Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a

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 Präsentation transkript:

Daten- und Persönlichkeitsschutz u. a Daten- und Persönlichkeitsschutz u.a. unter dem Aspekt der Einforderung von medizinischen Berichten durch die Versicherer und dem jüngsten EVG-Urteil Bern, 5. Dezember 2006 Stéphanie Schenk-Testoni, juristische Beraterin EDÖB

Übersicht EVG-Urteil K 7/05 vom 18. Mai 2006: Merkblatt über Austritts- und Operationsberichte Neue Version TARMED in Kraft seit 1. April 2006 Unterscheidung KVG und übrige Versicherungen (VVG, UVG, IVG, MVG) Verantwortung der Leistungserbringer Fragen und Diskussion

Merkblatt über Austritts- und Operationsberichte Das Bundesgericht hat mit Blick auf diese Art von Berichten eine Differenzierung vorgenommen. Erwägung 5.3 des EVG-Urteils K 7/05:„Diese Empfehlungen [Merkblatt] finden jedoch auf den vorliegenden Fall keine Anwendung, da sie sich (einerseits) nur auf Austritts- und Operationsberichte beziehen…“

Merkblatt über Austritts- und Operationsberichte Der EDÖB hält in diesem Bereich weiterhin am Merkblatt zu den Austritts- und Operationsberichten fest, das in der Frage der Herausgabe ein stufenweises Vorgehen verlangt. (Merkblatt abgedruckt im 9. Tätigkeitsbericht EDÖB, 2001/2001, S. 120, http://www.edoeb.admin.ch/dokumentation/)

Neue Version TARMED (01.03.00) in Kraft seit 1. April 2006 GI-14 Dokumentation/Bericht Sämtliche Berichte/Dokumentationen sind dem Versicherer resp. dem Vertrauensarzt des Versicherers auf Verlangen zuzustellen, dabei gelten die Bestimmungen des Datenschutzes“ (vgl. auch Erw. 4.4 U K 7/05) Bei einer Datenweitergabe müssen die Datenschutzgrundsätze zwingend eingehalten werden, insbesondere das Verhältnismässigkeitsprinzip.

Neue Version TARMED (01.03.00) in Kraft seit 1. April 2006 „auf Verlangen“: Die Datenweitergabe darf NICHT systematisch erfolgen, sondern nur in begründeten Fällen. Der Versicherer muss erläutern, welche Informationen er zu welchem Zweck benötigt (Zweckbindung).

Neue Version TARMED (01.03.00) in Kraft seit 1. April 2006 „dabei gelten die Bestimmungen des Datenschutzes“: Der EDÖB hält das Prinzip des stufenweisen Vorgehens als allgemeinen Grundsatz des KVG fest. „Der Gesetzgeber sieht mit den Absätzen 3 u. 4 des Art. 42 KVG eine stufenweise Bekanntgabe der Behandlungsdaten durch den Leistungserbringer vor“ (vgl. Bericht des EDÖB zu Tarmed und Datenschutz vom 22. Juni 2004, www.edoeb.admin.ch, Suchbegriff „Tarmed“ eingeben)

Unterscheidung KVG und übrige Versicherungen (VVG, UVG, IVG, MVG) Erwägung 5.2.1 des EVG-Urteils K 7/05: „Dabei bezweckt die Institution des Vertrauensarztes im Sinne von Art. 57 KVG im Wesentlichen die Garantie der Persönlichkeitsrechte des Versicherten gegenüber dem Versicherer…“ Gemäss Erwägung 5.3 dieses Urteils betreffen die Empfehlungen des Merkblattes „nur die unmittelbaren Angaben gegenüber den Versicherern“ und nicht die Angaben gegenüber dem Vertrauensarzt.

Unterscheidung KVG und übrige Versicherungen (VVG, UVG, IVG, MVG) Die Krankenversicherer müssen gemäss KVG (Art. 57 KVG) einen Vertrauensarzt bestellen. In den übrigen Bereichen (VVG, UVG, IVG, MVG) gibt es keine entsprechende Vorschrift! Somit gibt es keine Garantie für die Wahrung der Persönlichkeitsrechte der Versicherten gegenüber dem Versicherer, welches im Wesentlichen die Aufgabe des Vertrauensarztes ist. Umso mehr ist in diesem Bereich die Datenweitergabe zurückhaltend vorzunehmen. Selbstverständlich gilt auch in diesen Bereichen der Datenschutz!

Verantwortung der Leistungserbringer Unabhängig davon, ob Daten an der Vertrauensarzt oder direkt an den Versicherer weitergegeben werden, trägt der Leistungserbringer die Verantwortung für die Datenweitergabe und insbesondere den Umfang der Datenweitergabe. Das Verhältnismässigkeitsprinzip erlaubt nur die Weitergabe von tatsächlich erforderlichen und für den vorgesehenen Zweck geeigneten Daten. Gerade bei besonders schützenswerten Daten muss diesem Grundsatz erhöhte Bedeutung beigemessen werden. Sie tragen die Verantwortung!

Zusammenfassung Das Merkblatt des EDÖB über Austritts- und Operationsberichte ist weiterhin gültig Berichte dürfen grundsätzlich nicht systematisch verlangt werden. Durch die Versicherer dürfen generell nur diejenigen Daten (ob in einem Bericht od. in einer anderen Form) beschafft werden, die zur Erfüllung ihrer gesetzlichen Aufgabe notwendig sind (Zweckbindung). Die Institution des Vertrauensarztes ist nur im KVG-Bereich gesetzlich verankert. In den übrigen Bereichen ist bei der Datenweitergabe somit noch mehr Zurückhaltung gefordert. Der Leistungserbringer ist verantwortlich für die korrekte Datenweitergabe (Art und Weise sowie Umfang) an den Versicherer.