„Von Risiken & Nebenwirkungen

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„Von Risiken & Nebenwirkungen „Von Risiken & Nebenwirkungen..." Abwägung von Risiken und Resilienzen Wann sind Eltern noch gut genug? Prof. Dr. med. Jörg M. Fegert Fachtag im Parkhotel Rügen 12.09.2012

Elternrecht und staatliches Wächteramt Art. 6 Abs. 2 GG „Pflege und Erziehung der Kinder sind das natürliche Recht der Eltern und die zuvörderst ihnen obliegende Pflicht. Über ihre Betätigung wacht die staatliche Gemeinschaft.“ + Elternrecht Elternpflicht Eingriffe bei Kindeswohl-gefährdung Abwehr-recht Anspruch Hilfe und Unterstützung I. Erziehungsverantwortlichkeit der Eltern und staatliche Eingriffsbefugnisse Grundsätzlich ist jeder Mensch für sich und sein Wohl selbst verantwortlich. Das Allgemeine Persönlichkeitsrecht auf Art. 2 Abs. 1 i.V.m. Art. 1 Abs. 1 GG garantiert dem einzelnen ein Recht auf selbstbestimmtes Leben. Nur in Ausnahmefällen sind Eingriffe durch den Staat oder durch Private zulässig, wenn zum Schutz des Betroffenen selber oder zum Schutz Dritter eine Fremdbestimmung notwendig ist. Dieses Selbstbestimmungsrecht gilt für Kinder jedoch nur eingeschränkt. Kinder bedürfen des Schutzes und der Fürsorge, solange sie aufgrund ihrer Entwicklung nicht in der Lage sind, ihre Belange eigenverantwortlich zu regeln. Diese Aufgabe ist von Verfassungs wegen den Eltern zugewiesen. In Art. 6 Abs. 2 GG heißt es: Danach haben die Eltern ein Grundrecht darauf, ihre Kinder selbst zu erziehen und zu entscheiden, wie diese Erziehung erfolgt. Daraus ergibt sich zugleich, daß die Jugendhilfe kein gleichrangiger Erziehungsträger ist, sondern die Eltern nur unterstützen und ergänzen und nur im Notfall ersetzen soll. Die Eltern haben insoweit einen Erziehungsvorrang. Zugleich korrespondiert mit diesem Recht auch die Pflicht, ihren Erziehungsaufgaben tatsächlich nachzukommen und diese nur Wohl ihres Kindes nachzukommen. Das BVerfG bezeichnet Elternrecht deshalb als „Elternverantwortung“ In § 1626 BGB ist das Elternrecht insoweit konkretisiert, als die Eltern das Recht und die Pflicht haben, für das minderjährige Kind zu sorgen. Die elterliche Sorge umfaßt die Sorge für die Person und für das Vermögen des Kindes. Die Personensorge beinhaltet das Recht und die Pflicht, das Kind zu pflegen, zu erziehen, zu beaufsichtigen und seinen Aufenthalt zu bestimmen (§ 1631 Abs. 1 BGB) Recht und Pflicht der Eltern: Das Recht der Eltern ist kein Recht im Sinne einer Selbstbestimmung sondern eine Freiheit zum Schutz und im Interesse des Kindes. Daher müssen die Befugnisse der Eltern mit abnehmender Erziehungs- und Pflegebedürftigkeit und zunehmender Selbstbestimmungsfähigkeit der Kinder zurückgedrängt werden. Über die Ausübung des Elternrechts wacht die staatliches Gemeinschaft. Dem Staat obliegt somit ein Wächteramt, das er mit seinen Einrichtungen und Institutionen ausüben muß. Der Staat darf nicht nur dann eingreifen, wenn das Kind spichwörtlich schon in den Brunnen gefallen ist, sondern er muß auch schon präventiv eingreifen, und durch Unterstützung der Eltern einer Gefährdung des Kindeswohls frühzeitig zu begegnen. Durch das Wächteramt soll nicht eine optimale Erziehung durch die Eltern gewährleistet werden, sondern der Mißbrauch des elterlichen Sorgerechts verhindert werden. Mit der Ausführung des Schutzauftrages sind durch die einfachen Gesetze die Familiengerichte und die Jugendhilfe betraut. Staatliches Wächteramt Familiengericht Kinder- und Jugendhilfe 3

Ungerechtfertigte Eingriffe in das Elternrecht „Gratwanderung“ bei der Risikoabschätzung Anna Freud: „zu früh zu viel oder zu spät zu wenig“ Ungerechtfertigte Eingriffe in das Elternrecht Ungenügende Berücksichtigung des Kinderschutzes Verlust von Vertrauen Verschluß vor weiteren Hilfsangeboten Schadensersatzansprüche Schädigung des Kindes Strafbarkeit Untermaßverbot im Hinblick auf den Kinderschutz Übermaßverbot im Hinblick auf den Eingriff in das elterliche Sorgerecht Daher: nur potentielle Gefahr reicht nicht aus – es muß eine konkrete Gefahr vorliegen, die eine erhebliche Schädigung erwarten läßt Folgen fehlerhafter Entscheidungen Gratwanderung für alle Beteiligten zwischen: ungerechtfertigten Eingriffen in die Familie ./. ungenügende Berücksichtigung staatlichen Kinderschutzes Fehlerhaftigkeit der Entscheidung kann zu Konsequenzen in verschiedenen Richtungen führen: Ungerechtfertigter Eingriff in Elternrecht Verlust des Vertrauens, Verschluß vor weiteren Hilfsangeboten Schadensersatzansprüche wegen Amtspflichtverletzung, § 839 BGB – Elternrecht ist absolut geschütztes Recht i.S.d. § 823 BGB Unterlassen von erforderlichen Maßnahmen: Mgl. Strafbarkeit wegen eines Unterlassungsdelikts mögliche Strafbarkeit des Jugendamtsmitarbeiters z.B. wegen Tötung oder Körperverletzung durch Unterlassen

KINDESWOHLGEFÄHRDUNG Definition BGH: Prognosefrage Kindeswohlgefährdung wird definiert als … „eine gegenwärtige, in einem solchen Maße vorhandene Gefahr, dass sich bei der weiteren Entwicklung eine erhebliche Schädigung mit ziemlicher Sicherheit voraussagen lässt“ Bundesgerichtshof in einer Entscheidung vom 14. Juli 1956 (BGH FamRZ 1956, S. 350). Problem: Statistische Prognose (Riskochecklisten) vs. Individualprognose im Einzelfall

Kindeswohlgefährdung als „unbestimmter Rechtsbegriff“ Auslegungsbedürftigkeit: Analyse der gegenwärtigen Gefahr Prognose einer künftigen und erheblichen Schädigung Gegenprobe der fachlichen Sicherheit nur sehr bedingt rechtlich zu leisten und daher vorwiegend mit den Mitteln der Human- und Sozialwissenschaften zu beantworten (Münder, J. 2000) fachliche Herangehensweise muss sich in jedem Einzelfall an der juristischen Definition und an sozialwissenschaftlichen Erkenntnissen orientieren (Meysen, T. 2011)

Kinderschutz in Deutschland in den letzten Jahren vermehrte Aufmerksamkeit auf das Thema Vernachlässigung und Misshandlung von Kindern Ziel zahlreicher Initiativen auf kommunaler, Landes- und Bundesebene ist die Verbesserung des Kinderschutzsystems in Deutschland 2005 Novellierung des SGB VIII mit der Einführung des §8a: Konkretisierung des Schutzauftrages in der Kinder- und Jugendhilfe Auf- und Ausbau präventiver Ansätze, den sogenannten Frühen Hilfen (multiprofessioneller Ansatz zur Prävention von Kindeswohlgefährdung) Runder Tisch sexueller Kindesmissbrauch 01.01.2012 Bundeskinderschutzgesetz

UN-Kinderrechtskonvention Kindliche Basisbedürfnisse und deren Berücksichtigung in der UN-Kinderrechtskonvention Basic need UN-Kinderrechtskonvention Liebe und Akzeptanz Präambel, Art. 6; Art. 12, 13, 14 Ernährung und Versorgung Art. 27, Art. 26, Art. 32 Unversehrtheit, Schutz vor Gefahren, vor materieller emotionaler und sexueller Ausbeutung Art. 16, Art. 19, Art. 34, 35, 36, 37, 38, 39, 40 Bindung und soziale Beziehungen Art. 8, 9, 10, 11; Art. 20, 21, 22 Gesundheit Art. 24, 25, 23, 33 Wissen und Bildung Art. 17; Art. 28, 29, 30, 31 8

Gliederung Gut genug? Einleitung Misshandlungsdefinition Gelingendes Aufwachsen von Kindern und Entwicklungsrisiken Kinderschutz beginnt mit Prävention – Frühe Hilfen Elterliche Beziehungs- und Erziehungskompetenzen als Ansatzpunkt Früher Hilfen Aktuelle Entwicklungen in den Frühen Hilfen Interdisziplinäre Vernetzung Bundeskinderschutzgesetz 9

Schwierigkeiten einer Misshandlungsdefinition Das amerikanische National Center for Diseases Control and Prevention hat in einem umfangreichen Konsultationsprozess Empfehlungen entwickelt, die einen entscheidenden Schritt zur Bewältigung vieler Schwierigkeiten einer Misshandlungsdefinition darstellen (Leeb, Paulozzi, Melanson, Simon, & Arias, 2008). www.cdc.gov Unter Berücksichtigung des aktuellen wissenschaftlichen Diskurses wurde erstmals ein Konsens bezüglich operationalisierbarer Definitionen erreicht, der von der Medizin bis hin zur Sozialarbeit für statistische Angaben verwendet wird.

Man unterscheidet Handlungen am Kind von Unterlassungen Man unterscheidet Handlungen am Kind von Unterlassungen. Unterlassungen (Vernachlässigung) ist viel häufiger, ist aber in den Medien und auch in der Wahrnehmung bei professionellen leider häufig ein vernachlässigtes Thema

Prävalenz von Misshandlungen in Kindheit und Jugend Häuser, Schmutzer, Brähler & Glaesmer, 20111: Umfrage in einer repräsentativen Stichprobe der deutschen Bevölkerung Auswertbare Daten von 2504 Personen (≥ 14 Jahre) Demographische Angaben Standardisierter Fragebogen (Childhood Trauma Questionnaire) ______________________________________________________________________ 1 Häuser W, Schmutzer G, Brähler E, Glaesmer H: Maltreatment in childhood and adolescence - results from a survey of a representative sample of the German population. Deutsches Ärzteblatt 2011; 108(17): 287–94.

Prävalenz von Misshandlungen in Kindheit und Jugend Häufigkeit von Missbrauch und Vernachlässigung in Kindheit und Jugend (N=2504; Mehrfachnennungen möglich)

Prävalenz von Misshandlungen in Kindheit und Jugend Schwere Formen von Missbrauch und Vernachlässigung in Kindheit und Jugend (N=2504; Mehrfachnennungen möglich):

Gliederung Gut genug? Einleitung Misshandlungsdefinition Gelingendes Aufwachsen von Kindern und Entwicklungsrisiken Kinderschutz beginnt mit Prävention – Frühe Hilfen Elterliche Beziehungs- und Erziehungskompetenzen als Ansatzpunkt Früher Hilfen Aktuelle Entwicklungen in den Frühen Hilfen Interdisziplinäre Vernetzung Bundeskinderschutzgesetz 15

Gelingendes Aufwachsen von Kindern Weitaus größter Teil der Kinder entwickelt sich positiv bzw. unauffällig aber Verunsicherung bei Eltern (Erziehungsgutachten des wiss. Beirats für Familienfragen, 2005) Shell Studie: 50% der befragten Eltern wissen nicht, woran sie sich in der Erziehung halten sollen (Deutsche Shell, 2000) Zunahme von Verhaltens-/psychischen Störungen - Kinder und Jugendliche: 18% bis 27% (Petermann et al., 2000) - Kindergartenkinder: ca. 18% (Hahlweg, & Miller, 2001) - unter Dreijährige: ca. 20% (Remschmidt,1998)

Bedeutung von Familienbeziehungen Bella Studie (Ravens-Sieberer, 2006) und RKI Survey KIGGS (2006, 2007 www.kiggs.de ) bestätigen englische Befunde: 21,9% der Kinder und Jugendlichen zeigen Hinweise auf psychische Störungen oder Suchtverhalten doppeltes Risiko bei Alleinerziehen (OR: 2,09) fünffaches Risiko bei aktuellen Familienkonflikte (OR: 4,97) Risiko für psychische Erkrankung steigt mit mehreren Belastungen: - bei 3 Risiken 30,7% - bei 4 Risiken 47,7% aller betroffener Kinder

Erziehungsgutachten des Familienbeirats 2004 Entwicklungsspielräume durch autoritative Erziehung („Freiheit in Grenzen“). Baumrind, D. (1971) Current patterns of parental autority Stärkung der Beziehungs- und Erziehungs- kompetenzen von Familien (wiss. Beirat BMFSFJ, 2005) So wenig staatliche Intervention wie möglich, so viel wie nötig. Dabei Berücksichtigung protektiver Faktoren und von Risikokonstellationen und Berücksichtigung möglicher Ressourcen und Koordinierung von Hilfen .

Entwicklungsrisiken für Kinder jugendlicher Mütter kognitive und sprachliche Verzögerung (East & Felice, 1990; Furstenberg, Brooks-Gunn & Chase-Lansdale, 1989) Hochunsichere Bindung (Hann, Castino et al., 1992; Osofsky, 1997) Vernachlässigung und Misshandlung (Furstenberg, Brooks-Gunn & Chase-Lansdale, 1989; Osofsky, 1997) Verhaltensprobleme (Aggressivität, geringe Impulskontrolle) (Osofsky, Wewers et al., 1993; Coley & Chase-Lansdale, 1998) Delinquenz (Jungen), frühe sexuelle Aktivität und Schwangerschaft (Mädchen) (Brooks-Gunn & Morgan, 1987; Coley & Chase-Lansdale, 1998)

Risikoeinschätzung drohender Entwicklungsgefährdung geringes Risiko, wenn nur einzelne Risiken vorhanden hohes Risiko, wenn viele und chronische Risiken kumulieren und interagieren und/oder wenn keine Schutzfkatoren vorhanden, die Risiken abpuffern (Rutter, 2000)

Qualität bisheriger elterlicher Kompetenzen Erfassung elterlicher Erziehungs- und Beziehungskompetenzen (Jacobsen, 2005) Qualität bisheriger elterlicher Kompetenzen Qualität gegenwärtiger elterlicher Kompetenzen Wissen über Entwicklung und Erziehungseinstellungen Persönlichkeitsmerkmale und eigene Bindungsvorerfahrungen der Eltern Ausmaß der Kindeswohlgefährdung Qualität elterlicher Kompetenzen über die Zeit und unter Stress

Qualität bisheriger elterlicher Kompetenzen Beginn der Elternschaft - „Wie war das, als Sie Mutter wurden, als Sie mit Ihrem (ersten) Kind schwanger waren? (Alter, Anzahl/Altersabstände der Kinder, unterstützende Faktoren) Krisen, Überforderungssituationen (Bedingungen, Umstände, Lebensphasen) vorhergehende schwerwiegende Misshandlung/Vernachlässigung Phasen positiver, gelingender Elternschaft - Umstände, (öffentliche) Hilfen, ggf. Teilnahme an Interventionsprogrammen etc.

Qualität gegenwärtiger elterlicher Kompetenzen Fähigkeit für sich selbst und für andere zu sorgen adäquate Wohnsituation selbstständige Lebensführung/regelmäßiges Einkommen regelmäßige Mahlzeiten Sorgen für die eigene Sicherheit Sicherstellen kindlicher Bedürfnisse nach Nahrung, Unterkunft, Kleidung und Sicherheit Sicherstellen kindlicher Gesundheit Sicherstellen regelmäßigen Schulbesuchs

Aus dem Grünbuch der EU Abb.: Langzeitkosten psychischer Gesundheitsprobleme, umgerechnet auf Euro zum Preisniveau 2002 (Scott, Knapp, Henderson & Maughan, 2001. Umrechnung in Euro durch David McDaid, Mental Health Economics European Network). Quelle: Scott, S., Knapp, M., Henderson, J. & Maughan, J. (2001). Financial costs of social exclusion. Follow-up study of anti-social children into adulthood. British Medical Journal, 323, 191-196.

Kostenberechnung (Meier-Gräwe & Wagenknecht, 2011) Einzelfallbezogene Erfassung der Kosten, die im Rahmen der Frühen Hilfen (von der Geburt bis zum dritten Lebensjahr) bei vorhandenem Risiko pro Fall aufgewendet wurden Kosten der Vernetzung und Kooperation Kosten durch Screening und erweiterte Hebammennachsorge im Krankenhaus Kosten der Jugendhilfe bezogen auf die Maßnahmen im „Guten Start ins Kinderleben“ am Modellstandort Ludwigshafen

Besondere Verletzlichkeit von Säuglingen und Kleinkindern Im ersten Lebensjahr sterben mehr Kinder in Folge von Vernachlässigung und Misshandlung als in jedem späteren Alter 77% aller misshandlungsbedingten Todesfälle ereignen sich in den ersten 48 Lebensmonaten abrupte Übergänge von dezenten Hinweisen bis zur akuten Gefährdung: - Gefahr raschen Austrocknens bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr (z.B. Osnabrücker Fall, Erfurter Fall) - Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen aufgrund unbeherrschten Handlings (Bremer Fall) extrem enges Zeitraster für die Planung von Hilfen und Notwendigkeit schnellen Einschreitens

Die Ausgangssituation der Frühen Hilfen Vernachlässigung als zentrales Risiko Ziel: kindliche Basisbedürfnisse sicherstellen Familienbeziehungen insbesondere Feinfühligkeit in der Eltern-Kind-Interaktion als wichtiger familienbezogener Ansatzpunkt Vernetzung als zentrales Problem und Ansatz der Verbesserung

Allgemeine Entwicklungsrisiken von Kindern häufige Wechsel des Betreuungssettings sozioökonomische Belastung (Armut, Arbeitslosigkeit) Belastung durch Trennungsfolgen Belastung durch vorausgegangene Traumata Belastung durch Behinderung oder schwere Erkrankung eines Kindes Risiken treten häufig in Kumulation oder Wechselwirkung auf psychische Erkrankung der Bindungsperson (Sucht und Drogen, Depression, Schizophrenie, emotional instabile Persönlichkeitsstörungen etc.)

beengte Wohnbedingungen chronische Disharmonie in der Familie Risikofaktoren Stressoren in der Betreuungsumwelt Armut beengte Wohnbedingungen chronische Disharmonie in der Familie jugendliche und allein erziehende Mütter psychische Erkrankung eines Elternteils Kriminalität eines Elternteils Vulnerabilität beim Kind schwieriges Temperament genetische Belastung geringes Geburtsgewicht

robustes, aktives, kontaktfreudiges Temperament Schutzfaktoren Resilienz oder Wider- standskraft beim Kind robustes, aktives, kontaktfreudiges Temperament überdurchschnittliche Intelligenz positives Selbstkonzept soziale Ressourcen in der Betreuungsumwelt verlässliche und sichere Bindungsperson soziale Unterstützung der Familie Schulbildung

Besondere Verletzlichkeit von Säuglingen und Kleinkindern abrupte Übergänge von dezenten Hinweisen bis zur akuten Gefährdung: - Gefahr raschen Austrocknens bei unzureichender Flüssigkeitszufuhr (z.B. Osnabrücker Fall, Erfurter Fall) - Gefahr lebensgefährlicher Verletzungen aufgrund unbeherrschten Handlings (Bremer Fall) (http://www.buergerschaft.bremen.de/dateien/9fc6731510da9c66a94c.pdf) extrem enges Zeitraster für die Planung von Hilfen und Notwendigkeit schnellen Einschreitens

Kevin und andere Kinder Bei Kevins Geburt am 23. Januar 2004 hatte das Jugendamt eine engmaschige Betreuung und Begleitung der Problemfamilie festgelegt. Doch dieses Vorhaben sei nie umgesetzt worden: "Als das Kind ganz klein war, ist nichts passiert. Es gab keine Hausbesuche und auch keine Hilfe", heißt es im Bericht des Justizstadtrats Ulrich Mäurer …. (Süddeutsche Zeitung, 31.10.2006) Kevin Chronologie des Versagens (Süddeutsche Zeitung, 31.10.2006

Zusammenfassung Kapitel 2 Stichprobe 1.1.2007 – 17.4.2008: 133 Kinderschutzfälle 203 Kinder von Vernachlässigung oder Misshandlung betroffen Geschlecht der betroffenen Kinder 88 Jungen 88 Mädchen (in 27 Fällen fehlende Angaben) Alter der betroffenen Kinder Median: 2 Jahre Mittelwert: 3 Jahre 11 Monate Minimum: neugeboren Maximum: 17 Jahre

Berichterstattung 2007 bis Frühjahr 2008 Betroffene Kinder in Altersgruppen Altersgruppe Anzahl Prozent Neugeborene 35 18,2 unter einem Jahr 38 19,8 ein Jahr bis zwei Jahre 32 16,7 über zwei bis vier Jahre 22 11,5 über vier bis acht Jahre 33 17,2 über acht Jahre Gesamt 192* 100 * bei 11 Kindern war das Alter nicht zu ermitteln

Zusammenfassung Kapitel 2 Art der Misshandlung Art der Misshandlung Anzahl Prozent Tötung unmittelbar nach der Geburt 34 16,7 Vernachlässigung/ Verwahrlosung 83 40,9 Vernachlässigung/ Verwahrlosung mit Todesfolge 7 3,4 Misshandlung 30 14,8 Misshandlung mit Todesfolge 18 8,9 gezielte Tötung 31 15,3 Gesamt 203 100

Täter der Misshandlung Zusammenfassung Kapitel 2 Täter der Misshandlung (mutmaßlicher) Täter Anzahl Prozent leibliche Mutter 73 58,4 leiblicher Vater 21 16,8 neue Partnerin des Vaters 1 0,8 neuer Partner der Mutter 14 11,2 Vater und Mutter sonstige Personen 2 1,6 Gesamt 125* 100 *Keine Angaben in 8 Fällen

Besonderheiten in der Entwicklungspsychologie der frühen Kindheit In der frühen Kindheit werden nahezu alle Erfahrungen durch die Eltern vermittelt und gesteuert Säuglinge und Kleinkinder sind gleichermaßen physisch wie psychologisch auf elterliche Fürsorge angewiesen „There is no such a thing as a baby“ (Winnicott,1949) 42

Hochunsichere Bindung – ängstigendes Elternverhalten

Hochunsichere Bindung

„Misshandlungen und Vernachlässigungen [sind] in den meisten Fällen Endpunkte einer von den Eltern nicht gewollten, verhängnisvollen Entwicklung , an deren Anfang vielfältige Überforderungen stehen.“ (Kindler, Sann 2007) Je früher Risiken erkannt und Benachteiligungen aufgefangen werden, desto eher können Gefährdungen des Kindeswohls, deren Folgen und dadurch entstehende gesellschaftliche Folgekosten vermindert werden. 45 45

Kinder psychisch kranker Eltern (Kölch et al Kinder psychisch kranker Eltern (Kölch et al. 2007 ) Ingrid und Frank Stiftung 1. Belastung der Kinder: 80% der psychisch kranken Eltern sehen ihre Kinder als belastet durch die eigene Behandlung an 2. Integrierte Versorgung: Eltern empfinden, dass Kinder nicht ausreichend bei Behandlung berücksichtigt werden, 35% werden nicht von Kindern besucht (vs. 7% ohne Kontakt außerhalb der Klinik) 3. Auswirkungen auf Behandlung der Eltern: 50% der Eltern hat bereits Klinikaufenthalte/Behandlung wegen der Kinder nicht wahrgenommen 4. Versorgungssituation: Im ländlichen Bereich werden die Kinder während der Behandlung zu 90% durch Partner oder Familie betreut ► aber 40 % sind mit der Betreuungssituation unzufrieden; 5. Hilfen durch öffentliche Jugendhilfe: Ängste vor Jugendämtern: soziales Stigma, Ängste vor familienrechtlichen Folgen, Kontrolle (50,6% lehnen Kontakt komplett ab).

Kontakt zum Jugendamt vermieden, weil 27,7% 21,7% 19,3% 18,1% 18,1%

Gliederung Gut genug? Einleitung Misshandlungsdefinition Gelingendes Aufwachsen von Kindern und Entwicklungsrisiken Kinderschutz beginnt mit Prävention – Frühe Hilfen Elterliche Beziehungs- und Erziehungskompetenzen als Ansatzpunkt Früher Hilfen Aktuelle Entwicklungen in den Frühen Hilfen Interdisziplinäre Vernetzung Bundeskinderschutzgesetz 54

Prävention Präventionskonzepte und Präventionsklassifizierungen „basieren auf der Vorstellung, dass durch aktives Handeln möglicherweise in der Zukunft eintretende unerwünschte Zustände oder Ereignisse verhindert bzw. abgemildert werden können" (Deutscher Bundestag, 2009). Zur Prävention zählen: Förderung der Entwicklung und Erziehung Vorbeugung von Krankheiten Kinderschutz durch frühe Unterstützung, Bindungsförderung und wenn nötig: Interventionen in Gefährdungslagen

Frühe Hilfen und Kinderschutz Gefähr- dung kein Unterstützungs- bedarf

Prävention Förderung der Entwicklung und Erziehung Vorbeugung von Krankheiten Kinderschutz durch frühe Unterstützung, Bindungsförderung und wenn nötig: Interventionen in Gefährdungslagen

wissenschaftliche Definitionen (alt) Primärprävention = Prävention des Auftretens von z.B. Mißhandlung, Sucht oder Erkrankung (Ziel: Reduktion der Inzidenz) Sekundärprävention = Frühintervention zur Reduktion der Dauer (Ziel: Reduktion der Prävalenz ) Tertiärprävention = Prävention möglicher Folgeschäden und Komplikationen (harm reduction) Vermeidung von Behinderung und Teilhabedefiziten (Rehabilitation)

Förderung der Entwicklung und Erziehung, Erziehungspartnerschaften, Intervention, Substitution „Jeder junge Mensch hat ein Recht auf Förderung seiner Entwicklung und auf Erziehung zu einer eigenverantwortlichen und gemeinschaftsfähigen Persönlichkeit.“ (§1 KJHG). Prävention dient als multimodale und interdisziplinäre Aufgabe der Förderung des Individuums und des Allgemeinwohls: Frühe Kindheit: Fokus Eltern/Kindbeziehung, Ausgleich körperlicher Risiken und psychosozialer Risiken. Kindergarten- und Schulzeit: Erziehungspartnerschaften, Erzieher, Lehrer, etc. Schulalter, Jugendlichenalter: Peergroups, Ausbilder, Partner, angeleitete Laien

The USIP-Treatment continuum Universal Prevention Level of medicalization Population FOCUS individual Selective Prevention Indicated Prevention Early Intervention Treatment

Mögliche Maßnahmen: setzen genaue Analysen der Rahmenbedingungen voraus Darauf aufbauend: - Informationsprogramme Verbesserung von Lebensbedingungen Sozial strukturelle Maßnahmen Besteuerungsmaßnahmen und ökonomische Transfers Interventionen

Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ Die Begriffsbestimmung wurde auf der 4. Sitzung vom Wissenschaftlichen Beirat des NZFH verabschiedet. Sie wurde von ihm gemeinsam mit dem NZFH erarbeitet und mit dem Fachbeirat des NZFH besprochen. Die Begriffsbestimmung spiegelt den derzeitigen Stand der Diskussion über Frühe Hilfen wider.

Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ Frühe Hilfen bilden lokale und regionale Unterstützungssysteme mit koordinierten Hilfsangeboten für Eltern und Kinder ab Beginn der Schwangerschaft und in den ersten Lebensjahren mit einem Schwerpunkt auf der Altersgruppe der 0- bis 3-Jährigen. Sie zielen darauf ab, Entwicklungsmöglichkeiten von Kindern und Eltern in Familie und Gesellschaft frühzeitig und nachhaltig zu verbessern. Neben alltagspraktischer Unterstützung wollen Frühe Hilfen insbesondere einen Beitrag zur Förderung der Beziehungs- und Erziehungskompetenz von (werdenden) Müttern und Vätern leisten. Damit tragen sie maßgeblich zum gesunden Aufwachsen von Kindern bei und sichern deren Rechte auf Schutz, Förderung und Teilhabe.

Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ Frühe Hilfen umfassen vielfältige sowohl allgemeine als auch spezifische, aufeinander bezogene und einander ergänzende Angebote und Maßnahmen. Grundlegend sind Angebote, die sich an alle (werdenden) Eltern mit ihren Kindern im Sinne der Gesundheitsförderung richten (universelle/primäre Prävention). Darüber hinaus wenden sich Frühe Hilfen insbesondere an Familien in Problemlagen (selektive/sekundäre Prävention). Frühe Hilfen tragen in der Arbeit mit den Familien dazu bei, dass Risiken für das Wohl und die Entwicklung des Kindes frühzeitig wahrgenommen und reduziert werden. Wenn die Hilfen nicht ausreichen, eine Gefährdung des Kindeswohls abzuwenden, sorgen Frühe Hilfen dafür, dass weitere Maßnahmen zum Schutz des Kindes ergriffen werden.

Begriffsbestimmung „Frühe Hilfen“ Frühe Hilfen basieren vor allem auf multiprofessioneller Kooperation, beziehen aber auch bürgerschaftliches Engagement und die Stärkung sozialer Netzwerke von Familien mit ein. Zentral für die praktische Umsetzung Früher Hilfen ist deshalb eine enge Vernetzung und Kooperation von Institutionen und Angeboten aus den Bereichen der Schwangerschaftsberatung, des Gesundheitswesens, der interdisziplinären Frühförderung, der Kinder- und Jugendhilfe und weiterer sozialer Dienste. Frühe Hilfen haben dabei sowohl das Ziel, die flächendeckende Versorgung von Familien mit bedarfsgerechten Unterstützungsangeboten voranzutreiben, als auch die Qualität der Versorgung zu verbessern.

Formen der Prävention (IOM) (nach Munoz, Mrazek & Haggerty, 1994) Intensität der Intervention indi- zierte selektive universelle Intervention bereits vorhandene Symptome und Auffälligkeiten beim Kind Vorbeugung erwarteter negativer Entwicklungs- verläufe beim Kind Allgemeine Verbesserung von Elternkompetenzen Prozentsatz von in Frage kommenden Teilnehmer

Ethische und strategische Probleme der Implementierung Universelle Programme: breiter Ansatz – breite Akzeptanz Selektive Programme: Angst der Eltern vor Überwachung ihrer Erziehungspraxis: fehlende gesellschaftliche Akzeptanz USA, 80er Jahre, Budgetkürzungen  100 aufsuchende Angebote zur Prävention von Kindesmisshandlung verschwanden - global präventiv angelegte Head Start Programme „überlebten“  Empfehlung verstärkt global präventive aufsuchende Angebote zu entwickeln (US Advisory Board on Child Abuse and Neglect, 1990) aber: größere Wirksamkeit gezielt selektiver/sozialräumlicher Angebote (Karoly et al., 1998; Guterman,1999)

Gliederung Gut genug? Einleitung Misshandlungsdefinition Gelingendes Aufwachsen von Kindern und Entwicklungsrisiken Kinderschutz beginnt mit Prävention – Frühe Hilfen Elterliche Beziehungs- und Erziehungskompetenzen als Ansatzpunkt Früher Hilfen Aktuelle Entwicklungen in den Frühen Hilfen Interdisziplinäre Vernetzung Bundeskinderschutzgesetz 68

Eltern als externe Regulationshilfe intuitive und kontinuierliche Regulation der wechselnden Erregungsniveaus und der emotionalen Befindlichkeit des Säuglings dyadische Emotionsregulation (Sroufe, 1996) seelische Gesundheit ebenso wie psycho- pathologische Entwicklungen vollziehen sich im Kontext der Eltern-Kind-Beziehung

Elterliche Misshandlung Modell Pears & Capaldi 2001 Frühe Elternschaft Elterliche Misshandlung der Kinder Elterliche Psychopathologie Elterliche Misshandlungs- vorgeschichte Elterliches inkonsequentes Erziehungsverhalten Frühe Entwicklungs- Probleme SÖS

Gliederung Gut genug? Einleitung Misshandlungsdefinition Gelingendes Aufwachsen von Kindern und Entwicklungsrisiken Kinderschutz beginnt mit Prävention – Frühe Hilfen Elterliche Beziehungs- und Erziehungskompetenzen als Ansatzpunkt Früher Hilfen Aktuelle Entwicklungen in den Frühen Hilfen: Eigene Beiträge zur Palette der Frühen Hilfen Interdisziplinäre Vernetzung Bundeskinderschutzgesetz 71

Aktuelle Projekte in Deutschland (Beispiele) Art Projekt Ort Anzahl Besuche Elterntraining „Das Baby verstehen“ Cierpka, M. (2004) deutschlandweit 5 „Auf den Anfang kommt es an“ Ziegenhain, U., Reichle, B. et al. (2006) nach Bedarf „Wir werden Familie“ Reichle, B. (1999) 3 SAFE- Sichere Ausbildung für Eltern Brisch, K.-H. (2006) 10 Familienbesuch „Schön, dass es dich gibt“ Krefeld 1 „Willkommen im Leben“ Dormagen „Hand in Hand“ Sigmaringen „Gesunde Kinder“ Netzwerkprojekt Niederlausitz STÄRKE Baden-Württemberg universell 72

Elternkurs Rheinland Pfalz 2. und aktualisierte Auflage des Elternkurses

Evaluation Reichle & Franiek (2008) „Auf den Anfang kommt es an“ Evaluation Reichle & Franiek (2008) Prä-post-Design: Befragung von 95 Eltern vor und nach ihrer Kursteilnahme mittels Fragebogen parallel Erhebung derselben Fragebogendaten einer Kontrollgruppe, ebenfalls zu 2 Messzeitpunkten Ergebnisse: signifikanter Wissenszuwachs kein Abfall der Partnerschaftszufriedenheit (nur bei Besuch des Partnerschaftsmoduls) signifikante Zunahme der Sicherheit im Umgang mit dem Kind

Gesundheitsförderung durch Förderung elterlicher Feinfühligkeit „Die Chance der ersten Monate. Feinfühlige Eltern – gesunde Kinder“ Ein Projekt der Klinik für Kinder- und Jugendpsychiatrie/ Psychotherapie in Zusammenarbeit und Förderung mit der Techniker-Krankenkasse Baden-Württemberg

Aktuelle Projekte in Deutschland (Beispiele) Art Projekt Ort Anzahl Familienbesuch Osnabrück 1 „Ich bin stark im Babyjahr“ Berlin Steglitz-Zehlendorf 1 (dann nach Bedarf) Frühe Hilfen Charlottenburg-Wilmersdorf Aufsuchende Familienhilfe für junge Mütter Niedersachsen nach Bedarf „HOT“ HaushaltsOrganisationsTraining der Familienpflege Baden-Württemberg steps Herford Wege aus der Krise Stuttgart Wellcome (Weiterbildung für Ehrenamtliche) Schleswig-Holstein, Hamburg (geplant in: Berlin, Dresden, Bayern, Niedersachsen) Familiengesundheitspfleger München, Essen universell 77

„Familienbesucher“ - Der Beginn

Familienbesucher: aktuell

Curriculum „Familienbesucher“ Fortbildungshandbuch 220 Seiten Präsentationen, Demovideos, Arbeits- und Infoblätter für die Fortbildung von Familienbesucherinnen 24 Module stehen für Multiplikatorinnen in Baden-Württemberg kostenfrei zur Verfügung erfolgreich evaluiert mit Teilnehmerinnen aus den Modellstandorten fortlaufend überarbeitet und aktualisiert

Signifikanter Wissenszuwachs bei den Teilnehmerinnen F1,33 = 32.4, p < .01 ** ** **

Familienbesucher Evaluation (Pillhofer et al., 2012, eingereicht) Teil II: Befragung der Eltern: Die Eltern, die mit einem Besuch erreicht wurden, waren mit dem Angebot sehr zufrieden Es konnten viele neue und passende Angebote vermittelt werden Die Eltern sind sehr motiviert, die Angebote auch in Anspruch zu nehmen 82

Bewertung des Familienbesuchs durch die besuchten Eltern

ausführliche Darstellung der Evaluationsergebnisse (Datenschutz-) rechtliche Expertise des DIJuF e.V.

Aktuelle Projekte in Deutschland (Beispiele) Art Projekt Ort Anzahl Familienbesuch MAJA (Weiterbildung für Hebammen) Bayern nach Bedarf Familienhebammen „ADEBAR“ Stadt Hamburg „Familienhebammen“ Stadt Pforzheim, Stuttgart, Esslingen, Oldenburg Familienpfleger, Familienpaten, Dorfhelfer, Heilerziehungspfleger, Landfrauen diverse Gemeinden in BW Kirchliche Familienpflegedienste diverse Gemeinden nach Bedarf Gemeindeschwestern in zur Unterstützung des Gesundheitssystems Mecklenburg-Vorpommern (auch in der Schweiz, Rumänien, Weißrussland) EKiB- Entwicklung von Kindern in Beziehungen Oberspreewald-Lausitz 11x in 3 Jahren selektiv 1) In den Kommunen Braunschweig, Celle, Göttingen, Hannover, Laatzen, Garbsen, Wolfsburg 2) In den Kommunen Leipzig, Plauen, Dresden, Muldentalkreis, Vogtlandkreis 85

Aktuelle Projekte in Deutschland (Beispiele) Art Projekt Ort Anzahl Beratung Therapie „Pro Kind – Wir begleiten junge Familien“ Niedersachsen1, Bremen, Sachsen2 nach Bedarf Opstapje- Schritt für Schritt deutschlandweit, Niederlande 78x in 2 Jahren STEEP- Steps towards effective, enjoyable parenting Egeland, B. & Erickson, M.F (2000) Suess, G. & Kissgen, R. (2005) deutschlandweit wöchentlich über 2 Jahre Entwicklungspsychologische Beratung Ziegenhain et al. (2004) Münchner Schreisprechstunde Papousek et al. (2004) München indiziert 86

Nationales Zentrum Frühe Hilfen: Evaluation der Modellprojekte in den Bundesländern Wie Elternschaft gelingt – WIEGE (Hamburg & Brandenburg) Guter Start ins Kinderleben (Bayern, Baden-Württemberg, Rheinland Pfalz, Thüringen) Frühe Hilfen für Eltern u. Kinder und soziale Frühwarnsysteme (NRW, Schleswig Holstein) Frühe Intervention für Familien – Pfiff (Hessen, Saarland) Früh Start (Sachsen-Anhalt) Chancen für Kinder psychisch kranker und/oder suchtbelasteter Familien (Mecklenburg-Vorpommern) Evaluation und Coaching zum Sozialen Frühwarnsystem (Berlin) Familienhebammen: Frühe Unterstützung – frühe Stärkung? (Niedersachsen) Pro Kind (Niedersachsen, Bremen, Sachsen) 1) Pro Kind 2) Familienhebammen: Frühe Unterstützung – frühe Stärkung? aus: (BZgA/DJI 2008)

Interdisziplinär abgestimmte Gewährung unterschiedlicher Hilfen - spezifische Förderung elterlicher Beziehungs- und Erziehungskompetenzen hoch belastete Familien mit Säuglingen und Kleinkindern + aufsuchende Interventionsprogramme (reduzieren Misshandlung/Vernachlässigung; Guterman, 1997) - Pro Kind (Nurse Family Partnership, Olds et al., 1999) - Opstapje (Sann et al., 2004) - Keiner fällt durchs Netz (Cierpka et al) + gezielte Förderung elterlicher Feinfühligkeit und aufsuchend (Bakermans-Kranenburg et al.,2003; Juffer et al., 2008) - STEEP („Wiege“; Ludwig-Körner, Suess; Erickson & Egeland, 2006) - Entwicklungspsychologische Beratung („Guter Start ins Kinderleben“; Ziegenhain et al., 2004)

Unterstützung und Versorgung im Frühbereich – Wer koordiniert? KiTa Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) Jobcenter Erziehungs- beratungsstelle Kinder.- klinik Frühförderung Mutter-Kind- Einrichtung Suchtberatungs- stelle Familienbildungs- stätte Sozialpädagogische Familienhilfe KinderärztInnen niedergelassene( r) PsychotherapeutIn Geburtsklinik Hebamme Klinik für Erwachsenen- psychiatirie niedergelassene(r) Erwachsenen- psychiaterIn Schwangerschafts- beratungsstelle Klinik für Kinder- und Jugend- psychiatirie niedergelassene(r) Kinder- und psychiaterIn GynäkologInnen

One Face to the Customer Praxisprobleme im Frühbereich - Etablierung von Strukturen One Face to the Customer KiTa Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) Jobcenter Erziehungs- beratungsstelle Kinder.- klinik Frühförderung Mutter-Kind- Einrichtung Suchtberatungs- stelle Familienbildungs- stätte Sozialpädagogische Familienhilfe KinderärztIn niedergelassene( r) PsychotherapeutIn Geburtsklinik Hebamme Klinik für Erwachsenen- psychiatirie niedergelassene(r) Erwachsenen- psychiaterIn Schwangerschafts- beratungsstelle Klinik für Kinder- und Jugend- psychiatirie niedergelassene(r) Kinder- und psychiaterIn Gynäkologin/e

DISSEMINATION

professionell Beteiligte im Frühbereich Gesundheitswesen Jugendhilfe Erziehungs- beratungsstellen Jugendamt Geburtskliniken GynäkologInnen Schwangerschafts- beratungsstellen KiTas Familienbildungs- stätten Psychiatrie (Eltern/Kind) Gesundheitsamt Frühförderung Sozialpädiatrische Zentren (SPZ) freie Träger Jugendhilfe Mutter-Kind- Einrichtungen Hebammen KinderärztInnen Justiz/Inneres Sonstige Suchtberatungsstellen Familiengericht Agentur für Arbeit Rechtsanwälte Verbände Sozialamt Staatsanwaltschaft Polizei Schulen etc….

Graphik: Netzwerk Kontakthäufigkeit Datengrundlage: Korrelation von Graphik: Netzwerk Kontakthäufigkeit Datengrundlage: Korrelation von .4 der Häufigkeit des Kontaktes bezüglich der Fallarbeit. Dargestellt wird ein Beispiel für die Auswertung der Frage, wer hat mit wem wie häufig im Netz Kontakt. Dargestellt werden die Kontakte zwischen den Institutionen, die auf einem mittleren Korrelationsniveau von .4 bestehen. Die roten Institutionen erscheinen auf diesem Korrelationsniveau dissoziiert vom restlichen Netz. Es zeigt sich hier, dass zwei getrennten Netzwerke jeweils untereinander relativ häufig kooperieren (oben: medizinisches Netzwerk vs. gemischtes Netzwerk) Zur Erläuterung: Die freien Träger der Jugendhilfe heißen hier verkürzt nur Jugendhilfe und finden sich relativ zentral im Netz (im Gegensatz zum Jugendamt).

Aktionsprogramm "Frühe Hilfen für Eltern und Kinder und soziale Frühwarnsysteme“ (BMFSFJ)

Vernetzung im Kinderschutz Was hilft ? kommunale Herausforderungen Projekt Zukunft für Kinder in Düsseldorf – Clearingstelle - interdisziplinär abgestimmte Hilfen ab der Geburt und in gemeinsamer Steuerungsverantwortung von Jugendamt und Gesundheitsamt  Pionierprojekt in Deutschland Münchner Modell der Früherkennung und Frühen Hilfen für psychosozial hoch belastete Familien - verbindliche Kooperation Sozialreferat und Referat für Gesundheit und Umwelt (administrative Verankerung und Steuerung/Monitoring, Schaffung neuer Stellen, Koordination und Vernetzung) Frühe Hilfen im Ortenaukreis - Fachstellen/Clearingstellen - Fachstellen Frühe Hilfen an den Psychologischen Beratungsstellen für Eltern, Kinder und Jugendliche in fünf Raumschaften - Regelversorgung, Vernetzung Jugendhilfe/Gesundheitswesen

SPATZ in ULM Spezifische Abschätzung von Entwicklungsrisiken und Hilfebedarf Teilhabe von Eltern mit und ohne Migrationshintergrund an Regelangeboten und eventuell an bedarfsgerechten Hilfen Zusammenarbeit der Professionen aus Jugendhilfe und Gesundheitshilfe in Ulm

Nachhaltige Etablierung interdisziplinärer Kooperations- und Vernetzungsstrukturen - landespolitische Steuerung Systematische Verbreitung in die Fläche  Beispiele Weiterentwicklungen aus dem Bundesmodellprojekt „Guter Start ins Kinderleben“ www.eLearning-FrueheHilfen.de

Gliederung Gut genug? Einleitung Misshandlungsdefinition Gelingendes Aufwachsen von Kindern und Entwicklungsrisiken Kinderschutz beginnt mit Prävention – Frühe Hilfen Elterliche Beziehungs- und Erziehungskompetenzen als Ansatzpunkt Früher Hilfen Aktuelle Entwicklungen in den Frühen Hilfen Interdisziplinäre Vernetzung Bundeskinderschutzgesetz 100

Die Stichprobe einer Ulmer Befragung Bundesland Stadt Facharzt Häufigkeit Prozent Ulm Kinderheilkunde 12 30,77 Allgemeinmedizin 27 69,23 Ulm Gesamt 39 100,00 Neu Ulm 3 15,79 16 84,21 Neu Ulm Gesamt 19 100 Gesamt 58

Ist die Schweigepflicht jetzt anders geregelt als früher? Häufigkeit Prozent ja 12 20,7 nein 32 55,2 weiss nicht 9 15,5 verweigert 5 8,6 gesamt 58 100,0

Wie ist die Schweigepflicht momentan in diesem Bereich für Sie als Arzt konkret geregelt? Zitat: „Weiß nicht. Ich rede mit Jugendschutz Menschen über alles was mir am Herzen liegt. Ich fühle mich da nicht unsicher.“ Zitat: „Die Schweigepflicht ist immer gleich geregelt.“ Nachfrage: „Wie denn konkret?“ Antwort: „Das weiß ich nicht. Das entscheide ich dann für mich."

Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) Gesetz zur Stärkung eines aktiven Schutzes von Kindern und Jugendlichen Ziele: Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke schon für werdende Eltern Nachhaltige Stärkung des Einsatzes von Familienhebammen und der Netzwerke "Frühe Hilfen" Ausschluss einschlägig Vorbestrafter von Tätigkeiten in der Kinder- und Jugendhilfe Verhinderung des "Jugendamts-Hopping" Befugnisnorm für Berufsgeheimnisträger zur Informationsweitergabe an das Jugendamt Regelung zum Hausbesuch  zahlreiche Änderungen im SGB VIII

Das Bundeskinderschutzgesetz Gesetz zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG): § 1 Kinderschutz und staatliche Mitverantwortung § 2 Information der Eltern über Unterstützungsangebote in Fragen der Kindesentwicklung (durch Jugendhilfe) § 3 Rahmenbedingungen für verbindliche Netzwerkstrukturen im Kinderschutz § 4 Beratung und Übermittlung von Informationen durch Geheimnisträger bei Kindeswohlgefährdung  Abgestuftes Vorgehen bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung

Bundeskinderschutzgesetz: § 4 KKG: Befugnisnorm § 4 Abs. 1 KKG: Berufsgeheimnisträger, die in unmittelbarem Kontakt mit Kindern und Jugendlichen stehen: ÄrztInnen, Hebammen, Entbindungspfleger, Angehörige anderer Heilberufe (staatl. Anerkennung), BerufspsychologInnen, SozialarbeiterInnen, JugendberaterInnen, SuchtberaterInnen, LehrerInnen etc. Bei Anhaltspunkten für eine Kindeswohlgefährdung sollen sie „mit dem Kind oder Jugendlichen und den Personensorgeberechtigten die Situation erörtern und soweit erforderlich bei den Personensorgeberechtigten auf die Inanspruchnahme von Hilfen hinwirken, soweit hierdurch der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen nicht in Frage gestellt ist“.

§ 4 KKG: Befugnisnorm § 4 Abs. 2 KKG: Anspruch auf Beratung durch „insoweit erfahrene Fachkraft“ bzgl. Gefährdungseinschätzung für Berufsgeheimnisträger unter Angabe pseudonymisierter Daten!

§ 8b SGB VIII Fachliche Beratung und Begleitung zum Schutz von Kindern und Jugendlichen   (1) Personen, die beruflich in Kontakt mit Kindern oder Jugendlichen stehen, haben bei der Einschätzung einer Kindeswohlgefährdung im Einzelfall gegenüber dem örtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung durch eine insoweit erfahrene Fachkraft. (2) Träger von Einrichtungen, in denen sich Kinder oder Jugendliche ganztägig oder für einen Teil des Tages aufhalten oder in denen sie Unterkunft erhalten, und die zuständigen Leistungsträger, haben gegenüber dem überörtlichen Träger der Jugendhilfe Anspruch auf Beratung bei der Entwicklung und Anwendung fachlicher Handlungsleitlinien 1. zur Sicherung des Kindeswohls und zum Schutz vor Gewalt sowie 2. zu Verfahren der Beteiligung von Kindern und Jugendlichen an strukturellen Entscheidungen in der Einrichtung sowie zu Beschwerdeverfahren in persönlichen Angelegenheiten.

§ 4 KKG: Befugnisnorm § 4 Abs. 3 KKG = eigentliche Befugnisnorm: „Scheidet eine Abwendung der Gefährdung nach Absatz 1 aus oder ist ein Vorgehen nach Absatz 1 erfolglos und halten [die genannten Berufsgeheimnisträger] ein Tätigwerden des Jugendamtes für erforderlich, um eine Gefährdung des Wohls eines Kindes oder eines Jugendlichen abzuwenden, so sind sie befugt, das Jugendamt zu informieren; hierauf sind die Betroffenen vorab hinzuweisen, es sei denn, dass damit der wirksame Schutz des Kindes oder des Jugendlichen infrage gestellt wird. Zu diesem Zweck sind die Personen nach Satz 1 befugt, dem Jugendamt die erforderlichen Daten mitzuteilen.“

Voraussetzungen nach § 4 Abs. 3 KKG im Einzelnen Befugnis zur Weitergabe der personenbezogenen Daten (Geheimnisse iSd § 203 StGB) an das Jugendamt, wenn 1. Hinwirken auf Inanspruchnahme weiterer Hilfe bei den Eltern a) „ausscheidet“ oder b) erfolglos bleibt 2. Tätigwerden des Jugendamtes zur Abwendung einer „Kindeswohlgefährdung“ für erforderlich gehalten wird

Befugnisnorm in Bezug auf die Schweigepflicht Abgestuftes Vorgehen im Rahmen der Güterabwägung Bei Anhaltspunkten für Kindeswohlgefährdung: Stufe 1 Stufe 3 Stufe 2 Prüfung der eigenen fachlichen Mittel zur Gefährdungsabschätzung und Gefährdungsabwehr Hinwirken auf die aktive Inanspruchnahme von Hilfen durch die Personensorgeberechtigten Mitteilung an das Jugendamt (Befugnis) wenn: Tätigwerden dringend erforderlich ist Personensorgeberechtigte nicht bereit oder nicht in der Lage sind, an Gefährdungseinschätzung oder Abwendung der Gefährdung mitzuwirken

§ 294a SGB V Mitteilung von Krankheitsursachen und drittverursachten Gesundheitsschäden (1)Liegen Anhaltspunkte dafür vor, dass eine Krankheit eine Berufskrankheit im Sinne der gesetzlichen Unfallversicherung oder deren Spätfolgen oder die Folge oder Spätfolge eines Arbeitsunfalls, eines sonstigen Unfalls, einer Körperverletzung, einer Schädigung im Sinne des Bundesversorgungsgesetzes oder eines Impfschadens im Sinne des Infektionsschutzgesetzes ist oder liegen Hinweise auf drittverursachte Gesundheitsschäden vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, die erforderlichen Daten, einschließlich der Angaben über Ursachen und den möglichen Verursacher, den Krankenkassen mitzuteilen. Für die Geltendmachung von Schadenersatzansprüchen, die nach § 116 des Zehnten Buches auf die Krankenkassen übergehen, übermitteln die Kassenärztlichen Vereinigungen den Krankenkassen die erforderlichen Angaben versichertenbezogen. (2) Liegen Anhaltspunkte für ein Vorliegen der Voraussetzungen des § 52 Abs. 2 vor, sind die an der vertragsärztlichen Versorgung teilnehmenden Ärzte und Einrichtungen sowie die Krankenhäuser nach § 108 verpflichtet, den Krankenkassen die erforderlichen Daten mitzuteilen. Die Versicherten sind über den Grund der Meldung nach Satz 1 und die gemeldeten Daten zu informieren.

Diagnostik im Rahmen der ICD-10 und InEK Kodierrichtlinie Nach der Kodierrichtlinie des InEK dürfen in deutschen Krankenhäusern, obwohl in der offiziellen deutschen Fassung der ICD-10 (ICD-10GM) die misshandlungsrelevanten Diagnosen (T74) vorgesehen sind, diese Diagnosen nicht gestellt werden. Auch die Zusatzkodes in den Kapiteln Y und Z werden nicht verwandt, obwohl sie relevante Kostentrenner darstellen können. Solche Diagnosen sind aber gerade im Krankenhaus und gerade in Bezug auf sexuellen Missbrauch reliabel (vgl. McKenzie et al. 2011).

IDC-10 Kodierung T74.- Missbrauch von Personen Kodiere zunächst die akute Verletzung, falls möglich T74.0 Vernachlässigen oder Imstichlassen T74.1 Körperlicher Missbrauch Ehegattenmisshandlung o.n.A. Kindesmisshandlung o.n.A. T74.2 Sexueller Missbrauch T74.3 Psychischer Missbrauch T74.8 Sonstige Formen des Missbrauchs von Personen Mischformen T74.9 Missbrauch von Personen, nicht näher bezeichnet Schäden durch Missbrauch: - eines Erwachsenen o.n.A. - eines Kindes o.n.A. Wegen einer Kodierrichtlinie sollen diese Kodes derzeit im Krankenhaus nicht angegeben werden. Eine Überarbeitung der Richtlinie ist nach dem Beschluss des Runden Tisches sexueller Kindesmissbrauchs („Diagnostik und Intervention bei sexuellem Missbrauch, Vernachlässigung und Kindesmisshandlung sollten im Gesundheitswesen dokumentier- und abrechenbar sein.“ „Die bestehenden Hilfsangebote müssen besser vernetzt werden, damit alle Betroffenen möglichst schnell Hilfe und qualifizierte medizinische Behandlung erhalten.“) derzeit in Diskussion.

Abrechenbarkeit von Diagnostik und Bedeutung der Verdachtsabklärung Beispiel: Schweizer Lösung, Schweizer Code CHOP 99.A4 und 99.A5 Eine vergleichbare Lösung in den deutschen OPS Kodes war von der GKinD e.V. in Deutschland beim DIMDI, einer nachgeordneten Behörde des BMG, beantragt worden. Der Antrag wurde abgelehnt.

Schweizer Gesundheitswesen definiert Abklärungsleistung inkl. Vernetzung: „Zusammenarbeit mit externen Stellen…“

Hier beißt sich die Katze in den Schwanz Regress gegen Täter, ohne Rücksprache mit dem Opfer Vorgeschriebene Klassifikation nicht verwenden! Kodierrichtlinie Vernetzung im Kinderschutz durch wohlgemeinte Appelle oder Bundeskinderschutzgesetz fordern, Abklärung von Miss- handlung und die notwendige Vernetzung im Gesundheits- wesen aber nicht regeln!

Missbrauch, Misshandlung und Vernachlässigung im Deutschen Gesundheitswesen: Was gesehen wird soll nicht dokumentiert werden, was zur Abklärung und Wahrnehmung geleistet wird, soll nicht bezahlt werden und wenn doch gesehen und dokumentiert wurde, tragen die Opfer das Risiko, dass ihre Krankenkasse Strafanzeige stellt, um einen Regress gegen den Täter durchzuführen, ganz unabhängig, ob der/die Betroffene das will oder nicht. Das System ist blind für Entwicklungen in diesem Bereich, dabei sind Daten aus dem Gesundheitswesen die wichtigsten Indikatoren für eine erfolgreiche Kinderschutzpolitik. Weltweite Vergleiche sind unmöglich Problemspezifische Planungen und Verbesserungen sind ebenfalls unmöglich Betroffene fühlen sich persönlich unter Druck gesetzt

Nichts hören, nichts sehen … nichts sagen, weil sonst der Staatsanwalt kommt ? Künstlerin: Anna Skrabal, Kinder- und Jugendpsychiaterin

Risiken, Ressourcen und Resilienzfaktoren einzelfallbezogen abwägen Fazit : Gut genug? Frühe Hilfen und Kinderschutz: Interdisziplinär abgestimmte Gewährung unterschiedlicher Hilfen Interdisziplinär ausgerichtetes Angebotsrepertoire  passgenaue und interdisziplinäre Ausgestaltung Früher Hilfen Regelung koordinierter Leistungserbringung im SGB V, im SGB IX und im SGB VIII gesetzliche Regelungen im SGB V erforderlich um Vernachlässigung, Misshandlung und sex. Missbrauch im Gesundheitssystem dokumentierbar und Abklärung abrechenbar zu machen Risiken, Ressourcen und Resilienzfaktoren einzelfallbezogen abwägen

Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit! „Es gibt keine großen Entdeckungen und Fortschritte, solange es noch ein unglückliches Kind auf Erden gibt.“ Albert Einstein * 1889 Ulm Vielen Dank für Ihre Aufmerksamkeit!

Gliederung Gut genug? Einleitung Misshandlungsdefinition Gelingendes Aufwachsen von Kindern und Entwicklungsrisiken Kinderschutz beginnt mit Prävention – Frühe Hilfen Elterliche Beziehungs- und Erziehungskompetenzen als Ansatzpunkt Früher Hilfen Aktuelle Entwicklungen in den Frühen Hilfen Interdisziplinäre Vernetzung Bundeskinderschutzgesetz 130