§§ Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen

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SchuldR AT 1 7. Woche.
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§§ 13-16 Schadensersatzansprüche wegen Leistungsstörungen

Verzögerungs-schaden Rückgewähr der Gegenleistung SE statt der Leistung Einfacher SE Verzögerungs-schaden Rückgewähr der Gegenleistung Unmöglichkeit § 311a II; §§ 280 I, III, 283 §§ 346, 326 IV, V Verzögerung §§ 280 I, III, 281 I, 1, 1. Alt §§ 280 I, II, 286 §§ 346, 323 I 1. Alt Schlechtleistung §§ 280 I, III, 281 I, 1, 2. Alt § 280 I §§ 346, 323 I, 2. Alt. Verletzung weiterer Verhaltens-pflichten §§ 280 I, III, 282 §§ 280 I, 311 II, 241 II §§ 346, 324

Ansprüche auf Schadensersatz statt der Leistung Zwei alternative Anspruchsgrundlagen § 311a Abs. 2 §§ 280 Abs. 1, Abs. 3 BGB i.V.m. §§ 281-283 BGB Abgrenzungskriterium: Ist die Leistungspflicht des Schuldners anfänglich entstanden?

I. Anspruch aus § 311a Abs. 2 BGB V verkauft K während der Vorlesung seinen Computer, der bereits in den Morgenstunden, nachdem V das Haus verlassen hatte, mit demselben abgebrannt ist. Voraussetzungen Wirksamer Vertrag Diesbezüglich nur deklaratorische Regelung des § 311 a Abs. 1 BGB Funktion des § 311 a Abs. 1 BGB: Tatbestandsvoraussetzungen des SE-Anspruchs aus Abs. 2 Ausschluss der Leistungspflicht des Schuldners von Anfang an. Leistungspflicht kann auch nur teilweise ausgeschlossen sein. Wichtiger Fall der anfänglichen Teilunmöglichkeit: Verkauf einer Sache, die einen unbehebbaren Mangel aufweist. Ausgeschlossen ist nur die Pflicht zur mangelfreien Leistung (§ 433 Abs. 1 Satz 2 BGB). Entstehung eines ersatzfähigen Schadens Wie stünde der andere Vertragsteil, wenn er/sie die im Vertrag vereinbarte Leistung erhalten hätte? (Nicht: „wenn ordnungsgemäß erfüllt worden wäre“, da keine Leistungspflicht entstanden ist)

Hindernis (§ 311a Abs. 2 Satz 2 BGB) Leistungshindernis dem Schuldner nicht bekannt Unkenntnis vom Schuldner nicht zu vertreten, §§ 276-278 BGB Kein eigenes Verschulden Keine Haftung für Erfüllungsgehilfen Problem: Anwendbarkeit des § 311a Abs. 2 Satz 2 BGB bei der Übernahme einer Garantie bzw. der Zusicherung einer bestimmten Eigenschaft – Übernimmt Schuldner durch sein Leistungsversprechen grds. Garantie für ursprüngliche Leistungsvermögen?

Inhalt und Umfang des Ersatzanspruchs Schadensersatz statt der Leistung Typische Posten Mehrkosten wegen eines Deckungskaufs Entgangener Gewinn aus einer nicht erfolgten Weiterveräußerung

II. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 283 BGB V verkauft K den Computer. Die Übergabe wird für den nächsten Tag vereinbart. Am Abend brennen Haus und Computer ab. Voraussetzungen Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gemäß § 241 Abs. 1 BGB Zentraler Anwendungsbereich: Vertragliche Leistungspflichten des Verkäufers, Vermieters, Werkunternehmers u.s.w. Keine Anwendung auf Geldschulden: „Geld muss man haben!“

Fortfall der Leistungspflicht gem. § 275 BGB Entstehen (§ 241 Abs. 1) und Fortfallen (§ 275) der Leistungspflicht Leistungspflicht kann auch noch vor Ablauf der Nachfrist wegfallen (Fall des § 283) Entstehen eines ersatzfähigen Schadens SE-Anspruch statt der Leistung (s.o.)

Inhalt und Umfang des Anspruchs Hindernis: Umstände „vom Schuldner nicht zu vertreten“ (§ 280 Abs. 1 Satz 2 BGB) Stets zu beachten: Beweislastumkehr! Näheres Eingehen nur erforderlich, wenn sich aus dem SV entlastende Umstände ergeben. Ansonsten Hinweis auf § 280 Abs. 1 Satz 2 BGB ausreichend. Bezugspunkt des Vertretenmüssens Verkehrserforderliche Sorgfalt betr. den Vertragsgegenstand Verantwortlichkeit des Schuldners (§§ 276-278 BGB); beachte: § 287 Satz 2 BGB Inhalt und Umfang des Anspruchs (s.o.)

III. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 1. Alt. BGB V verkauft K den Computer und sagt Lieferung bis zum 1.6.2009 zu. Als V nicht liefert, setzt ihm K eine Nachfrist bis zum 10.6., die V ergebnislos verstreichen lässt. Entstehung Voraussetzungen Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1 BGB Verletzung der Leistungspflicht durch Nichtleistung Fälligkeit der Leistung Nichtleistung Erfolgloser Fristablauf Entbehrlichkeit der Fristsetzung nach § 281 Abs. 2 BGB; Parallele zu § 323 Abs. 2 BGB, nicht jedoch zu § 323 Abs. 4 BGB Entstehung eines ersatzfähigen Schadens Beachte: Anspruch auf die Leistung erlischt erst, wenn der Gläubiger Schadensersatz statt der Leistung verlangt hat (§ 281 Abs. 4 BGB)

Hindernisse Einreden Pflichtverletzung vom Schuldner nicht zu vertreten Problem: Bezugspunkt des Vertretenmüssens Ursprüngliche Nichtleistung oder Nichtleistung nach Fristsetzung

IV. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, 3, 281 Abs. 1 Satz 1, 2. Alt. BGB V liefert erheblich mangelhaften Computer und kommt dem Nacherfüllungsverlangen des K nicht nach. K erwirbt ein entsprechendes Modell bei X und verlangt von V den Differenzbetrag. Einzelheiten innerhalb des Kaufrechts (§ 16)

V. Anspruch aus §§ 280 Abs. 1, Abs. 3, 282 BGB M ist in der Wohnung des B mit der Vornahme von Malerarbeiten betraut, die er auch fachmännisch erledigt. Er hört aber trotz Abmahnung nicht auf, in den privaten Unterlagen und Schränken der B zu stöbern und belästigt die Tochter der B sexuell. Voraussetzungen Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1 BGB Verletzung von Schutzpflichten gem. § 241 Abs. 2 BGB Unzumutbarkeit des Festhaltens am Vertrag Grundsätzlich vorherige Abmahnung

VI. Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs VI. Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens gem. §§ 280 Abs. 1, 2, 286 BGB Grundlagen Anspruchsgrundlage § 280 Abs. 1 BGB Zusätzliche Erfordernisse aus § 286 BGB, Verweis in § 280 Abs. 2 BGB (Verzug) Ersatz des Verzögerungs-/Verzugsschadens Schadensersatz neben der Leistung; Erfüllungsprogramm wird nicht abgebrochen; Anspruch auf Ersatz des Verzugsschadens tritt neben den Erfüllungsanspruch Erfüllungsprogramm endet erst, wenn der Gläubiger in Folge der Verzögerung nach Ablauf der Nachfrist Schadensersatz statt der Leistung fordert (§ 281 Abs. 4 BGB); dann tritt Verzugsschaden neben den Schadensersatz statt der Leistung.

Anspruchsaufbau V verkauft K den Computer, der zum Beginn der Vorlesungszeit geliefert werden soll. Nach Mahnung mietet K bei X für die ersten Vorlesungswochen ein entsprechendes Gerät. Voraussetzungen Schuldverhältnis mit Leistungspflicht gem. § 241 Abs. 1; Einstieg bei § 280 Abs. 1 BGB Verzug des Schuldners Bestehen der Leistungspflicht Fälligkeit Mahnung oder Entbehrlichkeit der Mahnung Mahnung: Jede eindeutige und bestimmte Aufforderung, mit der der Gläubiger unzweideutig zum Ausdruck bringt, dass er die geschuldete Leistung verlangt. Verzug tritt (bei Vorliegen aller weiteren Vor.) unmittelbar mit Zugang der Mahnung ein. Nicht erst nach Ablauf einer weiteren Zeitspanne.

Mahnung entbehrlich § 286 Abs. 2 Nr. 1, Kalendermäßige Bestimmung § 286 Abs. 2 Nr. 2, Ereignisabhängige kalendermäßige Berechenbarkeit § 286 Abs. 2 Nr. 3, Erfüllungsverweigerung § 286 Abs. 2 Nr. 4, Besondere Gründe § 286 Abs. 3, 30-Tage-Frist bei Entgeltforderungen

Hindernisse Einreden Umstände vom Schuldner nicht zu vertreten, § 286 Abs. 4 BGB Beachte die doppelt negative Formulierung des § 286 Abs. 4 BGB

Pflichtverletzung (§ 280 Abs. 1 Satz 1 BGB) Verzugsschaden Nichtleistung trotz Verzugs Verzugsschaden Wichtige Fälle: Kosten der Rechtsverfolgung, abgesehen von Mahnkosten Mietwagen, Hotelkosten u.s.w. Haftung einem Dritten gegenüber („Mieterwechsel“)

Art und Umfang des Ersatzanspruchs Naturalrestitution, z.B. im Fall des Mieterwechsels in Form der Freistellung von der Verbindlichkeit gegenüber dem Dritten In der Regel aber Entschädigung in Geld, § 251 BGB § 288 Verzugszinsen

VII. Anspruch auf einfachen Schadensersatz gem. § 280 Abs VII. Anspruch auf einfachen Schadensersatz gem. § 280 Abs. 1 BGB („pur“) Malermeister M rennt in der Wohnung des B, die er zu renovieren hat, mit der Leiter durch die Glastür. Voraussetzungen Vertragliches Schuldverhältnis Gesetzliches Schuldverhältnis Wichtigster Fall: § 311 Abs. 2 BGB Aufnahme von Vertragsverhandlungen (Nr. 1) Anbahnung des Vertrags (Nr. 2) Ähnliche geschäftliche Kontakte (Nr. 3) Pflichtverletzung Wichtigste Fallgruppe: Verletzung von Schutz- und Fürsorgepflichten Pflichten zur Förderung der vertraglichen Willensbildung im Rahmen des § 311 Abs. 2 Wahrheitspflicht; Verletzung durch „falsches Reden“ Aufklärungspflichten; Verletzung durch „Schweigen“ Schutzpflichten zur Erhaltung der Rechte und Rechtsgüter des anderen Teils; objektiv verkehrswidriges Verhalten

Bezugspunkt des Vertretenmüssens Verletzung der Pflicht aus § 241 Abs. 2 BGB Im Falle des Mangelfolgeschadens: Lieferung einer mangelhaften Sache (Einzelheiten demnächst im Kaufrecht) Inhalt des Schadensersatzanspruchs Verletzung von Schutzpflichten zur Erhaltung der Rechtsgüter Integritätsinteresse Pflichten zur Förderung der vertraglichen Willensbildung Wie stünde der Verletzte bei pflichtgemäßem Verhalten U.U. Freistellung von einem ungünstigen Vertrag