aus diesem Bereich keine Stunden für das Erlernen einer weiteren Fremdsprache in Anspruch genommen werden Konzentration eines Teils dieser Stunden auf Schülergruppen mit besonderem Förderbedarf möglich  Einzelne können mehr Förderzeit bekommen oder in kleinen Gruppen gefördert werden

21 insgesamt 4.000 neue Stellen bis 2010
21 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Im Überblick: Zusätzliche Ressourcen gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung insgesamt neue Stellen bis 2010 seit Mai 2005: zusätzliche Stellen (z.B Stellen für die Grundschulen nach Sozialindex) ab 2007: weitere zusätzliche Stellen bislang weitere zusätzliche Stellen für die Ganztagsschulen; ab 2007 sind hierfür 416 zusätzliche Stellen geplant (Potenzial zur Förderung am Nachmittag) Vorziehen des Einschulungsalters ab 2007 (1.300 Stellen) bis 2010

22 22 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen Individuelle Förderung Im Überblick: Zusätzliche Ressourcen gegen Unterrichtsausfall und für individuelle Förderung Stellen für bisherige Fördermaßnahmen bleiben erhalten (ca ): z. B. Integrationsstellen, Sprachförderung in den Jg. 5 und 6 der Hauptschulen und Gesamt-schulen, sozialpädagogische Fachkräfte an Grund-schulen Erweiterung der Stundentafel in der Sek. I um 9 Stunden für alle Schulformen (ca Stellen) für das Modell „9+3“ werden in Gymnasien sukzessive weitere Stellen bis 2010 bereit gestellt (auch für weitere zusätzliche Ergänzungsstunden in der Sek. I für Fördermaßnahmen)

23 2. Eigenverantwortung der Schulen Ziel
23 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___ __________ Eigenverantwortung der Schulen 2. Eigenverantwortung der Schulen Ziel  Schulen sollen Qualität des Unterrichts und der schulischen Arbeit eigenverant-wortlich und nachhaltig verbessern

24 Maßnahmen Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetzte
24 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen Maßnahmen Schulleiterinnen und Schulleiter als Dienstvorgesetzte Wahl der Schulleiterinnen und -leiter durch die erweiterte Schulkonferenz Zunächst: Beamtenverhältnis auf Zeit Stärkung der Lehrerinnen und Lehrer

25 Maßnahmen Geändertes Verständnis von Schul-aufsicht
25 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen Maßnahmen Geändertes Verständnis von Schul-aufsicht Ausweitung der Aufgaben der Schul-konferenz

26 Beteiligung des Schulträgers
26 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen Wahl der Schulleiterinnen und Schulleiter Vorschlag von mind. zwei geeigneten Personen durch die obere Schulaufsicht Wahl des Schulleiters/der Schulleiterin durch die erweiterte Schulkonferenz Beteiligung des Schulträgers (Vetorecht mit 2/3-Mehrheit) Ausschreibung, dabei Beteiligung des Schulträgers und der Schulkonferenz Zustimmung Keine Zustimmung Ernennung

27 Wegfall der Drittelparität in der Schul-konferenz
27 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Eigenverantwortung der Schulen Stärkung der Lehrerinnen und Lehrer Wegfall der Drittelparität in der Schul-konferenz Beteiligung an der Wahl der Schulleiterin-nen und Schulleiter Keine aufschiebende Wirkung von Rechts-behelfen gegen bestimmte Ordnungs-maßnahmen

28 3. Qualitätsentwicklung Ziele  Sicherung der Unterrichtsversorgung
28 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen ___ _______ __Qualitätsentwicklung 3. Qualitätsentwicklung Ziele  Sicherung der Unterrichtsversorgung  Verbesserung der Qualität der schuli- schen Arbeit  Profilbildung durch Wettbewerb mit anderen Schulen

29 Maßnahmen Qualitätsanalyse an Schulen
29 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Qualitätsentwicklung Maßnahmen Qualitätsanalyse an Schulen Verpflichtung der Schulleiter/-innen, auf optimale Unterrichtsversorgung hinzuwirken Neuorganisation des Bildungsgangs im Gymnasium, Reform der gymnasialen Ober-stufe Aufhebung der Schulbezirke

30 30 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Qualitätsentwicklung Neuorganisation des Bildungsgangs im Gymnasium, Reform der gymnasialen Oberstufe

31 4. Reaktionen auf die demografische Entwicklung
31 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung 4. Reaktionen auf die demografische Entwicklung Ziele  Reaktion auf zurückgehende Schülerzahlen  Sicherung einer wohnortnahen schulischen Versorgung

32 32 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung

33 33 Das neue Schulgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen _____________ Demographische Entwicklung Maßnahmen Für Neugründungen von Grundschulen mind. 2 Parallelklassen pro Jahrgang Grundschulverbünde Einbeziehung von Bekenntnisschulen Organisatorischer Zusammenschluss von Schulen in der Sekundarstufe I

34 2. Teil Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern

35 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Übersicht
35 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Übersicht Übersicht Grundsätzliches, Verfahren, Wahlen (§62 – §64) Klassenpflegschaft (§73) Schulpflegschaft (§72) Schulkonferenz (§65 – §67) Stadt- und Kreisschulpflegschaft (§72, Abs.4) Elternmitwirkung auf Landesebene (§77)

36 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches
36 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches Grundsätzliches (§62) LehrerInnen, Eltern und SchülerInnen wirken in vertrauensvoller Zusammenarbeit an der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule mit und stärken so die Eigenverantwortung der Schule. Alle Beteiligten sind verpflichtet, die gültigen Rechts- und Verwaltungsvorschriften zu beachten. Alle Mitwirkungsgremien können im Rahmen ihrer Zuständigkeiten zu allen Angelegenheiten der Schule Stellungnahmen abgeben und Vorschläge machen. Sie haben Anspruch auf die erforderlichen Informationen. Gegenüber der Schulleitung haben sie ein Auskunfts- und Beschwerderecht und Anspruch auf eine begründete schriftliche Antwort.

37 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches
37 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Grundsätzliches Grundsätzliches (§62) Für Eltern und Schüler ist das Mandat ehrenamtlich. Für Lehrer gehört es zu den dienstlichen Aufgaben. SchülerInnen und Eltern aus Migrantenfamilien sollen in den Mitwirkungsgremien angemessen vertreten sein. Die Mitwirkungsgremien tagen in der Regel außerhalb der allgemeinen Unterrichtszeit. Bei Festsetzung von Sitzungsterminen ist auf die Berufstätigkeit der Eltern und das Alter der SchülerInnen Rücksicht zu nehmen. Die Schule stellt den Mitwirkungsgremien die notwendigen Einrichtungen und Hilfsmittel zur Verfügung.

38 Verfahrensgrundsätze (§63)
38 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Verfahrensgrundsätze Verfahrensgrundsätze (§63) Einberufung des Gremiums durch den Vorsitzenden nach Bedarf oder wenn 1/3 der Mitglieder es verlangt (rechtzeitig, schriftlich mit Tagesordnung und Beratungsunterlagen). Die Sitzungen sind nicht öffentlich. Mit 2/3 der anwesenden Mitglieder kann die Schulöffentlichkeit hergestellt werden (außer bei Personalangelegenheiten). Stimmberechtigt sind alle Mitglieder des Mitwirkungsgremiums. Beratenden Mitglieder haben ein Antragsrecht. SuS können ab Jahrgang 7 in Mitwirkungsgremien gewählt werden.

39 Verfahrensgrundsätze (§63)
39 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Verfahrensgrundsätze Verfahrensgrundsätze (§63) Beschlüsse werden mit der Mehrheit der abgegebenen Stimmen gefasst; Stimmenthaltungen werden bei der Berechnung von Mehrheiten nicht mitgezählt; bei Stimmen- gleichheit entscheidet der Vorsitzende Über jede Sitzung ist ein Protokoll anzufertigen, das mindestens den Wortlaut der Beschlüsse und das Abstimmungsergebnis enthält. Beschlussfähig ist ein Mitwirkungsgremium, wenn mehr als die Hälfte der stimmberechtigten Mitglieder anwesend ist; beschlussfähig ist es so lange, solange nicht die Beschlussun- fähigkeit festgestellt wird. Bei Wiederholungssitzungen ist das Mitwirkungsgremium immer beschlussfähig.

40 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Wahlen
40 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Wahlen Wahlen (§64) Der Vorsitzende der Mitwirkungsgremien, die Stellvertreter und die Mitglieder der Schulkonferenz werden in geheimen Wahl- gängen gewählt. Alle anderen Wahlgänge sind offen, wenn nicht 1/5 der anwesenden Mitglieder geheime Wahl fordern. In diesem Fall können Wahlen für verschiedene Ämter in einem Wahlgang durchgeführt werden. Gewählt ist, wer die meisten Stimmen erhalten hat. Wahlen gelten für ein Schuljahr. Ein Mitwirkungsgremium besteht bis zum ersten Zusammentreffen des neuen Gremiums im neuen Schuljahr.

41 Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (§73)
41 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (§73) Mitglieder sind die Eltern der SuS der Klasse. Sie haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Die Klassenlehrer und ab Klasse 7 der Klassensprecher und sein Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme teil. Die Klassenpflegschaft wählt zu Beginn des Schuljahres einen Vorsitzenden und einen Stellvertreter. Die Eltern haben für jedes Kind gemeinsam eine Stimme. Die Jahrgangsstufenpflegschaft in der SII wählt für jeweils 20 SuS einen Vertreter für die Schulpflegschaft und jeweils auch eine Stellvertretung

42 Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (Aufgaben)
42 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft Klassen- und Jahrgangsstufenpflegschaft (Aufgaben) Die Klassen-/Jahrgangsstufenpflegschaft dient der Zusammen- arbeit zwischen Eltern, LehrerInnen und SuS. Dazu gehören die Informationen und der Meinungsaustausch über Angelegenheiten der Schule, insbesondere über die Unter- richts- und Erziehungsarbeit in der Klasse. Die Klassenpflegschaft ist bei der Auswahl der Unterrichts- inhalte zu beteiligen. Die LehrerInnen der Klasse sollen auf Wusch der Klassen- pflegschaft an den Sitzungen teilnehmen, soweit dies zur Beratung und Information erforderlich ist.

43 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft
43 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft Schulpflegschaft (§72) (Grundsätzliches) Mitglieder sind die Vorsitzenden der Klassenpflegschaften sowie die gewählten Vertreter der Jahrgangsstufen. Stellvertreter nehmen mit beratender Stimme an Sitzungen teil. 2 vom Schülerrat gewählte SuS ab Jahrgang 7 können mit beratender Stimme an den Sitzungen teilnehmen. Der Schulleiter soll an den Sitzungen mit beratender Stimme teilnehmen. Die Schulpflegschaft wählt einen Vorsitzenden und bis zu 3 Stellvertretern. Wählbar sind auch die Stellvertreter. Sie werden mit der Wahl zu Mitgliedern der Schulpflegschaft.

44 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft
44 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulpflegschaft Schulpflegschaft (§72) (Aufgaben) vertritt die Interessen der Eltern bei der Gestaltung der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule. berät über alle wichtigen Angelegenheiten der Schule. richtet hierzu Anträge an die Schulkonferenz. Wählt die Vertretungen der Eltern für die Schul- und die Fach- konferenzen. kann eine Versammlung aller Eltern einberufen, die sich über wichtige Angelegenheiten der Schule unterrichten lässt und darüber berät.

45 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
45 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Schulkonferenz (§65) (Aufgaben) An jeder Schule ist eine Schulkonferenz einzurichten. Sie ist das oberste Mitwirkungsgremium der Schule, in dem alle an der Bildungs- und Erziehungsarbeit in der Schule Beteiligten zusammenwirken. Sie berät in grundsätzlichen Angelegenheiten der Schule und vermittelt bei Konflikten innerhalb der Schule. Sie kann Vorschläge und Anregungen an den Schulträger und an die Schulaufsichtsbehörde richten.

46 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
46 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Schulkonferenz (§65) (Aufgaben) Schulprogramm (§3 Abs.2) Maßnahmen der Qualitätsentwicklung und -sicherung (§3 Abs.3) Abschluss von Vereinbarungen über die Kooperation von Schulen und die Zusammenarbeit mit anderen Partnern (§4 Abs.3, §5, §4 Abs.3) Festlegung beweglicher Ferientage (§7 Abs.2) Unterrichtsverteilung auf sechs Wochentage (§8 Abs.1) Einrichtung außerunterrichtlicher Ganztags- und Betreuungs-angebote (§9 Abs.2) sowie die Rahmenplanung von Schulver-anstaltungen außerhalb des Unterrichts Die Schulkonferenz entscheidet im Rahmen der Rechts- und Verwaltungsvorschriften in folgenden Angelegenheiten:

47 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
47 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Schulkonferenz (§65) (Aufgaben) Organisation der Schuleingangsphase (§11 Abs.2+3) Vorschlag zur Errichtung des Gemeinsamen Unterrichts (§20 Abs.7+8) Erprobung und Einführung neuer Unterrichtsformen (§29 Abs.2) Einführung von Lernmitteln (§30 Abs.3) und Bestimmung der Lernmittel, die im Rahmen des Eigenanteils zu beschaffen sind. (§96) Grundsätze für Umfang und Verteilung der Hausaufgaben und Klassenarbeiten Grundsätze zum Umgang mit allgemeinen Erziehungsschwierigkeiten sowie zum Abschluß von Bildungs- und Erziehungsvereinbarungen (§42 Abs.5) Information und Beratung (§44)

48 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
48 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Schulkonferenz (§65) (Aufgaben) Grundsätze für die Betätigung von Schülergruppen (§45 Abs.4) Grundsätze über Aussagen zum Arbeits- und Sozialverhalten in Zeugnissen (§49 Abs.2) Wirtschaftliche Betätigung (§55) und Sponsoring (§99 Abs.1) Schulhaushalt (§59 Abs.9) Wahl des Schulleiters der Schulleitering (§61 Abs.1+2) ergänzende Verfahrens- und Wahlvorschriften (§63 Abs.6, §64 Abs. 5) Einrichtung und Zusammensetzung von Fachkonferenzen oder Bestellung einer Vertrauensperson (§70 Abs.5), Teilkonferenzen und des Vertrauenausschusses (§67 Abs.1+2)

49 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
49 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Schulkonferenz (§65) (Aufgaben) Besondere Formen der Mitwirkung (§75) Mitwirkung beim Schulträger (§76) Erlass einer Schulordnung Ausnahmen vom Alkohol- und Rauchverbot (§54 Abs.5) Erhöhung der Zahl der Vertretungen der Eltern in Fachkonferenzen und Bildungsgangkonferenzen (§70 Abs.1) Empfehlung zum Tragen einheitlicher Schulkleidung (§42 Abs.8) Das Ministerium kann durch Rechtsverordnung der Schul-konferenz weitere Angelegenheiten aus der Bildungs- und Erziehungsarbeit der Schule zur Entscheidung übertragen.

50 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
50 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Schulkonferenz (§65) (Aufgaben) Besondere Bestimmungen für die Wahl des Schulleiters Der Schulleiter wird von einer erweiterten Schulkonferenz gewählt. Sie wird um ein stimmberechtigtes Mitglied des Schulträgers ergänzt. Bis zu drei weitere Vertreter des Schulträgers können beratend teilnehmen. Die SuS müssen mindestens 16 Jahre alt sein. Der Schülerrat benennt für die SuS, die noch nicht 16 Jahre alt sind, geeignete Vertretungen.

51 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
51 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Zusammensetzung der Schulkonferenz (§66) Anzahl der Mitglieder der Schulkonferenz (Abs.1) < 200 SuS 6 Mitglieder (Berufskollegs 12 Mitglieder) < 500 SuS 12 Mitglieder > 500 SuS 18 Mitglieder Schulen mit Sek.I + Sek.II 20 Mitglieder Die Schulkonferenz kann mit den Stimmen von 2/3 ihrer Mit-glieder eine Erhöhung der Mitgliederzahl beschließen, wobei das Verhältnis nach Abs. 3 zu wahren ist. (Abs.2)

52 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
52 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Zusammensetzung der Schulkonferenz (§66) Verhältnis der Mitglieder der Schulkonferenz (Abs.3) LehrerInnen : Eltern : SuS an Schulen der Primarstufe : 1 : 0 an Schulen der Sekundarstufe I und Schulen mit Primar- und Sekundarstufe I 3 : 2 : 1 an Schulen der Sekundarstufe II 3 : 1 : 2 an Schulen der Sekundarstufe I + II 2 : 1 : 1

53 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
53 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Stadt- und Kreisschulpflegschaften (§72 Abs.4) „Schulpflegschaften können auf örtlicher und überörtlicher Ebene zusammenwirken und ihre Interessen gegenüber Schulträger und Schulaufsicht vertreten.“

54 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
54 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Elternmitwirkung auf Landesebene (§77) In schulischen Angelegenheiten von allgemeiner und grundsätzlicher Bedeutung beteiligt das Ministerium die am Schulleben beteiligten Verbände und Organisationen. Die Beteiligung erstreckt sich insbesondere auf: Änderungen des Schulgesetzes Richtlinien und Lehrpläne Ausbildungs- und Prüfungsordnungen Schulversuche Regelungen über die Abstimmung zwischen schulischer und betrieblicher Ausbildung Zu beteiligen sind u.A. die auf Landesebene für mindestens eine Schulform organisierten Elternverbände.

55 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz
55 Schulmitwirkung aus Sicht der Eltern _____________ Schulkonferenz Elternmitwirkung auf Landesebene (§77) Dies ist keine vollständige Auflistung aller Elternverbände nach §77 SchulG

56 Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit


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