Chemikalien - Rechtsgrundlagen

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Das GHS Basis: UN Purple book = UN-GHS
Global Harmonisiertes System
 Präsentation transkript:

Chemikalien - Rechtsgrundlagen Recht, GHS Kennzeichnung, Abgabe in Gartenzentern Jardin Suisse, ZHW Wädenswil, 13. Dezember 2012 Websites: www.bagchem.ch www.cheminfo.ch Heribert Bürgy, Abteilung Chemikalien, BAG

Hintergrund zu Regelungen der Chemikalien GHS Der Aufbau des Rechts in der CH Informationsmittel Beratung im Verkauf

Hintergrund zu Regelungen der Chemikalien

Indikator: Anrufe beim STIZ Seit 2004 wurden 30% mehr Anfragen betreffend Vorfällen mit Haushaltchemikalien registriert -> Auf Grund der mangelnden Kenntnisse und dieser starken Zunahme ist es unerlässlich zu informieren und auf den korrekten Umgang mit Chemikalien hinzuweisen. Haushalt 2000 5679 2001 5766 2002 5834 2003 5959 2004 5843 2005 6569 2006 6305 2007 6727 2008 7147 2009 7428 2010 7257 2011 7501

STIZ (Schweizerisches Toxikologisches Informationszentrum)

GHS (Globally Harmonized System for Classification and Labelling of Chemicals – Global harmonisiertes System zur Einstufung und Kennzeichnung von Chemikalien)

Warum GHS? Rio‘92: UN Konferenz für Umwelt und Entwicklung (Agenda 21, Kap. 19) UN-GHS: Globally Harmonized System (GHS) for Classification, Labelling, and Packaging of Chemicals

Warum eine Globale Harmonisierung? Stoff mit LD50 (oral) = 257 mg/kg bw (Koffein) EU / CH Gesundheitschädlich USA / CAN Giftig Australia Gesundheitschädlich India Nicht Giftig Japan Giftig Malaysia Gesundheitschädlich New Zealand Gefährlich China Nicht Gefährlich GHS Acute Toxic; Cat.3

Neun neue Gefahrensymbole Es gibt neun GHS Symbole. Drei davon sind grundlegend neu (Vorsicht Gefährlich, Gesundheitsschädigend und Gas unter Druck). Eines der alten Symbole, das Andreaskreuz, gibt es nicht mehr. Achtung: die Bedeutung der GHS Symbole können nicht einfach 1:1 von den alten übernommen werden. Die korrekte Verwendung der neuen Symbole (Umwandlung der alten, orangen Symbolen in GHS) ist Aufgabe der Hersteller von Chemikalien, im Vordergrund dieser Schulung steht das Lesen der neuen Symbole und Hinweise.

Historische Situation CH und EU 1972 wurde in der Schweiz das Giftgesetz mit 5 Giftklassen als Gefahrenkommunikationssystem in Kraft gesetzt. In der EU war 5 Jahre zuvor ein Gefahrensymbol basiertes System in Kraft gesetzt worden, das nicht nur die Giftigkeit sondern auch die physikalischen Gefahren kommunizierte. Im Gefolge der Ablehnung des EWR 1992 wurde auf Drängen des Handels und der Industrie beschlossen, das Giftrecht durch das EU-System mit orangen Gefahrensymbolen abzulösen. Bis 2015 wird nun dieses System durch GHS abgelöst werden. ((Gründe für den Wechsel 2005 zum EU-System: Lange Zeit bis zur Inkraftsetzung des Chemikaliengesetzes. 2005 war noch nicht abzusehen, wann die EU das GHS umsetzen würde. Längste Szenarien gingen von einem Wechsel in der EU erst nach 2015 aus. Die EU hatte nun aber GHS auf dem schnellstmöglichen Weg bereits ab 2009 eingeführt.))

Was beinhaltet eine GHS-Etikette? Gefahrensymbol(e) Hinweise auf Hauptgefahren Gefahrenhinweise (H-Sätze) Detaillierte Gefahren- beschreibung Sicherheitshinweise (P-Sätze) Verhaltensanweisungen Signalworte «Gefahr» oder «Achtung» Die Gefahrensymbole erlauben beim Lesen der Etikette eine erste Orientierung über die Gefahren des Produktes. Die Gefahrenhinweise (H-Sätze) entsprechen sinngemäss den alten Risikohinweisen (R-Sätze). Sie beschreiben die potentiellen Gefahren des Stoffes. Die Sicherheitshinweise (P-Sätze) entsprechen sinngemäss den alten Sicherheitssätzen (S-Sätze). Sie beschreiben, wie man mit dem Stoff umgehen soll. Achtung: Die neuen H- und P-Sätze entsprechen nicht in jedem Fall einem alten R- und S-Satz, und die neuen Symbole entsprechen nicht immer einem alten Symbol. Im Anwenderbetrieb steht das korrekte Lesen der Etiketten und das Befolgen der Sicherheitshinweise im Sicherheitsdatenblatt im Vordergrund. Daher geht diese Schulung nicht auf die Unterschiede zwischen den jeweiligen Symbolen mit einem analogen alten Symbol ein. Die Etikette soll über die Gefahren des Produktes orientieren und erste Anweisungen geben, wie mit dem Produkt umgegangen werden soll. Etiketten ersetzen dabei keine betrieblichen Arbeitsanweisungen. Diese werden aufgrund von Erfahrungen und Hinweisen im Sicherheitsdatenblatt durch den Betrieb erstellt. Auf dem Etikett müssen die Gefahren- und Sicherheitshinweise ausgeschrieben sein. Die entsprechenden Standardsätze dürfen dabei nicht verändert werden. Auf der Etikette kann zusätzlich der H- und P-Code (Buchstaben H und P mit einer dreistelligen Nummer) angegeben werden. Die Angabe dieses Codes ist im Sicherheitsdatenblatt Vorschrift, auf der Etikette des Produktes aber freiwillig.

Das Sicherheitsdatenblatt Gefährliche chemische Produkte müssen von einem Sicherheitsdatenblatt begleitet werden (siehe nachfolgendes Referat)

Das Chemikalienrecht in der CH

Chemikalienrecht CH ChemG (Gesundheit) Gesetze (Parlament): USG (Umwelt) Gesetze (Parlament): Verordnungen (Bundesrat): VBP: (Zulassung Biozide) PSMV: (Zulassung Pflanzenschutzmittel) ChemV ChemRRV Verordnungen (Departemente): Abkürzungen, Grundlegenden Inhalte, Hierarchie erläutern. Aus EU RL/ Bundesverfassung  Gesetze (Bundesversammlung)  VO‘s durch Bundesrat. Fachbewilligungen gestützt auf ChemRRV Art 7 – 12. Chem-Ansprechperson gestützt auf ChemV Art 74, Sachkenntnis auf Art. 81 ChemV. Abkürzungen Departemente EDI, UVEK erklären Umweltschutzgesetz: Ziel, Menschen, Tiere, Pflanzen und ihre Lebensgemeinschaften und Lebensräume gegen schädliche oder lästige Einwirkungen zu schützen, sowie die natürlichen Lebensgrundlagen, insbesondere die biologische Vielfalt und die Fruchtbarkeit des Bodens, dauerhaft zu erhalten. Zwei wichtige Grundsätze des USG sind das Vorsorgeprinzip: Vorbeugen ist besser als heilen und erst noch billiger (Art. 1 USG) und das Verursacherprinzip: Wer Umweltschäden verursacht, hat die Kosten ihrer Beseitigung zu tragen (Art. 2 USG). Das Gesetz wird durch verschiedene Verordnungen konkretisiert:. z.B. durch die Luftreinhalte-Verordnung (LRV), die Verordnung über Belastungen des Bodens (VBBo), die Störfallverordnung (StFV) und die Chemikalien-Risikoreduktions-Verordnung (ChemRRV; hier sind die Verbote und Beschränkungen zu Chemikalien zusammengefasst). Weitere Informationen sind im Kapitel „Wichtige Verordnungen zum Umgang mit Chemikalien“ zu finden. Gewässerschutzgesetz: Ziel, die Gewässer als natürlichen Lebensraum von Tieren und Pflanzen, als Speicher für gesundes Trinkwasser sowie als Bestandteil der Erholungsräume zu schützen und zu erhalten. Dazu gehören sowohl Oberflächengewässer als auch das Grundwasser. Das GSchG verbietet es, Stoffe, die Wasser verunreinigen können, direkt oder indirekt in ein Gewässer einzubringen oder sie versickern zu lassen. Es verbietet auch, solche Stoffe ausserhalb eines Gewässers abzulagern oder auszubringen, wenn dadurch die konkrete Gefahr einer Verunreinigung des Wassers entsteht (Art. 6). Personenbezogene Vorschriften: Sachkenntnis, Fachbewilligungen und Ansprechperson

Behördenorganisation Chemikalienrecht Industrie, Gewerbe, Bevölkerung Gesundheit BAG Umwelt BAFU Anmeldestelle Chemikalien Arbeitshygiene SECO Kantonale Vollzugsstellen

Behörden, Auskunftsstellen Kantone, Vollzug des Chemikalienrechts: Adressen: www.chemsuisse.ch Anmeldestelle Chemikalien www.bag.admin.ch/anmeldestelle Bundesamt für Gesundheit (BAG), Abteilung Chemikalien: www.bagchem.ch; www.cheminfo.ch Bundesamt für Umwelt (BAFU): www.bafu.admin.ch Staatssekretariat für Wirtschaft (SECO) www.seco.admin.ch Für Pflanzenschutzmittel: Bundesamt für Landwirtschaft (BLW) www.blw.admin.ch Kvu erklären

Eckpfeiler des Systemwechsels Schrittweise Einführung von GHS in der Schweiz GHS kann in der Schweiz bereits angewendet werden Verbindlich wird GHS: am 1. Dez. 2012 für Stoffe ab 1. Juni 2015 für Gemische Abverkauf: jeweils noch weitere 2 Jahre für Stoffe und Gemische mit bisheriger Kennzeichnung Mehrjährige Übergangsphase: Das Sicherheitsdatenblatt ist während dieser Zeit die Brücke zwischen den Systemen. Im SDB von Chemikalien mit GHS-Etikette muss die bisherige Einstufung zusätzlich zur GHS-Einstufung gelistet sein.

Abgabe / Verkauf von Chemikalien mit GHS-Kennzeichnung Für den Umgang mit Chemikalien, die besonders gefährliche Eigenschaften haben, gilt es weiterhin spezielle Anforderungen zu beachten (Abgabe, Lagerung, Informationspflicht,...). Welche Chemikalien nach GHS als besonders gefährlich gelten, ist seit dem 1.12.2012 in der revidierten Chemikalienverordnung festgelegt. Besonders gefährliche Chemikalien sind dabei neu in zwei Gruppen eingeteilt, abgestuft nach ihrer Gefährlichkeit. Den beiden Gruppen sind Umgangsvorschriften zugeordnet, bspw. - Gruppe 1: Abgabeverbot an Private - Gruppe 2: keine Selbstbedienung für Private Die bisherigen Umgangsvorschriften werden weitgehend beibehalten, ausser: - Aufhebung der Aufzeichnungspflichten (Explosive, Giftige, Ätzende) - Sachkenntnis ist neu erforderlich für die Abgabe bestimmter Chemikalien an berufliche Endverbraucher

Chemikalien der Gruppe 1 (GHS) in Verbindung mit H300: Lebensgefahr bei Verschlucken, oder H310: Lebensgefahr bei Hautkontakt, oder H330: Lebensgefahr bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise. b. c. Stoffe und Zubereitungen gemäss Anhang 1.10 ChemRRV gekennzeichnet mit: H340: Kann genetische Defekte verursachen, oder H350: Kann (beim Einatmen) Krebs erzeugen, oder H360: Kann die Fruchtbarkeit beeinträchtigen. Kann das Kind im Mutterleib schädigen

Chemikalien der Gruppe 2 (GHS) in Verbindung mit H301: Giftig bei Verschlucken, oder H311: Giftig bei Hautkontakt, oder H331: Giftig bei Einatmen, oder Kombinationen der obgenannten Gefahrenhinweise. b. H370: Schädigt die Organe, oder H372: Schädigt die Organe bei längerer oder wiederholter Exposition. c. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. d. Gebinde ab einem Inhalt von mehr als 1kg gekennzeichnet mit: H410: Sehr giftig für Wasserorganismen mit langfristiger Wirkung e. H250: Entzündet sich in Berührung mit Luft von selbst, oder H260: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase, die sich spontan entzünden können, oder H261: In Berührung mit Wasser entstehen entzündbare Gase f. EUH006: Mit und ohne Luft explosionsfähig, oder EUH019: Kann explosionsfähige Peroxide bilden, oder EUH029: Entwickelt bei Berührung mit Wasser giftige Gase, oder EUH031: Entwickelt bei Berührung mit Säure giftige Gase, oder EUH032: Entwickelt bei Berührung mit Säure sehr giftige Gase Ätzendsymbol ohne SK: H318 Verursacht schwere Augenschäden Corpus ohne SK bei: H334  Allergien Astma H304  kann bei verschlucken und eindringen in die Atemwege tödlich sein H341/51/61  Verdachtskategorien CMR H371/3  STOT Verdachtkategorien

Besondere Umgangsvorschriften (1) Gruppe 1 Keine Abgabe an Private (Ausnahme Motorentreibstoffe) Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an berufliche Endverbraucher Benachrichtigung der Polizei bei Diebstahl und Verlust Gruppe 2 Keine Abgabe an Private in Selbstbedienung Informationspflicht (Beratung) bei Abgabe an Private Sachkenntnis erforderlich für die Abgabe an Private

Besondere Umgangsvorschriften (2) Gruppe 1 und 2 Sicherheitsdatenblatt für berufliche/gewerbliche Verwender Abgabe nur an Mündige (Ausnahme Lehrlinge) Keine Warenmuster zu Werbezwecken an Private Meldung bei irrtümlichem in Verkehr bringen Aufbewahrung: - Unzugänglich für Unbefugte - Piktogramme auf alle Behälter, in die abgefüllt wird Alle Anforderungen für Gruppe 2 gelten auch für Produkte, die der Selbstverteidigung dienen (Pfeffersprays)

Informationsmittel

Chemikalien in Haushalten Viele alte und nicht mehr verwendete Produkte Produkte werden oft dort aufbewahrt, wo sie verwendet werden Häufig mangelhafte kindersichere Aufbewahrung 120 t umgefüllte Produkte

Bevölkerungsbefragung 2012 2/3 der Bevölkerung kennt die aktuelle Gefahrenkennzeichnung nicht. Frage: „Werden Gefahren auf chemischen Produkten in der Schweiz gekennzeichnet?“ Im Rahmen eines Forschungsprojektes wurde abgeklärt, inwieweit Konsumentinnen und Konsumenten gefährliche chemische Produkte im Haushalt mit deren Gefahren wahrnehmen und ob sie sich bei der Verwendung entsprechend verhalten.   Im Mittelpunkt des Interesses standen folgende Untersuchungsbereiche: Wahrnehmung der Gefahrensymbole auf chemischen Produkten Wissen/Verständnis der Bedeutungen der Symbole und Hinweise Kaufentscheidungen und Verhalten bei der Anwendung

Bevölkerungsbefragung 2012 Die Gefährlichkeit von chemischen Produkten wird oft anhand von Farbe, Produktpackung und bisherigen Erfahrungen beurteilt. Produkte aus Selbstbedienungsläden werden generell als ungefährlich angesehen. Jede fünfte Person in der Schweiz hat chemische Produkte umgefüllt. Generationenunterschied: Altersgruppe über 34 denkt noch zu zwei Drittel in Giftklassen Bildungsgefälle Wissen über die Bedeutung der Gefahrensymbole und -hinweise   Die Gefährlichkeit wird oft nicht anhand der offiziellen Gefahreninformationen beurteilt, sondern z.B. aufgrund von Farbe und Beschriftung einer Produktpackung (z.B. grün = ungefährlich) oder aufgrund bisheriger Erfahrungen und Gewohnheiten. Umgang mit gefährlichen chemischen Produkten Rund ein Fünftel der Bevölkerung hat schon einmal chemische Produkte umgefüllt. Bisherige Informationen auf der ursprünglichen Produktpackung gehen dadurch verloren. Das Unfallrisiko steigt massiv an.

Die Sujets der GHS-Infokampagne Für die Kampagne „Genau geschaut, gut geschützt“ wurden 4 Plakat-Sujets ausgearbeitet: Haushalt Heimwerker/Hobby Professionelle/Beruf Outdoor/Garten   Die Sujets können als Plakate im Format A2 kostenlos bezogen werden. Der Claim Genau geschaut, gut geschützt. Beim Einkaufen, Anwenden, Lagern oder Entsorgen – immer Gefahrensymbole und Sicherheitshinweise auf der Etikette beachten. Öffentlichkeit Berufsgruppen Heimwerker/innen Garten/Outdoor

Kampagne im Überblick WEBSITE ONLINEBANNER KURZFILM STICKERELEMENTE MOBILE APP FLYER PLAKATE Kommunikationsmassnahmen der Kampagne Gemeinsam mit den Partnern werden auf den verschiedenen Kommunikationskanälen die Kernbotschaften breit gestreut. Die Kampagnenwebseite www.cheminfo.ch Die Website ist das zentrale Element der Kampagne. Hier finden Interessierte alle relevanten Informationen rund um die neuen Gefahrensymbole. Die breite Bevölkerung, verschiedene Berufsgruppen sowie der Handel und die Industrie finden dort alle relevanten Informationen rund um die neuen Gefahrensymbole . Broschüren, Merkblätter, Lernmaterialien, Kurzfilme, Online-Banner und Flyer stehen gratis zum Download zur Verfügung.    Die Mobile-App „cheminfo“ Die Mobile-App besteht aus verschiedenen nützlichen Mini-Apps zu den Themen Gefahrensymbole und deren Bedeutung, Checkliste und Tipps, Notfall-Nummer 145 und Risikotest. Die App ist kostenlos und kann über die gängigen App-Stores für iPhone und Android bezogen werden.   Der Kurzfilm In einem dreiminütigen Kurzfilm wird gezeigt, worauf beim Umgang mit chemischen Alltagsprodukten besonders geachtet werden muss. Der Informationsfilm richtet sich an die breite Öffentlichkeit. Für das Verkaufspersonal in Fachmärkten wurde eine angepasste Version mit Fokus auf die Beratung der Konsumenten erstellt. Die Flyer Die drei Informationsflyer vermitteln zielgruppengerecht und in drei Sprachen vertiefte Informationen zu den neuen Gefahrensymbolen und den sicheren Umfang mit chemischen Produkten. Die Flyer können kostenlos zum Verteilen bezogen werden. Mini-Layouts mit Text-/Bildvorlagen „Stickerelemente“ Es liegen eine Reihe fixer Mini-Layouts kombiniert mit Kurztexten zu folgenden Themen vor: Neue Gefahrenkennzeichnung, Erste Hilfe, Gefahrenkennzeichnung – was es unbedingt zu beachten gilt, Übersicht Gefahrensymbole und Chemische Produkte sicher nutzen. Das gesamte Kampagnenmaterial (Druckdaten und Bildmaterial) sind unter www.cheminfo.ch zum Download verfügbar. Einzelne Elemente der Kampagne wurden zudem produziert und können unter www.bundespublikationen.admin.ch kostenlos bestellt werden.

App „cheminfo“/„infochim“ App-Stores Android (Google-Play) Kommunikationsmassnahmen der Kampagne Gemeinsam mit den Partnern werden auf den verschiedenen Kommunikationskanälen die Kernbotschaften breit gestreut. Die Kampagnenwebseite www.cheminfo.ch Die Website ist das zentrale Element der Kampagne. Hier finden Interessierte alle relevanten Informationen rund um die neuen Gefahrensymbole. Die breite Bevölkerung, verschiedene Berufsgruppen sowie der Handel und die Industrie finden dort alle relevanten Informationen rund um die neuen Gefahrensymbole . Broschüren, Merkblätter, Lernmaterialien, Kurzfilme, Online-Banner und Flyer stehen gratis zum Download zur Verfügung.    Die Mobile-App „cheminfo“ Die Mobile-App besteht aus verschiedenen nützlichen Mini-Apps zu den Themen Gefahrensymbole und deren Bedeutung, Checkliste und Tipps, Notfall-Nummer 145 und Risikotest. Die App ist kostenlos und kann über die gängigen App-Stores für iPhone und Android bezogen werden.   Der Kurzfilm In einem dreiminütigen Kurzfilm wird gezeigt, worauf beim Umgang mit chemischen Alltagsprodukten besonders geachtet werden muss. Der Informationsfilm richtet sich an die breite Öffentlichkeit. Für das Verkaufspersonal in Fachmärkten wurde eine angepasste Version mit Fokus auf die Beratung der Konsumenten erstellt. Die Flyer Die drei Informationsflyer vermitteln zielgruppengerecht und in drei Sprachen vertiefte Informationen zu den neuen Gefahrensymbolen und den sicheren Umfang mit chemischen Produkten. Die Flyer können kostenlos zum Verteilen bezogen werden. Mini-Layouts mit Text-/Bildvorlagen „Stickerelemente“ Es liegen eine Reihe fixer Mini-Layouts kombiniert mit Kurztexten zu folgenden Themen vor: Neue Gefahrenkennzeichnung, Erste Hilfe, Gefahrenkennzeichnung – was es unbedingt zu beachten gilt, Übersicht Gefahrensymbole und Chemische Produkte sicher nutzen. Das gesamte Kampagnenmaterial (Druckdaten und Bildmaterial) sind unter www.cheminfo.ch zum Download verfügbar. Einzelne Elemente der Kampagne wurden zudem produziert und können unter www.bundespublikationen.admin.ch kostenlos bestellt werden.

Beratungspflicht

Wahrnehmung der Beratungspflicht (2009 in Drogerien und Apotheken)

Von der Einstufung zur Kennzeichnung Gefahren Gefahren- klassen Gefahren- kategorien KENNZEICHNUNG Gesundheits-gefahren Physikalische Gefahren Umweltgefahren Kategorie 1 [A, B, C] Hautätzung: Die Schädigung ist irreversibel. H314: Verursacht schwere Verätzungen der Haut und schwere Augenschäden. Gefahrenklassen: z.B.: Ätz-/Reizwirkung auf die Haut Entzündbare Gase Gewässergefährdernd Gefahr Kategorie 2 HAUTREIZUNG: Die Schädigung ist reversibel. H315: Verursacht Hautreizungen Achtung Unterschiede zwischen den Gefahrenkategorien einer Gefahrenklasse werden durch entsprechende Wahl von Gefahrensymbole, Gefahrenstufe und Gefahrenhinweise ausgedrückt. Je kleiner die Zahl einer Gefahrenkategorie ist, desto grösser ist die Gefahr.

Bundesrat Alain Berset « Einheitliche Gefahrensymbole helfen Unfälle zu verhindern. Doch dafür müssen sie bekannt sein – darum gilt: Zuerst auf die Etikette schauen, Hinweise beachten und sich selbst, andere und die Umwelt vor Unfällen schützen. Ganz im Sinne der Kampagne «Genau geschaut, gut geschützt»! »

Besten Dank für Ihre Aufmerksamkeit! Neue Gefahrenkennzeichnung für chemische Produkte / Bevölkerungsinformationskampagne «Genau geschaut, gut geschützt»